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VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0039

VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lechner, über die Revision der Bundesministerin für Inneres gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Zl. VGW- 151/082/11434/2014-17, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: D, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Türkenstraße 25/11; vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , mit dem sein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" abgewiesen worden war, statt, behob den angefochtenen Bescheid und erteilte dem Revisionswerber den beantragten Aufenthaltstitel für zwölf Monate. Weiters erklärte es die ordentliche Revision für zulässig.

Soweit für das Revisionsverfahren relevant, führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe zum Nachweis von Deutschkenntnissen das "Zeugnis für Deutsch" der "DeutschAkademie" Sprachschule GmbH in Kopie vorgelegt, in dem bestätigt worden sei, dass der Revisionswerber die "Stufe A1(1), Grundstufe 1" im August 2012 und die "Stufe A1(2), Grundstufe 1" im Oktober 2012 "mit näher angeführten durchwegs positiven Noten" abgeschlossen habe. Die "DeutschAkademie" Sprachschule GmbH sei ein vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierter Kursträger für Deutsch-Integrationskurse gemäß § 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V), BGBl. II Nr. 449/2005.

In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht Wien dazu aus:

Die vom Revisionswerber vorgelegten Nachweise zur Sprachbeherrschung habe eine Einrichtung ausgestellt, die nicht unter den in § 9b Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung (NAG-DV) genannten Einrichtungen aufgezählt sei. Das Verwaltungsgericht Wien gehe jedoch davon aus, dass die Aufzählung der in § 9b Abs. 2 NAG-DV genannten Einrichtungen nicht taxativ sei und der Nachweis einer anderen Einrichtung nicht von vornherein ein untaugliches Beweismittel sei, wenn es sich beim Aussteller um eine zertifizierte Einrichtung im Sinn des § 1 IV-V handle.

Für eine deklarative Aufzählung der zur Ausstellung eines tauglichen Nachweises befugten Einrichtungen spreche, dass nach § 21a Abs. 1 NAG und § 9a Abs. 1 NAG-DV übereinstimmend "allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse" verlangt würden, woraus hervorgehen müsse, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfüge. Diese allgemeine Umschreibung der Anforderungen an ein Sprachdiplom oder Kurszeugnis wäre entbehrlich, wenn ausschließlich ganz bestimmte Einrichtungen per Verordnung für den Zweck der Abnahme der Prüfungen gemäß § 21a NAG und Ausstellung entsprechender Diplome oder Zeugnisse festgelegt wären.

Zudem enthalte § 9 Abs. 1 IV-V eine identische Formulierung betreffend Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse für die Erfüllung des Moduls 1 und 2 der Integrationsvereinbarung (wenn auch auf Grund einer umfassend formulierten Verordnungsermächtigung in § 14a Abs. 6 und § 14a Abs. 4 NAG). In dieser Verordnung würden die namentlich genannten Einrichtungen schon nach dem klaren Wortlaut als "insbesondere" und damit nicht abschließend aufgezählt. Die IV-V ermögliche es daher, dass auch von anderen Einrichtungen ausgestellte "allgemein anerkannte Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse" im Verfahren zur Erteilung eines (weiteren) Aufenthaltstitels berücksichtigt würden. Bei Einrichtungen, die gemäß § 1 IV-V als Kursträger für Deutsch-Integrationskurse zertifiziert seien, wäre es widersprüchlich, dem Gesetzes- und Verordnungstext ein (generelles) Verwertungsverbot für ihre Nachweise im Kontext des § 21a NAG und des § 9b NAG-DV zu unterstellen. Anderes gelte im Hinblick auf § 21a Abs. 7 NAG für ausländische Nachweise nicht in Österreich zertifizierter und auf ihre Ausbildungs- und Prüfungsstandards nicht überprüfter Einrichtungen. Weitere rechtliche Bedenken bestünden schließlich gegen ein Auslegungsergebnis, mit dem eine monopolartige Sonderstellung und eine daraus resultierende Beschränkung des Marktes für Kursanbieter zum Nachteil der Deutschlernenden zu Gunsten der vier in § 9b Abs. 2 NAG-DV genannten Einrichtungen geschaffen würde.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob und welche nicht in § 9b NAG-DV genannten Einrichtungen unter welchen Voraussetzungen gültige Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse ausstellen könnten, fehle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision nach Aktenvorlage durch das Verwaltungsgericht Wien - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen:

Da das Berufungsverfahren mit Ablauf des bei der Bundesministerin für Inneres anhängig war, war das Verfahren vom zuständigen Verwaltungsgericht Wien nach den Bestimmungen des NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen (§ 81 Abs. 26 NAG idF BGBl. I Nr. 68/2013).

§ 21a NAG lautet auszugsweise:

" § 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) ...

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.

...

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.

..."

