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VwGH vom 13.09.2011, 2011/22/0239

VwGH vom 13.09.2011, 2011/22/0239

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der AA, geboren am , vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 157.274/7-III/4/11, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem vorgelegten Bescheid und der Beschwerde ergibt sich folgender unbestrittener Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin stellte als Ehefrau eines österreichischen Staatsbürgers einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige. Dieser Antrag wurde erstinstanzlich am abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung; der Berufungsbescheid vom langte bei ihrem Vertreter am 13. oder ein. Am übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführerin - infolge urlaubsbedingter Abwesenheit des Sachbearbeiters ohne Kenntnis des Berufungsbescheides - Urkunden per Fax an die belangte Behörde.

Nach Kontaktaufnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin mit einer Referentin der belangten Behörde stellte die Beschwerdeführerin den mit datierten, an die belangte Behörde gerichteten und bei dieser am selben Tag eingelangten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Gemäß § 6 AVG wurde dieser Antrag an die Behörde erster Instanz weitergeleitet, wo er am eingelangt ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs. 2 AVG mit der Begründung zurück, dass die Frist zur Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme zwei Wochen betrage und die Beschwerdeführerin diese Frist versäumt habe. Gemäß den Angaben in der Urkundenvorlage habe die Beschwerdeführerin am Kenntnis vom weiteren Einkommen ihres Ehemannes erlangt. Ende der Frist wäre somit der gewesen. Auch wenn als Fristbeginn die am erfolgte Urkundenvorlage an die belangte Behörde angenommen werde, sei die Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG versäumt worden.

In der Folge führte die belangte Behörde aus, dass der Wiederaufnahmsgrund auch inhaltlich nicht gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin meint, dass der am bei der belangten Behörde eingelangte Wiederaufnahmeantrag spätestens am 22. oder bei der zuständigen Behörde hätte eingelangt sein müssen, weshalb die am zu laufen begonnene Frist noch offen gewesen wäre.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

§ 69 Abs. 2 AVG normiert ausdrücklich, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Wird ein Antrag nicht bei der dafür zuständigen Behörde eingebracht, hat diese gemäß § 6 Abs. 1 AVG den Antrag ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. In diesem Fall wird der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen, sodass ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes fristgebundenes Anbringen nur dann nicht verspätet ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl. Hengstschläger/Leeb , AVG, § 6 Rz. 11 mwN).

Da der Wiederaufnahmeantrag unstrittig bei der für die Einbringung festgelegten Behörde (§ 69 Abs. 2 AVG) erst am eingelangt ist, war zu diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Frist - auch aus der Sicht der Beschwerdeführerin - abgelaufen. Der Antrag wurde daher von der belangten Behörde zutreffend zurückgewiesen (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall das hg. Erkenntnis 95/20/0700). Bemerkt sei, dass eine dem § 63 Abs. 5 dritter Satz AVG entsprechende Bestimmung über die Rechtzeitigkeit einer unmittelbar bei der Berufungsbehörde eingebrachten Berufung für die Wiederaufnahmefrist des § 69 Abs. 2 erster Satz AVG nicht existiert.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
LAAAE-92529