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VwGH vom 16.09.2010, 2009/12/0175

VwGH vom 16.09.2010, 2009/12/0175

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des FK in M, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag. Willibald Berger und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 11, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BGD-010343/29 -2009-Lm, betreffend Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach § 58 iVm § 121d LDG 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I.2. im Umfang des (implizit getroffenen) Ausspruches, wonach die Zeit des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers ab dem für zeitabhängige Rechte mit Ausnahme der Anrechnung auf die ruhegenussfähige Dienstzeit nicht berücksichtigt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In Ansehnung der Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0102, zu verweisen.

Folgende für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Umstände sind hervorzuheben:

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.

Mit Schreiben vom stellte er beim Landesschulrat für Oberösterreich ein Ansuchen um Karenzierung für die Dauer seiner Funktion als Bürgermeister von M, verwies darauf, dass diese Karenzierung im öffentlichen Interesse gelegen sei, und beantragte die Anrechnung aller ihm aus seinem Dienstverhältnis zustehenden Rechte.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom wurde dem Beschwerdeführer ab für die Dauer seiner Funktion als Bürgermeister ein Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge gemäß § 58 Abs. 1 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (LDG 1984), bewilligt. Dieser Bescheid enthielt folgenden mit "Hinweise" überschriebenen Zusatz:

"Die Zeit des Karenzurlaubes wird Ihnen zur Gänze für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet. Sie werden daher ersucht, den gem. § 22 Gehaltsgesetz 1956 zu leistenden monatlichen Pensionsbeitrag für den Monat Oktober 1991 in Höhe von S 2.270,24 und ab November 1991 in Höhe von S 2.837,80 auf das Konto 404-5555/00, Land Oberösterreich bei der Bank für Oberösterreich und Salzburg mit dem Vermerk 'Pensionsbeitrag-Einzahlung, VSt. 2/208105/8800/901' einzuzahlen. (Dauerauftrag wird empfohlen).

Die Neuberechnung des Pensionsbeitrages ab wird Ihnen mit einem gesonderten Schreiben mitgeteilt. ..."

In einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom vertrat der Landesschulrat für Oberösterreich unter Hinweis auf eine ab erfolgte Novellierung der den Karenzurlaub betreffenden Bestimmungen des LDG 1984 die Auffassung, dass der dem Beschwerdeführer gewährte Karenzurlaub mit Ablauf des kraft Gesetzes geendet habe. Die unter "Hinweise" im Bescheid enthaltene Aussage sei mangels Spruchinhaltes nicht in Rechtskraft erwachsen. Gemäß Art. IV Abs. 3 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 215/1962 in Zusammenhang mit einem so genannten "Bagatell-Erlass" bedürfe die Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte für die Zeit ab dem dritten Karenzurlaubsjahr der Zustimmung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Eine solche Zustimmung sei bisher nicht erteilt worden, sodass nur die Zeit vom bis für zeitabhängige Rechte angerechnet werden könne.

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer daraufhin den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass der ihm mit Bescheid vom bewilligte Karenzurlaub unverändert aufrecht sei und dass die Zeit des Karenzurlaubes seit zur Gänze für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet werde.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom wurde daraufhin festgestellt, dass der dem Beschwerdeführer bewilligte Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge mit Ablauf des geendet habe (Spruchpunkt 1). Überdies wurde ausgesprochen, dass die zwei ersten Jahre des Karenzurlaubes (" bis ") für zeitabhängige Rechte berücksichtigt werden; ab dem dritten Karenzurlaubsjahr ("ab dem ") werde die Zeit des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nicht berücksichtigt (Spruchpunkt 2).

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Datum "" im zweiten Klammerausdruck des zweiten Spruchabschnittes richtig "" zu lauten habe.

