VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/03/0020
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des C A in W, vertreten durch Dr. Robert Lirsch, Mag. Florian Masser und Mag. Ernst Wimmer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl LVwG 52.6-4275/2014-10, betreffend Einziehung der Jagdkarte (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Sachverhalt
1.1. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (BH) vom gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Jagdkarte der revisionswerbenden Partei für die Dauer von zwei Jahren, somit bis zum , eingezogen wird (Spruchpunkt I.). Ausgesprochen wurde ferner, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach § 25a VwGVG unzulässig ist (Spruchpunkt II.).
1.2. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid der BH sei dem Revisionswerber gemäß § 42 iVm § 41 Abs 1 lit h des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23, zuletzt geändert durch LGBl Nr 156/2014 (im Folgenden: JG), die diesem von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur erstmals im Jahr 2004 ausgestellte Jagdkarte für die Dauer von zwei Jahren (somit bis zum ) entzogen worden. Dieser Entziehungsbescheid sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass dem Revisionswerber zwei verschiedene Übertretungen des JG in zwei verschiedenen Revieren zum Vorwurf gemacht worden seien; dieser habe die ihm zugestellten Strafverfügungen nicht bekämpft und die Strafen einbezahlt, er sei somit rechtskräftig bestraft worden, weshalb die in § 41 Abs 1 lit h JG genannte Entziehungsvoraussetzung "wiederholt" erfüllt sei.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde habe der Revisionswerber unter anderem auf den Abschussplan 2013/2014 der Eigenjagd "B" für Gams- und Rotwild, auf die bedrohte Situation des Gamswildes im Hgebiet sowie auf die Problematik hinsichtlich des Rotwildes (Eigenjagd B) verwiesen. Er hätte sich dafür entschieden, die Strafe (Strafverfügungen der BH vom ) zu bezahlen, um nicht erneut Geld und Zeit in ein Verfahren zu investieren. Auch hätte der Revisionswerber nur ein einziges Verhalten gesetzt, weil die genannten Strafverfügungen betreffend die Eigenjagden B und S ein und denselben Zeitraum, ein und dasselbe Verhalten und ein und dasselbe Gebiet beträfen; dass im vorliegenden Fall ein einziges Gebiet in zwei Reviere eingeteilt wäre, dürfte dem Revisionswerber nicht zum Nachteil gereichen.
Das Verwaltungsgericht habe am eine öffentliche Verhandlung in Anwesenheit des anwaltlich vertretenen Revisionswerbers durchgeführt. Davon ausgehend sei Folgendes festzustellen: Sowohl beim Revier "B" in I als auch beim Revier "S" in KG Se, KG D, KG G und KG St, handle es sich um Eigenjagdgebiete, der Revisionswerber fungiere als Jagdverwalter der Pächterin dieser Reviere.
Mit Bescheid der BH vom sei gemäß § 56 Abs 3 JG für die Eigenjagd B der Pflichtabschussplan für Gamswild im Jagdjahr 2013/2014 mit insgesamt 14 Stück festgesetzt worden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung sei der Berufung der Jagdpächterin gegen den Bescheid der BH vom , mit welchem ein Pflichtabschussplan für Rotwild im Jagdjahr 2013/2014 der Eigenjagd B festgesetzt worden sei, keine Folge gegeben worden, anlässlich der Berufung sei der Abschussplan für Rotwild für das Jagdjahr 2013/2014 (allerdings) abgeändert und mit 40 Stück Rotwild festgesetzt worden. Die beiden genannten Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid der BH vom sei gemäß § 56 Abs 3 JG rechtskräftig für die Eigenjagd S der Pflichtabschussplan für Gamswild im Jagdjahr 2013/2014 mit 18 Stück festgesetzt worden.
