VwGH vom 07.07.2010, 2009/12/0184
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des R Z in W, vertreten durch Heller Gahler Rechtsanwaltspartnerschaft in 1030 Wien, Marokkanergasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung (nunmehr: des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport) vom , Zl. P619203/37-PersC/2008, betreffend Funktionszuschlag gemäß § 9 Abs. 1 Z. 4 AZHG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am stellte der Beschwerdeführer, welcher zu diesem Zeitpunkt dem österreichischen Kontingent der UNDOF AUCON angehörte und dort u.a. die Funktion des "HQ-ElemKdt" (Hauptquartier Elementskommandant) am Sitz des Hauptquartiers im Camp Faouar ausübte, an das Heerespersonalamt folgenden Antrag:
"Ich beantrage die rückwirkende Zuerkennung eines Funktionszuschusses in der Höhe von 4 Werteinheiten (ZgKdt) für die Funktion des HQ-ElemKdt, sowie die dauerhafte Vergabe dieses Funktionszuschusses mit folgender Begründung:
Die Funktion des HQ-ElemKdt wurde bisher lediglich 'ehrenamtlich' nach Bestellung durch den VdeE ausgeübt. Auf Grund der Stärke des HQ-Elements (zurzeit 43 Österreicher) ergibt sich hinsichtlich administrativer und unterstützender Tätigkeiten ein erheblicher Arbeitsaufwand der bis dato nicht in Form eines Funktionszuschusses abgegolten wurde.
Diese zusätzlichen Aufgaben umfassen folgende Punkte:
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- | In seiner Funktion ist der HQ-ElemKdt Zeichnungsberechtigter auf allen dienstlichen Anträgen vom HQ-Element an das Kdo AUSBATT. |
- | Organisation von monatlichen HQ-Elements-Meetings die der Belehrung und Information aller Österreicher im UNDOF HQ dienen. Zusätzlich werden bei diesen Meetings Beförderungen und Auszeichnungen vergeben sowie allgemeine Anregungen zu Dienst- und Freizeitbetrieb besprochen und vereinbart. |
- | Veranlassung und Durchführung des gemeinsamen Auftretens des HQ-Elements bei Veranstaltungen und Empfängen aller Art (Ministerbesuche, Changes of Command, etc). |
- | Aktive Involvierung in der Personalplanung und Rotationsplanung AUCON HQ-Element in Zusammenarbeit mit VdeE, CMPO und PersWO. |
- | Empfang, Belehrung und Ausstattung aller Neurotanten in Zusammenarbeit mit DfUO und PersWO. |
- | Organisation und Fürsorge in Belangen Unterkunftstellung und Ausstattung derselben. |
- | Allgemeines 'Führen' des HQ-Elements im Sinne einer geschlossenen Einheit, obgleich die Mitglieder des HQ-Elements in verschiedenste internationalen Branchen aufgeteilt sind. |
Mit der Einteilung zum Kommandanten des HQ-Elements erwachsen zahlreiche Arbeitsstunden pro Woche, die sehr oft die Tätigkeit bis in späte Abendstunden zur Folge haben. Nachstehend sei noch hervorgehoben, dass die Stärke des HQ-Elements erheblich grösser ist als die Stärke der Züge in der StbKp | AUSBATT. |
Eine entsprechende Vergütung durch Anerkennung von Werteinheiten wäre ein gerechtfertigter Ausgleich für diese Mehrleistungen sowie eine Gleichstellung des HQ-Elements | Kdt mit einem ZgKdt des AUSBATT. In der Hoffnung auf eine positive Erledigung meines Ansuchens" |
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dieser Antrag mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 11. | Februar 2008 abgewiesen. |