Gegen diesen im Instanzenzug ergangenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zu hg. Zl. 2005/12/0102 protokollierte Beschwerde. Diese führte zur Aufhebung des Abspruches über die Beendigung des Karenzurlaubes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit einerseits, sowie zur Aufhebung des Abspruches, wonach die Zeit des Karenzurlaubes ab dem dritten Karenzurlaubsjahr für zeitabhängige Rechte nicht berücksichtigt werde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften andererseits, mit dem zur zitierten Zahl ergangenen hg. Erkenntnis vom .

Auf Grund dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erging im zweiten Rechtsgang der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde, dessen Spruch auszugsweise (soweit für den gegenständlichen Fall von Bedeutung) lautet (Hervorhebungen im Original, Anonymisierung - auch im Folgenden - durch den Verwaltungsgerichtshof) :

" SPRUCH:

I. Ihrer Berufung vom gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom , Zl. ...., wird insofern Folge gegeben , als

I.1. in Abänderung des Spruchpunktes 1. festgestellt wird, dass der Ihnen mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom , ..., bewilligte Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge für die Dauer Ihrer Funktion als Bürgermeister der Stadtgemeinde M aufrecht ist und

I.2. Spruchpunkt 2. zweiter Satz wie folgt geändert wird und lautet:

'Ab dem dritten Karenzurlaubsjahr (d.h. ab dem ) wird die Zeit Ihres Karenzurlaubes für die gesamte restliche Dauer der Ausübung Ihrer Funktion als Bürgermeister der Stadtgemeinde M als ruhegenussfähige Dienstzeit und für alle übrigen zeitabhängigen Rechte die Zeit Ihres Karenzurlaubes vom bis einschließlich berücksichtigt.'

..."

Hinsichtlich des Ausspruches betreffend die Dauer des Karenzurlaubes (Spruchpunkt I.1.) folgte die belangte Behörde der mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom überbundenen Rechtsansicht.

Hinsichtlich des Ausspruches über die Anrechung des Karenzurlaubes auf zeitabhängige Rechte (Spruchpunkt I.2.) führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach Wiedergabe des bisherigen Geschehens sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des LDG 1984 auszugsweise Folgendes aus:

"(...)

In Entsprechung der in diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom geäußerten Rechtsansicht hat die Berufungsbehörde mit Schreiben vom neuerlich beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur einen Antrag auf Zustimmung zur Berücksichtigung der Zeit des Karenzurlaubes ab dem dritten Karenzurlaubsjahr für zeitabhängige Rechte gestellt.

Mit Schreiben vom erteilte das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Zustimmung zur Anrechnung der Zeit des Karenzurlaubes ab für die gesamte restliche Dauer der Ausübung der gegenständlichen Funktion als Bürgermeister als ruhegenussfähige Dienstzeit. Der Anrechnung der Zeit des Karenzurlaubes für alle übrigen zeitabhängigen Rechte wurde teilweise, nämlich für die Zeit vom bis einschließlich , zugestimmt.

Zur Begründung der gegenständlichen Entscheidung verweist das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur darauf, dass für die Ausübung der Tätigkeit als Bürgermeister andere als private Interessen maßgeblich sind und die Wahrnehmung dieser Tätigkeit darüber hinaus im öffentlichen Interesse liegt.

