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VwGH vom 10.11.2010, 2009/12/0161

VwGH vom 10.11.2010, 2009/12/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des PS in S, vertreten durch Mag. Günter Novak-Kaiser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Anna-Neumann-Straße 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 138.393/5- I/1/c/09, betreffend Feststellung zur Befolgung einer mit Weisung angeordneten Personalmaßnahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid des Landespolizeikommandos für Steiermark vom wurde er von seiner bisherigen Dienststelle, der Polizeiinspektion (in der Folge: PI) M, auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Grundlaufbahn bei der PI U versetzt.

Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen.

Am erging an den Beschwerdeführer folgende schriftliche Weisung des Landespolizeikommandanten für Steiermark (Anonymisierung - auch im Folgenden - durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Auf Grund des oa Bescheides der Berufungskommission wird der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom von der PI M der PI J auf einen Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters mit der Bewertung E2a/2 mit dem Ziele einer Versetzung dienstzugeteilt."

Mit Note vom gleichen Tag teilte das Landespolizeikommando für Steiermark dem Beschwerdeführer mit, dass seine Versetzung auf den genannten Arbeitsplatz beabsichtigt sei.

Gegen die geplante Versetzung erhob der Beschwerdeführer sodann mit Eingabe vom Einwendungen.

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer schließlich die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die - seines Erachtens rechtswidrige - nach Remonstration schriftlich wiederholte Dienstzuteilung vom .

Mit Verständigung vom wurde der Beschwerdeführer in Abänderung der Verständigung vom davon in Kenntnis gesetzt, dass nunmehr seine Versetzung von der PI M nicht zur PI J, sondern zur PI U beabsichtigt sei.

Auch gegen diese Verständigung erhob der Beschwerdeführer Einwendungen.

Mit Bescheid des Landespolizeikommandos für Steiermark vom wurde Folgendes ausgesprochen:

"Auf Ihren Antrag vom wird festgestellt, dass Sie die mit Befehl des Landespolizeikommandos vom , GZ ..., verfügte Weisung, auf der PI J auf einem Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters mit der Bewertung E2a/2 Dienst zu versehen haben bis das laufende Versetzungsverfahren Ihre nunmehr beabsichtigte Versetzung zur PI U auf die Funktion des Sachbereichleiters und Stellvertreters des Inspektionskommandanten mit der Bewertung E2a/3 betreffend beendet ist, zu befolgen haben und dies zu Ihren Dienstpflichten gehört".

Begründend vertrat die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen die Auffassung, die Dienstzuteilung sei aus dem Grunde des § 39 Abs. 3 Z. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979) gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit Bescheid des Landespolizeikommandos für Steiermark vom wurde der Beschwerdeführer schließlich auf den oben genannten Arbeitsplatz bei der PI U versetzt.

Eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde schließlich die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. In dem angefochtenen Bescheid wird zunächst die Rechtsauffassung vertreten, die zu beurteilende Personalmaßnahme sei als Dienstzuteilung und nicht als Versetzung zu werten, zumal das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignis, welches nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einer Dienstzuteilung präzise zu umschreiben ist, mit "dem Ziel der Versetzung" determiniert worden sei. Inhaltlich teilte die Berufungsbehörde mit näherer Begründung im Wesentlichen die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Beschwerdeführer erstattete am eine weitere Äußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem Wortlaut des durch Abweisung der Berufung übernommenen Spruches des erstinstanzlichen Bescheides war dessen Gegenstand die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom . Dieser betraf nun unstrittig die (nach Remonstration schriftlich wiederholte) Weisung des Landespolizeikommandanten für Steiermark vom . Unabhängig von der Frage, ob der Inhalt dieser Personalmaßnahme im (von der belangten Behörde übernommenen) Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zutreffend umschrieben wurde (vgl. hiezu die tieferstehenden Ausführungen), ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid die Befolgungspflicht der am tatsächlich gesetzten Personalmaßnahme zum Gegenstand hatte.

Diese Personalmaßnahme deklarierte sich als "Dienstzuteilung". Aus dem Grunde des § 39 Abs. 1 BDG 1979 liegt eine solche vor, wenn ein Beamter vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. Demgegenüber stellt die Zuweisung eines Beamten an eine andere Dienststelle zur dauernden Dienstleistung eine Versetzung im Verständnis des § 38 Abs. 1 BDG 1979 dar, welche von der Dienstbehörde bescheidförmig zu verfügen ist.

