VwGH vom 15.12.2015, Ro 2015/01/0011

VwGH vom 15.12.2015, Ro 2015/01/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der 1. Dr. R M, 2. V M, 3. Mag. B M, alle in B, alle vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , LVwG- 750254/8/MZ-750256/2, betreffend Ausstellung einer Geburtsurkunde, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Zweitrevisionswerberin wurde am als leibliche Tochter der Drittrevisionswerberin geboren. Die Geburt wurde in das Geburtenbuch des Personenstandsverbandes B (in der Folge: "Personenstandsverband") eingetragen. Die Erst- und die Drittrevisionswerberin leben in eingetragener Partnerschaft.

Mit Vertrag vom hat die Erstrevisionswerberin die Zweitrevisionswerberin an Kindes statt angenommen; die Adoption wurde mit rechtskräftig gewordenem Beschluss des Bezirksgerichts B vom bewilligt.

Mit Schreiben vom beantragten die Revisionswerberinnen beim Personenstandsverband die Ausstellung einer Geburtsurkunde, in der neben der Drittrevisionswerberin auch die Erstrevisionswerberin als "Mutter" der Zweitrevisionswerberin ausgewiesen werden sollte. Mit Bescheid des Personenstandsverbandes vom wurde dieser Antrag abgewiesen.

Die dagegen von den Revisionswerberinnen erhobenen Beschwerden hat das Landesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.); die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß § 25a VwGG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

Begründend führte das Landesverwaltungsgericht - nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen aus, den Revisionswerberinnen stehe gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde mit den in § 54 Abs. 1 leg. cit. genannten Inhalten zu. Ein darüber hinaus gehendes subjektives Recht hätten die Revisionswerberinnen nicht. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 PStG 2013 habe die Geburtsurkunde "die Namen der Eltern" zu enthalten, was gemäß Anlage 5a der PStG-DV durch die Rubriken "Mutter/Elternteil" und "Vater/Elternteil" näher konkretisiert werde. Die Erstrevisionswerberin sei nicht die leibliche Mutter der Zweitrevisionswerberin, sondern deren zweiter Elternteil. Ihr Name könne daher nicht in die Rubrik "Mutter" eingetragen werden, sondern nur in die Rubrik "Elternteil". Dass diese Rubrik zusätzlich mit der geschlechtsspezifischen Bezeichnung "Vater" versehen sei, ändere nichts daran, dass das zu verwendende Formular für die Eintragung des Namens der Erstrevisionswerberin keine andere Möglichkeit offen lasse. Gegenteiliges lasse sich - entgegen der Auffassung der Revisionswerberinnen - auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2010/17/0042, nicht entnehmen.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es zu der maßgeblichen Rechtsfrage, ob bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen ein Rechtsanspruch auf Ausstellung einer diesem Umstand "klar Rechnung tragenden" Personenstandsurkunde bestehe, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe.

Gegen dieses Erkenntnis haben die Revisionswerberinnen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben, deren Behandlung der , gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt hat.

Begründend führte der VfGH in diesem ua. aus:

"... Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, wie nach den Vorgaben des § 54 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013) ... und des § 28 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Personenstandsgesetzes 2013 (Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 - PStG-DV 2013) ... und vor dem Hintergrund von § 197 Abs. 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) ..., wonach durch die Adoption die gleichen Rechte wie durch Abstammung entstehen, der Name jener Frau, die das Kind ihrer eingetragenen Partnerin gemäß § 197 Abs. 4 ABGB an Kindesstatt angenommen hat, in der Geburtsurkunde dieses Kindes einzutragen ist, nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerden aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Entscheidungen tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen angesichts der im Schrägstrich zum Ausdruck kommenden alternativen Bezeichnung 'Vater/Wahlelternteil' (bzw. 'Vater/Elternteil') in den, in den jeweiligen Anlagen 5 und 5a der PStG-DV 2013 in ihrer Stammfassung BGBl. II 324/2013 bzw. in der geltenden Fassung BGBl. II 33/2015 vorgesehenen Mustern für Geburtsurkunden die behaupteten Rechtsverletzungen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, weil damit eine Eintragung des Namens der Frau, die das Kind ihrer eingetragenen Partnerin adoptiert hat, in der Rubrik 'Vater/Wahlelternteil' bzw. 'Vater/Elternteil' in der Geburtsurkunde nicht dahingehend zu verstehen ist, dass diese Frau als 'Vater' des Kindes bezeichnet wird. ..."

