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VwGH vom 29.01.2015, Ra 2015/03/0001

VwGH vom 29.01.2015, Ra 2015/03/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei A I in W, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl VGW-101/020/28978/2014-5, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Mietwagen-Gewerbe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I. Sachverhalt und Revisionsverfahren:

1. Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerberin die Berechtigung zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit acht Omnibussen gemäß den §§ 5 Abs 1 Z 1 und 5 Abs 3 Z 3 lit b Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelVerkG) in Verbindung mit Art 6 Abs 1 lit a und b der Verordnung (EG) Nr 1071/2009 wegen mangelnder Zuverlässigkeit entzogen.

Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei.

2. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerberin lägen - näher umschriebene - 21 Verwaltungsübertretungen im Tatzeitraum von März 2009 bis Juni 2013 zur Last, wobei insbesondere im Jahr 2011 eine gravierende Anhäufung von Delikten gegen die Sicherheit im Straßenverkehr ("Verletzung des Rotlichts" und Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit sowie der Vorschriften betreffend die Fahrtrichtungsanzeige) festzustellen sei. Im Jahr 2009 sei eine Vorschrift betreffend die Sicherheit des Kraftfahrzeuges und die vorgeschriebene Lenkberechtigung missachtet worden; hinzu kämen zwei Übertretungen wegen Verletzung von Vorschriften über die Lenkerauskunft Ende 2011 und Mitte 2013. Damit seien in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegende Verstöße gegen den Straßenverkehr" zu wertende Delikte gesetzt worden. Überdies habe die Revisionswerberin in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 Bestimmungen betreffend die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie den Einbau und die Nutzung der Kontrollgeräte verletzt. Anfang und Ende 2012 habe sie einer Vorschrift betreffend die Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge zuwider gehandelt. In der zweimaligen Missachtung der Vorschriften betreffend Aufschriften auf den Kraftfahrzeugen sowie im Verstoß gegen das AuslBG in der zweiten Jahreshälfte 2011 seien Verletzungen ihrer Berufspflichten zu sehen.

Auf Grund der wiederholten und gehäuften Verwaltungsübertretungen in einem kurzen Zeitraum (die meisten Delikte seien von April 2011 bis Anfang 2012 gesetzt worden) sei von schwerwiegenden Übertretungen auszugehen. Die "Verletzung des Rotlichts", eine Übertretung, die sechsmal gesetzt worden sei, stelle eine besonders schwerwiegende Verletzung der Sicherheit im Straßenverkehr dar. Die auffällige Häufung dieser Delikte lasse auf eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber den Vorschriften im Straßenverkehr und den damit im Zusammenhang stehenden Schutzgütern schließen.

Es sei somit im Hinblick auf die vorliegenden rechtskräftigen und für das Verwaltungsgericht bindenden Bestrafungen, die in einem überschaubaren Zeitraum massiv aufgetreten seien, davon auszugehen, dass die geforderte Zuverlässigkeit auf Seiten der Revisionswerberin nicht mehr vorliege.

Der Entzug der Gewerbeberechtigung erweise sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mehrere Tatbestände des Art 6 (Abs 1) lit a und b der Verordnung (EG) Nr 1071/2009 bzw des § 5 Abs 3 Z 3 lit b GelVerkG verwirklicht worden seien, wobei eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber straßenverkehrsrechtlichen Normen und den zu schützenden Rechtsgütern zu diagnostizieren gewesen sei, jedenfalls als nicht unverhältnismäßig.

Zur Unzulässigkeit einer Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG führte das Verwaltungsgericht abschließend aus, die im Verfahren aufgetauchten Rechtsfragen hätten auf Grund der Gleichartigkeit an Hand der ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden können. Der Wortlaut des Gesetzes sei klar und eindeutig. Nicht jeder unionsrechtliche Bezug müsse zur Zulässigkeit der Revision führen.

3. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, deren Zulässigkeit damit begründet wird, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt habe, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr 1071/2009 ergangen sei. Mit der unmittelbar anwendbaren zitierten Verordnung habe sich die Rechtslage jedoch insofern geändert, als gemäß Art 6 Abs 1 zweiter Unterabsatz dieser Verordnung das "Verhalten" des Gewerbetreibenden für die Frage der Zuverlässigkeit maßgeblich sei. Ob hier das Verhalten, das zum Verfahren über den Entzug der Gewerbeberechtigung geführt habe, oder das generelle Verhalten des Gewerbetreibenden im Sinne einer positiven Zukunftsprognose zu sehen sei, werde in der Verordnung nicht näher definiert. Nach Ansicht der Revisionswerberin komme diese Regelung nicht nur bei der Beurteilung von Verstößen gegen unionsrechtliche Bestimmungen, sondern auch gegen jene, die im nationalen Bereich geregelt seien, zur Anwendung. Da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Art 6 der genannten Verordnung insbesondere zur Frage, welche Verfahrensvorschriften bei Verstößen gegen nationale Vorschriften bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung einzuhalten seien, ob das Verhalten der Gewerbeberechtigten unabhängig von der Rechtskraft allfälliger Verwaltungsstraferkenntnisse gesondert zu überprüfen sei und eine positive Zukunftsprognose der Entziehung der Gewerbeberechtigung auch im Fall des "Art 6 Abs 1 Unterabsatz 2 Buchstabe 3" der Verordnung entgegenstehe und die Entziehung eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde, nicht vorliege, sei die Revision zulässig.

In der Sache führt die Revision aus, das Wort "Verhalten" im Art 6 Abs 1 Unterabsatz 2 der Verordnung könne nur so ausgelegt werden, dass auch bei Verstößen gegen nationale Vorschriften zu überprüfen sei, ob die Entziehung der Gewerbeberechtigung eine unverhältnismäßige Rechtsfolge darstelle. Dafür sei aber entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht die Anzahl der rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen heranzuziehen, sondern es sei zu überprüfen, ob die verhängten Verwaltungsstrafen tatsächlich Aufschluss darüber geben, ob die Zuverlässigkeit auch in Hinkunft gegeben ist. Es seien das Gesamtverhalten des Gewerbeberechtigten sowie "sein Verhalten in der Zukunft ... heranzuziehen" und es müsse auf die einzelnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen eingegangen werden.

Dem Entziehungsbescheid lägen nicht einmal schwere oder schwerste Verstöße im Sinne der Verordnung (EG) Nr 1071/2009 zu Grunde.

In Bezug auf die Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten sei es der Revisionswerberin nicht möglich gewesen, die Schaublätter täglich zu kontrollieren; sie habe die Überprüfung innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Überprüfungszeitraums durchgeführt. Dadurch habe es geschehen können, dass die Verstöße über einen Zeitraum von fast drei Wochen begangen worden seien. Nachdem die Revisionswerberin von den Fehlern erfahren habe, seien die Fahrer umgehend belehrt worden. Weitere Fehler seien nicht mehr aufgetreten. Es handle sich um die einzige Sanktion wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Lenk- und Ruhezeiten. Insofern relativiere sich der Vorwurf, hier einen schweren Verstoß begangen zu haben.

Der Revisionswerberin werde überdies zur Last gelegt, einmal wegen eines Sprungs in der Windschutzscheibe eines Fahrzeuges belangt worden zu sein. Der strittige Sprung sei während der Verwendung des Fahrzeuges passiert und habe von der Revisionswerberin nicht rechtzeitig behoben werden können, zumal sie davon nichts gewusst habe. Es sei ein Mangel gewesen, der die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt habe.

Die Verwendung eines nicht zugelassenen PKWs habe das Privatfahrzeug der Revisionswerberin betroffen. Die Revisionswerberin habe ihren Neffen gebeten, die Versicherungsprämie einzuzahlen, was dieser auch versprochen, aber leider nicht erledigt habe. Die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges sei niemals in Frage gestellt gewesen.

