VwGH vom 30.06.2010, 2009/12/0173

VwGH vom 30.06.2010, 2009/12/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der M B in D, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIa-L/Bo, betreffend Abgeltung quantitativer Mehrleistungen im Schuljahr 2003/2004, insbesondere nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 gemäß §§ 16 ff GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In Ansehung der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0083, verwiesen.

Mit dem zitierten Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom , mit welchem ein Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Abgeltung quantitativer Mehrleistungen im Schuljahr 2003/04 abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Tragender Aufhebungsgrund war, dass - jedenfalls ausgehend von der von der belangten Behörde ihrer damaligen Berechnung zu Grunde gelegten Jahresnorm für die Beschwerdeführerin von 1.466 Stunden - das Bestehen von Abgeltungsansprüchen für Tätigkeiten im Sinne des § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 nach den §§ 16 ff GehG nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre.

Schließlich heißt es in dem zitierten Erkenntnis:

"Für das fortgesetzte Verfahren ist jedoch festzuhalten, dass der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin nicht entgegenzutreten wäre, wenn sie ihrer rechtlichen Beurteilung die zutreffend berechnete Jahresnorm (welche Berechnung im Bescheid, ebenso wie die Ermittlung der Zahl der Schultage, zu begründen sein wird) und nicht die von der Bundesministerin bekannt gegebene Jahresnorm zu Grunde legt. Die Festlegung der Jahresnorm durch die Bundesministerin, welche nach Maßgabe der Gesetzesmaterialien per Erlass und nicht per Verordnung zu erfolgen hat, begründet nämlich keine Rechte der betroffenen Landeslehrer."

Im fortgesetzten Verfahren wurde der belangten Behörde seitens der Leitung der Volksschule S ein Formular mit der Bezeichnung "schulautonome Festlegung der Jahresnorm" zur Verfügung gestellt. In diesem Formular finden sich handschriftliche Eintragungen mit schwarzer Schrift, aus denen sich im einzelnen angeführte Leistungen von 250 Stunden im Tätigkeitsbereich C ergeben (in welchem Verhältnis die aufgelisteten Leistungen zu jenen nach § 43 Abs. 3 LDG 1984 stehen, wird nicht ausgeführt). Sodann findet sich mit grüner Schrift ein Beisatz "15 Stunden Computerkurs für Arbeit mit Braille Computer" sowie eine Summierung mit "320 + 15".

Über Vorhalt dieser Aufstellung erklärte die Leiterin der Volksschule S im hier strittigen Zeitraum, T, dass sie die Beschwerdeführerin weder verpflichtet habe, Überstunden, die das reguläre Ausmaß überstiegen, zu halten, noch habe sie ihr dazu geraten.

Diese Beweisergebnisse (Formular und Angaben der T) hielt die belangte Behörde sodann der Beschwerdeführerin am vor.

Auf diesen Vorhalt replizierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom wie folgt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Die Antragstellerin wurde im Schuljahr 2003/2004 darauf hingewiesen, die geleisteten Stunden für 'C-Topf' außerhalb der Unterrichtszeit zu protokollieren. Zutreffend ist, dass T die Antragsstellerin nicht dazu anhielt, Überstunden zu tätigen.

Die von der Antragstellerin angegebenen Mehrdienstleistungen ergeben sich insbesondere aus der ungewöhnlichen Klassenzusammensetzung und der Unterrichtsführung. Die Antragstellerin unterrichtete im Schuljahr 2003/2004 fünfundzwanzig Schulkinder. Eines dieser Schulkinder war blind und bekam acht Stunden in der Woche eine Stützlehrerin. Die Zusammenarbeit mit dieser - sonst außerhalb der Schule tätigen Lehrkraft - erforderte einen erheblichen Mehraufwand.

Auch aufgrund der erstmals angewendeten Montessoripädagogik, musste die Antragstellerin neue Lern- und Arbeitsmaterialien herstellen, was mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden war. Die Montessoripädagogik war die einzige Möglichkeit, um die Integration des blinden Kindes in den Unterricht zu gewährleisten und auch dem Leistungspotential der anderen Schüler dieser Klasse gerecht zu werden.

Zudem befand sich unter den 25 Schulkindern ein verhaltensauffälliges Kind, sodass die Antragstellerin alle zwei Wochen Gespräche mit den Elternteilen dieses Kindes führen musste.

