VwGH vom 16.09.2010, 2009/12/0177

VwGH vom 16.09.2010, 2009/12/0177

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des H K in K, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PRB/PEV-575794/09-A05, betreffend (amtswegige) Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1959 geborene Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug verfügten Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.

Bis Ende Dezember 2002 war er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 im Bahnpostdienst und sodann auf dem Arbeitsplatz "Verteildienst für Geld- und Wertsendungen" verwendet worden. Seit wurde er - unter Beibehaltung seiner besoldungsrechtlichen Stellung - dem Karriere- und Entwicklungscenter zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Bescheid vom sprach das Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post Aktiengesellschaft als Dienstbehörde erster Instanz gegenüber dem Beschwerdeführer wie folgt ab:

"Gem. § 38 Abs. 1, 2, 3 Z 1 und 7 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.g.F. (in Folge BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit 1. Feber 2005 aus wichtigen dienstlichen Gründen zum Jobcenter K., Dienstort K., versetzt und bei dieser Dienststelle weiterhin dauernd auf einem Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 verwendet.

Begründung

...

Wir beabsichtigen daher, Sie zum Jobcenter K. zu versetzen und bei dieser Dienststelle weiterhin dauernd auf einem Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Code 7719, Mitarbeiter Jobcenter zu verwenden.

Beim Jobcenter werden Sie im Rahmen Ihrer Mitarbeit an Prozess-, Projekt- und Qualitätsentwicklungen konkret für folgende Aufgaben herangezogen werden:


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Zusammenführung der erbrachten Ergebnisse
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Protokollführung, Projektdokumentation und sonstige Berichte
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Weisungsgebundene Ausübung qualifizierter routinemäßiger Tätigkeiten
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Teilnahme bzw. Mitwirkung an Reorientierungsmaßnahmen
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Selbststudium
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Teilnahme an Schulungen
Darüber hinaus ist geplant, Sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten auch als Urlaubs- und Krankenersatzkraft heranzuziehen, wobei auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Rücksicht genommen wird.
...
Zu Ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ist festzuhalten, dass eine Versetzung nur unter denselben gesetzlichen Rahmenbedingungen wie jede andere Versetzung zu einer andere Dienststelle erfolgen kann. Das bedeutet, dass Sie nur auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz im Jobcenter, der auch als Regelarbeitsplatz bezeichnet werden kann, versetzt werden können. Allfällige (auch spätere) Änderungen Ihrer dienstrechtlichen Stellung sind dabei ausgeschlossen, da Sie in die Verwendungsgruppe PT4 ernannt sind.
..."
Zur Darstellung des weiteren Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0084, verwiesen.
Mit Bescheid vom verfügte das Regionalzentrum Kärnten die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit Ablauf des . In der Begründung dieses Bescheides ging die Dienstbehörde erster Instanz davon aus, die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Unternehmen sei der "Bahnpostdienst" (Verwendungsgruppe PT 4, Code 0446) gewesen. Um- und Restrukturierungsmaßnahmen hätten für ihn einen Arbeitsplatzverlust zur Folge gehabt. Er sei daher ab unter Beibehaltung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zum Karriere- und Entwicklungscenter (KEC) versetzt worden. Das KEC - eine Abteilung des Personalmanagement - sei jene Organisationseinheit, in die Mitarbeiter mangels anderer Verwendungsmöglichkeiten zu versetzen seien. Hier würden neben konkreten Arbeiten auch besondere Schulungs- und Entwicklungschancen geboten. Die Mitarbeiter des KEC sollten bei entsprechender körperlicher und fachlicher Eignung vorübergehend für Vertretungstätigkeiten als Urlaubs- und Krankenersatz sowie zur Abdeckung des Personalbedarfs in Spitzenzeiten zur Verfügung stehen. Den Bahnpostdienst in der bis zum bestehenden Struktur gebe es bei der Österreichischen Post Aktiengesellschaft nicht mehr. Im Wirkungsbereich der Dienstbehörde erster Instanz gebe es die seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplätze "Leiter Personalsteuerung und -planung/Logistik" (Code 0401), "Sachbearbeiter/Logistik" (Code 0419) und "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte" (Code 4050). Folglich kämen nur diese Arbeitsplätze für eine Zuweisung in Betracht und wäre daher auch nur auf diesen Arbeitsplätzen eine Einschulung sinnvoll. Alle diese PT 4-Arbeitsplätze erforderten ein verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen, eine sehr gute Auffassungsgabe und sehr gute Konzentrationsfähigkeit sowie die Fähigkeit, auch unter besonderem Zeit- und Leistungsdruck arbeiten zu können. Auf Arbeitsplätzen mit Kundenverkehr würden üblicherweise hohe Stressresistenz und eine überdurchschnittlich hohe psychische Belastungsfähigkeit vorausgesetzt. Aus Gründen der Unzumutbarkeit für den jeweils betroffenen Beamten könne eine Ausbildung von Kräften aus dem KEC auf allen möglichen Verweisungsarbeitsplätzen nicht in Betracht gezogen werden. Auf den Arbeitsplätzen 0401 und 0419 bestehe auf Grund der geringen Anzahl der vorhandenen Arbeitsplätze keine Einsatzmöglichkeit. Somit werde eine Vertretungstätigkeit und eventuelle Reintegration nur im Schalterdienst in Betracht gezogen.
Nach weiterer Darstellung der Ergebnisse von Untersuchungen des Beschwerdeführers - namentlich der Untersuchungen vom Dezember 2006 und des Gesamtgutachtens der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Kärnten vom sowie der Nachuntersuchung vom Dezember 2008 und des weiteren Gesamtgutachtens vom - gelangte die Dienstbehörde erster Instanz zum Schluss, aus den vorliegenden Gutachten, insbesondere dem umfassenden, aussagekräftigen und nachvollziehbaren Gutachten des psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen Dr. N, lasse sich schlüssig ableiten, dass im Rahmen einer gleichförmigen und für den Beschwerdeführer akzeptierten kalkulierbaren Tätigkeit, wie es seine Tätigkeit bei der Bahnpost gewesen sei, seine psychische Stabilität weitgehend aufrecht erhalten und Krankenstände hätten vermieden werden können. Da es diesen Arbeitsplatz im Unternehmen jedoch nicht mehr gebe, seien durch die Umstrukturierungsmaßnahmen Veränderungen am Arbeitsplatz unabwendbar. Eine dauerhafte Stabilisierung seines psychischen Gesundheitszustandes sei unter diesen Voraussetzungen nicht möglich, Zeit- und Leistungsdruck würden sogar eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken. Unter diesen Voraussetzungen sei nicht zu erwarten, dass er die Anforderungen eines PT 4-Arbeitsplatzes (wie oben beschrieben) je wieder erfüllen könne. Somit könne er als Mitarbeiter des KEC auf keinem gleichwertigen Arbeitsplatz zu einem Einsatz herangezogen werden, ohne dass eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten wäre. Damit kämen Einschulungen auf gleichwertigen Arbeitsplätzen nicht in Betracht. Zusammenfassend werde festgestellt, dass - auch bei Verfügbarkeit eines seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden gleichwertigen Arbeitsplatzes - ihm ein solcher mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand nicht zugewiesen werden könne und daher die Kriterien für die Ruhestandsversetzung im Sinn des § 14 BDG 1979 erfüllt seien.