Die Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten seien mit dem Privatfahrzeug durch Dritte erfolgt, denen die Revisionswerberin das Fahrzeug überlassen habe; die Missachtung des Rotlichtes sei ebenfalls nicht durch die Revisionswerberin erfolgt.

Nach Ansicht der Revisionswerberin hätte daher sehr wohl überprüft werden müssen, ob sie selbst die Verwaltungsübertretungen begangen habe, welche Auswirkungen diese hatten und welche Maßnahmen die Revisionswerberin für die Zukunft gesetzt habe, um weitere Übertretungen zu verhindern. So habe die Revisionswerberin ausdrücklich vorgebracht, sämtliche bisherigen Chauffeure entlassen bzw gekündigt zu haben und nur mehr einen Fahrer zu beschäftigen. Dieser habe den D-95 Kurs absolviert und sei dort über die Lenk- und Ruhezeiten und die Handhabung der Aufzeichnungsgeräte genauestens eingeschult worden. Einmal im Monat halte die Revisionswerberin mit ihrem Mitarbeiter eine Besprechung ab, wo Fragen besprochen bzw allfällige gesetzliche Neuerungen dem Mitarbeiter nachweislich zur Kenntnis gebracht würden. Der Mitarbeiter werde anhand der Tachoscheibe überwacht. Sollten Nachschulungen nötig sein, würden diese sofort eingeleitet.

II. Rechtslage:

1. § 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelVerkG), BGBl Nr 112/1996 in der Fassung BGBl I Nr 32/2013, lautet auszugsweise:

"Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
die Zuverlässigkeit,
2.
(bis) 4. (...)
(...) Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. (...)

(2) (bis) 2a (...)

(3) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1. der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder

3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,

rechtskräftig bestraft wurde.

(...)"

2. Die Verordnung (EG) Nr 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung gemeinsamer Rechte für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, ABl L 300 vom , S 51, lautet auszugsweise wie folgt:

"Artikel 3

Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers

(1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
(...)
b)
zuverlässig sein;
c)
(...)
(...)
Artikel 6
Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit

(1) Vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.

Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein.

Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:

a) Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:

i) Handelsrecht,

ii) Insolvenzrecht,

iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,

iv) Straßenverkehr,

v) Berufshaftpflicht,

vi) Menschen- oder Drogenhandel, und

b) gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:

i) Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,

ii) höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,

iii) Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,

iv) Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,

v) Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,

vi) Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,

vii) Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen,

viii) Führerscheine,

ix) Zugang zum Beruf,

x) Tiertransporte.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b gilt Folgendes:

a) Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang IV verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch.

In dem Verfahren ist festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen.

Würde die Aberkennung der Zuverlässigkeit ihres Erachtens eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen, so kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Zuverlässigkeit nicht beeinträchtigt ist. In diesem Fall wird die Begründung in das einzelstaatliche Register aufgenommen. Die Zahl solcher Entscheidungen wird in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt.

Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.

b) Die Kommission erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. (...)"

III. Erwägungen:

1. Die Revision ist aus den in der Revision dargelegten Gründen zulässig, sie ist aber nicht begründet.

2. Es ist nicht strittig, dass die Revisionswerberin wegen der im angefochtenen Erkenntnis angeführten Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft wurde. Soweit sich die Revisionswerberin damit rechtfertigt, die Delikte zum Teil nicht selbst begangen, sondern Übertretungen anderer Personen auf sich genommen zu haben, zeigt sie damit keine relevante Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf. Aufgrund der rechtskräftigen Straferkenntnisse steht nämlich bindend fest, dass sie die ihr zur Last gelegten Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Das Verwaltungsgericht hatte daher nicht mehr in Zweifel zu ziehen, dass die Revisionswerberin die rechtskräftig festgestellten Verwaltungsdelikte begangen hat, sondern war an die diesbezüglichen Straferkenntnisse gebunden (vgl etwa ).

