VwGH vom 30.06.2010, 2009/12/0181
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der HF in S, vertreten durch Dr. Reinhart Kolarz und Mag. Rudolf Augustin, Rechtsanwälte in 2000 Stockerau, Schießstattgasse 21, gegen den undatierten, am zugestellten Bescheid des Bundesministers für Finanzen, Zl. BMF-111301/0055-II/5/2008, betreffend Versorgungsgenuss der früheren Ehefrau (§ 19 PG 1965), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist die frühere Ehegattin des am verstorbenen M. F., der in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stand.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Kreisgerichtes K. vom , 15 Cg 80/85, wurde die am zwischen der Beschwerdeführerin und M.F. geschlossene Ehe aus Anlass einer auf § 55 des Ehegesetzes, dt. RGBl. 1938 I S 807, (im Folgenden: EheG) gestützten Klage der Beschwerdeführerin gemäß der genannten Bestimmung geschieden. Das Scheidungsurteil enthält den weiteren Ausspruch "Gemäß § 61 EheG wird ausgesprochen, dass den Beklagten das Alleinverschulden trifft".
In der Tagsatzung vom hatten die Beschwerdeführerin (dortige Klägerin) und der Beklagte folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Vergleich geschlossen (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
" 2.) Unterhaltsvereinbarung der Ehegatten:
a) Der Beklagte, M. F. verpflichtet sich zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltes von S 3.000,- an die Klägerin, H. F. ab im Vorhinein bei sonstiger Exekution. Diese Unterhaltsverpflichtung erlischt mit dem Tod des Beklagten, M. F.
...".
Jedenfalls im letzten Jahr vor seinem Tod hat der frühere Ehegatte der Beschwerdeführerin dieser nachweislich monatlich Unterhaltszahlungen in Höhe von EUR 300,-- geleistet.
In einer am bei der erstinstanzlichen Pensionsbehörde eingelangten Eingabe stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Zahlung eines Versorgungsgenusses nach ihrem geschiedenen, am verstorbenen Ehegatten.
Auf Grund dieses Antrags stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Bescheid vom fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 1a und Abs. 4 Z 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (kurz: PG 1965), vom an ein Versorgungsgenuss in der Höhe von brutto EUR 300,00 gebühre.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, insoweit ihr nicht ein Versorgungsgenuss von 60 % des Ruhegenusses des Verstorbenen in der Höhe von EUR 3.347,04 gewährt wurde.
Inhaltlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde insoweit teile, als sich ihr Anspruch auf Versorgungsgenuss nach § 19 Abs. 1a PG 1965 richte. Dieser sei jedoch nicht nach § 19 Abs. 4 Z 2 PG 1965 mit der Höhe der durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen zu begrenzen. Vielmehr lägen sämtliche Voraussetzungen des § 19 Abs. 4a PG 1965 vor, weshalb der Beschwerdeführerin ein Versorgungsgenuss von 60 % des Ruhegenusses des Verstorbenen zustehe. Als Verfahrensmangel rügte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, dass die beabsichtigte Nichtanwendung des § 19 Abs. 4a PG 1965 ihr im Zuge des Verfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, dass im vorliegenden Fall zwar die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4a Z 2 und 3 PG 1965 vorlägen, das Scheidungsurteil aber den von § 19 Abs. 4a Z 1 PG 1965 geforderten Ausspruch nach § 61 Abs. 3 EheG nicht enthalte. Zum einen enthalte der Ausspruch des Kreisgerichtes K. lediglich einen Verweis auf § 61 EheG, nicht jedoch einen solchen auf § 61 Abs. 3 EheG. Zum anderen treffe gemäß dem Ausspruch des Kreisgerichtes K. das Alleinverschulden an der erfolgten Scheidung den Beklagten. § 61 Abs. 3 EheG sehe dahingegen den umgekehrten Fall vor, dass der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet habe, und dies auf Antrag des Beklagten im Urteil ausgesprochen werde. Die Bestimmung des § 19 Abs. 4a PG 1965 gelange daher nicht zur Anwendung, weshalb der Versorgungsgenuss der Beschwerdeführerin nach § 19 Abs. 4 Z 2 PG 1965 zu bemessen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die mit einem Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war.
