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VwGH vom 25.03.2010, 2007/09/0265

VwGH vom 25.03.2010, 2007/09/0265

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des SGS in S, vertreten durch Wetzl Partner Rechtsanwälte GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 20-22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-11/10568/10-2005, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien:

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) zu verantworten, dass diese am zwei namentlich angeführte Ausländer beschäftigt habe, für die weder Beschäftigungsbewilligungen, Entsendebewilligungen, Zulassungen als Schlüsselkraft, Anzeigebestätigungen, EU-Entsendebestätigungen, Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine vorgelegen wären. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verletzt, weshalb er wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG zu Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.500,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt drei Tagen und 12 Stunden) bestraft und ihm ein Beitrag zu den Verfahrenskosten auferlegt wurde.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und Darstellung der Rechtslage zusammengefasst damit, dass in der mündlichen Verhandlung eine Vertreterin des Beschwerdeführers, ein Vertreter des Zollamtes, der die Ausländer arbeitend betreten habe, sowie der Zeuge J einvernommen worden seien.

Die belangte Behörde stellte fest, dass das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen von 2003 auf 2004 ein Projekt in Z mit Geschäftslokalen errichtet habe. Bei der Kontrolle durch das Hauptzollamt Salzburg am um 14.00 Uhr sei festgestellt worden, dass die zwei Ausländer, bosnischer und jugoslawischer Staatsangehörigkeit, bei Reinigungsarbeiten im Objekt ohne eine entsprechende verwaltungsbehördliche Bewilligung nach dem AuslBG tätig gewesen seien.

Zum genannten Zeitpunkt sei die Endreinigung des Objektes angestanden. Um eine reibungslose Übergabe der Objekte zu ermöglichen, sei diese erforderlich gewesen. Das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen habe diese Reinigungsarbeiten an sich an ein anderes Unternehmen vergeben. Bei dessen Firmeninhaber habe es sich um den Onkel des Zeugen J, der ein persönlicher Mitarbeiter des Beschwerdeführers gewesen sei, gehandelt. Kurz vor dem Übergabetermin habe der Onkel erklärt, dass er die Reinigungsarbeiten nicht zum vereinbarten Preis machen könne, er habe ungefähr das Doppelte verlangt. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt, weil er sich nicht habe "erpressen" lassen wollen. J habe sich daraufhin bereit erklärt, die Endreinigung mit Freunden unentgeltlich durchzuführen, wobei J nicht näher angesprochen habe, um wen es sich dabei gehandelt habe. J habe daraufhin drei Freunde gebeten, ob sie ihm bei den Reinigungsarbeiten helfen würden, wobei einer ein Cousin eines Nachbarn gewesen sei, ein weiterer ein weitschichtig Verschwägerter des J. Für deren Hilfe sei keine Entlohnung in Geld vereinbart worden. Sie hätten allerdings für ihre Mithilfe das Essen bekommen sollen.

Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass J, der bei einer weiteren GesmbH, nämlich der D GesmbH, beschäftigt sei, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ebenfalls sei, mit Freunden Reinigungsarbeiten auf einer seiner Baustellen durchführe. J habe damit eine Vertragsstrafe umgehen wollen. Der Beschwerdeführer habe auch damit rechnen können, dass es sich bei den Freunden des J um Ausländer handle. Er müsse sich die Tätigkeit der Ausländer dem von ihm vertretenen Unternehmen zurechnen lassen.

Es habe sich nicht um unentgeltliche Gefälligkeitsdienste gehandelt, eine persönliche Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Ausländern sei nicht gegeben gewesen. Auch sei kein Grund zu ersehen, weshalb die Ausländer unentgeltlich Reinigungsarbeiten hätten leisten sollen, zumal sie ja auch dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen ein Pönale erspart hätten. Die Ausländer seien daher zumindest als Arbeitnehmerähnliche tätig gewesen.

Die belangte Behörde begründete schließlich die Bemessung der Strafe, wobei sie auf die Bedeutung der vom Beschwerdeführer verletzten öffentlichen Interessen an einem geordneten Arbeitsmarkt und einem geordneten Wettbewerb hinwies und als erschwerend wertete, dass die Ausländer zur Sozialversicherung nicht angemeldet gewesen seien. Die belangte Behörde nahm durchschnittliche Einkommensverhältnisse eines Geschäftsführers im Bereich der Immobilienverwaltung an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2002 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 AuslBG einen Ausländer ohne eine Beschäftigungsbewilligung oder ein sonstiges in dieser Bestimmung angeführtes Papier beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass die beiden Ausländer auf der Baustelle des von ihm vertretenen Unternehmens zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Arbeitsleistungen erbracht haben.

Der Beschwerdeführer meint zunächst, es sei Verfolgungsverjährung im Hinblick darauf eingetreten, dass er von der Behörde erster Instanz noch wegen Beschäftigung der Ausländer durch die D GesmbH bestraft worden sei.

Mit diesem Einwand zeigt der Beschwerdeführer indes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die vom Beschwerdeführer gerügte Richtigstellung jenes Unternehmens, welchem die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Beschäftigung zuzurechnen war, hat nämlich auf die Tauglichkeit der Verfolgungshandlung, die rechtzeitig gegen den Beschwerdeführer wegen Beschäftigung der Ausländer gerichtet war, keinen Einfluss (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 94/11/0283, 0284), im Übrigen verstößt dies auch nicht gegen § 66 Abs. 4 AVG, weil die Sache des Verfahrens die selbe bleibt. Das der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH gewesen ist, wird auch von ihm nicht bestritten.

Rechtswidrig ist der angefochtene Bescheid auch nicht im Hinblick darauf, dass ein - bewilligungsfreier - unentgeltlicher Freundschaftsdienst gegeben gewesen wäre, dazu fehlen jedenfalls die Voraussetzungen spezifischer Bindungen zwischen dem Unternehmer und den Arbeitskräften (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/09/0148, und vom , Zl. 2007/09/0252). Im Übrigen gilt im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die ausländische Arbeitskraft als ausbedungen (§ 1152 ABGB) und die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft als entgeltlich (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/09/0153).

Mit dem Hinweis darauf, er hätte nicht wissen müssen, dass es sich bei den Arbeitskräften um Ausländer gehandelt habe, verkennt der Beschwerdeführer seine im § 5 Abs. 1 und § 9 VStG grundgelegte Kontrollpflicht als jene Person in dem von ihm vertretenen Unternehmen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG zu sorgen hatte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/09/0114, mwN). Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Bei Ungehorsamsdelikten wie der vorliegenden Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG hat der Täter glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Die Beschwerde erweist sich daher, weil auch die Strafbemessung als unbedenklich erscheint, im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/09/0120).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
CAAAE-92571

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