Unstrittig sei, dass dem Revisionswerber mit Strafverfügung der BH vom zur Last gelegt worden sei, in seiner Funktion als gemäß § 9 Abs 2 VStG strafrechtlich Verantwortlicher des Reviers B dafür verantwortlich zu sein, dass in dieser Eigenjagd der Pflichtabschuss für Gamswild und Rotwild wesentlich unterschritten worden sei; von 14 Stück Gamswild seien lediglich drei Stück erlegt worden, von 40 Stück Rotwild seien lediglich 26 Stück erlegt worden. Wegen Übertretung des § 56 Abs 6 lit a und § 56 Abs 2 JG sei über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage) verhängt worden.
Unstrittig sei weiters, dass dem Revisionswerber mit Strafverfügung der BH vom zur Last gelegt worden sei, in seiner Funktion als gemäß § 9 Abs 2 VStG strafrechtlich Verantwortlicher des Reviers "S" dafür verantwortlich zu sein, dass in dieser Eigenjagd der Pflichtabschuss für Gamswild wesentlich unterschritten worden sei; von 18 Stück Gamswild sei lediglich ein Stück erlegt worden. Wegen Übertretung des § 56 Abs 6 lit a und Abs 2 JG sei über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage) verhängt worden.
Die genannten Strafverfügungen, die die gravierende Nichterfüllung der Abschusspläne beträfen, seien in Rechtskraft erwachsen, die verhängten Strafen seien vom Revisionswerber am bezahlt worden. Da dem Revisionswerber zwei verschiedene Übertretungen des JG in zwei verschiedenen Revieren zum Vorwurf gemacht worden seien und er die Strafverfügungen nicht bekämpft habe, sei er somit nunmehr zweimal rechtskräftig bestraft worden.
In der öffentlichen Verhandlung habe der Revisionswerber vorgebracht, er sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der schon angesprochenen Pächterin der Eigenjagdgebiete. Der Geschäftsbereich der Pächterin umfasse nicht nur jagdliche Belange, sondern auch sonstige land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten. Der Revisionswerber übe seit dem Entzug (der Einziehung) der Jagdkarte die Funktion des Jagdverwalters nicht mehr aus. Er könne die Jagdgäste im jeweiligen Revier nicht mehr begleiten. Er sehe sich durch den Entzug der Jagdkarte in seinem Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit sowie in seinem Recht auf Freiheit der Berufswahl verletzt.
Der Revisionswerber sei (wie erwähnt) mit einer Strafverfügung der BH vom wegen Nichterfüllung des Abschussplanes für Gams- und Rotwild im Jagdrevier B und ferner mit einer zweiten Strafverfügung der BH vom selben Tag wegen Nichterfüllung des Abschussplanes für Gamswild im Jagdrevier "S" (jeweils wegen Übertretung des § 56 Abs 6 und Abs 2 JG iVm § 77 JG) rechtskräftig bestraft worden. Im Verfahren betreffend die Einziehung der Jagdkarte bestehe eine Bindung an diese rechtskräftigen Bestrafungen bezüglich aller Elemente, die Tatbestandsmerkmal einer Übertretung seien. Daher sei ein neuerliches Ermittlungsverfahren nicht erforderlich gewesen, eine nochmalige Überprüfung, ob der Revisionswerber jeweils die besagte Übertretung begangen habe, entspräche nicht dem Gesetz. Aus welchen Gründen der Revisionswerber die Geldstrafen bezahlt habe, sei in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich. Die vom Revisionswerber beantragten Beweise, die darauf abzielten, dass die festgesetzten Abschusszahlen betreffend Gams- und Rotwild bzw Gamswild zu hoch gewesen bzw nicht zu erfüllen gewesen wären, seien im Verfahren betreffend die Einziehung der Jagdkarte nicht aufzunehmen gewesen.