Insgesamt hatte die Antragstellerin im Bereich A 648, im Bereich B 540 Stunden und im Bereich C 278 Stunden zu erbringen, welche die Antragstellerin auch tatsächlich erbrachte. Auf dem von der Antragstellerin ausgefüllten Berechnungsblatt (schulautonome Festlegung der Jahresnorm) sind nur jene 265 Jahresstunden angeführt, welche sie zusätzlich erbrachte. So etwa: Lesenacht, Supervision mit Kollegen, Computerkurse für Blindencomputer, Erstellen Unterrichtsmaterial, Integration, Sprechstunden, Beratungsgespräche, Lehrer/Elternstammtisch, Elternverein).

Hinzu kommen allgemeine lehramtliche Pflichten, ihre Arbeit als Klassenvorstand, Supplierungen und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, welche gem. § 43 Abs 3 LDG anzurechnen sind und von der Antragstellerin auch in diesem Ausmaß erbracht wurden. Bei einem Beschäftigungsausmaß von 81,82 % sind dies für allgemeine lehramtliche Pflichten 81,82 Jahresstunden, für die Klassenvorstandstätigkeit 54 Jahresstunden, für die Fortbildungsveranstaltung 12,27 Jahresstunden und für Supplierungen 8,18 Jahresstunden.

Die Antragstellerin erbrachte im Schuljahr 2003/2004 insgesamt sogar mehr Jahresstunden als durch die Jahresnorm vorgegeben, nämlich 421,27 Jahresstunden (143,27 Jahresstunden über den vorgeschriebenen 278), wobei aufgrund der kalendermäßigen Berechnung lediglich 186 Jahresstunden zu erbringen gewesen wären.

Die Bewältigung des Unterrichtes in Form der Montessoripädagogik wäre ohne diesen zeitlichen Mehraufwand nicht möglich gewesen.

Der Antragstellerin gebührt daher eine Abgeltung für die erbrachten Mehrdienstleistungen."

In weiterer Folge wurden von der belangten Behörde darüber hinaus Erhebungen zur Frage gepflogen, inwieweit die Beschwerdeführerin ihre Unterrichtsverpflichtung im Tätigkeitsbereich A erfüllt habe. Auch das Ergebnis dieser Erhebungen wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten; sie erstattete auch hiezu eine Stellungnahme.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom neuerlich gemäß §§ 43 und 50 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984) sowie gemäß §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges, der angewendeten Rechtsvorschriften und unter Wiedergabe von Gesetzesmaterialien im Wesentlichen Folgendes aus:

Die von der zuständigen Bundesministerin verlautbarte Jahresnorm von 1.792 (bzw. im Fall der Beschwerdeführerin von herabgesetzt 1.466) Stunden sei unzutreffend ermittelt worden. Mit näherer Begründung gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Jahresnorm richtig mit 1.848 Jahresstunden, bzw. im Falle der Beschwerdeführerin reduziert auf 81,82 % einer Vollbeschäftigung mit 1.512 Stunden zu ermitteln sei. In diesem Zusammenhang legte die belangte Behörde der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter auch die Arbeitszeiten am Landesfeiertag, am Karfreitag und am Heiligen Abend zugrunde. Für die auf Samstage fallenden Feiertage, nämlich Allerheiligen () und den Staatsfeiertag () wurde der Berechnung der Dienstzeit eines Vergleichsbeamten kein zusätzlicher freier Tag zugrunde gelegt.

Weiters gelangte die belangte Behörde nach eingehender Darstellung der Öffnungstage zum Ergebnis, dass in dem im Rede stehenden Schuljahr 187 Öffnungstage angefallen seien.

Ausgehend von diesen Daten kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die in der Diensteinteilung im Tätigkeitsbereich C angeordneten 278 Jahresstunden nicht zu einer Überschreitung der richtig berechneten Jahresnorm von (herabgesetzt)

1.512 Jahresstunden geführt hätten.

Was die von der Beschwerdeführerin im Tätigkeitsbereich C behauptetermaßen über die in der Diensteinteilung festgelegten Stunden hinausgehenden Tätigkeiten betrifft, fehle es an der Anordnung von Überstunden. Die Beschwerdeführerin habe selbst zugestanden, dass T ihr keine Überstunden angeordnet habe.

