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VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/03/0034

VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/03/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dipl.-Ing. R C in W, vertreten durch Prof. Dipl.Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl VGW- 101/062/22310/2014, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hatte mit Bescheid vom dem Revisionswerber eine näher bezeichnete Waffenbesitzkarte gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 WaffG entzogen.

Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen gerichteten Beschwerde nicht Folge und erklärte die Revision für unzulässig.

Dieser Entscheidung legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:

Der Revisionswerber, Inhaber einer Waffenbesitzkarte und Besitzer zweier genehmigungspflichtiger Faustfeuerwaffen (einer Smith Wesson und einer Walther), verwahre üblicherweise die Smith Wesson an seinem Hauptwohnsitz in der Wohnung in E in einem mit Ketten gesicherten verschlossenen Tresor im Wohnzimmer, die Walther entweder ebenfalls am Hauptwohnsitz, oder in seinem Atelier in N, zu dem ausschließlich der Revisionswerber selbst Zugang besitze, in einem Safe mit Zahlenschloss, getrennt von der Munition.

Am sei durch zwei Beamte der belangten Behörde am Hauptwohnsitz des Revisionswerbers in E eine Verlässlichkeitsüberprüfung nach § 25 WaffG durchgeführt worden, bei der der Revisionswerber in seiner Wohnung nicht angetroffen werden konnte. Auf Grund eines Hinweises einer Nachbarin, wonach sich der Revisionswerber häufig in einem Nachbarhaus aufhalte, hätten sich die einschreitenden Beamten dorthin begeben. In der Garage dieses Einfamilienhauses, welches AL gehöre und von diesem bewohnt werde, sei der Revisionswerber angetroffen und darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass beabsichtigt wäre, bei ihm eine Verlässlichkeitsüberprüfung durchzuführen. Im Zuge dieses Gespräches habe der Revisionswerber erwähnt, dass sich eine seiner Waffen zufällig gerade im Haus des AL befände, zumal der Revisionswerber dort auch ein Büro habe. Der Revisionswerber habe die einschreitenden Beamten dann in einen unversperrten Raum im Obergeschoß des Hauses geführt, wo sich die Smith Wesson, ohne Magazin und ungeladen, in einem auf einer Büste angebrachten Holster befunden habe. Der Revisionswerber habe dazu angegeben, damals die Waffe im Holster auf der Büste nach einer Reinigung mit Öl lediglich zwischengelagert zu haben, um eine Verunreinigung seines Safes zu verhindern. Er habe die Waffe einen Tag vor der Kontrolle dort platziert und beabsichtigt, sie am nächsten Tag wieder in seinem Safe zu verwahren; ausgehend von den Angaben des Revisionswerbers habe sich die Waffe also zumindest für einen Zeitraum von zwei Tagen derart an dieser Stelle befunden. Während seiner Anwesenheit im Haus seines Freundes AL habe der Revisionswerber die Tür zu dem Zimmer, in dem sich die Büste samt Holster und Waffe befand, nicht verschlossen gehalten; das Magazin und die Patronen der Waffe seien getrennt davon - in einer Schublade eingesperrt - gelagert gewesen; AL und der Revisionswerber selbst hätten kein Hauspersonal, das Zugang habe.

Zum Zeitpunkt der Überprüfung sei der Hauseigentümer AL, gegen den auf Grund in der Vergangenheit liegender Psychosen mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom ein Waffenverbot verhängt worden war, nicht anwesend gewesen. Der Revisionswerber, der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom zum Sachwalter für seinen Freund AL bestellt worden und mit Beschluss vom von dieser Funktion wieder entbunden worden sei, wobei der nun für den Revisionswerber einschreitende Rechtsanwalt zum Sachwalter bestellt worden sei, habe - zumal er mit AL, den er in seinen Angelegenheiten stets unterstützt habe, langjährig freundschaftlich verbunden gewesen sei - sowohl von der labilen psychischen Verfassung seines Freundes als auch vom gegen ihn in der Vergangenheit verhängten Waffenverbot Kenntnis gehabt. Der Revisionswerber selbst habe nicht in Abrede gestellt, vom labilen Gesundheitszustand seines Freundes, in dessen Haus eine seiner Schusswaffen im Zeitpunkt der Überprüfung in der geschilderten Weise vorgefunden worden sei, umfassende Kenntnis zu besitzen; er sei auch von AL selbst im Zuge eines Gesprächs von dem gegen diesen im Frühsommer 2011 erlassenen Waffenverbot in Kenntnis gesetzt worden.