Die gesetzlichen Bestimmungen des § 41 Abs 1 lit h JG schränkten die Erwerbsfreiheit nach Art 6 StGG in einer zulässigen Weise ein. Da Voraussetzung für die Ausübung der Funktion eines Jagdverwalters unter anderem der Besitz einer gültigen Jagdkarte sei, dürfe der Revisionswerber diese Funktion während des Zeitraums der Einziehung der Jagdkarte nicht mehr ausüben. Die von der revisionswerbenden Partei relevierten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des JG würden vom Verwaltungsgericht nicht geteilt. Durch die Einziehung der Jagdkarte sei zwar das Recht auf Ausübung der Jagd (vorliegend für die Dauer von zwei Jahren) verwirkt. Es stünde dem Revisionswerber aber frei, etwaige Jagdgäste unter Einhaltung des JG (zB des § 52 leg cit) zu begleiten, wobei auch auf die Möglichkeit der Bestellung von Jagdschutzorganen verwiesen werde. Der Verkauf von Abschüssen sei nach wie vor möglich. Der Revisionswerber sei weiterhin handelsrechtlicher Geschäftsführer der angesprochenen Pächterin der Eigenjagden.
Zusammengefasst habe der Revisionswerber den Tatbestand des § 41 Abs 1 lit h JG verwirklicht, was nach § 42 leg cit die Einziehung der Jagdkarte zur Folge habe. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass selbst wenn in den Abschussplänen die Abschusszahlen für Gams- und Rotwild bzw Gamswild zu hoch angesetzt worden seien, dies nicht weiter beachtlich sei, weil die Pflichtabschüsse wesentlich unterschritten worden seien (keine Bagatelldelikte). Eine absolute Unerfüllbarkeit der Abschusspläne sei vom Revisionswerber zu beweisen, diesbezüglich werde auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 68 AVG hingewiesen.
Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei. Die gegenständliche Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ab, die ohnehin vorhandene Rechtsprechung sei auch nicht uneinheitlich. Zudem lägen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
2. Gegen dieses Erkenntnis richtete die revisionswerbende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom , E 1508/2014-4, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art 144 Abs 3 B-VG abtrat.
In diesem Beschluss wurde ua ausgeführt, dass bezüglich der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zur Zulässigkeit der Einschränkung der Jagdausübung im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei die behauptete Rechtsverletzung (Unverletzlichkeit des Eigentums, Art 5 StGG; Erwerbs- und Berufsfreiheit, Art 6 StGG; faires Verfahren, Art 6 EMRK; Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, Art 83 Abs 2 B-VG; Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Art 2 StGG), die Verletzung in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes so wenig wahrscheinlich sei, dass die Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
3. Die in der Folge erhobene vorliegende außerordentliche Revision wird vom Revisionswerber insbesondere deshalb für zulässig erachtet, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur folgenden Konstellation fehle: Ein Jagdkartenbesitzer unterschreite den Abschuss für Gamswild, weil das Gamswild in der Region seines Jagdgebiets stark dezimiert sei und sich die Unterschreitung aus weidmännischen Überlegungen zum Schutz des Gamswildes ergebe. Das Verhalten des Jagdkartenbesitzers gehe mit dem zeitlich in Kraft tretenden neuen Abschussrichtlinien für das Gamswild der Steirischen Landesjägerschaft konform, die vorsähen, dass Unterschreitungen des Abschussplanes in den Folgejahren durch erhöhten Abschuss auszugleichen seien. Bei Nichteinhaltung des Abschusses nach § 56 JG könne die Behörde auf verschiedene Weise reagieren: Sie könne Strafen verhängen, die Tätigung des vorgeschriebenen Abschusses bei nicht verpachteten Eigenjagden durch vertrauenswürdige Personen auf Kosten des Jagdberechtigten im folgenden Jagdjahr verfügen, eine einstweilige Verfügung erlassen, eine entsprechende Berücksichtigung des unterlassenen Abschusses beim Abschussplan des nächsten Jagdjahres anordnen oder die Auflösung des Pachtvertrages bei verpachteten Jagden aussprechen. Von den im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen wähle die Behörde die einschneidensten Maßnahmen, nämlich die Verhängung einer Strafe. Diesbezüglich sei zu erwähnen, dass der Revisionswerber für das Jagdjahr 2014/2015 Abschusspläne für die inkriminierten Reviere bewilligt bekommen habe, in denen die Abschusszahlen weit unter jenen liegen würden, die im Jagdjahr 2013/2014 erlegt worden seien, zumal in beiden Revieren die Abschusszahl von Gamswild mit 0 (Null) Stück festgesetzt worden sei.
