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VwGH vom 14.11.2012, 2009/12/0189

VwGH vom 14.11.2012, 2009/12/0189

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der V S in R, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 139.162/3-I/1/c/09, betreffend Sabbatical gemäß § 78e BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Revierinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Polizeiinspektion K im Bereich des Landespolizeikommandos X.

Am beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines sechsmonatigen Sabbaticals gemäß § 78e des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979). Als Rahmenzeit wurde die Dauer von drei Jahren beginnend mit und als Beginn der Freistellungsphase der genannt.

Mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, im Falle der Beschwerdeführerin liege der Versagungsgrund des § 78e Abs. 2 dritter Satz BDG 1979 vor, zumal die erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden könnte. Die erstinstanzliche Behörde traf im Wesentlichen folgende Feststellungen:

"Die Polizeiinspektion K ist eine von 8 Polizeiinspektionen des Bezirkspolizeikommandos (BPK) Ku. Beim BPK Ku sind insgesamt 153 Exekutivdienstplanstellen systemisiert. Mit Stand stehen dem BPK Ku zur Bewältigung des täglichen Dienstbetriebes 88,17% dieses Personals unmittelbar zur Verfügung. Auf den verbleibenden Teil kann infolge Berücksichtigung dienstlicher oder persönlicher Interessen nicht oder nur mittelbar zurückgegriffen werden. Dienstliche Interessen umfassen bspw. die Aus- und Fortbildung ebenso wie vorübergehende Sonderverwendungen. Als private Interessen werden Karenz nach Mutterschutz- oder Väterkarenzgesetz ebenso berücksichtigt, wie bspw. Dienstfreistellungen oder Herabsetzungen der Dienstzeit.

Ihre Stammdienststelle, die Polizeiinspektion K verfügt über 22 systemisierte Planstellen. Davon sind derzeit 21 besetzt. Aufgrund der Zuteilung eines Bediensteten zu einer anderen Dienststelle und der Herabsetzung der Wochendienstzeit eines Bediensteten auf 97,5% stehen mithin per nur 90,79% der vorgesehenen Bediensteten zur Wahrnehmung der exekutiven Aufgaben der Polizeiinspektion K zur Verfügung.

Indem durch die Berücksichtigung dienstlicher und privater Interessen auf Ihrer Stammdienststelle bereits nur 90,79 % des vorgesehenen Personals zur Dienstverrichtung zur Verfügung stehen und die Situation im BPK Ku mit 88,17 % sowie landesweit im Exekutivbereich mit 86,7% ebenfalls angespannt ist, ist ein Ersatz aus anderen Bereichen des Landespolizeikommandos nicht zu vertreten.

In Anbetracht dieser von Ihnen außer Streit gestellten Belastungen ist kein weiterer Ausfall an Arbeitskapazität zu vertreten. Im Gegenteil. Die Dienstbehörde ist im Rahmen der anstehenden Ausmusterungen von Teilnehmern der Grundausbildung verhalten, dem BPK Ku Personal zuzuweisen, um der steigenden Belastung von MitarbeiterInnen entgegen zu treten. Der Ausfall Ihrer Arbeitskapazität würde dessen ungeachtet gegenwärtig eine unvertretbare weitere Belastung von anderen Mitarbeitern Ihrer Stammdienststelle und Ihres Dienstbezirkes bedeuten. Eine Ersatzstellung für den in Frage kommenden Dienstfreistellungsraum ist aufgrund der dargelegten Umstände nicht möglich.

Gebremst durch die dargelegte Faktenlage werden im LPK-Bereich in nächster Zukunft Neuaufnahmen nur zum Zwecke der notdürftigen Abdeckung von Fehlständen erfolgen können. Es bleiben daher keine Ressourcen übrig, um Ersatzstellungen für diverse Freistellungen aufgrund privater Interessen freizubekommen.

