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VwGH vom 24.03.2015, Ra 2015/03/0006

VwGH vom 24.03.2015, Ra 2015/03/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A B in S, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl W194 2007706-1/3E, betreffend eine Übertretung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gegen den Revisionswerber gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt wird.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt und Revisionsverfahren

1. Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als Landeshauptmann des Landes X und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs 1 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) an die KommAustria auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unter der Rubrik "Name des Mediums" durch die Eingabe der Bezeichnung "O KG" eine Bekanntgabe veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit insofern offensichtlich sei, als es sich bei der genannten Bezeichnung nicht um die Bezeichnung eines Mediums handle.

Er habe dadurch gegen § 5 Abs 2 2. Fall in Verbindung mit § 2 Abs 1 MedKF-TG verstoßen und es wurde ihm eine Ermahnung erteilt.

2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig.

Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, für das Land X sei am im Rahmen der Bekanntgabe von Werbeaufträgen/entgeltlichen Veröffentlichungen nach § 2 MedKF-TG in der dafür vorgesehenen Webschnittstelle der KommAustria unter der Rubrik "Name des Mediums" (unter anderem) folgende Bekanntgabe veranlasst worden: "O KG". Dieser Bezeichnung sei ein Betrag von EUR 21.250,-- zugeordnet worden. Bei der O KG handle es sich um eine zu FN 1 im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit Sitz in W, deren Unternehmensgegenstand in der exklusiven Vermarktung der Werbezeiten und Werbeangebote aller Medien und Marken des Österreichischen Rundfunks bestehe.

Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 2 Abs 1 MedKF-TG sowie der Ausführungen in den Gesetzesmaterialien bestehe für das BVwG kein Zweifel, dass der Name des konkreten Mediums, in dem Veröffentlichungen vorgenommen wurden, bekanntzugeben sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht erfolgt. Anstelle der Bekanntgabe des betreffenden Mediums (so bezogen sich nach dem Beschwerdevorbringen sämtliche Aufträge des Landes X im ersten Quartal 2013 auf das Rundfunkprogramm "ORF III") sei die Eingabe "O KG" vorgenommen worden. Soweit in der Beschwerde ausgeführt werde, dass die Aufträge "eindeutig" dem ORF zugerechnet werden könnten und es für die Transparenz im Sinne einer Zuordnung der Zahlungen von öffentlichen Rechtsträgern keine Rolle spielen könne, auf welchem Sender des ORF die Werbung bzw Medienkooperation nun genau ausgestrahlt werde, sei dem zu entgegnen, dass für diese Sichtweise im Wortlaut und in den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte zu finden seien. Bekanntzugeben sei eindeutig der Name des Mediums, nicht aber der Name des Vermittlers von Werbeleistungen, selbst wenn dieser nur einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden könne.

Die Unrichtigkeit der Bekanntgabe sei auch offensichtlich gewesen, weil es sich bei der Eingabe "O KG" zweifellos nicht um den Namen eines Mediums handle.

Auch subjektiv sei der Revisionswerber für die Tat verantwortlich, weil er die Einrichtung eines Regel- und Kontrollsystems zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nicht dargetan habe.

Gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG könne dem Beschuldigten anstatt die Einstellung zu verfügen im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheine, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Schon angesichts der fehlenden Darlegung eines funktionierenden Kontrollsystems hinsichtlich der konkreten Dateneingabe bei der Vornahme von Meldungen nach dem MedFK-TG sei die Ermahnung rechtmäßig gewesen.

Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das BVwG damit, dass zwar Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs 1 und § 5 Abs 2 MedKF-TG fehle, angesichts der eindeutigen Rechtslage jedoch nicht davon auszugehen sei, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen um solche grundsätzlicher Bedeutung handle.

3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision, in der geltend gemacht wird, es sei noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Tatbestandsmerkmal der offensichtlichen Unrichtigkeit einer Bekanntgabe im Sinne des § 5 Abs 2 MedKF-TG vorhanden. Von einer eindeutigen Rechtslage könne entgegen den Ausführungen des BVwG nicht ausgegangen werden.