Weiters wird unter Bezugnahme auf das mit der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 vom , BGBl. Nr. 123/1998 neu eingeführte Karenzurlaubsrecht ausgeführt, dass, um den mit diesem Karenzurlaubsrecht verbundenen Nachteilen zu begegnen, durch diese Dienstrechts-Novelle unter anderem für Bürgermeister, die eine gänzliche Freistellung von den Dienstverpflichtungen anstreben, mit einem rückwirkenden Optionsrecht die Möglichkeit eröffnet wurde, auch für die ab dem nach den neuen Karenzurlaubsbestimmungen absolvierten Karenzurlaubszeiten die Möglichkeit der Außerdienststellung unter Berücksichtigung der Zeit dieser Außerdienststellung als ruhegenussfähige Dienstzeit zu erwirken. Da weiter gehende Rechte für bestimmte Gemeindemandatare für die gemäß § 59b LDG 1984 vorgesehene gesetzliche Freistellung, nämlich eine Berücksichtigung der Zeit der Freistellung für alle zeitabhängigen Rechte vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und ermöglicht worden sind, bringe der Gesetzgeber mit dieser Regelung seine Wertung über die Bedeutung der betreffenden Zeit der Freistellung im Sinne einer auch für die nach dem bis geltenden Karenzurlaubsrecht gewährten Freistellung maßgeblich zum Ausdruck. Die gegenständliche Entscheidung der Bundesministerin über Ihren Antrag übernehme daher für die Zeit ab der Kundmachung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 die betreffende gesetzgeberische Wertung zur Gänze.

Mit Schreiben der Oö. Landesregierung als Berufungsbehörde vom wurde Ihnen diese Zustimmungserklärung zur Kenntnis übermittelt und Ihnen gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit § 8 des Dienstrechtsverfahrensgesetztes 1984 Gelegenheit gegeben, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Dies haben Sie mit Schriftsatz vom getan, und im Wesentlichen ausgeführt, dass Sie wiederholt Vorschreibungen des Landesschulrates für Oberösterreich betreffend den Pensionsbeitrag erhalten hätten, in denen die Höhe des vorgeschriebenen Pensionsbeitrages auf Basis fiktiver Vorrückungen in die nächst höhere Gehaltsstufe berechnet worden sei. Sie hätten diesen Vorschreibungen jeweils entsprochen und werde daher der Antrag aufrechterhalten, dass die Zeit Ihres Karenzurlaubes in vollem Umfang auch für alle übrigen zeitabhängigen Rechte anzurechnen sei.

Die Berufungsbehörde hat zu Ihrem Vorbringen eine Stellungnahme des Landesschulrates für Oberösterreich eingeholt. Der Landesschulrat für Oberösterreich teilte dazu in seiner Stellungnahme vom mit, dass Ihnen, davon ausgehend, dass die beiden ersten Jahre Ihres Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte angerechnet wurden, bis Pensionsbeiträge mit Berücksichtigung einer Vorrückung vorgeschrieben wurden. Die im Zeitraum vom bis von Ihnen geleisteten Pensionsbeiträge wurden Ihnen, davon ausgehend, dass diese Zeit des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nicht berücksichtigt wurde, rückerstattet. Vom bis wurden, davon ausgehend, dass eine Außerdienststellung gewährt wurde, die Pensionsbeiträge ohne Vorrückung berechnet. Von den entsprechenden Rückverrechnungen wurden Sie mit Schreiben des Landesschulrates für Oberösterreich vom , (...), verständigt. Laufend werden die Pensionsbeiträge ohne Berücksichtigung der Vorrückung, aber mit Berücksichtigung der allgemeinen Bezugserhöhung vorgeschrieben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Berücksichtigung Ihres Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte im Sinne des § 58 Abs. 3 LDG 1984 in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung vorliegen.

Da die beiden obgenannten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, hat die Berufungsbehörde zu prüfen, in welchem Ausmaß Nachsicht von den Rechtsfolgen nach § 58 Abs. 2 LDG 1984 zu gewähren ist.

Hinsichtlich der Ausübung des Ermessens betreffend das Ausmaß der Berücksichtigung des Karenzuhrlaubes für zeitabhängige Rechte verweist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom auf die sich aus § 59b LDG 1984 und den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien ergebenden Wertungsgesichtspunkte. Danach sind die Zeiten einer Außerdienststellung nach dieser Bestimmung auf die ruhegenussfähige Dienstzeit des Landeslehrers anzurechnen.