Dem Landespolizeikommando sind zur Bewältigung der Aufgaben 1936 Exekutivdienstplanstellen zugewiesen. Das entspricht rund 7 % der dem BM.I gesamt zur Verfügung stehenden Exekutivdienstplanstellen. Mit Stand waren tatsächlich nur 1850 dieser Exekutivdienstplanstellen besetzt.

Die Dienstbehörde kann jedoch infolge nachstehender Bindungen von Planstellen nicht frei über diese Ressourcen verfügen. Auch die Landespolizeikommanden sind im Sinne des oben Dargelegten dazu verhalten, mit den vorhandenen Personalressourcen das Auslangen zu finden bzw diese bedarfskonform einzusetzen:

124 der beim Landespolizeikommando im Dienstverhältnis stehenden Bediensteten befanden sich mit Stand April 2009 in Grundausbildung für den Exekutivdienst. Mit gleichem Datum wurde 26 Bediensteten Karenz im Sinne des MSchG, VKG oder des BDG gewährt. Vier Bedienstete sind infolge eines Mandates gänzlich vom Dienst frei gestellt. Ein Beamter ist vom Dienst suspendiert. Insgesamt 55 Bedienstete werden nach dem MSchG, VKG Teilzeit beschäftigt bzw ist deren Beschäftigungsausmaß gemäß § 50a oder b BDG 1979 herabgesetzt. Sie binden dadurch 19,5 Planstellen(teile). In Summe waren mit durch oben angeführte Umstände 155 Planstellen zur Gänze und von weiteren 55 Planstellen 19,5 Planstellen(-teile) des LPK gebunden (ergibt insgesamt 174,5 Planstellen/-teile).

Weitere 67 Bedienstete stehen durch länger andauernde Dienstverwendungen im Rahmen von Auslandseinsätzen, Verwendungen bei Sondereinheiten, und anderen Organisationseinheiten des BMI vorübergehend nicht zur Dienstleistung auf Ihren Stammdienststellen zur Verfügung.

In Summe stand demnach mit infolge Berücksichtigung dienstlicher und persönlicher Interessen die Arbeitskapazität von 241,5 Bediensteten vor Ort nicht zur Dienstleistung zur Verfügung.

Im Bereich des Bezirkes Ku sind von den systemisierten 153 Exekutivdienstplanstellen 148 besetzt. Tatsächlich stehen nach Abzug jener Bediensteten, die längerfristig zu Sondereinheiten etc. zugeteilt sind, nur mehr 136 Beamte tatsächlich für eine Dienstverrichtung zur Verfügung. Durch Gewährung von Teilzeitbeschäftigungen im Sinne des MSchG, des VKG bzw des BDG sind weitere 1,1 Planstellen(teile) nicht verfügbar. Mit Stand ergibt sich dadurch eine tatsächliche Arbeitsleistung von 134,9 (88,17 % des vorgesehenen systemisierten Personalstandes) Bediensteten im Bezirk Ku.

Ihre Stammdienststelle - die PI K - verfügt derzeit über eine Arbeitskapazität von 22 Bediensteten. Tatsächlich stehen derzeit nur 20 für eine Dienstverrichtung zur Verfügung. Die Wochendienstzeit eines Beamten ist gemäß § 50a BDG 1979 auf 97,5 % herabgesetzt. Dies entspricht damit einer Arbeitsleistung von 19,9 Bediensteten, als 90,79% des vorgesehenen systemisierten Personalstandes.

Auch wenn sich der von Ihnen gewünschte Freistellungszeitraum auf das Jahr 2011 bezieht, ist die derzeitige Personalsituation als Grundlage für die Entscheidung heranzuziehen. Zahlenvergleiche der letzten Jahre führten zu dem Ergebnis, dass mit der Anzahl der jährlich durchgeführten Neuaufnahmen gerade die Zahl der natürlichen Abgänge abgedeckt werden konnte. Die Prognosen für die kommenden Jahre lassen jedenfalls keine Änderung in diesem Bereich erwarten, da unter Berücksichtigung des Altersdurchschnittes mit vermehrten Ruhestandsversetzungen zu rechnen sein wird. Derzeit liegt der Altersdurchschnitt der Bediensteten im Bereich des Landespolizeikommandos bei 40,8 Jahren.

