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VwGH vom 30.05.2011, 2009/12/0157

VwGH vom 30.05.2011, 2009/12/0157

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der E M in M, vertreten durch Schwartz und Huber-Medek Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-4697.090154/0001-III/5/2008, betreffend Leiterzulage (§§ 57 Abs. 1 iVm 59 Abs. 1 GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Schuldirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wurde mit Wirksamkeit vom zur Leiterin der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftliche Berufe (HLA) in B ernannt. Sie bezieht für diese Leitungsfunktion gemäß §§ 57 Abs. 1 iVm 59 Abs. 1 GehG eine Leiterzulage.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom die Gewährung einer weiteren Dienstzulage. Dieses Schreiben hat folgenden Inhalt (Schreibung - auch im Folgenden - im Original):

"An den Landesschulart für Niederösterreich

im Dienstwege

M,

Antrag gem § 57 Abs 1 GehaltsG

Mit Bescheid vom wurde ich mit der provisorischen Leitung, mit Bescheid vom zur Direktorin der 'Höheren Lehranstalt für Wirtschaftliche Berufe' in B ernannt. Dafür wird mir eine Dienstzulage gewährt. Ich bin weiters Leiterin der 'Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe' am Standort B; ich beantrage hiefür die Gewährung einer

weiteren Dienstzulage

und begründe dies wie folgt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom (2004/12/0138) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Dienstzulage für die Leitung einer 'Fachschule für Altendienst und Pflegehilfe' eines privaten Schulerhalters gebührt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Dazu im Einzelnen:

1. Schulerhalter der von mir geführten Fachschule ist der 'Verein zur Errichtung und Erhaltung einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe'. Die Fachschule ist eine Privatschule. Nach § 5 Abs 1 PrivatschulG ist für die Leitung einer Privatschule ein Leiter zu bestellen.

2. Der Schulerhalter hat mich ab zur Leiterin der Fachschule bestellt und dies dem Landesschulrat zu Kenntnis gebracht. Der Landesschulrat hat mit Bescheid vom meine Bestellung zur 'Leiterin der privaten Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe … gem § 5 des Privatschulgesetzes, BGBl Nr 244/1962, nicht untersagt'. Meine Bestellung ist daher rechtswirksam. Vom Landesschulrat für NÖ wurde ich in der Folge auch stets als Leiterin der 'Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe' behandelt.