Nach einer Darlegung der maßgebenden Bestimmungen des WaffG und der 2. Waffengesetzdurchführungsverordnung (2. WVO) führte das Verwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes aus:

Selbst wenn man den Angaben des Revisionswerbers folge, die Schusswaffe sei damals wegen einer Reinigung mit Öl in der beschriebenen Art und Weise aufbewahrt worden, habe sich die Waffe zumindest über einen Zeitraum von zwei Tagen, also jedenfalls nicht bloß ganz kurzfristig, im Haus seines Freundes an der beschriebenen Stelle befunden, also in einem nicht versperrten Raum, nicht in der eigenen Wohnung, sondern im Haus eines Freundes, unversperrt und frei zugänglich über einer Büste in einem Holster hängend. Dabei sei auch nicht unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer von der psychischen Erkrankung seines Freundes und dem über ihn verhängten Waffenverbot gewusst habe.

An einen verlässlichen Waffenkartenbesitzinhaber sei jedenfalls die Anforderung zu stellen, dann, wenn er schon seine Waffe in einem fremden Haus zwecks Durchführung einer Reinigung für einen Zeitraum von zumindest zwei Tagen belasse, diese nicht derart zu lagern, dass ein Zugriff ständiger Mitbewohner möglich sei. Es sei nämlich de facto unmöglich, einen Mitbewohner bzw im vorliegenden Fall sogar den Hauseigentümer, in dessen eigenem Haus lückenlos zu überwachen, weshalb die zu beurteilende Verwahrung nicht als sichere Verwahrung anzusehen sei. Der Beschwerdeführer hätte nämlich nicht verhindern können, dass sich sein langjähriger Freund AL, sofern dieser es ernstlich beabsichtigt hätte, während der zwei Tage Zugriff zu der in seinem Haus befindlichen Schusswaffe verschaffe.

Auf Grund des vom Revisionswerber im konkreten Fall bewusst gewählten unsicheren Verwahrungsortes bleibe für die Anwendung des § 25 Abs 3 zweiter Satz WaffG kein Raum.

Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Revisionswerbers im Einklang mit den vom Verwaltungsgerichtshof dazu aufgestellten Grundsätzen erfolgt sei (verwiesen wurde auf , und vom , Zl Ro 2014/03/0022).

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Frage ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen ausgeführt wird, es gebe noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Regelung des § 25 Abs 3 zweiter Satz WaffG, wonach unter den dort beschriebenen Voraussetzungen von einer Entziehung abzusehen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

1.1. Die maßgebenden Bestimmungen des WaffG (in der Fassung seit der Novelle BGBl I Nr 43/2010) lauten auszugweise wie folgt:

"Verläßlichkeit

§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er


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1.
Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2.
mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3.
Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
...
Überprüfung der Verläßlichkeit

§ 25. (1) Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

..."

1.2. Die maßgebenden Bestimmungen der 2. Waffenverordnung lauten auszugsweise:

"Sichere Verwahrung

§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

..."

1.3. Die Regelung des § 25 Abs 3 zweiter Satz WaffG, wonach von einer Entziehung wegen nicht sicherer Verwahrung dann abzusehen ist, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird, wurde durch die Novelle BGBl I Nr 43/2010 eingefügt.

In der RV (744 BlgNR, 24. GP) heißt es dazu:

"Die sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen ist derzeit nur insoweit auf Gesetzesebene erfasst, als § 8 darauf abstellt, dass jemand als verlässlich gilt, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird. ...

Es wird daher vorgeschlagen, zum einen die sorgfältige Verwahrung aller Schusswaffen generell vorzuschreiben und darüber hinaus den Verstoß dagegen als Verwaltungsübertretung zu sanktionieren. Gleichzeitig soll aber durch die Ergänzung des § 25 Abs. 3 berücksichtigt werden, dass nicht jeder geringe Verstoß gegen das Gebot einer sorgfältigen Verwahrung sofort mit der Aberkennung der Verlässlichkeit und damit mit dem Entzug einer waffenrechtlichen Bewilligung einhergehen muss. Vielmehr soll der Behörde die Möglichkeit gegeben werden von einer Entziehung abzusehen, wenn das Verschulden bloß geringfügig ist, die Folgen der nicht sorgfältigen Verwahrung unbedeutend geblieben sind und der ordnungsgemäße Zustand fristgerecht hergestellt wird. Die Ergänzung des § 25 Abs. 3 orientiert sich bei der Festlegung jenes Maßstabes, der bei der Beurteilung anzulegen ist, ob ein Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung zur sicheren Verwahrung einer Verbesserung zugänglich ist oder nicht, an § 21 VStG."

1.4. § 21 VStG lautete zu diesem Zeitpunkt wie folgt:

"Absehen von der Strafe

§ 21. (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

..."

