VwGH vom 04.09.2012, 2009/12/0180
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des E H in A, vertreten durch Mag. Dr. Heinz Häupl, Rechtsanwalt in 4865 Nußdorf, Stockwinkl 18, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , GZ. PersR-525308/34-2008-Eis, betreffend Bemessung des Ruhebezuges, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde er mit Wirkung ab in den Ruhestand versetzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die vom Beschwerdeführer gegen das Dienstrechtsmandat vom erhobene Vorstellung aus, dem Beschwerdeführer gebühre ab ein Ruhegenuss in Höhe von EUR 1.726,89 monatlich brutto (Spruchpunkt 1.) und eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in der Höhe von EUR 39,99 monatlich brutto (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 3 des Oberösterreichischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes (Oö. L-PG) gebühre dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss, der gemäß § 7 in Verbindung mit § 62b Oö. L-PG bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 vH der Ruhegenussbemessungsgrundlage betrage und sich für jedes weitere ruhegenussfähige Jahr um zwei vH und jeden weiteren ruhgenussfähigen Monat um 0,167 vH der Ruhegenussbemessungsgrundlage erhöhe. Der Ruhegenuss dürfe die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Im Falle des Beschwerdeführers betrage die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit 37 Jahr = 100 vH der Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Der Ruhegenuss werde auf der Basis der Ruhegenussberechnungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. 80 vH der Ruhegenussberechnungsgrundlage bildeten die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liege, in dem der Beschwerdeführer seinen 749. Lebensmonat vollendet haben werde, sei die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage sei auf zwei Kommastellen zu runden.
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage dürfe 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. Da im Fall des Beschwerdeführers 87 Monate zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates lägen, in dem er seinen 749. Lebensmonat vollendet haben werde, sei die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 14,50 Prozentpunkt auf 65,50 % zu kürzen gewesen.
Der Durchrechnungszeitraum betrage 55 Monate. Es seien daher die 55 höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlagen für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehen.
Der monatliche Ruhegenuss des Beschwerdeführers errechne sich daher wie folgt:
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Ruhegenussberechnungsgrundlage | EUR 2.636,47 |
Ruhegenussbemessungsgrundlage (65,50 %) | EUR 1.726,89 |
Ruhegenuss (100 %) | EUR 1.726,89 |
Weiters werde gemäß den Bestimmungen des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes 1.042,768 Nebengebührenwerte festgestellt. Der Beschwerdeführer erhalte daher gemäß den §§ 4, 5 und 14d des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in der Höhe von EUR 39,99 monatlich brutto angewiesen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass das Oö. Pensionsgesetz 2006 die Pensionsansprüche der Landesbeamten regle, die nach dem erstmals in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich eingetreten seien. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen §§ 9, 10 und 11 des Oö. Pensionsgesetzes 2006 seien daher in seinem Fall nicht anwendbar.
Beim Beschwerdeführer kämen die einschlägigen Bestimmungen des Oö. L-PG, LGBl. Nr. 22/1966 idgF, so auch § 5 Abs. 2, zum Tragen. Eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach dieser Bestimmung finde dann nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen sei und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung gebühre. Nach den der belangten Behörde vorliegenden Informationen beziehe der Beschwerdeführer weder eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung noch liege ein diesbezüglicher Antrag von ihm vor. Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, dass die Bedingungen für das Unterbleiben der Abschläge im Sinne des § 5 Abs. 5 Oö. L-PG schon aufgrund der Tatsache erfüllt seien, dass die Voraussetzungen für eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung seiner Meinung nach gegeben seien, werde nicht geteilt. Die Vollziehung dieser Begünstigungsregel sei an die rechtskräftige Feststellung eines Anspruches auf Versehrtenrente gebunden. Die Abschläge von der Ruhegenussbemessungsgrundlage seien demnach zu Recht erfolgt.
Darüber hinaus sei auch § 9 Abs. 1 Oö. L-PG im Beschwerdefall nicht anzuwenden, weil der Beschwerdeführer bereits eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, die für den Anspruch auf einen Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ausreiche (37 Jahre = 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage), vorzuweisen habe. Der Ruhegenuss dürfe durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
Der Beschwerdeführer habe in eventu eine Verfügung des Entfalles der Kürzung gemäß § 9 Abs. 2 Oö. L-PG beantragt.