Darüber hinaus vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe von den behauptetermaßen im Tätigkeitsbereich C geleisteten 421,27 Jahresstunden jedenfalls 20 Stunden nicht geleistet. Diese Berechnung ergebe sich daraus, dass sie rechtens (ungeachtet ihres reduzierten Beschäftigungsausmaßes) für die Klassenführung 66 statt nur 54 Stunden aufzuwenden gehabt hätte und sie überdies 8 Stunden für Vertretung im Rahmen der Jahresnorm ohne separate Vergütung nicht geleistet habe.

Darüber hinaus vertrat die belangte Behörde mit näherer Begründung, dass die Antragstellerin im Tätigkeitsbereich A insgesamt 9 Stunden, im Tätigkeitsbereich B sohin zusätzlich 7,5 Stunden, zuwenig geleistet habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Darstellung der maßgeblichen Rechtslage wird auf das bereits zitierte im ersten Rechtsgang ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0083, sowie weiters auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0105, verwiesen.

Gemäß § 1 Abs. 2 des Feiertagsruhegesetzes, BGBl. Nr. 153/1957 idF dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 264/1967, gilt der Karfreitag als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche.

Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäß § 1 des Vorarlberger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 34/1964, in der im Schuljahr 2003/2004 in Kraft gestandenen Stammfassung die Diensthoheit u.a. über die Landeslehrer für öffentliche Volksschulen von der Landesregierung als Dienstbehörde auszuüben ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

Ausnahmebestimmungen in Ansehung der Zuständigkeit zur Festlegung der Diensteinteilung im Verständnis der §§ 43 und 50 LDG 1984 enthielt das zitierte Landesgesetz in seiner in dem in Rede stehenden Schuljahr in Kraft gestandenen Fassung nicht.

In der Beschwerde wird primär die Auffassung vertreten, schon durch die in der Diensteinteilung vorgeschriebene Leistung von 278 Stunden im Tätigkeitsbereich C sei eine Überschreitung der Jahresnorm erfolgt, weshalb insoweit Anspruch auf Abgeltung von Überstunden bestehe. Hiezu wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht:

Die Festlegung der Jahresnorm durch die zuständige Bundesministerin mit 1.792 (bzw. herabgesetzt 1.466) Jahresstunden sei bindend und könne von der belangten Behörde nicht mehr korrigiert werden. Das verstoße auch gegen den Vertrauensgrundsatz. Im Übrigen ergebe sich auch bei rechtsrichtiger Berechnung der Jahresnorm nicht der von der belangten Behörde ermittelte Wert von 1.848 Jahresstunden. In Abzug zu bringen wäre der Heilige Abend, weil dies in den Materialien zu § 43 LDG 1984 (idF des Budgetbegleitgesetzes 2002) so vorgesehen sei, der Karfreitag, weil sich dies aus den Gesetzesmaterialien zum Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52, so ergebe, sowie weiters aus dem Grunde des § 66 Abs. 3 bzw. § 65 Abs. 10 BDG 1979 die auf Samstage fallenden Feiertage, nämlich Allerheiligen und der Staatsfeiertag, sowie schließlich der Landesfeiertag. Unter Zugrundelegung eines Urlaubsanspruches von 240 Jahresstunden gelangte die Beschwerdeführerin schließlich zu einer Jahresnorm von 1768 Jahresstunden.

Insoweit gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den wesentlichen Rechtsfragen jenem, der dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0105, zugrunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Entscheidungsgründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat die belangte Behörde die Jahresnorm zutreffend mit 1.848 (bzw. herabgesetzt mit 1.512) Jahresstunden ermittelt. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Karfreitag nichts zu ändern. Zunächst können die Gesetzesmaterialien zum - hier nicht anwendbaren - Budgetbegleitgesetz 2009 (RV 113 BlgNR 24.GP, 105), in welchem nunmehr ausdrücklich (ab dem Schuljahr 2008/2009) angeordnet wird, dass der Karfreitag bei der Ermittlung der Jahresnorm außer Betracht zu bleiben hat, zur Auslegung des § 43 LDG 1984 in der im Schuljahr 2003/2004 geltenden Fassung nicht herangezogen werden. Im Übrigen handelt es sich beim Karfreitag keinesfalls um einen Feiertag für alle Bundesbeamten, sondern nur für jene bestimmter (eine Minderheit der Gesamtbevölkerung bildender) Konfessionen, wobei die Beschwerdeführerin im Übrigen auch weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptete, einer dieser Konfessionen anzugehören. Die weitere Differenz zwischen der Berechnung der Beschwerdeführerin und jener der belangten Behörde erklärt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht von einem Urlaubsanspruch von 240, statt richtig von einem solchen von 200 Stunden (für Beamte mit weniger als 25 Dienstjahre; vgl. § 65 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979) ausgegangen ist.