Mit Beschluss vom , B 1319/08-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Er führte aus, die Beschwerde rüge die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Zu den von der Beschwerdeführerin gegen § 19 Abs. 4a PG 1965 geltend gemachten Bedenken verwies der Verfassungsgerichtshof auf sein Erkenntnis VfSlg. 11.997/1985. Der Verfassungsgerichtshof trat daher die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 19 PG 1965, BGBl. Nr. 340, (Überschrift und Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 426/1985, Abs. 1a und Abs. 4a in der Fassung BGBl. Nr. 16/1994 sowie Abs. 4 in der Fassung BGBl. Nr. 16/1994 und Nr. 375/1996) lauten:
"Versorgungsgenuss der früheren Ehegattin
§ 19. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens
zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer
gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor
seinem Tod oder,
2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf
eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod
nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.
...
(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage -
darf
1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere
Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an
dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder
2. die durchschnittlichen monatlichen
Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des
Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem
Tod geleistet hat,
nicht übersteigen.
(4a) Abs. 4 gilt jedoch nicht, wenn
1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch
nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807,
enthält,
2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und
3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes
der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr
vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn
a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des
Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig
ist oder
b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen
oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
..."
Die §§ 55, 61 und 69 EheG (§ 55 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. Nr. 280/1978, Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 303/1978; § 61 Abs. 1 in der Stammfassung, Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. Nr. 280/1978, § 69 in der Fassung BGBl. Nr. 280/1978), wie sie im Zeitpunkt der Erlassung des Scheidungsurteiles in Kraft standen, lauteten:
"§ 55
Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
(1) Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist.
(2) Dem Scheidungsbegehren ist auf Verlangen des beklagten Ehegatten auch dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, Bedacht zu nehmen.
(3) Dem Scheidungsbegehren ist jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist.
...
§ 61
Bei Scheidung aus anderen Gründen
(1) Wird die Ehe auf Klage und Widerklage geschieden und trifft nur einen Ehegatten ein Verschulden, so ist dies im Urteil auszusprechen.
(2) Wird die Ehe lediglich auf Grund der Vorschriften der §§ 50 bis 53 geschieden und hätte der Beklagte zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens des Klägers klagen können, so ist auch ohne Erhebung einer Widerklage auf Antrag des Beklagten auszusprechen, dass den Kläger ein Verschulden trifft. Hatte der Beklagte bei der Klageerhebung das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens des Klägers zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht. § 57 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Wird die Ehe nach § 55 geschieden und hat der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag des Beklagten im Urteil auszusprechen.
...
E. Folgen der Scheidung
...
II. Unterhalt
...
b) Unterhaltspflicht bei Scheidung aus anderen Gründen
§ 69
(1) Ist die Ehe allein aus einem der in den §§ 50 bis 53 bezeichneten Gründe geschieden und enthält das Urteil einen Schuldausspruch, so finden die Vorschriften der §§ 66 und 67 entsprechende Anwendung.
(2) Ist die Ehe nach § 55 geschieden worden und enthält das Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3, so gilt für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung der § 94 ABGB. Der Unterhaltsanspruch umfasst jedenfalls auch den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Versicherung des beklagten Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs ist die Unterhaltspflicht des Verpflichteten für einen neuen Ehegatten nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dies ist bei Abwägung aller Umstände, besonders des Lebensalters und der Gesundheit des geschiedenen und des neuen Ehegatten, der Dauer ihres gemeinsamen Haushalts mit dem Verpflichteten und des Wohles ihrer Kinder, aus Gründen der Billigkeit geboten.
(3) Enthält das Urteil keinen Schuldausspruch, so hat der Ehegatte, der die Scheidung verlangt hat, dem anderen Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach § 71 unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der Billigkeit entspricht. § 67 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung."
Vor der Novelle durch das Bundesgesetz vom über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und Ehescheidungsrechts, BGBl. Nr. 280, lauteten die §§ 55 und 61 EheG in der bis dahin geltenden Stammfassung dieser Bestimmungen wie folgt:
"§ 55
Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
(1) Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, und infolge einer tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten so kann jeder Ehegatte die Scheidung begehren.
(2) Hat der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet, so kann der andere der Scheidung widersprechen. Der Widerspruch ist nicht zu beachten, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des gesagten Verhaltens beider Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt ist.
...
§ 61
Bei Scheidung aus anderen Gründen
(1) Wird die Ehe auf Klage und Widerklage geschieden und trifft nur einen Ehegatten ein Verschulden, so ist dies im Urteil auszusprechen.
