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VwGH vom 14.11.2012, 2009/12/0197

VwGH vom 14.11.2012, 2009/12/0197

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des E N in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom , GZ P400033/25-PersB/2007, betreffend Arbeitsplatzbewertung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberst in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Kommandant der Heeresbekleidungsanstalt des Kommandos Einsatzunterstützung des Bundesministeriums für Landesverteidigung in Brunn am Gebirge.

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer beim Kommando Einsatzunterstützung gemäß § 147 BDG 1979 die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines von ihm im Zeitraum von bis innegehabten Arbeitsplatzes "KDT HBA" PosNr. 001, OrgPlNr. HV6, sowie seines nunmehrigen Arbeitsplatzes "KDT HBA" PosNr. 001, OrgPlNr. H26 in der Heeresbekleidungsanstalt Brunn am Gebirge.

Da das Kommando Einsatzunterstützung über den Antrag des Beschwerdeführers nicht entschied, stellte er an die belangte Behörde den mit datierten Devolutionsantrag.

Mit Gutachten der Abteilung III/3 des Bundeskanzleramtes vom wurde der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M BO 2 zugehörend beurteilt.

Der Beschwerdeführer führte in der von ihm zu diesem Gutachten eingebrachten Stellungnahme vom detailliert aus, weshalb er davon ausgehe, dass diesem Gutachten Fehler anhafteten.

Aufgrund dieser Stellungnahme erstattete die Abteilung III/3 des Bundeskanzleramtes ein umfangreiches ergänzendes Gutachten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom stellte die belangte Behörde gemäß § 147 BDG 1979 fest, dass der Arbeitsplatz des Kommandanten der Heeresbekleidungsanstalt Brunn am Gebirge des Kommandos Einsatzunterstützung, der mit Wirksamkeit vom , BGBl. I Nr. 80/2005, als Richtverwendung (Z. 13.4 lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979) normiert worden sei, der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M BO 2 zuzuordnen sei.

Nach Darstellung der anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen, den Erläuterungen zur Besoldungsreform 1994, allgemeinen Ausführungen zur Arbeitsplatzbewertung, Darlegungen zum konkreten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und Wiedergabe des Verfahrensganges gelangte die belangte Behörde insbesondere aufgrund der eingeholten Gutachten zu folgender Bewertungszeile für den Kommandanten der Heeresbekleidungsanstalt und zu folgendem Stellenwert:

TABELLE im RIS nicht darstellbar.

Die belangte Behörde führte aus, die Bandbreite an Stellenwertpunkten für die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M BO 2 reiche von 530 bis 609. Alle Arbeitsplätze des militärischen Dienstes, die Stellenwertpunkte innerhalb dieser Bandbreite von 530 bis 609 aufwiesen, würden im gesamten Ressort der FGr. 7 der VGr. M BO 2 zugeordnet.

Für die Darstellung und Analyse des Arbeitsplatzes des Kommandanten der Heeresbekleidungsanstalt sei darüber hinaus vom BKA noch zusätzlich eine Besichtigung vor Ort durchgeführt worden.

Abschließend wurden noch Anmerkungen zur angewandten Bewertungsmethode gemacht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, in welcher er der belangten Behörde gleichheitswidriges und willkürliches Vorgehen vorwarf, eine Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter behauptete und vorbrachte, der Umstand, dass sein Arbeitsplatz zur Richtverwendung erhoben worden sei, beruhe auf einem Fall (unrichtiger und ungerechtfertigter) Anlassgesetzgebung.

Mit Beschluss vom , B 2219/07-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde ab. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es auszugsweise:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der Z. 13.4. der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 BGBl. 550/1994 in der Fassung BGBl. I 80/2005 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht (vgl. v.a. VfSlg. 11.193/1986, S 882; 12.154/1989, S 117; u.a.) und angesichts des Umstandes, dass mit der Dienstrechts-Novelle 2005 sämtliche - und nicht nur jene des Beschwerdeführers - Richtverwendungen im Bereich der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes aufgrund der Umorganisationen im Bereich des Bundesheeres angepasst bzw. neu erlassen wurden, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes nach Lage des vorliegenden Beschwerdefalles als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Mit Beschluss vom , B 2219/07-8, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 147 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idF der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130/2003, sind die Arbeitsplätze der Militärpersonen auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisses Bedacht zu nehmen.

