VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0139

VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0139

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der R Gen.m.b.H. in A, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W107 2009743- 2/16E, betreffend Auftrag gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzmarktaufsichtsbehörde; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionsfall gleicht in allen wesentlichen Tat- und Rechtsfragen jenem im hg. Verfahren Ra 2015/02/0140, in dem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag das dort angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch das hier angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am