(2) Wird die Ehe lediglich auf Grund der Vorschriften der §§ 50 bis 53 und 55 geschieden und hätte der Beklagte zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens des Klägers klagen können, so ist auch ohne Erhebung einer Widerklage auf Antrag des Beklagten auszusprechen, dass den Kläger ein Verschulden trifft. Hatte der Beklagte bei der Klageerhebung das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens des Klägers zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht. § 57 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
...
§ 69
(1) Ist die Ehe allein aus einem der in den §§ 50 bis 53 und 55 bezeichneten Gründe geschieden und enthält das Urteil einen Schuldausspruch, so finden die Vorschriften der §§ 66 und 67 entsprechende Anwendung.
(2) Enthält das Urteil keinen Schuldausspruch, so hat der Ehegatte, der die Scheidung verlangt hat, dem anderen Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach § 71 unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der Billigkeit entspricht. § 67 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung."
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "subjekive(n) Recht auf Zuerkennung des vollen Versorgungsgenusses (bzw. der Witwenpension im vollen Ausmaß) gemäß § 19 Abs. 1 (gemeint wohl: Abs. 1a, wie sich aus den weiteren Beschwerdeausführungen und der bisherigen Argumentation in der Berufung erliest) und Abs. 4a des Pensionsgesetzes 1965" verletzt. Darüber hinaus erachtet sie sich in ihrem subjektiven Recht auf Gewährung von Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens verletzt, sowie in ihrem subjektiven Recht auf amtswegige Erforschung der materiellen Wahrheit.
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerde maßgeblich darauf, dass das Fehlen des ausdrücklichen Verweises auf den dritten Absatz des § 61 EheG im Scheidungsurteil unerheblich sei, da die Ehe der Streitteile gemäß § 55 EheG geschieden wurde, und sich aus dem unstrittigen Sachverhalt ergebe, dass der Ausspruch nach § 61 EheG nur ein solcher nach Abs. 3 leg. cit. sein könne, zumal die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung keinesfalls auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung fänden. Der Sinn des § 61 Abs. 3 EheG liege darin, dem an der Scheidung nicht schuldigen Ehegatten die Möglichkeit zu wahren, sich trotz Scheidung der Ehe die vollen Unterhaltsansprüche (wie während aufrechter Ehe) zu bewahren. Zwar sei § 61 Abs. 3 EheG nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur auf den Fall anzuwenden, dass der gegen seinen Willen geschiedene, schuldlose Ehegatte einen Verschuldensantrag stelle. Da § 55 EheG aber jedem der Ehegatten die Möglichkeit gebe, die Scheidung der Ehe zu begehren, müsse man § 61 Abs. 3 EheG analog auch auf jene Fälle anwenden, in welchen der schuldlose Ehegatte eine auf § 55 EheG gestützte Scheidungsklage erhebe. Andernfalls habe der schuldlose Ehegatte keine Möglichkeit, die Scheidung nach § 55 EheG unter Wahrung seines Unterhaltsanspruches zu erwirken, sondern müsse zuwarten, bis der an der Zerrüttung schuldige Ehegatte die Klage nach § 55 EheG erhebe, um dann einen Ausspruch nach § 61 Abs. 3 EheG zu erwirken. Eine derartige Intention könne dem Gesetzgeber nicht unerstellt werden, der mit den betreffenden Bestimmungen des Ehegesetzes einen Schutz des an der Scheidung schuldlosen Ehegatten erwirken habe wollen.