3. Der Landesschulrat für NÖ hat mich gem § 23 Abs 5 iVm § 19 Abs 1 lit a PrivatschulG und § 208 und § 210 BDG stillschweigend der 'Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe' zur Wahrnehmung der Leitungsfunktion zugewiesen. Ich übe diese Leitungsfunktion mit Kenntnis des Landesschulrates für NÖ auch tatsächlich aus. Der Landesschulrat für NÖ hat nicht bloß Kenntnis von meiner Leitertätigkeit sondern nimmt diese auch in Anspruch; dazu sei auf folgendes hingewiesen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Eigenes Verhandeln von Werteinheiten
-
Schuleinsicht (mails vom , sowie vom )
4.
Die von mir geleitete 'Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe' hat mit der HLA B zwar den Standort gemeinsam, ist im übrigen von dieser aber vollständig getrennt:
-
Eigene Werteinheiten
-
Eigene Verrechnung
-
Eigener Dienststellenausschuss
-
Eigener Schulgemeinschaftsausschuss
-
Eigenes Leitbild
-
Verschiedenes Lehrpersonal
-
Verschiedene Lehrpläne
-
Verschiedene Lehrfächerverteilung
5.
Die in 4. erwähnte Unterscheidung spiegelt sich auch im Verkehr mit dem Landesschulrat wieder: 'An alle Direktionen der Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe' (Schreiben vom ) bzw an die 'SchulleiterInnen der Fachschulen für Sozialberufe und der Fachschulen für Altendienste und Pflegehilfe' (mail vom )
6.
Zusammenfassend halte ich fest, dass ich wirksam zur Leiterin der 'Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe' bestellt wurde, diese Schule von der HLA B organisatorisch vollständig getrennt ist und der Landesschulrat meine Leitungsfunktion auch zur Kenntnis nimmt und tatsächlich beansprucht. Ich habe daher Anspruch auf Zuerkennung einer weiteren Dienstzulage und bitte dies mit Bescheid festzustellen.
Mit besten Empfehlungen
…"
Da der Landesschulrat für Niederösterreich (im Folgenden: LSR) keine Entscheidung traf, stellte die Beschwerdeführerin am einen Devolutionsantrag. Nachdem die belangte Behörde über diesen Devolutionsantrag nicht entschied, erhob die Beschwerdeführerin zu Zl. 2009/12/0120 eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom holte die belangte Behörde den versäumten Bescheid nach, wobei sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer weiteren Leiterzulage abwies.
Begründend wurde in diesem Bescheid u.a. ausgeführt (Anonymisierung - auch im Folgenden - durch den Verwaltungsgerichtshof):
"In Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2004/12/0138, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2007/12/0109) hatte das BMUKK in Ihrer Angelegenheit die maßgeblichen realen Umstände zu überprüfen, die im gegenständlichen Fall für das Vorliegen einer Organisationseinheit und damit für die Frage, ob Ihre Betrauung mit der Leitung einer weiteren Unterrichtsanstalt erfolgen hätte können, entscheidend waren.
Für eine organisatorische Verbindung sprechen würden Gegebenheiten wie z.B. eine einheitliche Werteinheitenzuweisung, das Bestehen nur eines Dienststellenausschusses, nur eines Schulgemeinschaftsausschusses, personelle Vernetzungen wie die gemeinsame Verwendung von Lehrpersonal in den einzelnen Schulen (in den allgemein bildenden Gegenständen), Gemeinsamkeiten innerhalb der Lehrpläne, die gemeinsame Erstellung von Stundenplänen und Lehrfächerverteilungsplänen, das Vorhandensein einer Schulkennzahl, ein gemeinsamer Schulerhalter sowie gemeinsame Räumlichkeiten.