Weiters wurde die gegenständliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Das Verwaltungsgericht legte - nach Durchführung des Vorverfahrens - die Akten des Verfahrens vor. Der Personenstandsverband als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Revision als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl I Nr. 16 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (PStG 2013), lauten (auszugsweise):

" Auskunft

§ 52. (1) Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Person, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht,

steht das Recht ... auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und

Abschriften zu:

1. Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;

...

Personenstandsurkunde

§ 53. (1) Personenstandsurkunden sind Auszüge aus dem ZPR. Soweit kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht und in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, geben diese den wesentlichen aktuellen Inhalt der Eintragung wieder.

(2) ...

(3) Die Personenstandsbehörden haben auszustellen:

1. Geburtsurkunden;

...

Geburtsurkunde

§ 54. (1) Die Geburtsurkunde hat zu enthalten:

...

4. die Namen der Eltern;

..."

§ 28 der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 324 (PStG-DV 2013), lautet auszugsweise:

" Ausgestaltung der Urkunden

§ 28. (1) Personenstandsurkunden werden nach dem Muster der Anlagen 4, 5 und 5a (Geburtsurkunde) ... ausgestellt. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wird eine schematische Abbildung des Bundesadlers angedruckt.

..."

Die genannten Anlagen 5 und 5a - in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Fassung BGBl. II Nr. 33/2015 - enthalten jeweils die Rubriken "Mutter/Elternteil" und "Vater/Elternteil" (im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides lauteten diese Rubriken "Mutter/Wahlelternteil" bzw. "Vater/Wahlelternteil"). In diesen Rubriken sind jeweils Leerzeilen zum Eintrag von "Familien- /Nachnamen", "Akademische Grade/Standesbezeichnungen", "Vornamen", und "Sonstige Namen" vorgesehen.

3. Die Revision ist aus dem vom Verwaltungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Auffassung zu Grunde, aus der Bestimmung des § 54 Abs. 1 Z 4 PStG 2013, wonach die Geburtsurkunde "die Namen der Eltern" zu enthalten habe, erwachse den Revisionswerberinnen unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 bzw. die Anlagen 5 und 5a der PStG-DV 2013 kein Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde, in der sowohl die Erst- als auch Drittrevisionswerberinnen als "Mutter" eingetragen sind.

Dazu bringt die Revision zusammengefasst vor, § 54 Abs. 1 PStG 2013 ordne an, dass die Namen der Eltern in der Geburtsurkunde einzutragen seien. Über die Bezeichnung der Eltern gebe das Gesetz nichts vor; es verlange schon gar nicht die auf der Grundlage der PStG-DV 2013 vorgenommene Bezeichnung ("Vater/Elternteil"). Dadurch, dass sich das Verwaltungsgericht auf die PStG-DV 2013 und die darin vorgesehene Textierung der Formulare gestützt habe, sei das Verwaltungsgericht von einer nicht anzuwendenden Rechtslage ausgegangen und habe dadurch das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/17/0042).

4. Dieses Vorbringen führt die Revision nicht zum Erfolg:

4.1. Den Revisionswerberinnen steht im Grunde der Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 PStG 2013 ein Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde betreffend die Zweitrevisionswerberin durch die Personenstandsbehörde zu. Der Inhalt der Geburtsurkunde ergibt sich aus § 54 Abs. 1; gemäß Z 4 leg. cit. hat die Geburtsurkunde (ua.) den "Namen der Eltern" zu enthalten.