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, der vom Beschwerdeführer begehrte (richtig:) Funktionszuschlag setze aus dem Grund des § | 9 Abs. 1 Z. 4 des Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999 idF BGBl. I Nr. 30/2001 (im Folgenden: AZHG), eine Tätigkeit als Zugskommandant voraus. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als "HQ-ElemKdt" sei jedoch mit der eines Zugskommandanten insbesondere deshalb nicht vergleichbar, weil vom Beschwerdeführer weder Aufgaben im Rahmen der Ausbildung der ihm unterstellten Soldaten noch im Bereich der Führung eines Zuges bezüglich Einsatzaufgaben mit dem Schwerpunkt im Bereich taktischer Aufgaben wahrgenommen würde. Als Kommandant im Verständnis des § 9 Abs. 1 Z. 4 AZHG könne nur eine Person gemeint sein, der das Kommando über einen Zug im Verständnis der für Auslandseinsätze typischen Heeresgliederung des österreichischen Bundesheeres übertragen worden sei, was jedoch für den Aufgabenbereich des Beschwerdeführers nicht zutreffe. |
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er sich dagegen wandte, dass ausschließlich auf die militärische Funktion des "taktischen Einsatzführers" abgestellt werde. Zwar möge das Schwergewicht seiner Tätigkeit nicht bei Ausbildung und Einsatzführung liegen, dafür jedoch in der Sicherstellung des Zusammenwirkens des österreichischen HQ-Elements, in der notwendigen Administration, Koordination und Vertretung der Soldaten des Stabes, eine Aufgabe, die besonders zeitaufwändig und auf Grund der Verschiedenheit der zu Führenden besonders komplex sei. Diese Aufgabe stehe überdies im "permanenten internationalen Rampenlicht" und habe besondere Bedeutung für die Reputation des österreichischen Kontingents. | |
Mit Note vom 7. | April 2008 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, seine zusätzliche Funktion als "Hauptquartier-Elements Kommandant" diene nur der Umsetzung nationaler Angelegenheiten gegenüber Angehörigen des "HQ UNDOF", aber keineswegs für unmittelbare Agenden von UNDOF. |
Dieser Annahme trat der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 17. | April 2008 nicht entgegen, meinte jedoch, es sei für die beantragte Zulage ohne Bedeutung, ob nationale oder internationale Aufgaben erledigt würden. |
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. | April 2008 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom gemäß § 9 in Verbindung mit §§ 1 bis 4 AZHG als unbegründet abgewiesen. |
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen Folgendes aus: | |
"Sie haben vielmehr für Ihre - | neben Ihrer eigentlichen Arbeitsplatztätigkeit als 'Force Construction and Engineer Officer' ausgeübten - Tätigkeit als 'Hauptquartier-Elementskommandant' im Rahmen Ihrer Entsendung zu AUCON/UNDOF Kommandantentätigkeit behauptet. Diese - überdies nur zusätzlich auszuübende - Funktion, die je nach Einteilung von verschiedenen österreichischen Offizieren des 'HQ UNDOF' wahrgenommen wird, dient nur der Umsetzung nationaler Angelegenheiten gegenüber Angehörigen des 'HQ UNDOF' , aber keineswegs für unmittelbare Agenden von UNDOF. In Ihrer Stellungnahme vom führen Sie sogar selbst aus, dass dies den Tatsachen entspreche. Diese Funktion ist im Organisationsplan nicht als eine solche Kommandanten- bzw. Stellvertreterfunktion abgebildet, für die ein Funktionszuschlag im Sinne des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes zusteht . Die Funktionszuschläge des § 9 Abs. 1 leg. cit. stehen - neben den ausdrücklich genannten Funktionen - ausschließlich Kommandanten bzw. stellvertretenden Kommandanten der gesetzlich angeführten militärischen Befehlsebenen zu und damit einhergehend soll auch nur deren typische Verantwortung abgegolten werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2001/11/0222, in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt hat, wurde vom Gesetzgeber ein Kriterienkatalog für den Anspruch auf einen Funktionszuschlag geschaffen, der die zustehenden Zuschläge von Anfang an klar erkennen lässt. Als Kommandant oder stellvertretender Kommandant einer militärischen Einheit im Sinne des § 9 Abs. 1 leg. cit. kann nur eine Person gemeint sein, der das (umfassende) Kommando bzw. stellvertretende Kommando über eine der im § 9 Abs. 1 leg. cit. aufgezählten militärischen Ebenen, also die ins Ausland entsandte Einheit, das Bataillon, die Kompanie, den Zug und die Gruppe - im Verständnis der für Auslandseinsätze typischen Heeresgliederung des österreichischen Bundesheeres - übertragen wurde. |
