VwGH vom 13.11.2012, 2011/22/0231
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 320.678/2-III/4/11, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" gemäß § 43 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, der begehrte Aufenthaltstitel dürfe nicht erteilt werden, wenn ein Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 1 NAG vorliege. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG dürften Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot gemäß §§ 60 oder 62 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) bestehe.
Auf Grund rechtskräftiger Verurteilungen habe die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom ein Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses sei seit rechtskräftig und durchsetzbar. Der vom Beschwerdeführer am gestellte Asylantrag sei "zweitinstanzlich mit rechtskräftig negativ finalisiert" worden.
Da gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestehe, sei nach § 11 Abs. 1 Z 1 NAG die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zwingend zu versagen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin lebe. Aus dieser Beziehung entstamme auch das gemeinsame Kind K, welches am geboren und ebenfalls österreichische Staatsbürgerin sei. Auch lebten in Österreich drei weitere, aus der früheren Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin stammende Kinder. Auch diese seien Österreicher. Für diese drei Kinder leiste der Beschwerdeführer Unterhalt. Die belangte Behörde hätte daher im Sinn der Grundrechtecharta zum Ergebnis gelangen müssen, dass "das 'Wohl des Kindes' und sein Recht auf beide Elternteile" zentrale Bedeutung habe. Dies entfalte Schutzwirkungen auch für den Beschwerdeführer als Vater, woraus für ihn ein auf Art. 20 AEUV gestütztes Aufenthaltsrecht resultiere.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2009/22/0262, ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Anknüpfung des Gesetzgebers an das bloße Bestehen eines von einer inländischen Behörde erlassenen Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes in § 11 Abs. 1 Z 1 NAG aus verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken hervorruft. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Dies gilt auch für die Frage, ob es für die hier anzustellende Beurteilung von Relevanz ist, ob das ursprünglich gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot im Hinblick auf die Bestimmung des § 125 Abs. 3 letzter Satz FPG im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde (immer noch) als Rückkehrverbot weitergalt oder sich dieses zwischenzeitig wieder zu einem Aufenthaltsverbot gewandelt hat.
Aus den im genannten Erkenntnis dargestellten Gründen liegt auch im vorliegenden Fall die behauptete Rechtsverletzung nicht vor, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
NAAAE-92524