VwGH 04.01.2016, Ra 2015/02/0247
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Es können nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden, wobei jene Teile der Strafverfügung, die mit dem Einspruch nicht bekämpft werden, in Rechtskraft erwachsen (vgl. E , 96/02/0165). Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist der Umstand maßgebend, ob "ausdrücklich nur" das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird (vgl. E , 2006/02/0252). Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet (vgl. E , 99/07/0010). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Mag. Anton Hintermeier, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Andreas Hofer Straße 8, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-S-73/001-2014, betreffend Übertretungen des KFG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl den Beschluss vom , AW 2006/03/0021).
Die revisionswerbende Partei unterlässt aber die gebotene Darlegung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des P in H, vertreten durch Mag. Anton Hintermeier, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Andreas Hofer Straße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , Zl. LVwG-S-73/001-2014, betreffend Übertretungen des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Spruchpunkte 5., 6. und 10. des Straferkenntnisses vom betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Hinsichtlich der Spruchpunkte 3. und 7. wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, insgesamt zehn Übertretungen nach dem KFG begangen zu haben. Davon betrafen neun Übertretungen Überladungen des von ihm gelenkten und jeweils dem Kennzeichen nach näher bestimmten Lastkraftwagens samt Anhänger, eine Übertretung betraf die unzulässige Verwendung eines Probekennzeichens. Die Tatbeschreibungen lauteten wörtlich (Fettdruck im Original):
"Sie haben den Lastkraftwagen mit Anhänger gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, dass dieses von Ihnen zu lenkende Kraftfahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Das Kraftfahrzeug hat folgenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen:
1.
dem § 4 Abs. 8 KFG, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung, beim Lastkraftwagen die zulässige Achslast der
3. Achse von 9.500 kg um 3000 kg (31,60 %) überschritten wurde.
2.
dem § 4 Abs. 8 KFG, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung, beim Lastkraftwagen die zulässige Achslast der
4. Achse von 9.500 kg um 1.420 kg (14,95 %) überschritten wurde.
3.
dem § 4 Abs. 8 KFG, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung, beim Lastkraftwagen die zulässige Summe der Achslasten der 1. bis 4. Achse von 34.000 kg um
2.740 kg (8 %) überschritten wurde.
4.
dem § 101 Abs. 1 lit. a KFG, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung des Lastkraftwagens die Summe des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Lastkraftwagens von 32.000 kg um 4.740 kg (14,81 %) überschritten wurde.
5.
dem § 4 Abs. 8 KFG, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung, beim Anhänger die zulässige Achslast der
1. Achse von 10.000 kg um 2.180 kg (21,80 %) überschritten wurde.
6.
dem § 4 Abs. 8 KFG, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung, beim Anhänger die zulässige Achslast der
2. Achse von 10.000 kg um 2.220 kg (22,20 %) überschritten wurde.
7.
dem § 4 Abs. 8 KFG, iVm. § 101 Abs. 1 lit. a KFG, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung, die Summe der Achslasten der 1. und 2. Achse des Anhängers von 20.000 kg um 4.400 kg (22 %) überschritten wurde.
8.
dem § 101 Abs. 1 lit. a KFG, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung, das höchst zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 16.000 kg um 8.400 kg (52,50%) überschritten wurde.
9.
dem § 4 Abs. 7a KFG, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Kraftfahrzeug, die Summe der Gesamtgewichte für Kraftwagen und Anhänger von 40.000 kg um 21.140 kg (52,85 %) überschritten wurde.
10.
Sie haben das Kraftfahrzeug, welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall hat es sich um keine Probefahrt gehandelt, da Sie damit eine Wirtschaftsfahrt durchgeführt haben."