Unstrittig ist die Zahl der Öffnungstage mit 187 sowie der Umstand, dass bei Zugrundelegung einer Jahresnorm der Beschwerdeführerin von 1.512 Jahresstunden allein aufgrund der in der Diensteinteilung angeordneten 278 Stunden im Tätigkeitsbereich C keine Überschreitung der Jahresnorm erfolgte (vgl. Seite 10 der Beschwerde).

Allerdings bekämpft die Beschwerdeführerin weiters die im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme der belangten Behörde, eine wirksame Anordnung von Mehrdienstleistungen im Tätigkeitsbereich C über das in der Diensteinteilung genannte Ausmaß von 278 Stunden hinaus sei nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich in diesem Zusammenhang mit dem in den Verwaltungsakten erliegenden Formular "schulautonome Festlegung des Jahresnorm" auseinanderzusetzen. Hätte sie dies getan, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass sehr wohl eine wirksame Anordnung zumindest der in diesem Formular angeführten Dienstleistungen von insgesamt 335 Stunden erfolgt sei. Es wäre nämlich sinnwidrig, ein Eröffnungsblatt zu führen und Jahresstunden im Bereich C festzulegen, wenn die Lehrerin in der Folge nicht dazu verpflichtet bzw. zumindest dazu berechtigt wäre, die dort angeführten Jahresstunden auch tatsächlich zu erbringen.

Dieses Vorbringen wirft die Frage auf, durch wen und in welcher Form als Überstunden zu wertende, weil die Jahresnorm übersteigende Mehrdienstleistungen im Tätigkeitsbereich C angeordnet werden müssten.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0105, u.a. Folgendes ausgeführt:

"§ 16 Abs. 1 GehG ist nun zwar gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 auch auf Landeslehrer anwendbar. Für Beamte, auf die das BDG 1979 anzuwenden ist, liegt eine Überstunde nur vor, wenn sie gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 angeordnet wurde oder aus den Gründen des zweiten Satzes leg. cit. einer angeordneten Überstunden gleichzuhalten ist. Gemäß § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 würde an die Stelle des § 49 Abs. 1 BDG 1979 die entsprechende Bestimmung des LDG 1984 treten. Eine solche unmittelbar entsprechende Vorschrift für die Anordnung von Überstunden im Tätigkeitsbereich gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 findet sich in dem zuletzt genannten Gesetz aber nicht.

Es ließe sich nun entweder vertreten, dass in Entsprechung der Gedanken des § 50 Abs. 1 LDG 1984 Mehrdienstleistungen, welche einen Anspruch nach §§ 16 ff GehG in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 auslösen könnten, gleichfalls in der Diensteinteilung selbst angeordnet werden müssten. ...

Wollte man diese Entsprechung nicht annehmen, so wäre demgegenüber in Anwendung des (von § 16 GehG durch Gebrauch des Begriffes Überstunde gleichsam vorausgesetzten und damit rezipierten) § 49 Abs. 1 BDG 1979 zumindestens eine Anordnung der Überstunden oder das Vorliegen eines ihr gleichzuhaltenden Falles erforderlich."

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist der erstgenannten Auslegungsvariante der Vorzug zu geben:

Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf die Materialien zu § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 (Stammfassung; RV 274 BlgNr. 16. GP,

52) zu verweisen, wo es heißt:

"Abs. 2 wurde vom bisherigen § 2 Abs. 1 LDG übernommen. (Beinhaltet genauere Bestimmungen über die Anwendung von für Bundeslehrer geltenden Vorschriften, wobei sich die Anwendungserklärung zum Unterschied von der früheren Regelung lediglich auf die für die Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Bestimmungen reduziert.) Da das LDG 1984 das Dienstrecht der Landeslehrer umfassend regeln soll, ist die zusätzliche Regelung des Abs. 2 Z. 5 erforderlich."