Durch die Vorgangsweise der Behörde im gegebenen Fall sei jegliche Verhältnismäßigkeit krass außer Acht gelassen worden. Dem Revisionswerber angesichts seines Verhaltens einen massiven Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen der Weidgerechtigkeit vorzuwerfen, grenze an Willkür. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete, dass die Behörde mit den von ihr gesetzten Maßnahmen nicht über das erforderliche Maß hinausgehe. Die Behörde habe daher die möglichen Maßnahmen dahingehend zu prüfen, welche dieser Varianten zur Erreichung des Ziels und der Einbeziehung möglicher gelinderer Mittel am geeignetsten seien. Die Ratio hinter dem Entzug der Jagdkarte liege darin, dass Personen, die sich in einer mit den Grundwerten der Weidgerechtigkeit in Konflikt stehenden Weise verhielten, als unzuverlässige Personen von der Jagdausübung fern zu halten seien. Eine solche Verhaltensweise liege im vorliegenden Fall aber nicht vor.
In der außerordentlichen Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof wird die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, begehrt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
4. Das Verwaltungsgericht legte die Akten des Verfahrens vor. Die BH erstattete eine Revisionsbeantwortung.
II. Rechtslage
1. Die vorliegend relevanten Bestimmungen des JG in seiner vorliegend maßgeblichen Fassung noch vor der 17. Jagdgesetznovelle, LGBl Nr 9/2015, lauten:
" § 1
Begriff des Jagdrechtes
Jagdausübungsrecht
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdausübungsrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u. dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild sich anzueignen.
(2) Bezüglich der Ausübung des Jagdrechtes tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes entweder die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes (eigener Betrieb, Verpachtung usw.), oder die Ausschließung dieser freien Verfügung durch die gesetzlich vorgeschriebene Ausübung des Jagdrechtes nach Maßgabe des § 14 ein.
(3) Unter grundsätzlicher Wahrung des Lebensrechtes des Wildes kommt den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerstreit mit jagdlichen Interessen der Vorrang zu.
...
§ 41
Verweigerung der Jagdkarte
(1) Die Ausstellung einer Jagdkarte ist zu verweigern:
...
h) für die Dauer von zwei Jahren demjenigen, der wegen absichtlicher Übertretung der Schonvorschriften (§ 51) oder wegen sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen oder der zum Schutze von Tierarten erlassenen Vorschriften oder wegen Tierquälerei wiederholt oder wegen Mißbrauches der Jagdkarte bestraft wurde;
...
§ 42
Einziehung der Jagdkarte
Die Jagdkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der obigen Ausschließungsgründe (§ 41) eintritt oder bekannt wird.
..."
"§ 46
Aufgaben der Steirischen Landesjägerschaft
Die Steirische Landesjägerschaft hat folgende Aufgaben:
...
b) Erstellung von Abschußrichtlinien, die im Internet unter der Adresse www.jagd-stmk.at zu verlautbaren sind, sowie laufende Überwachung der Durchführung der Pflichtabschußpläne und Abhaltung von Pflichttrophäenschauen bei Haftung für Verlust und Beschädigung der Trophäen;
..."
"§ 56
Wildabschußplan
(1) Der Jagdberechtigte (bei nicht verpachteten Eigenjagden der Jagdausübungsberechtigte, bei verpachteten Jagden der Pächter oder Jagdverwalter) hat den Wildabschuß so zu regeln, daß der Abschußplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuß eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Innerhalb dieser Grenzen soll die Abschußplanung bewirken, daß ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt.