Daran ändert auch Art 6 der Verordnung (EG) Nr 1071/2009 nichts, der keine Durchbrechung der Rechtskraft von Straferkenntnissen anordnet, sondern lediglich vorsieht, dass die Entscheidung über die Zuverlässigkeit des Unternehmens oder Verkehrsleiters das "Verhalten" dieser Personen zu berücksichtigen hat. Das "Verhalten" im soeben angesprochenen Sinne ergibt sich bei rechtskräftig erfolgter Bestrafung des Unternehmers aus dem in den Straferkenntnissen bindend festgestellten Tathergang; dass die Entziehungsbehörde - wie die Revisionswerberin vermeint - dieses rechtskräftig festgestellte Tatverhalten neuerlich überprüfen müsste und zu anderen Ergebnissen als die Strafbehörde gelangen könnte, ergibt sich aus den unionsrechtlichen Vorschriften nicht.

3. Wenn die Revision argumentiert, auch bei Verstößen gegen nationale Vorschriften müsse überprüft werden, ob die Entziehung der Gewerbeberechtigung eine unverhältnismäßige Rechtsfolge darstelle, und sie diese geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung aus den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr 1071/2009 ableiten möchte, ist Folgendes anzumerken:

Es entspricht - ungeachtet der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr 1071/2009 - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörde bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung das Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit (nach Art 6 StGG) zu berücksichtigen hat (vgl für das Güterbeförderungsrecht etwa , mwN, und für das GelVerkG etwa ).

Die Verhältnismäßigkeit der Gewerbeentziehung kann sich daraus ergeben, dass die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers schon durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund von schwerwiegenden Verstößen gegen einschlägige Vorschriften zwingend nicht mehr gegeben ist und das Gesetz deshalb die Entziehung der Berechtigung als einzig mögliche Rechtsfolge anordnet.

Auch Art 6 Abs 1 3. Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr 1071/2009 legt fest, dass die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens - in näher umschriebenen Fällen, darunter auch wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften im Bereich des Straßenverkehrs - "nicht zwingend in Frage gestellt sein" dürfe. Dass für diese Fälle in Art 6 Abs 2 der Verordnung keine (nochmalige) Verhältnismäßigkeitsprüfung angeordnet wird, liegt angesichts des zwingenden Schlusses auf die Unzuverlässigkeit aus dem sanktionierten Verstoß auf der Hand.

4. Es braucht hier nicht abschließend beurteilt zu werden, ob die Anpassung des § 5 Abs 3 GelVerkG an die Verordnung (EG) Nr 1071/2009 durch die Gesetzesnovelle BGBl I Nr 32/2013 vollständig gelungen ist. Für den vorliegenden Fall reicht es festzuhalten, dass die in § 5 Abs 3 Z 3 lit b GelVerkG angeordnete Rechtsfolge, die Gewerbeberechtigung sei mangels Zuverlässigkeit zu entziehen, wenn der Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge rechtskräftig bestraft worden ist, mit dem Unionsrecht im Einklang steht, weil damit die Zuverlässigkeit eines im Verkehrsbereich tätigen Gewerbeinhabers zwingend in Frage gestellt ist.

Da der Revisionswerberin - neben anderen Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit ihrer Gewerbeausübung - auch die wiederholte Begehung derartiger schwerwiegender Verstöße gegen die Sicherheit im Straßenverkehr zur Last gelegt wurde (insbesondere berief sich das Verwaltungsgericht auf sechs einschlägige Verstöße gegen § 38 Abs 5 StVO), ist es nicht als unverhältnismäßig und damit fehlerhaft zu erkennen, wenn ihr das Verwaltungsgericht die Zuverlässigkeit nach den einschlägigen nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften abgesprochen hat.

5. Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am