2 In dem gegen diese Strafverfügung ohne weitere Einschränkung erhobenen Einspruch stellte der Revisionswerber abschließend folgenden Antrag:
"das ordentliche Verfahren einzuleiten und nach Aufnahme der von mir beantragten Beweise die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen, jedoch hinsichtlich der Bestrafung wegen der Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers, der Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Kraftwagens, der höchst zulässigen Gesamtgewichte für Kraftwagen mit Anhänger, der Überschreitung der Achslast der dritten Achse, der Überschreitung der Achslast der vierten Achse, der Überschreitung der Achslast der ersten Achse des Anhängers und der Überschreitung der Achslast der zweiten Achse des Anhängers das Verfahren ersatzlos einzustellen."
3 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom wurden dem Revisionswerber neuerlich alle zehn Übertretungen angelastet.
4 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber unter anderem vor, die Polizeibeamten hätten nicht angegeben, dass eine der beiden Wiegeplatten defekt gewesen sei, und sämtliche Messungen mit lediglich einer einzigen Platte Rad für Rad durchgeführt worden seien. Im Straferkenntnis sei die Marke des Wiegesystems und die Seriennummern beider Wiegeplatten angegeben worden. Nach den Angaben des Herstellers dieses Wiegesystems ließen sich mit diesen Radlastwaagen die einzelnen Radlasten messen. Eine Anzeige der gemessenen Achslast sei jedoch nur durch ein Verbindungskabel zwischen zwei funktionierenden Wiegeplatten möglich. Es sei daher zu hinterfragen, weshalb als Messinstrument das gesamte Wiegesystem mit beiden Wiegeplatten und den dazugehörigen Seriennummern angegeben worden sei, wenn bei der Messung nur eine der Platten funktioniert habe. Da aus den Angaben des Herstellers erkennbar sei, dass die Achslastanzeige nur mit zwei Wiegeplatten und dem Verbindungskabel möglich sei, müsse daraus geschlossen werden, dass die Achslast nicht ohne weiteres daraus berechnet werden könne, dass einzelne Radlasten gemessen und für die jeweilige Achse addiert würden. Ausdrücklich beantragte der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2., 4., 8. und 9. auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich
1. und 2. gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG und hinsichtlich der Spruchpunkte 4., 8. und 9. gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Hinsichtlich der Spruchpunkte 3., 7. und 10. hat es die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich der Spruchpunkte 5. und 6. des Straferkenntnisses hat es die Strafen herabgesetzt.
6 Nach der hier noch wesentlichen Begründung sei auf Grund des Einspruches die Strafverfügung hinsichtlich der Spruchpunkte 3., 7. und 10 in Rechtskraft erwachsen, weil sich hinsichtlich dieser Spruchpunkte der Einspruch ausdrücklich lediglich gegen das verhängte Strafausmaß gerichtet habe. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. hielt das Verwaltungsgericht begründend fest, dass auf Grund des Vorliegens einer Doppelachse unter offensichtlicher - der Aktenlage nach - nicht gleichzeitiger Verwiegung der Doppelachse im Zweifel zugunsten des Revisionswerbers nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit von einer Überschreitung der Achslasten im gegenständlichen Ausmaß auszugehen sei. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG abgesehen.
7 Gegen den die Beschwerde abweisenden bzw. den abändernden Teil dieses Erkenntnisses, somit gegen die Spruchpunkte 3., 5., 6., 7. und 10. des Straferkenntnisses vom , richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden oder das angefochtene Erkenntnis aufheben.
8 Die Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. die Abweisung der Revision beantragt.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Die Revision ist zulässig und auch berechtigt. 11 In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber
vor, die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, auf Grund des Einspruches sei hinsichtlich Spruchpunkt 10. der Strafverfügung der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, verstoße gegen die ständige Rechtsprechung zur Beurteilung des Umfanges eines Einspruches, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege.
12 Gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
13 Nach § 49 Abs. 2 Satz 3 VStG hat, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.
14 Nach der Rechtsprechung ist der Inhalt des Rechtsmittels in der Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 91/02/0002). Es können auch nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden, wobei jene Teile der Strafverfügung, die mit dem Einspruch nicht bekämpft werden, in Rechtskraft erwachsen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0165). Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist der Umstand maßgebend, ob "ausdrücklich nur" das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2006/02/0252, mwN). Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0010).