2. Die Revision ist aus den von ihr dargelegten Gründen zulässig; sie ist aber nicht begründet.

2.1. Gemäß § 25 Abs 3 WaffG sind waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich aus Anlass einer Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 Abs 1 und Abs 2 WaffG ergibt, dass die berechtigte Person nicht mehr verlässlich ist. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist allerdings abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

Verlässlich ist ein Mensch gemäß § 8 Abs 1 WaffG ua nur dann, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (§ 8 Abs 1 Z 2 zweiter Fall WaffG). Gemäß § 3 Abs 1 der 2. WaffV ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere die in § 3 Abs 2 der 2. WaffV genannten Umstände betreffend den Schutz von Waffen und Munition maßgeblich.

Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gemäß § 25 Abs 3 WaffG stellt keine Ermessensentscheidung dar, vielmehr ist die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen. Mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (vgl , vom , 2013/03/0103, vom , Ro 2014/03/0022, und vom , Ra 2014/03/0038, jeweils mwN).

Zur - der Regelung des § 25 Abs 3 zweiter Satz WaffG nach den Gesetzesmaterialien Pate gestandenen - Bestimmung des § 21 Abs 1 erster Satz VStG (idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, unter E 5 ff zu § 21 VStG wiedergegebene Judikatur) erkannt, dass grobe Fahrlässigkeit regelmäßig nicht mehr als "geringfügiges" Verschulden qualifiziert werden kann und solcherart die Anwendbarkeit von § 21 VStG ausscheidet; die Schuld ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem (in der betreffenden Strafdrohung) typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, was nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen ist, unter denen gehandelt wurde.

2.2. Dem angefochtenen Erkenntnis wurde zugrunde gelegt, dass der Revisionswerber über einen Zeitraum von zumindest zwei Tagen die in Rede stehende Faustfeuerwaffe - wenngleich ungeladen und ohne Magazin - in einem vom Revisionswerber genutzten Raum des von AL bewohnten Hauses derart aufbewahrt hat, dass sie in einem Holster an einer frei im Raum stehenden Büste angebracht war. Der Revisionswerber räumt ein, dass unter diesen Umständen sich der Bewohner des Hauses, sein langjähriger Freund AL, Zugriff zur Schusswaffe hätte verschaffen können.

2.3. Bei der Auslegung des Begriffs der sorgfältigen Verwahrung iSd § 8 Abs 1 Z 2 WaffG ist nach der ständigen Rechtsprechung angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG ein strenger Maßstab anzulegen.

Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft zwar auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen. Strengere Maßstäbe sind aber dann anzulegen, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird (vgl mwN). Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren.

An diesen gegenüber der Verwahrung in einer vom Waffenbesitzer allein genutzten Wohnung weitergehenden Anforderungen ändert der von der Revision betonte Umstand, die Aufbewahrung in Räumen Dritter sei nicht grundsätzlich unzulässig, wie die Regelung des § 3 Abs 2 Z 1 der 2. WVO ("in Dritträumen") zeige, nichts.

2.4. Dem weiteren Revisionsvorbringen, selbst wenn man die in Rede stehende Art der Verwahrung als unzureichend qualifiziere, müsse doch iSd § 25 Abs 3 zweiter Satz WaffG von einer Entziehung abgesehen werden, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Das Absehen von einer ansonsten auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung auszusprechenden Entziehung setzt nach dem Gesetz geringfügiges Verschulden, bloß unbedeutende Folgen und die fristgerechte Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands voraus; die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Selbst wenn also die nicht ordnungsgemäße Verwahrung keine Folgen nach sich gezogen hat und der ordnungsgemäße Zustand umgehend hergestellt wurde, ist zu entziehen, wenn der Sorgfaltsverstoß nicht als bloß geringfügig zu qualifizieren ist (die Entziehung nach § 25 Abs 3 WaffG stellt - wie erwähnt - keine Ermessensentscheidung dar).

2.5. Dem Verwaltungsgericht kann entgegen der Auffassung der Revision nicht entgegengetreten werden, wenn es die in Rede stehende Verwahrung als zumindest grob fahrlässig qualifiziert hat, ist doch bei dieser Beurteilung nicht nur zu Grunde zu legen, dass die Waffe für den genannten Zeitraum (also nicht bloß ganz kurzfristig) in der beschriebenen Art nicht im eigenen Haus, sondern in einem unversperrten Raum des Wohnhauses eines Freundes verwahrt wurde, von dessen Krankheitsbild (Psychosen) der Revisionswerber unstrittig Kenntnis hatte. Schon dieser vom Revisionswerber nicht in Abrede gestellte Sachverhalt schließt es aus, ein bloß geringfügiges Verschulden anzunehmen. Auf die Frage, ob der Revisionswerber zudem auch von dem gegen seinen Freund verhängten Waffenverbot wusste, kommt es damit nicht mehr an.

Das Verwaltungsgericht ist daher zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass den Revisionswerber an der nicht sicheren Verwahrung ein nicht bloß geringfügiges Verschulden traf, weshalb die Waffenbesitzkarte zu entziehen war.

3. Da somit schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass diese unbegründet ist, war sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Wien, am