Die Dienstbehörde hat daher bei der Personalplanung in erster Linie darauf Rücksicht zu nehmen, dass die unmittelbar verfügbaren Ressourcen bedarfskonform einzusetzen sind bzw infolge rechtlich und/oder faktisch zwingender Ereignisse (Krankheits- und Todesfälle, Mutterschutz, Austritte, vorzeitige Pensionierungen, Herabsetzungen nach § 50b BDG etc.) weitere Einschränkungen erfahren könnten.

Es werden daher auch die in Aussicht gestellten 100 Neuaufnahmen keine Änderung in der bedarfsorientieren Ressourcenplanung erwirken.

Durch die dargelegte Berücksichtigung dienstlicher und persönlicher Interessen wurde auf Inspektions-, Bezirks- und Landesebene eine Personalsituation erreicht, die kompensierende Personalmaßnahmen für weitere Ausfälle zulässt. Damit verbunden sind auch Ersatzstellungen für eventuelle Sabbaticaldienstfreistellungen ohne Rücksicht darauf, ob die Dienstfreistellung sechs Monate oder ein Jahr dauert, aus derzeitiger Sicht nicht möglich.

Aufgrund der Eigenheit des Exekutivdienstes ist die Möglichkeit zur Aufnahme von zeitlich befristeten Ersatzkräften (Vertragsbediensteten) für die Dauer von Sabbatical-Freistellungen nicht möglich.

Auf Basis der vom Bundeskanzleramt vom unter der GZ.: BKA-923.010/0001-III/3/2006, ergangenen Richtlinie wurde die grundsätzliche Möglichkeit geschaffen, Exekutivbedienstete als Vertragsbedienstete mit einem auf 24 Monate dauernden befristeten Dienstvertrag aufzunehmen. Eine solche Aufnahme ist jedoch ausschließlich zum Zweck der exekutivdienstlichen Ausbildung vorgesehen. Eine befristete Verlängerung ist nur in Ausnahmefällen und nur bis zum Abschluss der für den Ausbildungszeitraum vorgesehenen Ausbildungseinheiten in einem Höchstausmaß von 3 Monaten zulässig. Nach diesem sondervertraglich geregelten Ausbildungsverhältnis ist der Bedienstete in ein dauerndes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu übernehmen. Sonstige Aufnahmen von Vertragsbediensteten für den Exekutivdienst sind demnach nicht vorgesehen bzw gibt es diesbezüglich keine Regelung.

Die Möglichkeit zur Aufnahme von Ersatzkräften ist im Stellenplan zum Bundesfinanzgesetz 2007, verlautbart mit Bundesgesetzblatt Nr 23 vom , Kapitel I. Allgemeiner Teil, Pkt 5. Aufnahme von Ersatzkräften, grundsätzlich geregelt. Laut dieser Bestimmung wird den einzelnen Ressorts die Möglichkeit eingeräumt, bspw. für karenzierte Bedienstete, für Bedienstete, die als Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines Landtages gem § 17 Abs 1 und 2 BDG 1979 eine Dienstfreistellung erhalten, für Bedienstete die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG/VKG oder eine Herabsetzung der Wochendienstzeit in Anspruch nehmen, für die Dauer dieser Abwesenheit oder der Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder Herabsetzung unter Bindung seiner Planstelle bzw bei Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung oder Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaßes einen Vertragsbediensteten aufzunehmen. Die Möglichkeit der Aufnahme von Ersatzkräften findet im Punkt 3 Abs 5 eine Grenze. Dort ist festgelegt, dass die ausgabenwirksame Personalkapazität die im Stellenplan für die einzelnen Kapitel festgesetzten Stände nicht überschreiten darf. Demnach ist eine Überschreitung der im Stellenplan vorgesehenen Höchststände grundsätzlich nicht möglich (siehe dazu auch die Ausführungen unter Pkt I).