Im Sinne dieser Wertung des Gesetzgebers, für von Bürgermeistern in Anspruch genommener Außerdienststellungen eine Berücksichtigung als ruhegenussfähige Dienstzeit vorzusehen, ergibt sich nach Ansicht der Berufungsbehörde auch eine Vorgabe für die Entscheidung der Behörde bezüglich der Anrechnung der Zeit des Karenzurlaubes ab dem als ruhegenussfähige Dienstzeit, sodass mit Zustimmung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die Berücksichtigung der Zeit des Karenzurlaubes ab für die gesamte restliche Dauer der Ausübung Ihrer Funktion als Bürgermeister als ruhegenussfähige Dienstzeit zu verfügen war.

Da weiter gehende Rechte für bestimmte Gemeindemandatare für die gemäß § 59b LDG 1984 vorgesehene gesetzliche Freistellungen, nämlich eine Berücksichtigung der Zeit der Freistellung für alle zeitabhängigen Rechte vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und ermöglicht worden sind, bringt der Gesetzgeber mit dieser Regelung aber auch seine Wertung über die Bedeutung der betreffenden Zeit der Freistellung im Sinne einer auch für die nach dem bis geltenden Karenzurlaubsrecht gewährten Freistellungen zum Ausdruck. Da der Gesetzgeber somit ab Erscheinen der 1. Dienstrechtsnovelle 1998 (mit ) zum Ausdruck gebracht hat, dass er bezüglich der Zeit eines einem Bürgermeister gewährten Karenzurlaubes lediglich eine Anrechnung als ruhegenussfähige Dienstzeit wünscht, konnte daher im Sinne der Wertung des Gesetzgebers für alle übrigen zeitabhängigen Rechte nur eine Berücksichtigung der Zeit Ihres Karenzurlaubes vom bis einschließlich verfügt werden.

..."

Gegen Spruchpunkt I.2. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde insoweit, als damit die Zeit des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers ab für alle zeitabhängigen Rechte mit Ausnahme der ruhegenussfähigen Dienstzeit unberücksichtigt blieb. Geltend gemacht werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ansehnung der maßgebenden Rechtslage wird auf die im zitierten Vorerkenntnis vom wiedergegebenen Rechtsquellen verwiesen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Bestimmung des § 59b LDG 1984 sei erst durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998 erlassen worden, und daher - wie auch aus dem zitierten Vorerkenntnis zu erlesen sei - im Beschwerdefall nicht anzuwenden. Aus der Regelung des § 59b LDG 1984 könne auch nicht rückwirkend geschlossen werden, dass nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage - unabhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalles - eine Berücksichtigung von Zeiten der Freistellung immer nur hinsichtlich der ruhegenussfähigen Dienstzeit, nie aber auch hinsichtlich aller anderen zeitabhängigen Rechte möglich sein solle.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Die belangte Behörde gründet den angefochtenen Bescheid auf die von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Schreiben vom geäußerte Rechtsansicht. Mit diesem Schreiben war die Zustimmung zur Anrechnung des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers auf zeitabhängige Rechte im Umfang der Anfechtung verweigert worden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im ersten Rechtsgang ausführte, ist ein Bescheid dann rechtswidrig, wenn die Gründe, aus denen eine solche - in Art. IV Abs. 3 lit. b der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 215/1962 vorgesehene - Zustimmung verweigert wurde, rechtsirrig sind. Dies ist vorliegend der Fall:

In dem im ersten Rechtsgang ergangenen, bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass im Zeitpunkt der Gewährung des Karenzurlaubes an den Beschwerdeführer mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom § 58 LDG 1984 in der Stammfassung in Geltung stand, weshalb diese Bestimmung nach der Übergangsbestimmung des § 121d LDG 1984 insgesamt auf den damit gewährten Karenzurlaub weiterhin anzuwenden ist.