In seiner dagegen erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, nicht dauernd dienstunfähig zu sein. Richtig sei, dass er auf einem PT 4-Arbeitsplatz bei der Bahnpost verwendet worden sei. Dieser Arbeitsplatz sei ihm mit "entzogen" worden und er sei "am in das sogenannte Jobcenter versetzt" worden. Dieser ihm zugewiesene Arbeitsplatz sei von der Dienstbehörde bis jetzt nicht näher definiert worden und er werde von der Dienstbehörde sozusagen als "Springer" überall eingesetzt, wo Personalbedarf vorhanden sei. Dazu komme weiters, dass er auch gemobbt werde. Weiters vertrat er die Ansicht, die von der Pensionsversicherungsanstalt beauftragten Ärzte seien zu dem Ergebnis gekommen, dass er dienstfähig sei. Die ihm im angefochtenen Bescheid zugeschriebene bipolare Affektstörung bewirke keine Dienstunfähigkeit, wie auch dem Gutachten Dris. N zu entnehmen sei.
Mit Erledigung vom ersuchte die belangte Behörde die Dienstbehörde erster Instanz, welcher Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0082, sei zur Durchführung der erforderlichen Primärprüfung nachvollziehbar festzustellen, welcher Arbeitsplatz dem Beamten zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen gewesen sei.
Mit ihrer Erledigung vom antwortete die Dienstbehörde erster Instanz darauf, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom seit 1. Februar d.J. der Arbeitsplatz "Mitarbeiter Jobcenter", Verwendungsgruppe PT 4, Verwendungscode 7719, Dienstort Klagenfurt, wirksam zugewiesen. Der Arbeitsplatz, der eine abgeschlossene Matura oder einen entsprechenden Wissensstand erfordere, sei überwiegend mit leichten körperlichen Anforderungen verbunden. Von den intellektuellen Ansprüchen her werde ein mittelschweres bis verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen, eine durchschnittliche bis sehr gute Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit gefordert. Die Tätigkeit sei mit durchschnittlichem sowie zeitweise überdurchschnittlichem Zeitdruck verbunden und setze somit eine zumindest durchschnittliche psychische Belastungsfähigkeit voraus. Die Arbeitsplatzbeschreibung für die Verwendungsgruppe PT 4 sei ihm nachweislich am ausgefolgt und in weiterer Folge am 21. August d.J. mit ihm besprochen worden. Eine Bescheidkopie (Versetzung in das KEC) sowie die Arbeitsplatzbeschreibung seien beigeschlossen.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Berufung dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt werde, und wies im Übrigen seine Berufung ab.
Begründend führte sie nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges aus (Schreibung im Original):
"Grundsätzlich ist festzustellen, dass Sie dienstrechtlich in die Verwendungsgruppe PT 4 ernannt sind. Mit Wirksamkeit sind Sie zum Karriere- und Entwicklungscenter (KEC) auf einen Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Code 7719 Mitarbeiter Jobcenter, versetzt worden.
Diese Ihnen zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesene und Ihrer Ernennung entsprechende Tätigkeit in der Verwendungsgruppe PT 4 im KEC erfordert grundsätzlich eine abgeschlossene Matura oder einen entsprechenden Wissensstand. Diese Tätigkeit ist überwiegend mit leichten körperlichen Anforderungen verbunden. Von den intellektuellen Ansprüchen werden ein mittelschweres bis verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen, eine durchschnittliche bis sehr gute Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit gefordert. Weiters ist diese Tätigkeit jedenfalls unter durchschnittlichem bis zeitweise überdurchschnittlichem Zeitdruck auszuüben und setzt somit eine zumindest durchschnittliche psychische Belastungsfähigkeit voraus.
In der letztaktuellen zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom , erstellt auf der Grundlage aller Untersuchungsergebnisse, werden als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit eine bipolare Störung, derzeit submanisch sowie eine Zwangsstörung angegeben. Die PVA führt weiters aus, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich ist. Unter Anmerkungen wird von der PVA festgehalten, dass die psychiatrische Erkrankung im Vordergrund steht, wobei die psychische Belastbarkeit weiterhin deutlich herabgesetzt ist.
Nach dem Gesamtrestleistungskalkül laut der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes sind Ihnen vollschichtig körperlich ständig leichte Tätigkeiten ohne Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitshaltung mit überwiegend leichten bis mittelschweren Hebe- und Trageleistungen in fallweise vorgebeugter und gebückter Zwangshaltung möglich. Aufgrund Ihres Gesundheitszustandes sind Ihnen jedoch nur mehr Tätigkeiten mit mäßig schwierigem geistigem Leistungsvermögen, geringer psychischer Belastung und geringem Zeitdruck möglich und zumutbar. Kundenkontakt ist nach dem erstellten Gesamtrestleistungskalkül ausgeschlossen. Weiters wird festgehalten, dass die üblichen Arbeitspausen nicht ausreichend sind.
Aus diesem am von der PVA erstellte Gesamtrestleistungskalkül geht eindeutig hervor, dass Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Verfassung Ihre dienstlichen Aufgaben auf dem Ihnen zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen und Ihrer Ernennung entsprechenden Arbeitsplatz im KEC nicht mehr erfüllen können, weil Ihnen gemäß dem erstellten Gesamtrestleistungskalkül nur mehr Tätigkeiten mit geringer psychischer Belastung und nur unter geringem Zeitdruck möglich und zumutbar sind. Ihr Berufungsvorbringen, dass die von der PVA beauftragten Ärzte zum Ergebnis gekommen sind, dass Sie dienstfähig sind, ist daher unrichtig. Es wird jedoch nicht in Zweifel gezogen, dass allenfalls eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Tätigkeiten gegeben sein kann, bei denen eine Einhaltung des für zumutbar erachteten Gesamtrestleistungskalküls möglich ist.
Die Prüfung einer allfälligen Verweisungsmöglichkeit im Sinn des § 14 Absatz 3 BDG 1979 hat ergeben, dass es im Wirkungsbereich der Dienstbehörde (des Regionalzentrums Klagenfurt) insgesamt noch folgende gleichwertige Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 4 gibt:


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Code
Bezeichnung
0401
Sachbearbeiter/administrativer Dienst
0419
Sachbearbeiter/Logistik
4050
Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung

Von diesen im Bereich der Dienstbehörde insgesamt bestehenden Verweisungsarbeitsplätzen sind Ihnen sämtliche Anforderungsprofile übermittelt worden. Unter Zugrundelegung des Gesamtrestleistungskalküls der PVA käme für Sie von den im Bereich der Dienstbehörde bestehenden Verweisungstätigkeiten keiner von den angeführten Arbeitsplätzen in Betracht, da bei all diesen Tätigkeiten entweder zumindest verantwortungsvolles bis sehr verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen und durchschnittliche bis sehr gute Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit erforderlich und diese Tätigkeiten unter zumindest zeitweise bis ständigem überdurchschnittlichen Zeitdruck auszuüben sind. Diese Anforderungen können von Ihnen aufgrund des vom chefärztlichen Dienst der PVA am erstellten Gesamtrestleistungskalküls nicht mehr erbracht werden.

In Ihrem während des Verfahrensablaufes eingelangten Schreiben vom haben Sie unter anderem vorgebracht, dass Sie die Richtigkeit der über Auftrag der PVA erstellten Gutachten anzweifeln. Sie vertreten aufgrund Ihrer subjektiven Meinung die Ansicht, dass Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Verfassung in der Lage seien, Ihre dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Weiters konkretisieren Sie in diesem Schreiben Ihre Mobbingvorwürfe.

Dazu ist festzustellen, dass Sie zwar die Richtigkeit der von der PVA erstellten Gutachten anzweifeln, diesen medizinischen Gutachten jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Weitere Befundberichte, die Ihre Aussagen fachlich untermauern könnten, haben Sie nicht beigeschlossen. Es ist festzuhalten, dass die diversen erstellten Gutachten dem leitenden Arzt der PVA vorzulegen sind und dieser eine zusammenfassende Stellungnahme zu verfassen hat. Inhalt der erstellten ärztlichen Gutachten einschließlich der chefärztlichen Überbegutachtung ist die Erstellung eines medizinischen Leistungskalküls mit der Aussage, welche Tätigkeiten der Beamte nach seiner gesundheitlichen Verfassung noch ausüben kann. Weiters ist eine Prognose zu treffen, ob und in welchem Zeitraum ein allenfalls festgestellter Leidenszustand kalkülsrelevant besserungsfähig ist.

Die PVA hat mit ihren medizinischen Ausführungen eindeutig und nachvollziehbar Ihren Gesundheitszustand beschrieben und ein Gesamtrestleistungskalkül erhoben und dargestellt. Dieses bei Ihnen für möglich erachtete Leistungsprofil entspricht aber nicht den dargestellten Anforderungen Ihrer zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Tätigkeit und können Sie somit die dienstrechtlichen Aufgaben Ihres Arbeitsplatzes nicht mehr erfüllen.