Im Bereich des Exekutivdienstes ist im Zusammenhang mit der Aufnahme von Ersatzkräften zu beachten, dass die Grundausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung insgesamt 24 Monate in Anspruch nimmt. Die Grundausbildung gliedert sich in einen 12 Monate dauernden Theorieblock, einer zweimonatigen Praxisausbildung, einem zehn Monate dauernden zweiten theoretischen Ausbildungsteil und abschließend wieder in einen dreimonatigen Praxisblock. Nach dieser Grundausbildung ist aufgrund der allgemeinen Erfahrungen davon auszugehen, dass erst nach einem weiteren Jahr in praktischer Verwendung eine uneingeschränkte Verwendbarkeit des Beamten in allen Sparten des Exekutivdienstes zu erwarten ist.

Aufgrund der in diesem Abschnitt dargelegten Umstände, insbesondere Bezug nehmend auf jene, die in der Eigenart des Exekutivdienstes ihren Ursprung haben, ist die Möglichkeit zur Aufnahme eines Bediensteten in ein ausschließlich auf die Dauer der Abwesenheit, in Ihrem Fall auf sechs Monate, befristetes Dienstverhältnis als Vertretung nicht möglich."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung ab. Die belangte Behörde traf folgende ergänzenden Feststellungen:

"Die Neuaufnahmen im Jahr 2008 betrugen 71 Bedienstete; die Ausmusterungen im Jahre 2008 (GAL 1/2006, GAL 2/2006, GAL 3/2006) 59 Bedienstete.

Die Neuaufnahmen im Jahr 2009 betragen gesamt 100 Bedienstete; die Ausmusterungen im Jahr 2009 58 Bedienstete.

Die Neuaufnahmen für das Jahr 2010 stehen derzeit noch nicht fest; ausgemustert werden im Jahr 2010 ungeachtet möglicher Austritte 71 Bedienstete.

Die Abgänge in den Jahren 2008 und 2009 stellen sich wie

folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grund
Abgänge 2008
Abgänge 2009 (Stichtag )
§ 14 § 15 § 20/21 Ableben Versetzung GESAMT
6 18 56
8 16 2 0 4 30

Hinsichtlich eines vorhandenen geeigneten Bundesbediensteten als Ersatzkraft werden folgend die Personalstände der Polizeiinspektionen in Bereich des Bezirkspolizeikommandos Ku dargestellt:

TABELLE IM RIS NICHT DARSTELLBAR

Auch die belangte Behörde ging begründend dabei davon aus, dass ein geeigneter Bundesbediensteter zur Vertretung nicht vorhanden sein werde und eine Ersatzkraft nicht aufgenommen werden könne. Die belangte Behörde führte aus:

"Schon aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren aufgezeigten Personalstände im LPK ist evident, dass der dienstbare Stand des BPK Ku und hier insbesondere in der Verwendungsgruppe E2b unter jenem des systemisierten Standes liegt und somit das Vorhandensein eines geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten verneint werden muss.

Der vorhandene Bedienstete muss auch tatsächlich für die Vertretung zur Verfügung stehen, das heißt, zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht anderweitig benötigt werden. Diese Prognose bezüglich freier Kapazitäten lässt sich insbesondere angesichts der bestehenden Personalknappheit im Bereich des LPK, unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere nicht planbarer Ausfälle aufgrund von Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz 1979 und Väter-Karenzgesetz, Herabsetzungen der Wochendienstzeit und regelmäßig dringenden Bedarfs in dem Bereich, in welchem der zur Vertretung geeignete Bedienstete dauernd beschäftigt ist, nicht auf längere Zeit im Voraus erstellen. Ein Ersatz durch einen anderen geeigneten Beamten kann somit im Regelfall nicht in jedem Fall greifen.