(2) Der Abschuss von Schalenwild - Schwarzwild und Damwild ausgenommen - sowie von Auerwild, Birkwild und Murmeltieren hat auf Grund eines genehmigten Abschussplanes zu erfolgen. Der Abschussplan ist ein Pflichtabschussplan. Bei Schalenwild darf der Abschussplan, abgesehen von den in den folgenden Absätzen erwähnten Ausnahmen, weder unter- noch überschritten werden. Bei Auer- und Birkwild sowie bei Murmeltieren darf der Abschussplan nicht über-, wohl aber unterschritten werden. Die Jagdberechtigten haben für die Erstellung und Erfüllung der Abschusspläne zu sorgen. Der Abschussplan ist alljährlich - zeitgerecht vor Beginn der Jagdzeit - zahlenmäßig getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Altersklassen von der Jagdberechtigten/vom Jagdberechtigten bei der zuständigen Bezirksjägermeisterin/beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen. Für Auer- und Birkwild ist eine vom übrigen Abschussplan getrennte Einreichung zulässig, über Auftrag der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters auch für Gams- und Steinwild.
(2a) Mit der Anlage A ist ein zusammenhängendes abgegrenztes Gebiet (rotwildfreies Gebiet) festgelegt, in dem Rotwild ohne Abschussplan innerhalb der Jagdzeit erlegt werden darf, weil es nur selten als Wechselwild auftritt und bei regelmäßigem Vorkommen unvertretbare Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft zu befürchten wären.
(3) Die Genehmigung des Abschussplanes erfolgt durch die Bezirksjägermeisterin/den Bezirksjägermeister unter Zugrundelegung der Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft im Einvernehmen mit der Antragstellerin/dem Antragsteller und der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft sowie unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres, erforderlichenfalls nach Überprüfung der Angaben des Abschussplanes im Revier. Kommt ein solches Einvernehmen mit der Antragstellerin/dem Antragsteller und der Bezirkskammervertreterin/dem Bezirkskammervertreter nicht zustande, wird der Abschussplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Kommt das Einvernehmen nur für Teile des Abschussplanes zustande, hat die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister diese Teile zu genehmigen, die strittigen Teile des Abschussplanes jedoch der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Bei der Genehmigung bzw. Festlegung der Abschusspläne ist zur Regulierung der Wildbestände auf die Situation in den Nachbarjagdgebieten Bedacht zu nehmen. Die gemeinsame Abschussplanung für mehrere Jagdgebiete (Reviere) ist unter der Voraussetzung des Einvernehmens zwischen den Jagdberechtigten zulässig, wobei die auf jedes einbezogene Jagdgebiet entfallenden Abschüsse durch gesonderte Abschusspläne ausgewiesen sein müssen.
(3a) Bei Auer- und Birkwild dürfen vom ermittelten Bestand nur Hahnen freigegeben werden. Der festzusetzende Abschuss innerhalb des Zeitraumes von 1. März bis 30. September darf je Bezirk 1% der jährlichen Gesamtsterblichkeit der jeweiligen Population nicht überschreiten. Die Genehmigung wird nur für Reviere erteilt, in denen nachweislich eine Zählung stattgefunden hat und ein ausreichender Bestand vorhanden ist.
(3b) In jenen Revieren, in denen auf Grund der geringen Wilddichte die ordnungsgemäße Erfüllung eines nach Zahl, Geschlecht und Altersklassen erstellten Abschussplanes für Rotwild oder Muffelwild nicht gewährleistet ist, kann die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister im Einvernehmen mit der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft über Antrag der/des Jagdberechtigten den zahlenmäßig unbegrenzten Abschuss von Kahlwild und Hirschen der Klasse III sowie von Muffelwild genehmigen. Der Abschuss von Hirschen der Klassen I und II darf jedoch auch in solchen Revieren nur auf Grund eines genehmigten Abschussplanes erfolgen. In diesem Falle handelt es sich um einen Höchstabschuss, der nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden darf.
(3c) Für mehrere aneinander grenzende Jagdgebiete kann die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister die Freigabe von Hirschen der Klasse I und II sowie von Gamswild über Antrag der/des Jagdberechtigten in der Weise genehmigen, dass bei Erlegung der für alle Reviere gemeinsam freigegebenen Stücke in einem dieser Reviere der Abschuss für alle Reviere als erfüllt gilt. Es handelt sich dabei um einen Höchstabschuss. Die/Der Jagdberechtigte hat in diesen Fällen dafür Sorge zu tragen, dass über den erfolgten Abschuss unverzüglich die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister, die Hegemeisterin/der Hegemeister und die Jagdberechtigten der weiters betroffenen Reviere verständigt werden.