Zu Ihren Mobbingvorwürfen ist festzuhalten, dass eine diesbezügliche Überprüfung keine Hinweise auf Mobbing ergeben hat.

Dieses Ermittlungsergebnis ist Ihnen gemäß § 45 Absatz 3 AVG mit Schreiben vom und ... zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt worden, dass sich unter Zugrundelegung der aktuellen medizinischen Gutachten ergibt, dass Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes Ihre dienstlichen Aufgaben auf ihrem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz nicht mehr erfüllen können und Ihnen im Wirkungsbereich Ihrer Dienstbehörde kein anderer freier, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann und Sie daher dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG 1979 sind.

Von der Möglichkeit, zum Parteiengehör vom innerhalb der gesetzten Frist Stellung zu nehmen, haben Sie mit Schreiben vom Gebrauch gemacht, Ihre bereits vorgebrachten Einwendungen weiterhin aufrecht erhalten und nochmals ausgeführt, dass Sie laut dem Gutachten der PVA dienstfähig sind und Ihnen nicht ausreichend begründet ist, warum Kundenkontakt ausgeschlossen sein soll. Als Beweis dafür stellen Sie den Antrag auf ergänzende Begutachtung durch eine Sachverständigen aus dem Bereich der Arbeitsmedizin.

Dass Kundenkontakt ausgeschlossen ist, ergibt sich nachvollziehbar daraus, dass nur mehr jene geringe psychische Belastbarkeit für möglich erachtet wird, im Umgang mit Kunden jedoch zumindest teilweise - insbesondere bei Unzufriedenheit eines Kunden - eine durchschnittliche bis überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit vonnöten ist. Zu Ihren in diesem Schreiben gemachten Ausführungen betreffend Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Arbeitsmedizin ist festzustellen, dass der Sachverhalt durch die Untersuchungen bei der PVA eindeutig abgeklärt worden ist, Sie diesen ärztlichen Feststellungen auf gleicher fachlicher Ebene in keiner Weise entgegengetreten sind und daher die Einholung weiterer Sachverständigengutachten entbehrlich ist.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass weder die Ausführungen in Ihrer Berufung noch die von Ihnen im Rahmen des mehrfachen Parteiengehörs erhobenen Einwendungen geeignet sind und waren, Zweifel an Ihrer Dienstunfähigkeit zu erwecken. Im Hinblick auf Ihren Gesundheitszustand sind Sie nicht mehr in der Lage die dienstlichen Aufgaben auf Ihrem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz als 'Mitarbeiter Jobcenter, Code 7719' im KEC zu erfüllen. Ein anderer gleichwertiger und frei verfügbarer Arbeitsplatz, dessen Aufgaben Sie unter Berücksichtigung Ihres Leistungskalküls aus gesundheitlicher Sicht noch zu erfüllen imstande sind, steht im Wirkungsbereich Ihrer Dienstbehörde nicht zur Verfügung und kann Ihnen daher derzeit und auch in absehbarer Zeit nicht zugewiesen werden.

Damit ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt, dass Sie dauernd dienstunfähig im Sinn des § 14 BDG 1979 sind. Wenn aber nach dem Ermittlungsergebnis dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, dann ist nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen die Ruhestandsversetzung zu verfügen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, dass er nicht gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wird.