Weiters war vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu überprüfen, ob Ihre ausdrückliche oder schlüssige Betrauung mit der Leitung der 'Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe' (nunmehr und daher in Folge: 'Schule für Sozialbetreuungshilfe') in B, also im Sinne einer Zuweisung als lebende Subvention zur Ausübung der dortigen Leiterstelle verstanden, erfolgt ist. Eine solche Betrauung ist ein Willensakt der hiefür zuständigen Behörde, der auf die Übertragung von Aufgaben gerichtet sein muss, welche sich bei zutreffender rechtlicher Beurteilung als Leitung einer (weiteren) Unterrichtsanstalt im Sinne des § 59 Abs. 1 Gehaltsgesetz darstellen. Der für die Betrauung zuständige Vorgesetzte kann den Willen, einen entsprechenden Dienstauftrag zu erteilen, nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen zum Ausdruck bringen, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen.
Seitens des BMUKK wurden in diesem Sinne Ermittlungen durchgeführt, deren Ergebnis Ihnen mit Schreiben vom , BMUKK-4697.090154/0001-III/5/2009 (übernommen am ), mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen vier Wochen zur Kenntnis gebracht wurde. Sie haben zu diesem Schreiben keine Stellungnahme abgegeben.
Auf Grund der durch das BMUKK durchgeführten Ermittlungen, insbesondere durch Sichtung der in UPIS-RAP (Unterrichts-Personal-Informations-System im Rahmen der Applikation PIS) enthaltenen Daten, Sichtung der in UNTIS (Unterrichts-Informations-System) enthaltenen Daten, und Ermittlungen beim LSR für Niederösterreich steht folgender Sachverhalt fest:
1.
Räumlichkeiten
Die Räumlichkeiten der 'Schule für Sozialbetreuungsberufe' befinden sich im selben Gebäude wie die Räumlichkeiten der HLA B. Konkret gibt es einen Unterrichtsraum, einen Spezialraum für die Krankenbetreuungsfächer, ein Lehrerzimmer und Toiletten, die der 'Schule für Sozialbetreuungsberufe' (bestehend aus einer Klasse) zuzuordnen sind. Die 'Schule für Sozialbetreuungsberufe' hat räumlich kein eigenes Sekretariat.
2.
Personelle Gegebenheiten
Aus Sichtung der in UPIS-RAP (Unterrichts-Personal-Informations-System im Rahmen der Applikation PIS) enthaltenen Lehrfächerverteilungsdaten sowie Auskünften des LSR für Niederösterreich ergibt sich Folgendes:
Insgesamt sind acht LehrerInnen an der 'Schule für Sozialbetreuungsberufe' tätig, vier davon als StammlehrerInnen (
namentliche Aufzählung ), die übrigen vier LehrerInnen ( namentliche Aufzählung ) sind StammlehrerInnen der HLA B und werden an der 'Schule für Sozialbetreuungsberufe' mitverwendet. Die genannten StammlehrerInnen der 'Schule für Sozialbetreuungsberufe' verfügen über Spezialausbildungen zur Erfüllung des Lehrplanes der 'Schule für Sozialbetreuungsberufe'. Die Sekretärinnen der HLA B sind außerhalb ihrer Dienstzeiten an der HLA für die 'Schule für Sozialbetreuungsberufe' tätig, diese Tätigkeit wird vom Schulerhalter-Verein abgegolten.
3.
Erstellung von Stundenplänen und Lehrfächerverteilungsplänen
Die Stundepläne und Lehrfächerverteilungspläne werden für die HLA und die 'Schule für Sozialbetreuungsberufe' gesondert erstellt.
4.
Schulgemeinschaftsausschuss, Dienststellenausschuss
Die HLA B und die 'Schule für Sozialbetreuungsberufe' haben jeweils einen eigenen Schulgemeinschaftsausschuss und einen gemeinsamen Dienststellenausschuss.
5.
Schulaufsicht
Innerhalb des LSR für Niederösterreich unterstehen die HLA und die 'Schule für Sozialbetreuungsberufe' organisatorisch der Schulaufsicht für Humanberufliche Schulen - Bildungsanstalten.
6.
Schulerhalter
Schulerhalter der HLA B ist der Bund. Schulerhalter der 'Schule für Sozialbetreuungsberufe' ist der 'Verein zur Errichtung und Erhaltung einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe B'.
7.
Schulkennzahl
Die HLA B und die 'Schule für Sozialbetreuungsberufe' verfügen über unterschiedliche Schulkennzahlen.
8.
Ressourcen
Die Zuweisung von Werteinheiten erfolgt für HLA und 'Schule für Sozialbetreuungsberufe' gesondert.
9.
Lehrpläne
