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VwGH vom 23.04.2009, 2007/09/0253

VwGH vom 23.04.2009, 2007/09/0253

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und der Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Mag. AO in W, vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Prechtlgasse 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Tirol vom , Zl. uvs-2004/20/065-2, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zwei namentlich genannte polnische Staatsangehörige vom bis als Bauarbeiter in J. beschäftigt, obwohl er nicht im Besitze der hiefür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung, einer Zulassung als Schlüsselkraft, einer Entsendebewilligung, einer Anzeigebestätigung oder EU-Entsendebewilligung gewesen sei und auch die Ausländer nicht über einen Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis verfügt oder einen Niederlassungsnachweis besessen hätten. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verstoßen. Es wurden über ihn zwei Geldstrafen von jeweils EUR 1.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen, verhängt und ihm die Verfahrenskosten auferlegt. (Im selben Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Bestrafung wegen Übertretung des ASVG stattgegeben.)

In der Begründung gab die belangte Behörde die Zeugenaussagen jener zwei Gendarmeriebeamten, die die Ausländer arbeitend angetroffen hatten, sowie Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wieder und führte aus, dass die mit den Ausländern aufgenommenen und in der Entscheidung verwerteten Niederschriften die Aussagen der Ausländer vollständig und richtig wiedergäben. Zwei polnische Staatsangehörige hätten in dem im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Objekt gearbeitet. Die Ausländer seien auf der Baustelle mit Ausnahme der Wochenenden täglich acht bis neun Stunden tätig gewesen und hätten Schalungs- und Betonierungsarbeiten durchgeführt. Ihnen sei für diese im Auftrag des Beschwerdeführers vorgenommenen Tätigkeiten von ihm Quartier und Verpflegung zur Verfügung gestellt sowie als Entlohnung ein Betrag in Höhe von EUR 300,-- pro Woche für den erstangeführten Ausländer und von EUR 250,-- pro Woche für den zweitangeführten Ausländer bezahlt worden. Die Durchführung dieser Tätigkeiten und auch die Entlohnung sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden, wobei er diese als "Taschengeld" bezeichnet habe. Auf Grund der Einvernahme vor der Berufungsbehörde habe nicht festgestellt werden können, dass der Aufenthalt der beiden Ausländer der Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse gedient habe. Vielmehr sei zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer bevorstehenden Lieferung einer Stahlbaufirma im Zusammenhang mit dem Umbau seines Elternhauses in Bezug auf durchzuführende Arbeiten an diesem Objekt in Zeitnot geraten sei und deshalb den erstangeführten Ausländer ersucht habe, dass dieser gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder, dem zweitangeführten Ausländer, entgeltlich mehrere anstehende Arbeiten durchführen möge.

Durch das durchgeführte Beweisverfahren habe sich in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein klares Bild ergeben. Deshalb sei auch die Aufnahme weiterer Beweise - wie die Einvernahme der beiden Arbeitskräfte als Zeugen - nicht erforderlich gewesen. Die beiden Zeugen seien in Polen wohnhaft und über sie sei in Österreich ein Aufenthaltsverbot verhängt worden. Die Durchführung der Tätigkeiten an der Baustelle durch die beiden polnischen Staatsbürger sei ebenso wenig strittig, wie deren Entlohnung, weshalb die belangte Behörde auch keinen Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit von niederschriftlichen Angaben der Ausländer im Anschluss an ihre Betretung am gehegt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 68/2002, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer ohne eine Beschäftigungsbewilligung oder ein sonstiges in dieser Bestimmung angeführtes Papier beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten ausländischen Staatsangehörigen auf der Baustelle zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Arbeitsleistungen erbracht, und zwar diverse Bautätigkeiten, insbesondere Schalungs- und Betonierarbeiten, durchgeführt haben.

Der Beschwerdeführer bringt aber vor, dass die Tätigkeit auf der Baustelle im Rahmen eines Freundschaftsdienstes erfolgt sei.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer aber nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, indem sie dieser - bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten - Verantwortung des Beschwerdeführers nicht folgte:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach dargelegt hat, fallen zwar Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung des § 2 Abs. 2 AuslBG, wenn sie kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich auf Grund spezifischer Bindung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger erbracht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0020). Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG wird demgegenüber aber dann gegeben sein, wenn auf Grund der gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0135, m.w.N.) und wenn das "quid pro quo" der Arbeitsleistung im Vordergrund steht. Der Umstand, dass es sich bei der Arbeitskraft und dem Empfänger ihrer Leistung um "gute Freunde" handelt, ist für sich genommen noch nicht ausreichend, das Vorliegen eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes, der im Rahmen eines besonderen Naheverhältnisses erbracht wird, anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0112).

Unbestritten sind die beiden Ausländer im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer über einen Zeitraum von zwei Wochen auf seiner privaten Baustelle tätig gewesen und haben dort täglich - mit Ausnahme der Wochenenden - gearbeitet. Ihre Arbeitsleistungen wurden nicht unentgeltlich erbracht, vielmehr hat der Beschwerdeführer ihnen kostenfrei Verpflegung und Logis zur Verfügung gestellt sowie ihnen ein Entgelt in Höhe von EUR 300,-- bzw. EUR 250,-- pro Woche bezahlt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer legt die Relevanz der von ihm behaupteten Verfahrensmängel nicht dar, weil die Richtigkeit des Inhaltes der mit den beiden Ausländern aufgenommenen und von diesen eigenhändig unterfertigten Niederschriften vom in Bezug auf die Art der Durchführung der Tätigkeiten und die Entlohnung vom Beschwerdeführer selbst bestätigt wurde.

Auch die Strafbemessung - es wurden die Mindeststrafen verhängt - ist nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil das Vorliegen den Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 VStG nicht zu erkennen ist.

Soweit der Beschwerdeführer meint, es seien ihm die Verfahrenskosten des Verfahrens der belangten Behörde zu Unrecht auferlegt worden, weil seine Berufung im Umfang seiner Bestrafung wegen Übertretung des ASVG erfolgreich gewesen wäre, zeigt er deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil es sich bei den Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des AuslBG einerseits und wegen Übertretung des ASVG anderseits um zwei rechtlich getrennte Verwaltungsstrafverfahren gehandelt hat, die aber zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden waren. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden aber entsprechend § 64 Abs. 2 VStG richtig berechnet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-92539