In der Sache bringt der Revisionswerber unter anderem vor, das MedKF-TG verfolge den Zweck, unter Schaffung umfassender Transparenz für die Öffentlichkeit die Möglichkeit zu bieten, Zahlungsflüsse von öffentlichen Stellen für Werbeaufträge nachverfolgen zu können. Da die O KG ausschließlich für den ORF tätig werde, nicht aber ein allgemeiner Vermittler von Werbeleistungen sei, könnten Zahlungen anhand der strittigen Eingabe auch eindeutig dem ORF als Empfänger zugeordnet werden. Da das MedKF-TG somit ausschließlich auf die Transparenz für die interessierte Öffentlichkeit abstelle, müsse nach Ansicht des Revisionswerbers auch das Verständnis der Öffentlichkeit als Maßstab für die Beurteilung der offensichtlichen Unrichtigkeit einer Bekanntgabe herangezogen werden. Es könne dagegen nicht (nur) auf den Empfängerhorizont der die Meldungen entgegennehmenden Behörde oder des zur Bekanntgabe verpflichteten Rechtsträgers ankommen. Unter einer offensichtlichen Unrichtigkeit könnten demnach wohl nur Fehler verstanden werden, welche verhindern, dass ein für die Öffentlichkeit transparentes Bild entstehen könne, Zahlungsflüsse also nicht mehr eindeutig zugeordnet werden könnten. Hierunter wären etwa die Eingabe einer unverkennbar falsch berechneten Summe der geleisteten Zahlungen oder die Angabe eines gänzlich falschen Mediums zu verstehen. Eine derartige Falschmeldung habe im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgelegen. Der objektive Straftatbestand des § 5 Abs 2 MedKF-TG sei somit nicht erfüllt worden, wodurch die Strafbarkeit des Revisionswerbers von vornherein ausscheide.

4. Die KommAustria erstattete eine Gegenschrift, in der sie unter anderem die Rechtsauffassung vertrat, die Bekanntgabe "O KG" sei ein "gänzlich falsches Medium", weshalb eine offensichtliche Unrichtigkeit vorgelegen sei.

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Medienkooperations- und - förderungs-Transparenzgesetzes, BGBl I Nr 125/2011 (MedKF-TG), lauten:

"Zielbestimmung

§ 1 . Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß § 1 Abs. Z 5 des Mediengesetzes - MedienG, BGBl. Nr. 314/1981 , oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Z 5a MedienG.

Bekanntgabepflicht bei Aufträgen

§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 , angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge

1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes - ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001 , § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes - AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001 , und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes - PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001 , sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und

2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums

den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs 4 -Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.

(2) (...)

(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.

(...)

Verfahren und Details zur Veröffentlichung

§ 3. (1) (...)

(2) Wird innerhalb der in § 2 Abs. 3 genannten Frist von einem Rechtsträger weder eine Bekanntgabe über erteilte Aufträge vorgenommen noch eine Bekanntgabe veranlasst, dass keine Bekanntgabepflicht besteht, so ist dem betreffenden Rechtsträger von der KommAustria eine Nachfrist von vier Wochen zu setzen.

Verwaltungsstrafe

§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde."

2. § 1 des Mediengesetzes, BGBl Nr 314/1981 idF BGBl I Nr 8/2009, lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist

1. 'Medium': jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung;