Als Verfahrensmangel rügt die Beschwerdeführerin wiederum, dass ihr die Ermittlungsergebnisse und die beabsichtigte Nichtanwendung des § 19 Abs. 4a PG 1965 im Zuge des Verfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Darüber hinaus habe die belangte Behörde ihre Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt, da sie die Höhe des von der Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 1a iVm Abs. 4a PG 1965 begehrten Versorgungsgenusses nicht ermittelt habe.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Zur Darstellung der Novelle BGBl. Nr. 280/1978 sei zunächst auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/12/0076 (= VwSlg. 15.855 A/2002) und vom , Zl. 2008/12/0147, verwiesen, in welchen - jeweils unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0198 - ausgeführt wurde, dass die Berücksichtigung des Verschuldensausspruches nach § 61 Abs. 3 EheG in der Regelung des § 19 des PG 1965 vor dem Hintergrund normativen Charakter erhalten hat, dass nach dem Bundesgesetz vom über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und Ehescheidungsrechts, BGBl. Nr. 280, - im Unterschied zur Rechtslage zuvor - der an der Zerrüttung schuldlose Ehegatte eine Scheidung nicht mehr grundsätzlich verhindern und sich auf diese Weise den Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe sichern konnte. Nach § 55 Abs. 1 und 2 EheG in der ab geltenden neuen Fassung wurde die Widerspruchsmöglichkeit des schuldlosen Ehegatten stark eingeschränkt und die Scheidung erleichtert; als Ausgleich dafür wurden die unterhaltsrechtlichen Maßnahmen nach § 61 Abs. 3 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 EheG (in der neuen Fassung) getroffen. Der Versorgungsbezug einer unschuldig geschiedenen Ehegattin sollte grundsätzlich dem einer Witwe gleichgestellt werden. Die 8. PG-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, erweiterte den Kreis der Versorgungsberechtigten auf den früheren Ehegatten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 86/12/0071, 0072 = VwSlg. 12.606 A/1988). Diese Gleichstellung fand im Gesetz insofern ihren Niederschlag, als nach § 19 Abs. 4a PG 1965 - bei entsprechender Ehedauer bzw. entsprechendem Lebensalter des früheren Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung - die Kürzungsregelung des § 19 Abs. 4 leg. cit. auf unschuldig geschiedene frühere Ehegatten keine Anwendung zu finden hatte. Darin liegt die pensionsrechtliche Besserstellung schuldlos geschiedener Ehegatten gegenüber denjenigen, die entweder nicht schuldlos geschieden wurden oder die - vor dem - die Scheidung der Ehe nicht verhindert hatten; damit wurde hinsichtlich der Berechnung des Versorgungsbezuges die Gleichstellung des unschuldig geschiedenen früheren Ehegatten mit einem überlebenden Ehegatten (der Witwe oder dem Witwer) erreicht (vgl. neuerlich die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/12/0076 = VwSlg. 15.855 A/2002, und vom , Zl. 2008/12/0147).
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin, deren Ehe gemäß § 55 EheG geschieden wurde, die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1a PG 1965 erfüllt. Auch die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4a Z 2 und 3 PG 1965 liegen vor. Zu beurteilen ist daher lediglich die Frage, ob auch die Voraussetzung des § 19 Abs. 4a Z 1 PG 1965 im Beschwerdefall gegeben ist, ob also der Ausspruch im Urteil des Kreisgerichtes K. vom , wonach "gemäß § 61 EheG" ausgesprochen wurde, dass den Beklagten das Alleinverschulden treffe, als Ausspruch nach § 61 Abs. 3 EheG zu qualifizieren ist.
Der Wortlaut des § 61 Abs. 3 EheG lässt - wie schon jener des § 61 Abs. 2 EheG in der Fassung vor der Novelle BGBl. 280/1978 - allein einen Verschuldensantrag des im Scheidungsverfahren nach § 55 EheG Beklagten gegen den Kläger zu. Der umgekehrte Fall eines Verschuldensantrages des nach § 55 EheG klagenden - wenn auch schuldlosen - Ehegatten, findet schon im Wortlaut des § 61 Abs. 3 EheG keine Deckung.
Darüber hinaus bestand im Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Scheidungsurteils vom bereits eine dem getroffenen Schuldspruch entgegenstehende höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 61 Abs. 3 EheG idF der Novelle BGBl. 280/1978:
In seinem Urteil vom , 8 Ob 573/82 (8 Ob 574/82) = SZ 56/136, hat der Oberste Gerichtshof zur hier maßgeblichen Rechtslage nach der Novelle BGBl. Nr. 280/1978, Folgendes festgehalten:
"...Die Bestimmung des § 61 Abs. 3 EheG wurde in Verbindung mit § 69 Abs. 2 EheG zur unterhaltsrechtlichen Sicherung jenes Ehegatten geschaffen, der sich der Scheidung nach § 55 Abs. 2 EheG widersetzt und an der Ehe festhalten will, aber ungeachtet des Umstandes, dass den klagenden Ehegatten das ausschließliche oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, geschieden wird (RV 289 BlgNR 14. GP 11 f.). In der Regierungsvorlage wurde weiters zum Ausdruck gebracht, dass es rechtspolitisch verfehlt wäre, dem Ehegatten einen Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB zuzubilligen, der selbst aus der Ehe hinausstrebt; dies könnte als eine Begünstigung der Ehescheidung verstanden werden; außerdem hätte es der klagende Ehegatte in der Hand, eine Entlassung aus den ehelichen Pflichten zu erreichen, ohne seinen Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe aufzugeben (RV aaO 12). Da die Klägerin im vorliegenden Fall selbst aus der Ehe strebt, steht ihr das Recht, die im § 69 Abs. 2 EheG vorgesehene unterhaltsrechtliche Besserstellung durch einen Antrag nach § 61 Abs. 3 EheG zu erreichen, nicht zu. In der Ablehnung der Vorinstanzen, ein Verschulden des Beklagten an der Zerrüttung der Ehe festzustellen, kann daher ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. ..."