In Würdigung der oben dargestellten Fehlstandsanalyse sowie im Kontext des Gebotes zur ständigen Aufrechterhaltung einer personellen Mindestbelegung, der lang dauernden Ausbildungserfordernisse und der bereits bestehenden zeitlichen Belastungssituation der Bediensteten sowie der aus personalwirtschaftlicher Sicht notwendigen Einplanung von Freistellungen aufgrund von Rechtsansprüchen (MSchG, VKG) steht im Bereich des LPK keine geeignete Ersatzkraft zur Verfügung. Eine Vereinbarung iSd § 78e Abs 2 BDG darf daher von Seiten des Dienstgebers nicht eingegangen werden.

Die Aufnahme einer Ersatzkraft ist ausschließlich unter Bindung der betroffenen Planstelle vorgesehen, wobei die Beschäftigung der Ersatzkraft für die Dauer der jeweiligen Dienstfreistellung befristet ist. Eigene Planstellen, etwa für Springer, sind nicht vorgesehen. Durch Punkt 3 Abs. 5 des Allgemeinen Stellenplanes wird die Möglichkeit von Ersatzaufnahmen eingegrenzt. Dementsprechend ist eine Überschreitung des im Stellenplan festgesetzten Standes an vorgegebener Personalkapazität in begrenztem Umfang nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitung bis spätestens zum Jahresende abgebaut und innerhalb der jeweiligen Kapitelsumme des Stellenplans wieder die Deckung gegeben ist. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss zudem jederzeit sichergestellt sein. Ein Kalkül, welches in Anbetracht des durchzuführenden Auswahlverfahrens und der umfassenden Ausbildung jedenfalls für drei Jahre im Voraus und daher mit gebotener Sorgfalt erfolgen müsste. In Anbetracht der Vielzahl an nicht oder nur in groben Zügen vorhersehbaren Variablen (Austritte, vorzeitige Ruhestandsversetzungen, Todes- und Krankheitsfälle, Versetzungen und Zuteilungen in andere Organisationsbereiche, Mutterschutzangelegenheiten u.v.a.m) wäre es letzten Endes nicht möglich, zu jeder Zeit den dienstlichen und privaten Interessen in idealer Weise gerecht werden zu können.

Zu dem Vorbringen einer mangelhaften Planstellenbewirtschaftung bzw. der Schaffung eines 'Polsters' wird auszugsweise aus der Entscheidung des Zl. 2007/12/0092 zitiert:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl 2001/12/0131 = VwSlg. 15.911/A, zwar festgehalten, dass die personalführenden Stellen von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch machen müssen und ihre mangelnde Bereitschaft, dies zu tun, einem Beamten nicht als wichtiges dienstliches Interesse entgegen gehalten werden kann; ferner wurde festgehalten, dass die bloße Berufung auf den Stellenplan als Begründung für eine unzureichende Personalausstattung nicht ausreicht, weil der Budgetgesetzgeber davon ausgeht, dass die Aufgaben (damals: Bundesgendarmerie) mit den im Stellenplan zur Verfügung gestellten Planstellen zu erfüllen seien. (...) dabei haben die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche 'Personalreserve' zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind.

Soweit die vorliegende Beschwerde einen unzureichenden Stellenplan rügt, ist im Übrigen auf § 26 Bundeshaushaltsgesetz hinzuweisen, wonach im Stellenplan (Personalplan) Planstellen nur in der Art und Anzahl festgesetzt werden dürfen, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind. (...) Die allgemein gehaltene und unsubstantiierte Kritik des Beschwerdeführers am Stellenplan 2006 ist jedenfalls nicht geeignet, beim Verwaltungsgerichtshof Zweifel daran zu erwecken, dass dieser zur Erfüllung der Aufgaben des Wachkörpers Bundespolizei auch unter Berücksichtigung der dienstrechtlichen Ansprüche der Angehörigen dieses Wachkörpers auf allfällige Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht ausreichen sollte.