Das einzig relevante Einkommen des Beschwerdeführers stelle der Ruhebezug vom Dienstgeber Land Oberösterreich dar. Der Beschwerdeführer habe keine Unterhaltspflichten und keine Schulden. Er besitze Vermögen in Form der Hälfte einer bestimmt bezeichneten Liegenschaft in A. Dem stünden Kosten von durchschnittlich EUR 430,07 pro Monat gegenüber, wovon monatlich durchschnittlich EUR 100,00 auf Zusatzzahlungen für Akupunkturen, EUR 3,15 für Medikamente ohne Rezeptgebühr und EUR 22,09 für Rezeptgebühren anfielen. Die restlichen Posten setzten sich aus Durchschnittskosten verschiedenster - offenkundig nicht rezeptpflichtiger - Vitamin- und Ernährungsergänzungsmittel zusammen sowie einer Fuß- und einer Körpercreme. Der letzte Bruttobezug des Beschwerdeführers habe EUR 2.826,80 betragen, das ergebe - vorbehaltlich individueller Werbungskostenabzüge bzw. Sonderausgaben - etwas über EUR 1.700,00 netto. Der Ruhebezug des Beschwerdeführers betrage samt Nebengebührenzulage EUR 1.766,88 oder - wiederum vorbehaltlich allfälliger Sonderausgaben - rund EUR 1.300,00 netto.
§ 9 Abs. 2 sehe die Verfügungsmöglichkeit der Dienstbehörde vor, von der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage ganz oder teilweise abzusehen, wenn der angemessene Lebensunterhalt durch die Kürzung nicht mehr gesichert wäre. Bei der Auslegung des unbestimmten Begriffes des angemessenen Lebensunterhaltes sei vor allem zu berücksichtigen, dass der Beamte auch im Ruhestand zu einer dem Standesansehen angemessenen Haltung verpflichtet sei. Daraus sei abzuleiten, dass der Beamte auch im Ruhestand seine Lebensführung so zu gestalten habe, dass sie seiner erreichten dienstrechtlichen und damit verbundenen sozialen (gesellschaftlichen) Stellung einigermaßen entspreche.
Der für den Beschwerdeführer ermittelte Ruhebezug in Höhe von monatlich EUR 1.766,88 brutto biete, zumal Unterhaltsverpflichtungen verneint worden seien, zweifellos die Möglichkeit zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes. Dies vor allem dann, wenn man bedenke, dass der Netto-Ruhebezug von rund EUR 1.300,00 lediglich knapp über EUR 400,00 unter dem vormaligen Aktivnettobezug liege. Da die Nettopensionsleistung somit über 75 % des letzten Aktivbezuges des Beschwerdeführers ausmache, könne von einer Gefährdung des angemessenen Lebensunterhaltes auch und gerade in Anbetracht der gefestigten vermögensrechtlichen Position des Beschwerdeführers (weder Schulden noch Sorgepflichten oder sonstige Zahlungen) nicht ausgegangen werden.
Der Zweck zahlreicher Pensionsrechtsnovellen sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene seien auch vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung akzeptierte finanzielle Einbußen der Ruhestandsbezieher gegenüber dem Aktivgehalt zur Sicherstellung der Leistbarkeit zukünftiger Pensionen gewesen. In diesem Sinne sei das Erreichen einer annähernd 80 %igen Nettoersatzrate als durchaus angemessen zu betrachten. Darüber hinaus sei die gesetzliche Intention des § 9 Abs. 2 Oö. L-PG gerade bei einer Dienstunfähigkeit mit geringem Dienstalter, wenn trotz einer Zurechnung von Jahren nicht das Auslangen gefunden werden könne, durch Reduktion der Abschläge entsprechende Abhilfe zu schaffen. Da beim Beschwerdeführer ohnedies die volle ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 35 Jahren erreicht (sogar überschritten) worden sei und es auch zu keiner Maximalkürzung von 18 Prozentpunkten auf 62 %, sondern lediglich zu einer Kürzung um 14,5 Prozentpunkte auf 65,50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage gekommen sei, scheine ein Entfall der Kürzung des Abschläge nicht gerechtfertigt.