In dem diesem Urteil des Obersten Gerichtshofes zu Grunde liegenden Sachverhalt begehrte die (auch) nach § 55 EheG klagende Ehefrau als Widerbeklagte eines ebenfalls auf § 55 EheG gestützten Scheidungsbegehrens ihres widerklagenden Gatten die Feststellung dessen Verschuldens nach § 61 Abs. 3 EheG. Selbst in jenem Fall, in welchem also tatsächlich eine vom Wortlaut des § 61 Abs. 3 EheG geforderte (Wider)beklagtenstellung der Antragstellerin vorlag, hat der OGH sohin das Antragsrecht der (Wider)beklagten nach dieser Bestimmung in Ermangelung des Willens, an der Ehe festzuhalten, verneint. Die unterhaltsrechtliche Besserstellung durch einen Antrag nach § 61 Abs. 3 EheG sieht der OGH damit untrennbar mit dem Willen verbunden, die Ehe aufrecht zu erhalten.
Damit hält der OGH an seiner bereits zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 280/1978 ergangenen Rechtsprechung fest, die einen Antrag des nach § 55 EheG klagenden Ehegatten zur Feststellung des Verschuldens des beklagten Ehegatten nicht zugelassen hat (vgl. etwa das ).
In seinen Urteilen vom , 1 Ob 615/85, vom , 8 Ob 621/85, und vom , 8 Ob 548/88, führt der Oberste Gerichtshof jeweils aus "... dass bei der Scheidung nach § 55 EheG nach der Vorschrift des § 61 Abs. 3 EheG nur auf Verschuldensantrag des Beklagten das alleinige oder überwiegende Verschulden des Klägers ausgesprochen werden darf, nie aber ein überwiegendes oder alleiniges Verschulden des Beklagten, sondern dass in letzterem Fall ein Ausspruch über das Verschulden überhaupt zu entfallen hat."
Engegegenstehenden Lehrmeinungen (vgl. eine ausführliche Darstellung derselben von M. Gruber , Mitverschuldensantrag des Klägers bei Scheidung aus anderen Gründen? in Harrer/Zitta (Hrsg), Familie und Recht (1992), 565ff), ist der OGH auch in späteren Entscheidungen nicht gefolgt:
Insoweit ist auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 5 Ob 515/94 = SZ 67/45, zu verweisen. Darin hat der OGH - im Zusammenhang mit einer Ergänzungsklage der im vormaligen Scheidungsprozess nach § 55 EheG klagenden, schuldlosen Ehegattin, welche nachträglich einen Verschuldensausspruch hinsichtlich des dortigen Beklagten erreichen wollte - zu § 61 Abs. 3 EheG klargestellt:
"... Dabei geht es stets um Gestaltungsmöglichkeiten des im Scheidungsverfahren beklagten Ehegatten durch einen Verschuldens- oder Mitverschuldensantrag, da der Scheidungskläger den Ausspruch eines Verschuldens der beklagten Partei nur durch die Geltendmachung eines darauf abzielenden Scheidungsgrundes (§§ 47 bis 49 EheG) erwirken kann und seine prozessualen Möglichkeiten zur gerichtlichen Erörterung der Verschuldensfrage endgültig vergibt, wenn er sich auf einen anderen Scheidungsgrund festlegt. In einem solchen auf die Scheidungsgründe der §§ 50 - 52 EheG oder § 55 EheG beschränkten Verfahren bliebe nur dann Raum für einen Schuldausspruch, wenn die beklagte Partei einen Antrag nach § 61 Abs. 2 oder 3 EheG stellt. Darum steht auch nur der im vormaligen Scheidungsprozess beklagten Partei die Ergänzungsklage offen. Es geht darum, das im Vorprozess nach Maßgabe des Klagebegehrens ergangene, durch die Unterlassung eines Mitverschuldens- oder Verschuldensantrages der beklagten Partei jedoch unvollständig gebliebene Scheidungsurteil zu ergänzen (vgl JBl 1971, 574), und nicht um die Gewährung eines zusätzlichen Rechtsschutzanspruches an den, der mit seinem frei gewählten, die Verschuldensfrage ausklammernden Scheidungsbegehren bereits durchgedrungen ist. (...)
