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VwGH vom 13.12.2011, 2011/22/0282

VwGH vom 13.12.2011, 2011/22/0282

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des A in Wien, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 155.899/2-III/4/10, betreffend Zurückweisung einer Berufung i. A. Daueraufenthaltskarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das "Schreiben" des Landeshauptmannes von Wien vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit dem zitierten Schreiben sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass gegen ihn eine Ausweisung rechtskräftig erlassen worden sei, weshalb das Verfahren auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte eingestellt worden sei. Dabei handle es sich um das Einstellen eines Verfahrens mittels Aktenvermerks und es sei eingangs auch "Aktenvermerk vom " zu lesen.

Der Beschwerdeführer habe am eine bulgarische (an anderer Stelle der Bescheidbegründung: rumänische) Staatsangehörige geheiratet. Eine gegen ihn erlassene Ausweisung sei mit in Rechtskraft erwachsen. Deshalb sei das durch den Antrag vom auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte ausgelöste Verfahren einzustellen. Das vorliegende Schreiben enthalte weder einen Spruch noch eine Rechtsmittelbelehrung. Die Höflichkeitsfloskel zum Schluss "Mit freundlichen Grüßen" schließe in Verbindung mit dem Hinweis "Aktenvermerk vom " einen Bescheidcharakter des in Berufung gezogenen Schreibens aus. Da somit kein Bescheid vorliege, sei eine Berufung unzulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom , B 594/11-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der über die ergänzte Beschwerde erwogen hat:

Aus § 63 Abs. 3 bis 5 AVG geht hervor, dass sich eine Berufung nur gegen Entscheidungen richten kann, die in Form von Bescheiden ergangen sind. Eine zulässige Berufung setzt somit einen wirksam erlassenen Bescheid voraus. Wenn der angefochtenen Erledigung nicht Bescheidcharakter zukommt, ist eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0302).

Aus dem in der Bescheidbegründung auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut des in Berufung gezogenen Schreibens ergibt sich die klare Absicht der Behörde, das Verfahren über den gegenständlichen Antrag nach § 55 Abs. 6 NAG (idF BGBl. I Nr. 122/2009) (bloß) einzustellen. Damit liegt kein einer Anfechtung zugänglicher Bescheid vor. Auch die Beschwerde bezeichnet dieses Schreiben als "formlose Mitteilung der Verfahrenseinstellung".

Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis 2008/22/0302, das zu einer vergleichbaren Verfahrenseinstellung nach § 25 Abs. 2 NAG ergangen ist). Ob die Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt ist, muss hier nicht beurteilt werden.

Soweit der Beschwerdeführer die "elementaren Verfahrensgrundsätze des österreichischen Verwaltungsrechtes" anspricht, ist ihm zu entgegnen, dass die Rechtmäßigkeit der Einstellung im Wege eines Devolutionsantrags überprüft werden kann.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
MAAAE-92614