Wenn die medizinische Notwendigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten zusätzlichen Behandlungsmaßnahmen mit den damit verbundenen finanziellen Aufwendungen neben den durch die Kranken- und Unfallfürsorge für Oö. Landesbedienstete schon gedeckten Aufwendungen für die Behandlung seiner chronischen Erkrankung nachgewiesen werden könne, wäre die Frage der Tragung dieser zusätzlichen Kosten an den Krankenfürsorgeträger heranzutragen. Dies sei primär eine Frage der Krankenfürsorge (Antrag auf "ao. Zuwendung an KFL", etc.).
Abgesehen davon sei aus Sicht der Dienstbehörde die gleichzeitige Verwendung zweier Vitaminpräparate genauso wie die Mitaufnahme einer Fusscreme bzw. einer Körpercreme in die Aufstellung der gesundheitlichen Gesamtkosten nicht unbedingt einsichtig. Dass eine Kürzung zu entfallen habe, könne auch bei Vornahme eines Vergleiches zu einer durchschnittlichen Berufsunfähigkeitspension im Bereich der ASVG-Versicherten in Höhe von ca. 1.100 brutto nicht erfolgen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom , B 494/08-4, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.
In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grund aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 5 Abs. 1, 2 und 5 Oö. L-PG, LGBl. Nr. 22/1966 in der Fassung des Oö. Pensionsharmonisierungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2005 lautet:
" § 5
Ruhegenussberechnungsgrundlage
(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen
780. Lebensmonat vollenden wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte, im Fall des § 107 oder § 107a Oö. LBG um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, mehr als 36 Monate, dann ist im Fall einer Versetzung in den Ruhestand nach § 108 Abs. 1 Oö. LBG ab dem 37. Monat eine zusätzliche Kürzung um 0,07 Prozentpunkte pro Monat vorzunehmen.
…
(5) Eine Kürzung nach Abs. 2 und 3 findet nicht statt
1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes der Beamtin oder des Beamten,
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung gebührt."
Die Beschwerde macht geltend, § 5 Abs. 5 Z. 2 Oö. L-PG fordere entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Meinung keinesfalls eine rechtskräftige Feststellung einer Versehrtenrente, sondern lediglich die Tatsache, dass eine solche grundsätzlich gebühre. Dies könne selbstredend auch ohne entsprechende Zuerkennung einer Versehrtenrente der Fall sein. Da dem Beschwerdeführer also - unstrittig - eine Versehrtenrente gebühre, hätte die belangte Behörde die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage unterlassen und den Ruhegenuss ohne Kürzung festlegen müssen.
Schon mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
§ 5 Abs. 5 Z. 2 Oö. L-PG in der Fassung des Oö. Pensionsharmonisierungsgesetzes, wonach eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 leg. cit. entfällt, stellt weder auf den Bezug einer Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung noch auf eine bereits erfolgte Antragstellung betreffend eine derartige Versehrtenrente oder etwa das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids über die Gebührlichkeit einer derartigen Rente, sondern lediglich auf das Gebühren einer solchen ab. Dies bedeutet - wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 4 Abs. 4 Z. 2 Wiener Pensionsordnung 1995 im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0273, und zur früher geltenden vergleichbaren Bundesrechtslage in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 99/12/0132, und vom , Zl. 98/12/0489, dargelegt hat - nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den rechtlichen Anspruch auf eine Leistung einer derartigen Versehrtenrente. Es ist daher die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente im Ruhegenussbemessungsverfahren eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, solange keine bindende Entscheidung der Rentenbehörde vorliegt (vgl. das zur vergleichbaren Bundesrechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0489).
Aufgrund der von der belangten Behörde vertretenen, unrichtigen Rechtsansicht hat sie es unterlassen, Feststellungen zu treffen, auf deren Grundlage beurteilt werden könnte, ob dem Beschwerdeführer eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung gebührt.
Sie hat daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
CAAAE-92558