In diesem Zusammenhang ist zunächst an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach für die Qualifikation einer Personalmaßnahme als Versetzung oder Dienstzuteilung nicht maßgeblich ist, wie sie sich selbst "deklariert", sondern ihr tatsächlicher rechtlicher Gehalt.

Daher gilt für Dienstzuteilungen, dass diese schon bei ihrer Erteilung klar zu befristen sind. Dies kann entweder dadurch geschehen, dass in der Dienstzuteilungsweisung ein datumsmäßig fixiertes Ende der Dienstzuteilung angegeben wird, oder aber dadurch, dass jenes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignis präzise umschrieben wird, welches das Ende der Dienstzuteilung auslösen soll, also etwa der Wiederantritt des Dienstes durch einen vorübergehend erkrankten Beamten, den der Dienstzugeteilte vertreten soll (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/12/0052, und vom , Zl. 2008/12/0149).

Diesen Kriterien genügt - anders als die belangte Behörde meint - die in der Weisung vom enthaltene Wortfolge "mit dem Ziele einer Versetzung" mangels hinreichender Bestimmtheit nicht. Dies folgt schon daraus, dass nicht klargestellt wurde, ob die Dienstzuteilung mit dem Ziele einer Versetzung zur PI J (zu der Dienstzuteilung ja erfolgte) oder aber mit dem Ziele irgendeiner Versetzung vorgenommen wurde. Insbesondere konnte - bezogen auf den Zeitpunkt der Weisungserteilung - nicht davon ausgegangen werden, dass die Erlassung eines Versetzungsbescheides zur PI J ein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zukünftig eintretendes Ereignis sein werde, diente doch das - nach Ergehen der Entscheidung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom neu eingeleitete Versetzungsverfahren (zum Zielarbeitsplatz als Bestandteil der "Sache" eines Versetzungsverfahrens vgl. auch den Bescheid der Berufungskommission vom , Zl. 11/12-BK/08, mit weiteren Hinweisen) - gerade erst der Abklärung, ob eine solche Personalmaßnahme zu setzen ist oder nicht.

Anders als es die (von der belangten Behörde im Instanzenzug übernommene) Formulierung im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nahe legen würde, nahm die in Rede stehende Personalmaßnahme vom zur konkreten Festlegung ihrer Dauer (ihres Endtermines) aber auch nicht Bezug auf die Dauer der Anhängigkeit eines konkreten Versetzungsverfahrens (und schon gar nicht auf das im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannte, im Zeitpunkt der Erlassung der Weisung noch gar nicht anhängige Verfahren zur Versetzung des Beschwerdeführers zur PI U). Davon, dass die in Rede stehende Personalmaßnahme schlüssig (ohne jedwede Zweifel) nur für die Dauer des gleichzeitig anhängig gemachten Verfahrens zur Versetzung des Beschwerdeführers zur PI J verfügt worden wäre, geht weder die erst- noch die zweitinstanzliche Behörde aus. Eine eindeutige schlüssige Befristung der Personalmaßnahme mit diesem Ereignis ist auch nicht erkennbar.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die hier gegenständliche Weisung so unbestimmt formuliert wurde, dass ein verfügtes Ende der Personalmaßnahme (Abschluss des Versetzungsverfahrens zur PI J, oder aber erst: Erlassung irgendeines Versetzungsbescheides, bzw. Aufgabe der Absicht der Behörde den Beschwerdeführer überhaupt zu versetzen) bei deren Erlassung nicht eindeutig zu ermitteln war.

Es liegt daher vorliegendenfalls mangels tauglicher Befristung der Personalmaßnahme eine "Angelegenheit des § 38 BDG 1979" im Verständnis des § 41a Abs. 6 BDG 1979 vor. Daraus folgt, dass als Berufungsbehörde nicht die belangte Behörde, sondern vielmehr die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt einzuschreiten gehabt hätte.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Mit dem Pauschalbetrag für den Ersatz von Schriftsatzaufwand ist nicht nur der Beschwerdeschriftsatz, sondern auch die Äußerung des Beschwerdeführers vom abgegolten.

Wien, am