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1a.
(...)
2.
'periodisches Medium': ein periodisches Medienwerk oder ein periodisches elektronisches Medium;
3.
(bis) 4. (...)
5.
'periodisches Medienwerk oder Druckwerk': ein Medienwerk oder Druckwerk, das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen;
6.
'periodisches elektronisches Medium': ein Medium, das auf elektronischem Wege
a)
ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder
b)
abrufbar ist (Website) oder
c)
wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium);
(...)"
3.
In der Regierungsvorlage zum MedKF-TG (1276 BlgNR 24. GP, 4) heißt es auszugsweise:
"
Zu § 2 MedKF-TG:
Die Bestimmung enthält den Kern der Transparenzvorschrift im Hinblick auf 'Werbeaufträge' in periodischen Medien. (...)
Die Bekanntgabe ist vom Auftraggeber nach Name des Mediums (konkrete/s Druckwerk, Rundfunkprogramm, Website) aufzuschlüsseln."
4.
Im Bericht des Verfassungsausschusses (1607 BlgNR 24. GP, 3) wird zum Straftatbestand des § 5 Abs 2 MedKF-TG Folgendes erläutert:
"
Zu § 5 Abs. 2 MedKF-TG:
Die Bestimmung erweitert die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen offensichtlich eine unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolgt. Eine durchgehende Kontrolle der Bekanntgaben durch die KommAustria ist nicht vorgesehen, es soll aber bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden können."
III. Erwägungen
1.
Die Revision ist zulässig und begründet.
2.
§ 2 Abs 1 MedKF-TG verpflichtet die dort näher umschriebenen Rechtsträger unter anderem dazu, den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem Veröffentlichungen vorgenommen wurden, bekanntzugeben. Die näheren Modalitäten der Bekanntgabe werden in § 2 Abs 3 leg cit geregelt.
Im Zusammenhalt mit § 1 MedKF-TG, der in Bezug auf die Begriffe des "periodischen Druckwerks" und des "periodischen elektronischen Mediums" ausdrücklich (wenn auch unter unvollständigen Gesetzeszitaten) auf die gesetzlichen Definitionen des MedienG verweist, lässt sich auch der in § 2 Abs 1 MedKF-TG verwendete Begriff des "periodischen Mediums" nur entsprechend den Begriffsdefinitionen des MedienG verstehen. Demnach handelt es bei einem "periodischen Medium" im Sinne des MedKF-TG entweder um ein periodisches Medienwerk oder Druckwerk gemäß § 1 Abs 1 Z 5 MedienG oder um ein periodisches elektronisches Medium gemäß § 1 Abs 1 Z 5a MedienG; Letzteres ist ein Medium, das auf elektronischem Wege ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder abrufbar ist (Website) oder wenigstens vier mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium).
Ausgehend davon hat der meldepflichtige Rechtsträger in Fällen, in denen - wie hier - eine entgeltliche Veröffentlichung in einem Rundfunkprogramm erfolgte, dessen Medieninhaber der Österreichische Rundfunk ist, den Namen des Rundfunkprogramms bekannt zu geben, in dem die Veröffentlichung vorgenommen wurde. Es ist hingegen nicht richtig, anstelle dessen den Namen der Vermarktungsgesellschaft des Österreichischen Rundfunks (hier: O KG) anzuführen, mag diese auch unmittelbare Empfängerin der geleisteten Zahlungen gewesen sein.
3.
Dem BVwG ist daher zuzustimmen, dass die Bekanntgabe des Landes X für das erste Quartal des Jahres 2013 nicht gesetzeskonform erfolgt ist, weil nicht - wie gesetzlich gefordert - der Name des periodischen Mediums, in dem die Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sondern jener der Vermarktungsgesellschaft des ORF bekannt gegeben worden ist.
4.
Für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren bleibt zu klären, ob dieser dem Revisionswerber angelastete Fehler den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 MedKF-TG erfüllt hat.

4.1. Nach § 5 MedKF-TG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer seiner Bekanntgabepflicht entweder nicht nachkommt (Abs 1) oder eine offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe veranlasst (Abs 2).

4.2. Nicht jede Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Bekanntgabe führt daher zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung; eine solche tritt nur dann ein, wenn die veranlasste Bekanntgabe offensichtlich unvollständig oder unrichtig war. Das Gesetz sieht somit ein Fehlerkalkül vor, das die Strafbarkeit nur bei qualifizierter Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eintreten lässt (vgl in diesem Sinn auch die zitierten Gesetzesmaterialien).

4.3. In welchen Fällen von einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Bekanntgabe auszugehen ist, wurde im Gesetz nicht näher umschrieben, ist auch nicht eindeutig und bedarf daher - anders als das BVwG in seinem Zulässigkeitsausspruch vermeint - der interpretativen Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof.