Mit der Auffassung, dass der dem Beschwerdeführer im Versetzungsbescheid vom zugewiesene Arbeitsplatz (jeweils abwechselnd vorübergehend) sämtliche PT 4-Arbeitsplätze des Regelbetriebes umfassen würde, unterliege die belangte Behörde - so die vorliegende Beschwerde - insofern einem Rechtsirrtum, als mit der bloß formellen Zuweisung eines solcherart definierten Arbeitsplatzes, der aber wiederum mehrere sachlich verschiedene Arbeitsplätze in sich vereine, dem Erfordernis der Bekanntgabe eines konkret bestimmten, in die Organisation (allenfalls auch mehrerer Dienststellen) integrierten Arbeitsplatzes gerade nicht entsprochen würde. Vielmehr würden auf diesem Weg dem Beschwerdeführer tatsächlich mehrere verschiedene Arbeitsplätze, nämlich alle Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 4, zugewiesen, was jedoch im klaren Widerspruch zu § 36 Abs. 1 BDG 1979 stünde. Schließlich müsse für den auf den neuen Arbeitsplatz versetzten Beamten - etwa anhand der Arbeitsplatzbeschreibung oder Schulungs- und Entwicklungskonzepten - erkennbar sein, mit welchen Pflichten sein neuer Arbeitsplatz verbunden sei. Eine solche Erkennbarkeit des konkreten Umfangs der Dienstpflichten sei aber bei einer (wenn auch wechselweisen) Betrauung mit sämtlichen Arbeitsplätzen einer Verwendungsgruppe - so wie im beschwerdegegenständlichen Fall - nicht gegeben. Die von der Dienstbehörde erster Instanz in Auftrag gegebenen Gutachten gingen von einem unrichtigen, nicht auf den zuletzt inne gehabten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zutreffenden Anforderungsprofil aus.

Die belangte Behörde bringt in ihrer Gegenschrift hiezu vor, auch wenn zum Zeitpunkt der erfolgten Versetzung in das Karriere- und Entwicklungscenter hinsichtlich des möglichen Einsatzgebietes die Versetzung nicht mit der Bestimmtheit erfolgt sei, wie sie z. B. laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2008/12/0082, als erforderlich angesehen werde, ändere das nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des bei ihm festgestellten Gesundheitszustandes und Gesamtrestleistungskalküls grundsätzlich nicht mehr geeignet sei, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechende Tätigkeiten auszuüben. Dies vor allem deshalb, weil es insbesondere hinsichtlich Arbeitstempo und psychischer Belastbarkeit derart große Defizite gebe, dass die ordnungsgemäße Erfüllung jeglicher der dienstrechtlichen Stellung des Beamten entsprechender Arbeitsplätze grundsätzlich ausgeschlossen sei. Dieser Ausschluss der ordnungsgemäßen Erfüllung dienstlicher Aufgaben wäre somit jedenfalls auch hinsichtlich der Aufgaben einer im Zuge der Versetzung in das KEC allenfalls in sachlicher und örtlicher Hinsicht präzisierten Tätigkeit gegeben und hätte auch eine dem vorstehend genannten Erkenntnis entsprechende Arbeitsplatzzuweisung zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich der Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit geführt.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen, insbesondere jener der dem Beschwerdeführer konkret zugewiesenen Aufgaben im Hinblick auf die Primärprüfung nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 - jenem, der dem bereits zitierten Erkenntnis vom zu Grunde lag.

Zur Beantwortung der Frage des für den Beschwerdeführer maßgeblichen Anforderungsprofils wird auf das zitierte Erkenntnis vom verwiesen, woraus sich insbesondere ergibt, dass ein solches keine "Springertätigkeit" (Urlaubs- und Krankenersatzkraft) umfasst. Das Anforderungsprofil ist daher an Hand der im Versetzungsbescheid vom "konkret" genannten Aufgaben zu ermitteln.

Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf verweist, dass das im Verwaltungsverfahren objektivierte Gesamtrestleistungskalkül insbesondere hinsichtlich Arbeitstempo und psychischer Belastbarkeit die ordnungsgemäße Erfüllung jeglicher Aufgaben auf allen der dienstrechtlichen Stellung des Beamten (offenbar gemeint in der Verwendungsgruppe PT 4) entsprechenden Arbeitsplätzen grundsätzlich ausschließe, verschließt sich diese Ansicht mangels näherer Feststellungen über die dem Beschwerdeführer konkret zugewiesenen Aufgaben einer Nachvollziehbarkeit.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe PT 4 weder hinsichtlich des Arbeitstempos noch der psychischen Belastbarkeit etwas aussagen, sodass - wie bereits gesagt - das Anforderungsprofil an Hand der dem Beschwerdeführer im KEC "konkret" zugewiesenen Aufgaben zu ermitteln ist.

Aus den im zitierten hg. Erkenntnis vom genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war daher auch der vorliegend angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am