An der HLA B wird nach dem Lehrplan der 'Höheren Lehranstalten für Wirtschaftliche Berufe' mit den Ausbildungsschwerpunkten 'Kulturtouristik' und 'Internationale Kommunikation in der Wirtschaft' unterrichtet. Weiters wird an der HLA B der Ausbildungszweig 'Kommunikation und Mediendesign' geführt. An der am Standort geführten 'Fachschule für wirtschaftliche Berufe' werden die Ausbildungsschwerpunkte 'Kulturtouristik' sowie 'Gesundheit und Soziales' angeboten.
Für die 'Schule für Sozialbetreuungsberufe' (mit dem Schwerpunkt Altenarbeit) B gilt der im Rahmen des Organisationsstatus erlassene 'Lehrplan der Schule für Sozialbetreuungsberufe'. Die 'Schule für Sozialbetreuungsberufe' bietet eine Berufsausbildung zum/zur 'Fach-Sozialbetreuer/in' mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, in die Ausbildung ist die Pflegehelferprüfung integriert. Inhaltliche Berührungspunkte zu den an der HLA B geführten Ausbildungsschwerpunkten 'Kulturtouristik' und 'Internationale Kommunikation in der Wirtschaft' sowie zum Ausbildungszweig 'Kommunikation und Mediendesign' finden sich daher nur ganz rudimentär in einigen allgemein bildenden Gegenständen. Einige darüber hinaus gehende gemeinsame Lehrplaninhalte sind zwischen der 'Schule für Sozialbetreuungsberufe' und der 'Fachschule für wirtschaftliche Berufe' mit dem Ausbildungsschwerpunkt 'Gesundheit und Soziales' feststellbar.
Insgesamt ist in Hinblick auf die Frage der organisatorischen Trennung oder Nicht-Trennung der HLA und der 'Schule für Sozialbetreuungsberufe' B festzuhalten, dass nach eben Gesagtem jene Umstände, die gegen das Vorliegen einer Organisationseinheit sprechen, überwiegen, dies insbesondere auf Grund der größtenteils getrennten Räumlichkeiten, der gesonderten Erstellung von Stundenplänen und Lehrfächerverteilungsplänen, der unterschiedlichen Schulerhalter, der gesonderten Zuweisung von Werteinheiten und der inhaltlichen Unterschiede in den Lehrplänen.
Nach den seitens des BMUKK durchgeführten Ermittlungen wurde jedoch im Zusammenhang mit der Leitung der 'Schule für Sozialbetreuungsberufe' B im von Ihnen angeführten Zeitraum keine Betrauung Ihrerseits durch den LSR für Niederösterreich vorgenommen. Es konnte weder ein direkter noch ein indirekter Hinweis gefunden werden, der Rückschlüsse darauf zulässt, ein Organ des Bundes habe Sie - ausdrücklich oder schlüssig - mit der Leitung der 'Schule für Sozialbetreuungsberufe' beauftragt. Dass der LSR für Niederösterreich Ihre Bestellung zur Leiterin der 'Schule für Sozialbetreuungsberufe' durch den privaten Schulerhalter nicht untersagt hat, bedeutet lediglich, dass Ihre Eignung als Leiterin dieser Privatschule gemäß § 5 des Privatschulgesetzes 1962 überprüft wurde und die dort genannten Bedingungen nach Auffassung des LSR für Niederösterreich erfüllt sind. Bei den von Ihnen angeführten Schuleinsichten handelt es sich um Überprüfungen der Landessanitätsbehörde im Hinblick auf die Pflegehelferausbildung. Dass Sie in diesem Zusammenhang sowie vom LSR für Niederösterreich in den von Ihnen angeführten Schreiben an Sie und bei der Ermittlung des Werteinheitenbedarfs als Leiterin der 'Schule für Sozialbetreuungsberufe' B angesprochen wurden, ergibt sich aus Ihrer Bestellung in diese Funktion durch den
privaten Schulerhalter und entspricht dem üblichen Verkehr zwischen einer Leiterin einer Privatschule und der zuständigen Schulbehörde. Ein ausdrücklicher Betrauungsakt wurde durch den LSR für Niederösterreich nicht gesetzt. Aber auch eine Verhaltensweise des LSR für Niederösterreich, die im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Handlung zu qualifizieren ist, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lässt, dass der für die Betrauung zuständige Vorgesetzte einen entsprechenden Dienstauftrag erteilt hat, liegt nach den durchgeführten Ermittlungen nicht vor.