4.2. Die gesetzliche Verpflichtung der Personenstandsbehörde zur Ausstellung einer Geburtsurkunde erfährt ihre nähere Konkretisierung durch § 28 Abs. 1 iVm Anlagen 4, 5, und 5a der PStG-DV 2013 dahingehend, dass dadurch die Ausgestaltung der Urkunde festgeschrieben wird. Die Ausstellung einer Geburtsurkunde hat grundsätzlich nach dem Muster dieser Anlagen zu erfolgen (argum: "... werden ...nach dem Muster ... ausgestellt ").

4.3. Soweit die Revision unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2010/17/0042, vorbringt, der Personenstandsverband bzw. das Verwaltungsgericht hätten die erwähnten Bestimmungen der PStG-DV 2013 "unangewendet" zu lassen gehabt, ist damit für den Standpunkt der Revisionswerberinnen nichts zu gewinnen: Der zitierten Entscheidung lag ein anderer Fall, nämlich die beantragte Ausstellung einer Heiratsurkunde infolge nachträglicher Änderung des Geschlechts eines eheschließenden Teiles - der vormalige Ehemann gehörte nach Durchführung einer geschlechtsanpassenden Operation dem weiblichen Geschlecht an - zu Grunde. Auf einen derartigen Fall war in den Anlagen der (damals geltenden) Personenstandsverordnung nicht Bedacht genommen worden, weil in den betreffenden Formularen lediglich die Bezeichnungen "Mann" und "Frau" vorgesehen waren. Der Verwaltungsgerichtshof ging in dieser Konstellation vom Vorliegen einer Regelungslücke aus, die erst - durch eine Neufassung der betreffenden Anlagen der Verordnung - geschlossen werden müsste. Infolge dieser Regelungslücke seien die (damals geltende) Verordnung bzw. deren Anlagen nicht anzuwenden.

Im gegenständlichen Revisionsfall liegt eine Regelungslücke allerdings nicht vor, weil dem Umstand der Adoptivmutterschaft der Erstrevisionswerberin durch Eintragung in die Rubrik "Elternteil" (bzw. vormals "Wahlelternteil") gemäß den Anlagen 5 und 5a der PStG-DV 2013 Rechnung getragen wird, wodurch dem gesetzlichen Gebot des § 54 Abs. 1 Z 4 PStG 2013 ("Namen der Eltern") entsprochen wird. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich in diesem Zusammenhang insbesondere der Argumentation des VfGH an, wonach die Eintragung des Namens der Frau, die das Kind ihrer eingetragenen Partnerin adoptiert hat, in der Rubrik "Vater/Wahlelternteil" bzw. "Vater/Elternteil" in der Geburtsurkunde nicht dahingehend zu verstehen ist, dass diese Frau als "Vater" des Kindes bezeichnet wird.

4.4. Aus dem Gesagten folgt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem als Eltern die leibliche Mutter und die Adoptivmutter in Betracht kommen, deren Namen im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 PStG 2013 von der Personenstandsbehörde in die vorgesehenen Rubriken "Mutter/Elternteil" bzw. "Vater/Elternteil" gemäß dem Muster der Anlage 5 bzw. 5 a der PStG-DV 2013 einzutragen sind.

4.5. Da die Verpflichtung der Personenstandsbehörde zur Ausstellung einer Geburtsurkunde gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 PStG 2013 mit dem in § 52 Abs. 1 Z 1 leg. cit. grundgelegten Rechtsanspruch korrespondiert, erweist sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Revisionswerberinnen lediglich einen Anspruch auf Ausstellung einer Geburtsurkunde nach dem erwähnten Muster haben, als zutreffend.

4.6. Soweit die Revision - mit näheren Darlegungen - die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Gesetzwidrigkeit des § 28 bzw. der Anlagen 5 und 5a der PStG-DV 2013 geltend macht, ist auf das verfassungsgerichtliche Verfahren zu verweisen, in welchem der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG mangelnde Aussicht auf Erfolg attestiert wurde. Ausgehend von der oben wiedergegebenen Begründung des Ablehnungsbeschlusses des sieht sich der VfGH - auch auf Grund des nunmehrigen Revisionsvorbringens - nicht veranlasst, ein Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

5. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am