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VwGH vom 26.02.2013, 2011/22/0305

VwGH vom 26.02.2013, 2011/22/0305

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des T, vertreten durch Dr. Elisabeth Vlasaty, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Riemergasse 9/9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom , Zl. FA7C-2-9.O/1858-2010, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und Abs. 5, § 43 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am nächsten Tag einen Asylantrag gestellt, der am "zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden" worden sei. Diese Asylentscheidung sei gleichzeitig mit einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung des Beschwerdeführers verbunden worden.

Der Beschwerdeführer habe eine Gehaltsabrechnung vom November 2009 in der Höhe von EUR 483,84 für die Tätigkeit als Zeitungsausträger und einen Mietvertrag vorgelegt. Zur Wahrung des Parteiengehörs sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass Unterhaltsnachweise in der Höhe von EUR 783,99 monatlich erforderlich wären und darüber hinaus der Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und auch die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen wären.

In der rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde davon aus, dass die gemäß § 43 Abs. 4 NAG geforderten Aufenthaltszeiten erfüllt seien, doch fehle dem Beschwerdeführer die Selbsterhaltungsfähigkeit, welche eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG darstelle. Der vorgelegte Lohnzettel weise einen nicht ausreichenden Betrag von EUR 483,84 aus. Die nachgereichten Unterlagen über höhere Beträge ließen jedoch für sich allein nicht auf regelmäßige und feste Einkünfte in der entsprechenden Richtsatzhöhe schließen. Der Beschwerdeführer habe weder Nachweise über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes noch über seine Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Niveau A2 erbracht und eine besondere gesellschaftliche oder soziale Integration nicht dargelegt. Es könne daher nicht von einer besonderen Berücksichtigungswürdigkeit des Falles ausgegangen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 4 NAG (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011) zum einen deshalb abgewiesen, weil sie die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG als nicht erfüllt erachtete. Zum anderen gelangte die Behörde aber zum Ergebnis, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, sodass die Ausstellung des begehrten Aufenthaltstitels auch deshalb nicht in Betracht komme.

Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, keine Gelegenheit gehabt zu haben, sein Parteiengehör umfassend auszuüben um seine Angaben näher präzisieren zu können, ist er einerseits auf den im angefochtenen Bescheid dargestellten Verfahrensablauf zu verweisen, wonach ihm die Stellungnahme der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark übermittelt wurde und er neuerlich auf die erforderliche Absicherung in unterhaltsrechtlicher Hinsicht (mit Angabe der erforderlichen Höhe von EUR 783,99 monatlich) hingewiesen und ihm angekündigt wurde, dass der Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und auch die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen wären. Da sich die belangte Behörde darüber hinaus nur noch auf die vom Beschwerdeführer nachgereichten zusätzlichen Einkommensnachweise stützte, ist nicht ersichtlich, welche weiteren Beweisergebnisse ihm noch hätten vorgehalten werden sollen. Auch ist nicht erkennbar, welche konkrete Fragestellung der Beschwerdeführer von der belangten Behörde an ihn vermisst und welche zusätzlichen Ermittlungen die belangte Behörde verabsäumt hätte. Die belangte Behörde durfte daher von der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen.

Schon das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 4 entgegen. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Integration kommt es daher nicht mehr an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/22/0092, mwN zur gleichartigen Vorgängerbestimmung in § 44 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 122/2009).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am