Auf Grundlage der eben genannten Verordnungsermächtigung

bestimmt § 9b NAG-DV (idF BGBl. II Nr. 201/2011):

" § 9b. (1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
2.
Goethe-Institut e.V.;
3.
Telc GmbH;
4.
Österreichischer Integrationsfonds.

(3) Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht."

Die §§ 14a und 14b NAG, auf die in § 21a Abs. 3 leg. cit. verwiesen wird, lauten auszugsweise:

" Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a. (1) Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

...

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte' gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.

...

(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

...

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 14b. (1) Drittstaatsangehörige müssen mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 45 oder 48 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt,

...

(4) Nähere Bestimmungen über die Nachweise gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen."

§ 14 NAG, auf den in den vorgenannten Bestimmungen Bezug

genommen wird, lautet:

" Integrationsvereinbarung

§ 14. (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.

(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:

1. das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;

2. das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen."

Auf Grundlage u.a. der eben genannten Verordnungsermächtigung

normiert die IV-V auszugsweise:

" Kursträger

§ 1. (1) Vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) können nachstehende Institutionen auf Antrag als Kursträger für Deutsch-Integrationskurse zertifiziert werden:

1. Institutionen der Erwachsenenbildung, die Unterricht in 'Deutsch als Fremdsprache' (DaF) in bi- oder multilingualen Klassen jedenfalls seit zwei Jahren durchführen;

2. Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind;

3. Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß Z 2 förderungswürdig sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und aus Mitteln des Bundes, des Landes oder der Gemeinde gefördert werden;

4. private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit fünf Jahren mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung der deutschen Sprache umfassen kann;

5. Einrichtungen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind.

...

Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
2.
Goethe-Institut e.V.;
3.
Telc GmbH.

(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest

1. auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder

2. auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen

verfügt.

(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.

(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1- Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen."

Fraglich ist im vorliegenden Verfahren, ob ein Sprachdiplom oder Kurszeugnis auch von anderen als in § 9b NAG-DV aufgezählten Einrichtungen geeignet ist, "Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau" iSd § 21a NAG zu belegen.

Da diese Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Revision für zulässig erklärt. Die Revision ist aber nicht berechtigt.

Von maßgeblicher Bedeutung ist im gebotenen Zusammenhang nämlich die Bestimmung des § 21a Abs. 3 NAG, derzufolge ein Sprachnachweis iSd § 21a Abs. 1 leg. cit. auch dann als erbracht gilt, "wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen."

Nun ist der Sprachnachweis für die Module 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung - wie oben dargestellt - derart geregelt, dass dieser durch allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von den in § 9 Abs. 1 IV-V genannten Einrichtungen erbracht werden kann. Bezüglich der "allgemeinen Anerkennung" sieht § 1 IV-V Zertifizierungen vor.

Demnach ist klar geregelt, dass Sprachdiplome oder Kurszeugnisse derart zertifizierter Einrichtungen geeignet sind, sowohl den Sprachnachweis für die Integrationsvereinbarung zu erbringen als auch im Wege des § 21a Abs. 3 NAG den Nachweis für Kenntnisse der deutschen Sprache.

Dies geht unzweifelhaft auch aus dem Größenschluss hervor, indem nämlich die Integrationsvereinbarung gemäß § 14 Abs. 2 NAG in ihrem Modul 1 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache "zur vertieften elementaren Sprachverwendung" und im Modul 2 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache "zur selbständigen Sprachverwendung" dient, demgegenüber jedoch gemäß § 21a Abs. 1 NAG (bloß) Kenntnisse der deutschen Sprache "zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau" nachzuweisen sind.

Diese Rechtsansicht steht nicht im Widerspruch zu den Erläuterungen (1078 BlgNR 24. GP, 13 f zu § 21a). Demnach sind nämlich "nur solche Sprachdiplome und Kurszeugnisse anzuerkennen (...), die von einem der explizit normierten Einrichtungen ausgestellt wurden" und "(es) ist daher nicht angezeigt, Diplome und Zeugnisse jedes beliebigen (ausländischen) Instituts, dessen Seriosität die Behörde nicht - oder zumindest nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand - beurteilen kann, anzuerkennen, sondern jene Einrichtungen, von denen die Einhaltung der geforderten Standards im Allgemeinen erwartet werden kann, explizit zu bestimmen" (grammatikalische Fehler im Original). Diesem Bestreben des Gesetzgebers wird dadurch Rechnung getragen, dass die Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von zertifizierten Einrichtungen stammen müssen.

Letztlich ist klarzustellen, dass in dem sowohl vom Verwaltungsgericht als auch von der Revisionswerberin zitierten hg. Erkenntnis vom , 2012/22/0076, 0077, ein von einer Einrichtung ausgestelltes Deutschzertifikat zu beurteilen war, die nicht im Sinn der IV-V zertifiziert war. Die Zertifizierung war nicht Gegenstand des genannten Beschwerdeverfahrens.

Nach dem Gesagten war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am