Es gibt keine Legaldefinition für den Begriff | 'Zugskommandant' . Allerdings ist dieser Begriff dem Organisationsplan des österreichischen Bundesheeres zu Grunde gelegt. Als Züge werden die Organisationsstrukturen des österreichischen Bundesheeres unterhalb der Kompanieebene bezeichnet. Als Zugskommandant wird der Befehlshaber dieser Organisationseinrichtung bezeichnet, welcher auf Grund von generellen und individuellen Weisungen die ihm in seiner organisatorischen Stellung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen hat. |
Bei der Ihnen übertragenen zusätzlichen Tätigkeit handelt es sich um einen für Funktionen in internationalen Hauptquartieren typischen nationalen Zusatz-Aufgabenbereich, der jedoch nicht einem Zug im Verständnis der für Auslandseinsätze typischen Heeresgliederung des österreichischen Bundesheeres vergleichbar ist. Diese Wertung entspricht auch dem Zuschlagssystem des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes insgesamt, wonach erhöhte Verantwortung funktioneller Natur - | soweit nicht ausdrücklich von § 9 Abs. 1 leg. cit. erfasst - bei der Bemessung des Sockelbetrages nach § 3 leg. cit. mit der Zuordnung zu einer entsprechenden Zulagengruppe abgegolten wird. Ihnen wurde für den Zeitraum Ihrer Entsendung der höchstmögliche Sockelbetrag, nämlich jener der Zulagengruppe 4, angewiesen. |
Dies verdeutlicht, dass Ihnen keine Verantwortlichkeit oblag, die jener eines Kommandanten der im § | 9 Abs. 1 leg. cit. genannten militärischen Ebenen entspricht. Daran ändert auch Ihr Vorbringen nichts, dass das 'HQ-Element' 43 Österreicher umfasse. Es fehlt somit hinsichtlich des von Ihnen begehrten 'Funktionszuschlages für einen Zugskommandanten' an der unverzichtbaren gesetzlichen Grundlage." |
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche mit dem Antrag verbunden war, sie im Falle ihrer Abweisung oder Ablehnung dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde unter einem ausgeführt. | |
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. | September 2009, B 1018/08-3, wurde die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. |
Die belangte Behörde legte über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. |
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: |
§ 1 Abs. 1 Z. 1, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 sowie
§ 4 Z. 5 und § 9 Abs. 1 Z. 4 AZHG (die wiedergegebenen Teile der
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drei erstgenannten Gesetzesbestimmungen in der Stammfassung BGBl. | I Nr. 66/1999, die letztgenannte Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001) lauten: |
"§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer
1. ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,
...
§ 2. (1) Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Die Auslandszulage besteht
1. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 1 aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
...
(3) Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
...
§ 4. Als Zuschläge kommen in Betracht
...
§ 5. der Funktionszuschlag bei Ausübung bestimmter Funktionen,
...
§ 9. (1) Der Funktionszuschlag beträgt für eine dauernde Tätigkeit als
...
4. Zugskommandant ........................... 4
Werteinheiten,
..."