(...) In dieser Beschränkung des Klagerechts liegt (...) auch keine gleichheitswidrige Bevorzugung der im Ehescheidungsstreit beklagten Partei. Für sie lässt sich ins Treffen führen, einen Verschuldens- oder Mitverschuldensantrag nur deshalb unterlassen zu haben, weil sie an der Ehe festhalten wollte und ihr primäres Prozessziel die Abweisung des Scheidungsbegehrens war. Die Geltendmachung von Eheverfehlungen des Prozessgegners, mit dem sie ja in der Ehe verbunden bleiben wollte, konnte dabei den eigenen Interessen widersprechen und folglich unzumutbar sein. Anders verhält es sich mit dem Scheidungswilligen, der losgelöst von einem solchen Interessenkonflikt frei entscheiden kann, ob er seine Klage von Anfang an auf schuldhafte Eheverfehlungen oder auf andere Scheidungsgründe stützt (...)"
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Intention des § 61 Abs. 3 EheG jene ist, für die mit der genannten Neuregelung des § 55 EheG erfolgte Einschränkung der Widerspruchsmöglichkeit des beklagten, schuldlosen Ehegatten einen Ausgleich zu schaffen. § 61 Abs. 3 EheG (in Verbindung mit § 69 Abs. 2 EheG bzw. § 19 Abs. 4a des PG 1965) soll daher nicht - wie die Beschwerdeführerin vermeint - schlechthin den an einer Zerrüttung schuldlosen Ehegatten begünstigen, sondern nur denjenigen, der an der Ehe festhalten wollte, und dessen primäres Prozessziel daher die Abweisung des Scheidungsbegehrens war, wohingegen derjenige, der die Scheidungsklage erhebt, es selbst in der Hand hat, sein Begehren von Anfang an auf § 49 EheG zu stützen.
Für eine - wie von der Beschwerdeführerin vertretene - analoge Anwendung des § 61 Abs. 3 EheG auf jene Fälle, in welchen der schuldlose Ehegatte eine auf § 55 EheG gestützte Scheidungsklage erhebt, und einen Ausspruch des Verschuldens des Beklagten begehrt, bleibt daher kein Raum.
Aus dem Vorgesagten folgt zunächst, dass der hier zu beurteilende Verschuldensausspruch durch das Zivilgericht in § 61 Abs. 3 EheG keine Deckung fand. Er ist im Übrigen auch weder im Spruch des Urteiles ausdrücklich auf den dritten Absatz des § 61 EheG gestützt, noch ergeben sich aus der Urteilsbegründung Hinweise darauf, aus welchen Erwägungen das Zivilgericht den Verschuldensausspruch treffen wollte. Damit lässt sich auch kein eindeutiger Entscheidungswillen des Gerichtes dahingehend ermitteln gerade § 61 Abs. 3 EheG (sei es auch objektiv rechtswidrig) in Anwendung zu bringen.
Vor dem Hintergrund des oben dargestellten Regelungszwecks des in § 19 Abs. 4a Z 1 PG 1965 enthaltenen Verweises würde es aber der Zielsetzung dieser Norm zuwiderlaufen, würde man den hier erfolgten - unklaren -, aber dennoch in Rechtskraft erwachsenen Verschuldensausspruch "gemäß § 61 EheG" im Urteil des Kreisgerichtes K. vom als einen solchen "nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes" im Verständnis der eingangs zitierten pensionsrechtlichen Norm deuten.
Infolge dessen scheidet die Anwendung des § 19 Abs. 4a PG 1965 auf den vorliegenden Fall, und damit eine pensionsrechtliche Besser- bzw. Gleichstellung der geschiedenen Beschwerdeführerin, die auf die Scheidung der Ehe geklagt hatte, mit einem überlebenden Ehegatten aus.
Vor diesem Hintergrund entbehrt die Verfahrensrüge einer Relevanz.
Aus diesen Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am