(3d) Der festgesetzte Abschuss für Rotwild an Alttieren, Schmaltieren, Schmalspießern und Kälbern, für Muffelwild an Schafen und Lämmern sowie für Rehwild an Altgeißen, Schmalgeißen, Jährlingsböcken und Kitzen gilt als Mindestabschuss, dessen Zahlen nicht unter-, wohl aber überschritten werden dürfen.
(3e) Die Bezirksjägermeisterinnen/Die Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister haben die Einhaltung der Abschusspläne zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister berechtigt, den Jagdberechtigten auch stichprobenartig die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Wahrgenommene Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4) Jeder Abschuss und jedes aufgefundene Stück Fallwild ist in eine Abschussliste einzutragen, die auf Verlangen der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister vorzulegen ist. Fallwild, das ist Wild, welches nicht im Zuge der Jagdausübung getötet wurde, ist bis zur Erfüllung des Abschussplanes auf den Abschussplan anzurechnen. Nach der Erfüllung des Abschussplanes ist Fallwild weiterhin mit Meldekarte zu melden. Um Lebendfang von Auerwild, Birkwild, Murmeltieren und Schalenwild - ausgenommen Schwarzwild - ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Durch Lebendfang entnommenes Wild ist auf den Abschussplan anzurechnen. Jedes erlegte Stück Schalenwild ist mit einer Wildplombe zu versehen.
(5) Nimmt die Behörde wahr, daß Bestandesschädigungen eingetreten sind oder einzutreten drohen, ist der Pflichtabschuß in den in Betracht kommenden Jagdgebieten unverzüglich zu erhöhen.
(6) Wird der Abschussplan - ausgenommen der Höchstabschuss - nicht erfüllt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende Maßnahmen einzeln oder nebeneinander zu verfügen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | die Verhängung von Strafen gemäß § 77, |
b) | die Tätigung des vorgeschriebenen Abschusses bei nichtverpachteten Eigenjagden durch vertrauenswürdige Personen auf Kosten der/des Jagdberechtigten im folgenden Jagdjahr, |
c) | die Verhängung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 73, |
d) | die entsprechende Berücksichtigung des unterlassenen Abschusses beim Abschussplan des nächsten Jagdjahres, |
e) | die Auflösung des Pachtvertrages bei verpachteten Jagden." |
"§ 77 | |
Strafen | |
Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis EUR 2.200,-- bestraft. Der Versuch ist strafbar. | |
..." | |
III. Erwägungen | |
1. | Die Revision ist zulässig und begründet. |
2.1. Gemäß § 42 JG ist die Jagdkarte (ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr) einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der in § 41 JG normierten Ausschließungsgründe eintritt oder bekannt wird.
§ 41 Abs 1 lit h JG sieht vor, dass die Ausstellung einer Jagdkarte demjenigen für die Dauer von zwei Jahren zu verweigern ist, der wegen absichtlicher Übertretung der Schonvorschriften (§ 51 JG) oder wegen sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen oder der zum Schutz von Tierarten erlassenen Vorschriften oder wegen Tierquälerei wiederholt oder wegen Missbrauches der Jagdkarte bestraft wurde.
§ 41 Abs 1 lit h JG knüpft somit die Verweigerung einer Jagdkarte (unter anderem) an die wiederholte Bestrafung wegen "sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes", womit schon Bestrafungen wegen zweier selbstständig zu beurteilender Straftaten nach dem JG ausreichen, um den Verweigerungs- bzw Entzugsbestand des § 42 iVm § 41 Abs 1 lit h JG zu verwirklichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bestrafungen wegen desselben Delikts oder wegen verschiedener Delikte erfolgten, ob die Delikte und ihre Bestrafungen zeitlich eng beieinander liegen oder nicht, und ob die Bestrafungen verfahrenstechnisch in einem Straferkenntnis oder in zwei getrennten Entscheidungen vorgenommen wurden (vgl ). Im Lichte des § 41 Abs 1 lit h JG ist es erforderlich, dass die betreffende Person bestraft sein muss, was bedeutet, dass die von der Behörde auszusprechende Rechtsfolge der Einziehung der Jagdkarte die Verhängung einer Strafe iSd § 47a Z 3 VStG voraussetzt (vgl ; vgl auch in diesem Sinne , zum NÖ Jagdgesetz 1974).