Auch wurde ausgeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58 Abs. 3 LDG 1984 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gegenständlich vorliegen, sodass die Zeit des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers für die zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen ist; § 58 Abs. 3 LDG 1984 ermächtigt die Behörde lediglich zu einer Ermessensentscheidung betreffend das Ausmaß der Nachsicht. Bestimmende Richtlinie für die Ausübung dieses Ermessens sind die (in Bezug auf die Nachsicht) berücksichtigungswürdigen Gründe (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0178, sowie auch das im ersten Rechtsgang ergangene, bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , in welchem solche Gründe auch im Einzelnen beschwerdefallbezogen angeführt werden).

Die belangte Behörde verweist zur Anrechnung des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers auf die ruhegenussfähige Dienstzeit zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom , wonach sich hinsichtlich der Ausübung des Ermessens betreffend das Ausmaß der Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte aus § 59b LDG 1984 und den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien Wertungsgesichtspunkte ergeben. Danach seien die Zeiten einer Außerdienststellung nach dieser Bestimmung auf die ruhegenussfähige Dienstzeit des Landeslehrers anzurechnen. Folglich gelangte die belangte Behörde zunächst zur Anrechnung der Zeit des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers ab dem als ruhegenussfähige Dienstzeit für die gesamte restliche Dauer der Ausübung seiner Funktion als Bürgermeister.

Nicht beizupflichten ist ihr jedoch, wenn sie aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, für die Zeit der Außerdienststellung wegen der Funktion als Bürgermeister nur mehr deren Berücksichtigung als ruhegenussfähige Dienstzeit vorsieht, ableiten möchte, dass nach dem gesetzgeberischen Willen eine Anrechnung für alle übrigen zeitabhängigen Rechte auch bei den nach Altrecht zu beurteilenden Karenzurlauben nur von Zeiten derselben bis einschließlich verfügt werden könnte.

Derartige Wertungsgesichtspunkte betreffend die Anrechnung für sonstige zeitabhängige Rechte sind aus § 59b LDG 1984 nämlich nicht zu entnehmen und finden sich auch nicht in den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass für vor der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 gewährte Karenzurlaube für die Ausübung einer Bürgermeisterfunktion im Rahmen der Ausübung des Ermessens betreffend das Ausmaß ihrer Berücksichtigung nach § 58 Abs. 3 LDG 1984 alte Fassung eine Anrechnung auf alle "übrigen zeitabhängigen Rechte" für Zeiträume ab schlechthin ausgeschlossen wäre. Diese von der belangten Behörde getroffene Annahme führte überdies zu einer Ungleichbehandlung zwischen Antragstellern auf Anrechnung, über deren Anträge in zeitlicher Nähe zur Gewährung des Karenzurlaubes entschieden wurde und jenen, über deren Anrechnung - wie im Fall des Beschwerdeführers - erst nach Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle abgesprochen wird.

Vielmehr ist nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 2 LDG 1984 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung - dieser spricht von "Rechte(n), die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen" - davon auszugehen, dass für nach dieser Rechtslage gewährte Karenzurlaube eine Anrechnung auch auf alle "übrigen zeitabhängigen Rechte", und zwar auch für Zeiträume nach dem grundsätzlich in Frage kommt.

Gegen dieses Ergebnis sprechen auch nicht die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom , wonach sich aus den Materialien zur genannten Novelle berücksichtigungswürdige Gründe ergeben, die (auch) im Rahmen der vorgesehenen Ermessensentscheidung über das Ausmaß der Vergünstigung bei der Anrechnung als ruhegenussfähige Dienstzeit zu Gunsten des Antragstellers sprechen. Daraus ist aber keinesfalls der Umkehrschluss ableitbar, dass berücksichtigungswürdige Gründe in Ansehung sonstiger zeitabhängiger Rechte nicht oder für Zeiträume des Karenzurlaubes ab dem nicht mehr vorliegen würden.

In Verkennung dieser Rechtslage übte die belangte Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes aus und belastete folglich den angefochtenen Bescheid im Umfang seiner Aufhebung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
RAAAE-92540