Der Beschwerdeführer kritisiert (unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit), dass die belangte Behörde ihrer Auslegung des Begriffs "Zugskommandant" die Annahme zu Grunde gelegt habe, es müsse sich dabei um einen nicht näher umschriebenen "taktischen" Kommandanten einer militärischen Organisationseinheit in Zugsstärke handeln. Dies sei verfehlt, zumal die Norm auch auf einen eher "administrativen" Kommandanten einer militärischen Organisationseinheit in Zugsstärke anzuwenden sei. Der militärische Begriff eines Zugskommandanten umfasse generell eine Vielzahl von Vorgesetztenfunktionen des österreichischen Bundesheeres "von höchster Unterschiedlichkeit", die von der Führung mehrerer Gruppen im Gefecht bis zur Leitung eines Instandsetzungszuges zum Zwecke der Reparatur von Fahrzeugen im Friedensbetriebt reiche. Der Beschwerdeführer sei in seiner Funktion als "HQ-Elements Kommandant" Vorgesetzter von 43 österreichischen Soldaten des Hauptquartiers von AUCON/UNDOF gewesen und daher "im Sinne des Dienst- und Disziplinarrechts" analog zur Funktion eines Zugskommandanten des österreichischen Bataillons von UNDOF. Sowohl hinsichtlich der Anzahl der Untergebenen als auch von der Aufgabenstellung und der Verantwortung her sei somit Vergleichbarkeit gegeben. An die bloße Bezeichnung dürfe nicht angeknüpft werden.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, zu erheben, welche Bandbreite der Begriff "Zugskommandant" im österreichischen Bundesheer tatsächlich umfasse. Hätte sie dies getan, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass auch ein HQ-Elements Kommandant darunter zu verstehen sei.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Zunächst ist - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - davon auszugehen, dass als "Zugskommandant" im Sinne des AZHG nur eine Person in Betracht kommt, der das Kommando über einen Zug - im Verständnis der für Auslandseinsätze typischen Heeresgliederung des österreichischen Bundesheeres - übertragen wurde (vgl. das zum Begriff eines "Kompaniekommandanten" im Verständnis des § 8 Z. 3 des Auslandseinsatzulagengesetzes, BGBl. Nr. 365/1991 idF BGBl. I Nr. 38/1997, ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/11/0222).
Davon ausgehend geht der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach im Gesamtbereich des österreichischen Bundesheeres auch Züge vorzufinden seien, deren Zweck die Reparatur von Fahrzeugen im Friedensbetrieb sei, insoweit ins Leere, als nicht behauptet wird, dass derartige Züge in der für Auslandseinsätze typischen Heeresgliederung des österreichischen Bundesheeres gleichfalls vorhanden seien.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer aber darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde ihren Bescheid insbesondere auf die von ihm unbestritten gebliebene Feststellung stützte, wonach die Kommandantenfunktion des Beschwerdeführers nur der Umsetzung nationaler Angelegenheiten gegenüber Angehörigen des "HQ-UNDOF" diente, keinesfalls aber unmittelbarer Agenden von UNDOF. Für die Kommandantenstellung des Beschwerdeführers war daher charakteristisch, dass sie - jedenfalls im Regelfall - nicht die Ausübung der Befehlsgewalt über die Untergebenen betreffend alle von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben umfasste. Sie betraf demgegenüber regelmäßig nur die Umsetzung nationaler Angelegenheiten, nicht aber unmittelbarer Agenden von UNDOF.
Jedenfalls insoweit unterscheidet sich die Funktion des Beschwerdeführers grundlegend von jener eines Zugskommandanten im Verständnis der für Auslandseinsätze typischen Heeresgliederung des österreichischen Bundesheeres.
Der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang zunächst entgegen zu halten, dass es auf die gesamte Bandbreite des Begriffes "Zugskommandant" im österreichischen Bundesheer nach dem Vorgesagten nicht ankommt. Im Übrigen wird die Relevanz des gerügten Ermittlungsmangels nicht dargetan, weil der Beschwerdeführer keine zugsähnlichen Organisationsstrukturen des österreichischen Bundesheeres im Auslandseinsatz aufzeigt, deren Kommandanten lediglich zur Umsetzung nationaler Angelegenheiten gegenüber ihren Untergebenen berufen wären.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Anführung der (nicht mehr anwendbaren) Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, im Kostenersatzbegehren nimmt diesem nicht den Charakter als "Allgemeiner Antrag" im Sinn des § 59 Abs. 3 Satz 3 VwGG (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/12/0233, sowie vom , Zl. 2009/12/0010).
Wien, am
Fundstelle(n):
WAAAE-92573