(...) Der Verwaltungsgerichtshof vermag insbesondere nicht zu erkennen, dass es unsachlich wäre, wenn zur Aufrechterhaltung eines effektiven, den verfassungsgesetzlichen Anforderungen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechenden Dienstbetriebes im Rahmen des Wachkörpers Bundespolizei ein Wechseldienst (...). Ob dieses System im Einzelnen zweckmäßig ist und ein anderes System allenfalls zweckmäßiger wäre, entzieht sich in diesem Zusammenhang einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof.

Zum Vorbringen, dass Exekutivbeamte überhaupt keine Möglichkeit hätten, ein Sabbatical in Anspruch zu nehmen, darf folgendes ausgeführt werden:

Der Verweis in § 78e Absatz 1 Ziffer 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 auf die wichtigen Gründe, welche dem Sabbatical nicht entgegenstehen dürfen, soll laut Ausschussbericht 'insbesondere Bereichen wie etwa der Exekutive in Ballungszentren, in denen wegen des Gebots zur ständigen Aufrechterhaltung einer personellen Mindestbelegung, der lang dauernden Ausbildungserfordernisse, der bereits bestehenden zeitlichen Belastungssituation der Bediensteten und der aus personalwirtschaftlicher Sicht erforderlichen Einplanung weiterer Freistellungen aufgrund von Rechtsansprüchen wie etwa Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG Sabbatical-Freistellungen nur bis zu einem gewissen Ausmaß möglich sind, eine klare Handhabe zur Abweisung eines Antrags geben, der aus diesen Gründen nicht bewilligt werden kann'.

Daraus geht klar hervor, dass die Anwendung auf Exekutivbeamte zwar nicht ausgeschlossen ist, aber hier die Einräumung eines Sabbaticals nur unter restriktiveren Voraussetzungen möglich ist, nämlich nur dann, wenn personeller (insbesondere die notwendige Rücksichtnahme auf die anderen Bediensteten), zeitlicher (in concreto etwa die Dauer der voraussichtlichen Absenz und allfällige Kollisionen mit Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz) und wirtschaftlicher (Neuaufnahmen sind als kostspielig zu betrachten) Faktor dies gestatten."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 78e Abs. 1 und 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, lautet:

"Sabbatical

§ 78e. (1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
2.
der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.

(2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Dienstbehörde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen."

Im Übrigen wird zur Darstellung der Rechtslage sowie der Gesetzesmaterialien auf deren ausführliche Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0220 = VwSlg 17.806 A/2009, verwiesen.

In der Beschwerde werden die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur personellen Entwicklung nicht bekämpft. Die Beschwerdeführerin macht vielmehr geltend, eine verfehlte Personalpolitik bzw. Planstellenbewirtschaftung dürfe nicht dem Bediensteten entgegengehalten und ihm mit einem derartigen Argument die Möglichkeit genommen werden, seine im Gesetz vorgesehenen Rechte in Anspruch zu nehmen. Letztlich wäre ansonsten die gesamte Berufsgruppe der Exekutivbeamten von der Bestimmung des § 78e BDG 1979 ausgenommen, weil aufgrund der angespannten Personalsituation in jedem Fall ein dienstliches Interesse der Gewährung eines Sabbaticals entgegenstünde. Es dürfe der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, wenn aufgrund einer zu niedrig festgesetzten Zahl der Exekutivbeamten im Stellenplan durch Gewährung eines Sabbaticals Probleme entstünden.

Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0220 = VwSlg. 17.806A/2009, in dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auszugsweise wiedergegebenen Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0092, unter Hinweis auf jenes vom , Zl. 2001/12/0131 = VwSlg. 15.911A/2002, ausgeführt hat, dass ein Anspruch (dort: auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 1 BDG 1979) grundsätzlich nur nach Maßgabe der im Stellenplan vorgesehenen Stellen bestehen könne; dabei hätten die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch sei auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen müsse und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen seien (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0008).