Diese Gesetzesmaterialien legen es nahe, dass der Anwendung einer der für Bundesbeamte geltenden, im GehG verwiesenen dienstrechtlichen Norm (auch nur annähernd) entsprechenden Norm des LDG 1984 der Vorzug gegenüber der (entsprechenden) Anwendung der im GehG verwiesenen für andere Bundesbedienstete geltenden dienstrechtlichen Norm selbst zu geben ist.

Die der in § 16 GehG (implizit) verwiesenen Norm des § 49 BDG 1979 noch am ehesten entsprechende Bestimmung des Landeslehrerdienstrechtes stellt somit § 50 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 dar, welcher die Anordnungsbefugnis für Mehrdienstleistungen im Tätigkeitsbereich A regelt. Nach dieser Norm setzt eine Abgeltung derartiger Mehrdienstleistungen jedenfalls voraus, dass sie "auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung" erfolgte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2001/12/0267, 2004/12/0007 (=VwSlg. 16.360A/2004) mit ausführlicher Begründung dargetan hat, ist mit dem Begriff der "Diensteinteilung bzw. Lehrfächerverteilung" (wobei fallbezogen für die Beschwerdeführerin als Volksschullehrerin lediglich die Diensteinteilung in Betracht kommt) im Verständnis des § 50 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 genau jener Akt gemeint, der in § 43 Abs. 1 und 2 LDG 1984 (dort planwidrig unvollständig nur als "Diensteinteilung") angesprochen wird. Für die Festlegung bzw. Abänderung der so verstandenen Diensteinteilung gilt aus dem Grunde des § 43 Abs. 1 vierter und fünfter Satz LDG 1984, dass sie vom landesgesetzlich zuständigen Organ unter Einhaltung der Schriftform zu erfolgen hat.

Mangels anderwärtiger Festlegungen im Vorarlberger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz ist das für dieses Bundesland zuständige Organ gemäß § 1 leg. cit. die belangte Behörde.

Eine wirksame Anordnung von Mehrleistungen im Tätigkeitsbereich C, welche geeignet wäre Überstundenvergütungsansprüche der Beschwerdeführerin gemäß § 106 LDG 1984 in Verbindung mit § 16 GehG zu begründen, hätte daher eine entsprechende schriftliche Anordnung der Landesregierung in der Diensteinteilung vorausgesetzt.

Dass eine solche schriftliche Anordnung in der Diensteinteilung erfolgt wäre, wurde von der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht; es bestehen auch keine wie immer gearteten Hinweise auf eine solche Anordnung. Insbesondere könnte die (formlose) Entgegennahme des (auch nach ihren eigenen Behauptungen) von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Formblattes durch die Schulleitung keine wirksame Festlegung oder Abänderung der für die Beschwerdeführerin geltenden Diensteinteilung im Verständnis der §§ 43 und 50 LDG 1984 bewirkt haben.

Aus diesen Erwägungen ist der belangten Behörde auch nicht entgegen zu treten, wenn sie davon ausging, dass eine wirksame Anordnung von Mehrleistungen im Tätigkeitsbereich C über die in der Diensteinteilung vorgesehenen 278 Stunden hinaus nicht vorlag.

Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der belangten Behörde zu "Minderleistungen" der Beschwerdeführerin im Tätigkeitsbereich C von 20 Stunden zutrifft und welche Tragweite sie im Falle der wirksamen Anordnung von Mehrdienstleistungen gehabt hätte.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sie war jedoch aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 7.401/04 (Hofbauer Nr. 2/Österreich), und vom , Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen betrifft. Im vorliegenden Fall handelt es sich um rein rechtliche Fragen zur richtigen Berechnung der Jahresnorm einerseits und zu den Voraussetzungen für eine wirksame Anordnung von Mehrdienstleistungen, welche Ansprüche auf Überstundenvergütung begründen könnten, andererseits. Art. 6 EMRK steht daher dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/03/0154, mit weiteren Hinweisen).

Wien, am