VwGH vom 04.09.2012, 2009/12/0176
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der A K in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20203-L/4207111/0112- 2009, betreffend Berücksichtigung einer Karenzurlaubszeit für zeitabhängige Rechte nach § 58a LDG 1984, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Berufsschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Ihre Dienststelle ist die Landesberufsschule O.
Die Beschwerdeführerin stellte den mit datierten Antrag folgenden Inhalts:
"…
Ich ersuche um Gewährung eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge für den Zeitraum ab bis .
Grund: Arbeitseinsatz in B beim Aufbau eines touristischen Schulungszentrums.
…"
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über diesen Antrag ab. Der Spruch des Bescheides lautet:
" Bescheid
Ihrem Ansuchen um Gewährung eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge für die Zeit vom bis wird unter Nichtanrechnung dieser Urlaubszeit für die Bemessung des Ruhegenusses stattgegeben.
Während dieser Zeit wird die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt. Dieser Hemmungszeitraum ist für den Lauf der Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen."
Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 58 und 106 Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz -LDG 1984, § 10 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2, § 12c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 angeführt. In der Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 1 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und § 58 Abs. 2 AVG könne eine Begründung entfallen, weil dem Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattgegeben worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 58 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz in der Stammfassung BGBl. Nr. 302/1984 - LDG 1984 kann dem Landeslehrer auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
§ 58a LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 176/2004 lautet:
" Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
§ 58a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
e) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.
…"
In der Beschwerde wird ausgeführt, die Karenzurlaubszeit sei nach § 58a Abs. 2 Z. 2 lit. d LDG 1984 voll anrechenbar, wenn der Karenzurlaub zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates diene, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union sei. Genau das treffe im Beschwerdefall zu. Die Beschwerdeführerin sei über eine deutsche Organisation zu ihrer Beschäftigung in B gelangt. Von Deutschland aus handle es sich sogar um ein Entwicklungsprojekt. Dass es dennoch ein solches im Sinne des § 58a Abs. 2 Z. 2 lit. c LDG 1984 nicht sei, könne dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die Voraussetzungen nach lit. d leg. cit. erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin befinde sich für die Zeit der Tätigkeit in B in einem Dienstverhältnis zum bulgarischen Staat. Dass dieser einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichzuhalten sei, könne keiner Erörterung bedürfen. Im Hinblick auf das Fehlen jeglicher Begründung im angefochtenen Bescheid sei unklar, ob der belangten Behörde diese Gegebenheiten nicht bekannt gewesen seien, oder ob sie aus einem Rechtsirrtum abschlägig entschieden habe. Die belangte Behörde hätte über die entsprechenden Tatsachen für die Entscheidung über die Anrechenbarkeit der Karenzurlaubszeit für zeitabhängige Rechte ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen.
Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Selbst wenn einer der Gründe gemäß § 58a Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 vorgelegen wäre, hätte es für die Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß § 58a Abs. 3 erster Satz LDG 1984 eines entsprechenden Antrages der Beschwerdeführerin und darüber hinaus eines gesonderten rechtsgestaltenden Bescheides bedurft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0140). In der Beschwerde wurde niemals behauptet und auch aus den Verwaltungsakten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin jemals einen Antrag gestellt hätte, den Karenzurlaub für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, oder dass ein entsprechender Bescheid jemals erlassen worden wäre.
Durch den Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass die Zeit des Karenzurlaubes für die Bemessung des Ruhegenusses nicht angerechnet wird, wird die Beschwerdeführerin nicht in Rechten verletzt, weil damit lediglich die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde wiedergegeben wird. Der Beschwerdeführerin steht es gemäß § 58a Abs. 3 LDG 1984 allerdings frei, spätestens 1 Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes einen Antrag auf Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte aus einem der in Abs. 2 leg. cit. genannten Gründe zu stellen.
Aus den oben angeführten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
VAAAE-92543