2.2. Die Behörde ist im Einziehungsverfahren an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht; von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen umfasst. Dem Verwaltungsgericht war es damit verwehrt, die Richtigkeit der verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidungen zu überprüfen, wobei es bei seiner gegenständlichen Beurteilung nicht an die vorgenommene Strafzumessung gebunden war (vgl ).
2.3. Die nach § 42 JG verhängte Einziehungsdauer darf im Hinblick auf das Fehlverhalten des Betroffenen unter Berücksichtigung der Art des verletzten Schutzinteresses jedenfalls nicht als unangemessen einzustufen sein ().
3.1. Der Revisionswerber wurde unstrittig wiederholt wegen der Übertretung vor allem der Bestimmung des § 56 JG betreffend den Wildabschussplan bestraft.
Dem Wildabschussplan kommt im Sinne des § 56 Abs 1 JG sowohl für den Schutz gegen Wildschäden als auch für die Erhaltung des Wertes der Jagdgebiete und die Erhaltung eines in seinen Altersklassen gesunden Wildstandes aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl eine zentrale Bedeutung zu. Zudem kommt nach § 1 Abs 3 JG den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des JG im Widerstreit mit jagdlichen Interessen der Vorrang zu.
Vor diesem Hintergrund stellt die Nichtbeachtung eines Wildabschussplanes grundsätzlich eine gröbliche Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften dar, zumal die Bestimmungen über den Wildabschussplan gerade auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden dienen (vgl § 1 Abs 3 JG, wonach den Interessen der Land- und Forstwirtschaft ein besonderer Stellenwert zukommt).
3.2. Die revisionswerbende Partei bringt insbesondere vor, dass nach den Abschussrichtlinien für das Gamswild (gemäß § 12 Abs 4 der Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft vom Landesjagdausschuss erlassen und iSd § 46 lit b im Internet unter der Adresse www.jagd-stmk.at verlautbart) gemäß den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen "Verfehlungen gegen den Abschussplan ... in den Folgejahren einen Niederschlag in den Abschussplänen finden" müssen. Nach § 56 Abs 3 JG erfolge die Genehmigung des Abschussplanes zudem ua ohnehin insbesondere unter Zugrundelegung der Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft sowie unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres.
Zwar hätte der Revisionswerber die Wildabschusspläne für das Jahr 2014 im angegebenen Ausmaß unterschritten, die Wildabschusspläne in beiden Revieren für das Jagdjahr 2015 würden aber für das Gamswild nunmehr die zu erfüllenden Abschüsse mit "0" ansetzen, womit dem Umstand Rechnung getragen werde, dass in den fraglichen Revieren der Abschussplan für das Jagdjahr 2013/2014 zu hoch angesetzt gewesen sei. Im Revier B sei zudem der Abschuss für Rotwild für das Jagdjahr 2014/2015 mit 15 Stück (statt der 40 Stück des Vorjahres, wovon 26 erlegt worden seien) festgesetzt worden, für das Gamswild sei der Abschuss mit je 0 Stück normiert worden. Für beide Wildarten sei der Abschuss drastisch reduziert worden, jeweils weit unter jener Stückzahl, die für das gegenständliche Jagdjahr 2013/2014 angesetzt gewesen sei, auch unter jener Stückzahl, die im Jagdjahr 2013/2014 tatsächlich erlegt worden sei.
3.3. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde ist in ihrer Revisionsbeantwortung diesen auf die Wildabschusspläne gerichteten Ausführungen nicht konkret entgegengetreten.