Zusammenfassend steht fest, dass jene Umstände, die gegen das Vorliegen einer Organisationseinheit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sprechen, überwiegen. Es war kein Hinweis auf Ihre Betrauung mit der Leitung der privaten 'Schule für Sozialbetreuungsberufe' B durch den LSR für Niederösterreich feststellbar. Die Nichtuntersagung Ihrer Bestellung durch den privaten Schulerhalter durch den LSR für Niederösterreich, die von Ihnen angeführten Aufgaben, die sie als Leiterin dieser Privatschule im verfahrengegenständlichen Zeitraum zu erfüllen hatten, und die an Sie gerichteten Schreiben der Schulbehörde ergeben sich aus Ihrer privaten Leitungsfunktion und kann daraus kein ausdrücklicher oder konkludenter Betrauungsakt durch den LSR für Niederösterreich, bei dem an einer Betrauung durch den Bund (Landeschulrat für Niederösterreich) als Rechtsperson zu zweifeln wäre, abgeleitet werden. Diese Behörde oder eine sonstige dem Bund zurechenbare Behörde hat somit weder ausdrücklich noch stillschweigend ein entsprechendes Verhalten gesetzt, aus dem ein konkludenter Besoldungsanspruch gegenüber dem Bund abgeleitet werden könnte."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der beantragt wird, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Beschwerdeführerin erstattete eine Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde, in der sie u.a. Folgendes ausführte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"1.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2004/12/0138, ausdrücklich festgehalten, dass die Betrauung mit einer Leiterstelle nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erfolgen kann. Ein Verhalten, das als Betrauung qualifiziert werden kann, muss einer zuständigen Behörde des Bundes zurechenbar sein.
2.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der LSR als Bundesbehörde eine zuständige Behörde gemäß § 23 Abs 5 PrivatSchG ist.
3.
Ich wurde von Organen des LSR mehrfach ausdrücklich als Direktorin der 'Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe', nunmehr 'Schule für Sozialbetreuungsberufe mit dem Schwerpunkt Altenarbeit', zur Teilnahme an Dienstbesprechungen aufgefordert. Diese Aufforderungen wurden regelmäßig als 'Dienstreiseauftrag' qualifiziert. Diese Dienstreiseaufträge wurden bis in die jüngste Gegenwart erteilt (vgl die Schreiben des LSR vom (Beilage 4); (Beilage 5); (Beilage 6)); (Beilage 7); (Beilage 8); (Beilage 9)); (Beilage 10)).
4.
Darüber hinaus habe ich bis in die jüngste Gegenwart laufend Anordnungen der Dienstbehörde in meiner Funktion als Direktorin der 'Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe', nunmehr 'Schule für Sozialbetreuungsberufe mit dem Schwerpunkt Altenarbeit', erhalten; ich werde dabei regelmäßig als 'Schulleiterin' angesprochen. Zu den Anordnungen des LSR im Einzelnen:
a.
Im Juli 2006 wurde ich vom LSR im Rahmen der 'Schuleinschau des Landes in LGG ORGE/PH/' angewiesen, 'nur die Daten der LGG offenzulegen'. Unter einem wurde ich vom LSR angewiesen, den Bericht 'in Ablichtung an Herren H. zu senden' (vgl e mail des LSR vom samt Vorkorrespondenz (Beilage 11)).
b.
Im September 2006 wurde ich vom LSR darauf angesprochen, bei der 'Schuleinschau Pflegehilfeausbildung' keine Führung im Schulhaus zu machen (vgl e mail des LSR vom (Beilage 12)).
c.
Im September 2007 wurde mir vom LSR die 'Einstufungsverordnung der Schule für Sozialbetreuungsberufe B mit der Bitte um Bekanntgabe und weitere Veranlassung übermittelt' (vgl Schreiben des LSR vom (Beilage 13)).
d.
Im Februar 2008 wurden mir vom LSR die 'vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur auf Grund des Organisationsstatus geänderten Zeugnisformulare … mit dem Ersuchen um entsprechende Verwendung' übermittelt (vgl Schreiben des LSR vom (Beilage 14)).
e.