Gemäß Z. 13 Punkt 4 der Anlage 1 des BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 80/2005 sind Verwendungen der Funktionsgruppe 7 z.B.:

"a) Leiter Ausbildung in der Generalstabsabteilung 3 beim Kommando Landstreitkräfte,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
b)
Kommandant Heeresbekleidungsanstalt,
c)
Kommandant Heereslogistikzentrum Wels."
§ 284 Abs. 58 idF BGBl. I Nr. 80/2005 lautet auszugsweise:

"(58) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:

3. …, Anlage 1 …, Z 12 bis 17c, … mit , …"

In der Beschwerde wird detailliert dargestellt, weshalb der Beschwerdeführer das vorliegende Gutachten und das Ergänzungsgutachten des Bundeskanzleramtes für unrichtig hält und der Standpunkt vertreten, die belangte Behörde habe keine Schlüssigkeitsprüfung betreffend die Ausführungen des Bundeskanzleramtes im Gutachten und im Ergänzungsgutachten durchgeführt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers des Kommandanten der Heeresbekleidungsanstalt Brunn/Gebirge des Kommandos Einsatzunterstützung, der mit Wirksamkeit vom , BGBl. I Nr. 80/2005, als Richtverwendung (in Anl. 1/13 Z. 4 lit. b) normiert wurde, der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M BO 2 zuzuordnen ist.

Bei objektiver Auslegung kann der Spruch dieses Bescheides nur dahin verstanden werden, dass die belangte Behörde den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, solange er jene Aufgaben umfasste, die der genannten Fassung der Anlage 1 zum BDG 1979 entsprachen, der genannten Verwendungs- und Funktionsgruppe zuzuordnen ist.

Für den Zeitraum ab Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 80/2005 ab (§ 284 Abs. 58 BDG 1979) ist schon aufgrund der Nennung im Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 davon auszugehen, dass der Arbeitsplatz des Kommandanten der Heeresbekleidungsanstalt der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M BO 2 zuzuordnen ist. Es hätte diesbezüglich nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft. Die Ausführungen in der Beschwerde, die sich gegen den Inhalt des Gutachtens und des Ergänzungsgutachtens des Bundeskanzleramtes richten und der belangten Behörde vorwerfen, sie habe keine Schlüssigkeitsprüfung in diesem Zusammenhang durchgeführt, gehen daher ins Leere.

Was den Zeitraum vor dem betrifft, so wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers nicht vorgenommen. Über den Antrag des Beschwerdeführers wurde somit, soweit er einen Zeitraum vor dem betrifft, noch nicht abgesprochen. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen muss daher nicht eingegangen werden.

Sollte die belangte Behörde anlässlich ihrer Entscheidung davon ausgehen, dass die Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers in dem davor liegenden Zeitraum unverändert dieselben waren, so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Richtverwendung auch auf die vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 80/2005 gelegenen Zeiträume anzuwenden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0196 mwN). Richtverwendungen geben den Wert des Arbeitsplatzes wieder, der ihm auf Grund seines Inhaltes und seiner organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0155).

Sollte die belangte Behörde hingegen davon ausgehen, dass eine Aufgabenänderung der genannten Novelle zugrunde lag, so wäre auf Grundlage der damals auszuführenden Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ein Gutachten des Bundeskanzlers einzuholen und auf dessen Grundlage eine Bewertung vorzunehmen.

Soweit der Beschwerdeführer weiterhin behauptet, bei der Aufnahme seines Arbeitsplatzes in den Richtverwendungskatalog habe es sich um (unrichtige und unzulässige) Anlassgesetzgebung gehandelt, wird er auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Ablehnungsbeschluss vom verwiesen. Das Vorbringen in der ergänzten Beschwerde bietet keinen Anlass, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG vorzugehen.

Die Beschwerde war im Sinne obiger Ausführungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am