Wenn der für das Jagdjahr 2014/2015 im Wildabschussplan festgesetzte Abschuss für Gamswild tatsächlich mit "0" erfolgte, kann nicht mehr gesagt werden, dass die beiden dem Revisionswerber bezüglich des Abschusses von Gamswild im Jagdjahr 2013/2014 zur Last liegenden Bestrafungen ein derartiges Fehlverhalten repräsentieren, dass die vorliegend verhängte Einziehungsdauer als angemessen einzustufen wäre.
Wird der Abschuss für Gamswild im Jagdjahr 2014/2015 mit "0" festgesetzt, erfolgte diese Festlegung auf der Grundlage des § 56 Abs 3 JG (auch) unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres, wobei zudem auf dem Boden der Abschussrichtlinien für das Gamswild (die mit in Kraft traten) Verfehlungen gegen den Abschussplan im Folgejahr 2014/2015 ihren Niederschlag im Abschussplan finden müssen. Aus der Festlegung des Abschusses mit "0" lässt sich nicht ableiten, dass die Unterschreitung der Wildabschusspläne für das Jagdjahr 2014/2015 durch eine Festlegung eines diese Unterschreitung berücksichtigenden (höheren) Abschusses im Jagdjahr 2014/2015 auszugleichen gewesen wäre. Die Festlegung des Abschusses mit "0" für das Gamswild gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass für die Unterschreitung des Wildabschussplanes im vorangegangenen Jagdjahr nunmehr ein Ausgleich bei der Festsetzung des Wildabschusses im Folgejahr erforderlich gewesen wäre.
Damit erweist sich das im Unterschreiten der Wildabschusspläne für das Jagdjahr 2013/2014 liegende Fehlverhalten des Revisionswerbers als nicht derart gravierend, um die im gesetzlichen Ausmaß von immerhin zwei Jahren verhängte Einziehungsdauer fallbezogen als verhältnismäßig aufzuwiegen. In einem solchen Fall kann nicht mehr gesagt werden, dass die verhängte Einziehungsdauer (im vorliegenden Fall gesetzlich determiniert) nach Art und Schwere des den verwaltungsrechtlichen Bestrafungen zugrunde liegenden Fehlverhaltens angemessen wäre.
§ 41 Abs 1 lit h JG knüpft in diesem Sinn nicht gänzlich undifferenziert an wiederholte Übertretungen des JG an, vielmehr ist der Unrechtsgehalt des gesetzlich verpönten Verhaltens bei einer administrativrechtlichen Folge von Verwaltungsübertretungen wie im vorliegenden Fall maßgeblich. So hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch administrative Maßnahmen, die als Folge von Verwaltungsübertretungen gesetzt wurden, Art und Schwere der zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen berücksichtigen müssen ( G 6/2014, mwH).
Das Verwaltungsgericht hat vorliegend nicht berücksichtigt, dass eine Einziehung nach § 42 JG zur Voraussetzung hat, dass angesichts des Fehlverhaltens des Revisionswerbers unter Berücksichtigung der Art des Unrechtsgehaltes des gesetzlich verpönten Verhaltens bzw des verletzten jagdrechtlich relevanten Schutzinteresses die verhängte Einziehungsdauer nicht als unangemessen einzustufen ist (vgl nochmals ).
Das Verwaltungsgericht hat schließlich zur Frage, ob in den Wildabschussplänen für die beiden in Rede stehenden Jagdgebiete für das Gamswild tatsächlich die Abschusszahlen mit "0" festgesetzt wurde, keine Feststellungen getroffen. Solche Feststellungen wären aber auf dem Boden der dargestellten Rechtslage maßgeblich gewesen, um die Rechtmäßigkeit des in Revision gezogenen Erkenntnisses überprüfen zu können. Diese Feststellungen hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht unterlassen.
IV. Ergebnis
1. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
2. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte schon mit Blick auf § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, zumal das Verwaltungsgericht, ein Tribunal im Sinn der EMRK, eine mündliche Verhandlung durchführte (vgl ; ).
3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am