15 Der Revisionswerber sieht keine grundsätzliche Rechtsfrage darin, ob auf Grund des Einspruchs einzelne Spruchpunkte wegen Überschreitung der höchstzulässigen Gesamtgewichte in Rechtskraft erwachsen sind, jedoch darin, dass der damit nicht zusammenhängende Spruchpunkt 10. (Probefahrtkennzeichen) jedenfalls mit der ständigen Rechtsprechung vom Umfang der Anfechtung umfasst gewesen sei.
16 Geht man davon aus, dass der Revisionswerber ohne
Einschränkung "gegen die Strafverfügung ... vom "
Einspruch erhob, im Einspruch nur die Überladungen behandelt werden, auch der abschließende Antrag auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens und Aufnahme der beantragten Beweise ausschließlich die Überladungsdelikte zum Gegenstand hatte und Spruchpunkt 10., somit die Bestrafung wegen unberechtigten Verwendens eines Probefahrtkennzeichens, überhaupt nicht erwähnt wird, durfte das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung nicht davon ausgehen, dass hinsichtlich dieses Spruchpunktes "ausdrücklich nur" das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wurde. Vielmehr war nach dem Inhalt des Einspruches in seiner Gesamtheit davon auszugehen, dass sich auch der - oben wiedergegebene - abschließende Antrag nur auf die Spruchpunkte 1. bis 9. im Zusammenhang mit der Überschreitung der höchstzulässigen Gewichte bezog, während Spruchpunkt 10. von der einleitend ohne Einschränkung erfolgten Einspruchserhebung (Punkt II. des Einspruches) umfasst war.
17 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht daher von einem rechtskräftigen Schuldspruch hinsichtlich der Spruchpunkte 3. und 7. ausgegangen (hinsichtlich dieser Spruchpunkte bezog sich der Einspruch ausdrücklich nur auf das Ausmaß der verhängten Strafe; selbst der Revisionswerber ging diesbezüglich nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aus), hat jedoch hinsichtlich Spruchpunkt 10. die Rechtslage verkannt und das Erkenntnis in diesem Punkt mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
18 Verbleiben die Spruchpunkte 5. und 6. (Überschreitung der zulässigen Achslasten der ersten und zweiten Achse des Anhängers), wozu der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung vorbrachte, das Verwaltungsgericht habe seinem in der Beschwerde erhobenen Einwand zum defekten Wiegesystem und den dadurch bedingten fehlerhaften Messerergebnissen nicht Rechnung getragen und sich damit nicht auseinandergesetzt.
19 Auch mit diesem Vorbringen ist der Revisionswerber im Recht. 20 Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 2007/02/0288).
21 Entgegen dieser Rechtsprechung hat sich das Verwaltungsgericht mit dem Einwand des Revisionswerbers lediglich hinsichtlich der zur Einstellung gebrachten Spruchpunkte 1. und 2. auseinandergesetzt, indem es ausführte, es sei auf Grund des Vorliegens einer Doppelachse und der offensichtlich - der Aktenlage nach - nicht gleichzeitigen Verwiegung der Doppelachse im Zweifel zugunsten des Revisionswerbers nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit von einer Überschreitung der Achslasten im gegenständlichen Ausmaß auszugehen.
22 Hinsichtlich der übrigen bzw. vorliegend noch verbliebenen, die Überladung betreffenden Spruchpunkte 5. und 6. hat sich das Verwaltungsgericht mit dem Einwand des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt, weshalb sich das Erkenntnis auch in diesen Spruchpunkten als rechtswidrig erweist.
23 Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit es die Spruchpunkte 5., 6. und 10. des Straferkenntnisses vom betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Hinsichtlich Spruchpunkte 3. und 7. war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
24 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2013.
Wien, am
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015020247.L00.1 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAE-92589