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VwGH vom 19.06.2015, Ra 2015/03/0027

VwGH vom 19.06.2015, Ra 2015/03/0027

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl LVwG-AB-14-0753, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (mitbeteiligte Partei: K P in N), im Umlaufweg zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

I. Sachverhalt

1. Mit Bescheid der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft (BH) vom wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B abgewiesen. Begründend hielt die BH zusammengefasst fest, die mitbeteiligte Partei habe eine Bestätigung des Niederösterreichischen Landesjagdverbandes beigebracht, wonach sie die Jagd auf Schalenwild (unter anderem Schwarzwild) und Haarraubwild ausübe und bei dieser Jagdausübung mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine besondere Gefahrensituation geraten könne, in welcher der Einsatz einer Schusswaffe der Kategorie B zur Abwehr der besonderen Gefährdung geradezu erforderlich sei, weil dieser auf andere Weise nicht wirksam begegnet werden könne. Die mitbeteiligte Partei sei Jagdpächter und Jagdleiter in einem näher genannten Jagdgebiet, in diesem Jagdgebiet seien in den letzten acht Jahren nur zwei Stück Schwarzwild erlegt worden. Daraus gehe hervor, dass bei der mitbeteiligten Partei der angegebene Bedarf wegen besonderer Gefahren nicht vorliege.

2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge gegeben, der Bescheid der BH vom behoben und die BH verpflichtet, der mitbeteiligten Partei einen Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B mit dem Beschränkungsvermerk "Gilt zum Führen von einer Schusswaffe der Kategorie B für die Dauer des Besitzes einer gültigen Jagdkarte" auszustellen. Unter einem wurde vom Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Begründend führte das Verwaltungsgericht entscheidungswesentlich aus, dass die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ihren verfahrenseinleitenden Antrag dahingehend eingeschränkt habe, dass sie nur die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B benötige. Zum Vorliegen eines jagdlichen Bedarfs im Sinne des § 21 Abs 3 WaffG könne die zu den Voraussetzungen der Darlegung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Rechtsprechung auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung eines jagdlichen Bedarfs übertragen werden. Die mitbeteiligte Partei habe sich in ihrem Antrag darauf berufen, dass die Nachsuche im Gestrüpp und im Dickicht mit einer Flinte aufgrund der Länge viel gefährlicher und daher eine Faustfeuerwaffe unumgänglich sei. Aufgrund der im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Bestätigung des Niederösterreichischen Landesjagdverbandes und den Angaben der mitbeteiligten Partei stehe fest, dass diese als Jagdpächter und Leiter einer Jagdgesellschaft die Jagd auf Schalenwild und Haarraubwild ausübe. In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren sei hervorgekommen, dass im Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei Schwarzwild vorkomme und dieses im Jahr 2014 erfolgreich (Abschuss von insgesamt acht Stück Schwarzwild) bejagt worden sei. Durch den Abschuss von zwei Stück Schwarzwild habe die mitbeteiligte Partei nachgewiesen, dass sie die Jagd tatsächlich selbst ausübe. Aufgrund dieser Feststellung im Zusammenhang mit der erwähnten Bestätigung des Niederösterreichischen Landesjagdverbandes sei der Beschwerde Folge zu geben und die Verwaltungsbehörde - im Rahmen des geänderten Antrages - zur Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B mit der spruchgemäßen Einschränkung zu verpflichten gewesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision mit dem Begehren, dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, der gegenständlichen Amtsrevision keine Folge zu geben.

II. Rechtslage

1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 161/2013 (WaffG), lauten:

"Führen

§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport)."

"Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist."

"Schusswaffen der Kategorie B

Definition

§ 19. (1) Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schußwaffen gemäß Abs. 1 einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schußwaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt."

"Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B

§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen."

"Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. ...

(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schußwaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

..."

"Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. ...

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann."

2. § 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV), BGBl II Nr 313/1998 idF BGBl II 301/2012, lautet:

"Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen

§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs 2 WaffG) nahe kommen."