Der in der vorliegenden Beschwerde erhobene Vorwurf einer "verfehlten Personalpolitik bzw. Planstellenbewirtschaftung" bleibt insofern unsubstantiiert, als er nicht darlegt, durch welche Personalmaßnahmen die belangte Behörde respektive die erstinstanzliche Behörde den unstrittig festgestellten Fehlbestand an Exekutivbeamten insbesondere für den Zeitraum der beabsichtigten Freistellung hätte verhindern können bzw. verhindern könnte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom näher ausführte, sah der Allgemeine Teil des Stellenplanes als Anlage zum Bundesfinanzgesetz unter Punkt 5 Abs. 6 vor, dass für Bedienstete, die ein Sabbatical gemäß § 78e BDG 1979 in Anspruch nehmen, befristet für die Dauer der Freistellung Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden können. Das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit der Ersatzkraft dürfe das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten. Dies bedeute, dass Punkt 5 Abs. 6 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes 2008 (so wie auch Punkt 5 Abs. 6 des Allgemeinen Teiles des Personalplanes 2009) die Aufnahme der Ersatzkraft lediglich befristet für die Dauer der Freistellung erlaube, sodass von daher die Aufnahme einer Ersatzkraft schon vor Beginn der Freistellung nicht zulässig sei und eine mit Beginn der Freistellung aufgenommene Ersatzkraft unter Berücksichtigung der nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörden für einen Exekutivbeamten notwendigen Ausbildungszeit während des Zeitraumes der Freistellung noch nicht zur Verfügung stehe.

Bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall folgt daraus, dass selbst eine aufgrund der Gewährung eines Sabbaticals auf Jahre absehbare Freistellung nach dem System des Stellenplanes bzw. des Personalplanes keine Ermächtigung dazu einräumt, unter Berücksichtigung der notwendigen Ausbildungszeit vorausschauend eine Ersatzkraft aufzunehmen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0051).

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kommt es daher auch nicht darauf an, dass die Beschwerdeführerin keine derart besondere Funktion inne hat, dass eine Vertretung aufgrund ihrer Funktion unmöglich wäre.

Im Übrigen ist die belangte Behörde auch nicht davon ausgegangen, dass eine zu niedrige Zahl an Exekutivbeamten im Stellenplan (bzw. Personalplan) der Gewährung eines Sabbaticals entgegen stehe, sondern davon, dass die in Ausschöpfung des Stellenplanes zugewiesenen Planstellen nicht voll besetzt werden konnten bzw. können oder die auf die Planstellen ernannten Beamten tatsächlich aus unterschiedlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen werden.

Soweit die Beschwerde - auch unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels - rügt, es gehöre offenkundig zum Wesen des Exekutivdienstes, dass Beamte quantitative Mehrleistungen (Überstunden) erbrächten und zwar mit der Maßgabe, dass derartige Dienste grundsätzlich begehrt seien und es seitens der Beamten eher mehr als weniger Interesse gebe, als tatsächlich an derartiger Mehrleistung erforderlich sei, ist dem zu entgegnen, dass nach dem Wortlaut des § 78e Abs. 2 dritter Satz BDG 1979, der § 78e Abs. 1 Z. 1 leg. cit. präzisiert, und den Materialien zu dieser Bestimmung (193 BlgNR XXIII. GP 24f) nicht zu prüfen ist, ob die Freistellung durch Mehrdienstleistungen "bestehender Bediensteter" aufgefangen werden kann (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0008).

Soweit in der Beschwerde auf die Vorteile hingewiesen wird, die sich aus der Gewährung eines Sabbaticals ergeben, ist auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom zu verweisen, in dem ausgeführt wurde, dass es keine Grundlage dafür gibt, bei Fehlen einer geeigneten Vertretung eine Interessenabwägung mit allenfalls für ein Sabbatical sprechenden dienstlichen Interessen vorzunehmen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am