4.4. Dazu ist vorweg zu beachten, dass in der Regierungsvorlage zum MedKF-TG lediglich die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit der Unterlassung einer Bekanntgabe vorgesehen war und der in Rede stehende Tatbestand des § 5 Abs 2 MedKF-TG erst über einen Abänderungsantrag im Verfassungsausschuss in den Gesetzestext aufgenommen wurde, um die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf qualifizierte Verstöße gegen die Bekanntgabepflicht zu erweitern. Angesichts dieses Gesetzwerdungsprozesses liegt es nahe, den hinzugekommenen Straftatbestand des § 5 Abs 2 leg cit auf Fälle zu beschränken, die ihrem Gewicht nach dem schon ursprünglich vorgesehenen Tatbestand der unterlassenen Bekanntgabe nach § 5 Abs 1 leg cit nahe kommen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht des Revisionswerbers, dass auch die Strafbestimmungen (präventiv) dazu beitragen sollen, das Ziel des MedKF-TG zu unterstützen, Zahlungsflüsse öffentlicher Stellen an Medien transparent und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen. In diesem Sinne wird von einer Strafbarkeit nach § 5 MedKF-TG dann auszugehen sein, wenn das Verhalten des Verantwortlichen diesem Ziel zuwider läuft, und zwar entweder dadurch, dass die Bekanntgabe der Zahlungsflüsse einschließlich der sie empfangenden Medien unterbleibt oder so fehlerhaft bzw unvollständig ist, dass dem Zweck des MedKF-TG nicht entsprochen wird.

4.5. Für das richtige Verständnis des § 5 Abs 2 MedKF-TG ist überdies von Bedeutung, dass im Falle des Unterbleibens einer Bekanntgabe die Strafbarkeit nach § 5 Abs 1 leg cit nur dann eintritt, wenn der betroffene Rechtsträger auch die von der KommAustria nach § 3 Abs 2 MedKF-TG gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt. Den Verantwortlichen eines Rechtsträgers droht die Bestrafung daher nicht schon, wenn sie ihre in § 2 Abs 3 MedKF-TG festgelegte Pflicht zur - näher determinierten - fristgerechten Bekanntgabe verletzen. Erst und nur dann, wenn zusätzlich auch der behördlich gesetzten Nachfrist nicht entsprochen worden ist, wird die Pflichtverletzung als so gravierend betrachtet, dass daran die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion geknüpft ist.

Um Wertungswidersprüche zu Verstößen gegen § 5 Abs 1 MedKF-TG zu vermeiden, muss § 5 Abs 2 leg cit im Falle unrichtiger oder unvollständiger Bekanntgaben daher entsprechend einschränkend gelesen werden. Um eine "offensichtliche" Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Bekanntgabe annehmen zu können, müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erstatteten Bekanntgabe vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig sein, dass die Bekanntgabe unrichtig oder unvollständig ist (vgl dazu die hg Rechtsprechung zu "offensichtlich" unbegründeten Anträgen, etwa , mwN). Davon ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Verantwortlichen des meldepflichtigen Rechtsträgers einem ergangenen Auftrag der Behörde zur Berichtigung ihrer unrichtigen oder unvollständigen Angaben ohne Grund nicht entsprochen haben oder gleichartige Fehler, nach Beanstandung früherer Bekanntgaben durch die Behörde, neuerlich begehen. Nur in besonders krassen Ausnahmefällen, die von vornherein klar erkennen lassen, dass mit der Bekanntgabe dem Zweck des MedKF-TG eindeutig zuwidergehandelt worden ist, ließe es sich rechtfertigen, die Bestrafung auch abweichend vom zuvor Gesagten vorzunehmen.

5. Werden diese Leitlinien auf den vorliegenden Fall angewandt, so lässt sich eine offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der strittigen Bekanntgabe nicht bejahen. Die Bekanntgabe des Landes X für das erste Quartal des Jahres 2013 war zwar objektiv unrichtig; dass diese Unrichtigkeit aber offensichtlich gewesen wäre, etwa weil einem vorherigen Verbesserungsauftrag der KommAustria nicht entsprochen worden wäre oder besondere Umstände vorliegen, die von vornherein klar erkennen ließen, dass mit der Bekanntgabe dem Zweck des MedKF-TG eindeutig zuwider gehandelt worden ist, lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis und den vorgelegten Akten nicht entnehmen.

6. Gemäß § 42 Abs 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall -

entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dieser Fall liegt hier vor. Der vom BVwG festgestellte, unter Punkt I.2. dargelegte Sachverhalt ist unstrittig. Ausgehend davon war nach den obigen Rechtsausführungen das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG mangels Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale einzustellen.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am