III. Erwägungen

1.1. Die revisionswerbende Behörde bringt zur Frage der Zulässigkeit vor, dass das Verwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung von Waffenpässen an jagdausübungsberechtigte Personen abgewichen sei. Auch habe das Verwaltungsgericht - entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - eine entsprechende Entscheidungsbegründung unterlassen.

1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Behörde zu Recht auf, dass das Verwaltungsgericht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl hinsichtlich der Frage der Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen einer Waffe der Kategorie B im Zusammenhang mit der Nachsuche des Wildes als auch bezüglich einer dem § 29 VwGVG gerecht werdenden Entscheidungsbegründung abgewichen ist. Da das Verwaltungsgericht diese Leitlinien verlassen hat, erweist sich sein Ausspruch, dass gegenständlich die ordentliche Revision unzulässig sei, weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweichen würde, als verfehlt.

2.1. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und, dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa , ). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zur Frage des Vorliegens eines jagdlichen Bedarfes ausgesprochen, dass die zu den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Rechtsprechung auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfes übertragen werden kann ( (VwSlg 17.087 A/2006)). Diesbezüglich reicht es daher nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (also etwa einer Faustfeuerwaffe der Kategorie B) zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl auch neuerlich ).

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ferner bereits wiederholt ausgeführt, dass von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche auf Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches gilt für die Bejagung von Schwarzwild auch sonst (vgl , , und ). Ausgehend davon erweist sich die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach der mitbeteiligten Partei für die Nachsuche nach Schwarzwild ein Waffenpass zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B auszustellen sei, als inhaltlich rechtswidrig.

2.3. An diesem Ergebnis vermag der Hinweis der mitbeteiligten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf den waffenrechtlichen Runderlass des Bundesministeriums für Inneres nichts zu ändern, weil es sich bei diesem um keine für den Verwaltungsgerichtshof bzw die Verwaltungsgerichte verbindliche Rechtsquelle handelt (; ; ). Ebensowenig führt der Einwand der mitbeteiligten Partei, wonach die zitierten Erkenntnisse sich ausschließlich auf § 21 Abs 2 WaffG beziehen würden, zu einem anderen Ergebnis, zumal (wie erwähnt) die zu den Voraussetzungen eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Rechtsprechung auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfes übertragen werden kann. Wenn gemäß § 95 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, LGBl 6500, für die Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild die Verwendung von bestimmten Faustfeuerwaffen nicht verboten ist, führt dies zu keiner anderen waffenrechtlichen Beurteilung. Der Vollständigkeit halber ist schließlich anzumerken, dass eine auf § 21 Abs 3 WaffG gestützte Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen der Behörde liegt. Es kann im vorliegenden Fall nicht erkannt werden, dass die BH bei der Abweisung des Antrages der mitbeteiligten Partei auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B dieses Ermessen nicht im Rahmen des Gesetzes geübt hätte (vgl ).

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG mit Blick auf § 17 leg cit den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden (vgl etwa , mwH). Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl ). Bei der Anwendung der in Rede stehenden Rechtsvorschriften ist die besondere Stellung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen. Angesichts ihrer sich aus Art 130 B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte ihrer Begründungspflicht nach § 29 VwGVG dann nicht gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung in den wesentlichen Punkten nicht aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben.

Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wird den soeben dargestellten Anforderungen nicht gerecht. Dies schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung die für den zu entscheidenden Fall relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (obwohl die BH und die mitbeteiligte Partei ohnehin auf einschlägige Judikatur verwiesen) nicht genannt hat, sich damit nicht näher auseinandergesetzt und es derart unterlassen hat, seine Abweichung von der Rechtsprechung näher zu begründen (vgl ). Das angefochtene Erkenntnis erweist sich derart auch als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

IV. Ergebnis

1. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Diese Entscheidung konnte im Umlaufweg getroffen werden, weil im Revisionsfall die Voraussetzungen des § 15 Abs 4 iVm § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gegeben sind.

2. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Amtsrevision verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am