Im März 2008 wurde mir vom LSR das 'Protokoll der DirektorInnendienstbesprechung 'Schule für Sozialbetreuungsberufe (SOB)' vom ' und das 'Protokoll der DirektorInnendienstbesprechung 'Schulen für Sozialbetreuungsberufe/Altenarbeit/Behindertenarbeit' vom ' übermittelt (vgl Schreiben des LSR vom (Beilage 15) und Schreiben des LSR vom (Beilage 16)).
f.
Im Mai 2008 hat mich der LSR zum 'Antrag auf Einrichtung einer NL gemäß § 9 Abs 3 BLV' ersucht, insbesondere eine genaue Auflistung der Tätigkeitsbereiche zu übermitteln (vgl e mail des LSR vom (Beilage 17)).
g.
Weiters hat mich im Mai 2008 der LSR daran erinnert, 'noch im HAT 2007/08 (also im Mai 2008) befreundete Schulen mit Fachschulprüfungen zu besuchen und Formularwesen und Prüfungshandhabung kennenzulernen (Termin bei Frau S.)'. Weiters wurde ich darauf hingewiesen, 'dass die Fragestellung für die mündliche Fachprüfung auf einheitlichen Formblättern schriftlich den KandidatInnen zu geben ist (Schule/ASP/Kandidat/Prüfer und Beisitzer) und die 2 teilige Fragestellung ausführlich ausgehend vom Projekttitel formuliert ist (Auftrag zur Präsentation samt Zeitangabe ca 7 Minuten, 1 2 Fragen im fachlichen Umfeld mit Auftrag)'. Und weiter: 'Weiters sollten für diese mündliche Fachprüfung einheitliche Beurteilungsblätter verwendet werden (Anteil Präsentation zu Diskussion des fachlichen Umfelds ca 50:50% empfohlen)' (vgl e mail des LSR vom (Beilage18)).
h.
Im Juni 2008 wurde mir vom LSR 'der Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für das Schuljahr 2007/2008' übermittelt (vgl Schreiben des LSR vom (Beilage 19)).
i.
Im Juni 2008 hat mich der LSR auch ersucht, in der lokalen Presse auf die ersten Absolventen der hier in Rede stehenden Privatschule unter Verwendung von Teilen der Presseaussendung des LSR hinzuweisen (vgl e mail des LSR vom (Beilage 20)).
j.
Im Juli 2008 wurde ich vom LSR aufgefordert, einen Bericht über die 'ersten Fachprüfungen für das Fachniveau' zu übermitteln (vgl e mail des LSR vom (Beilage 21)).
k.
Im Dezember 2008 wurde ich vom LSR aufgefordert, die Auswirkungen der nicht gewährten Förderung des Arbeitsmarktservices auf die Klassenschülerzahl mitzuteilen. Unter einem musste ich dem LSR mitteilen, welche Förderungen unter welchen Bedingungen von Schülern der hier in Rede stehenden Privatschule bisher in Anspruch genommen werden konnten (vgl e mail des LSR vom (Beilage 22)).
l.
Im Juni 2009 wurde mir vom LSR die Anzeige für Pflegerhelferlehrgänge zugestellt. Dieses Schreiben wurde mir mit dem Hinweis zugestellt, dass die von mir geleitete Privatschule nach den Bestimmungen des Privatschulgesetzes und des Schulorganisationsgesetzes errichtet ist und dem LSR untersteht (vgl Schreiben des LSR vom (Beilage 23)).
m.
Im September 2009 wurde ich vom LSR aufgefordert, beim Vorsprachetermin mit Frau LSI HR Mag. R. die Organisationsmaßnahmen betreffend die Bezahlung von Unterrichtsstunden an der Abendschule vorzulegen (vgl Schreiben des LSR vom (Beilage 24)).
n.
Zuletzt wurde ich am vom LSR aufgefordert, einen Bericht über die erste Fachprüfung zu übermitteln (vgl e mail des LSR vom (Beilage 25))."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 57 Abs. 1 GehG und 59 Abs. 1 GehG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 662/1977 (die erstgenannte Bestimmung modifiziert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 656/1983), lauten:

"§ 57. (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.

§ 59. (1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbstständigen Schule zu zählen."

Die maßgebenden Bestimmungen des PrivSchG, § 18 Abs. 1 idF nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 290/1972, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 244/1962, lauten:

"ABSCHNITT IV.

Subventionierung von Privatschulen

A. Subventionierung konfessioneller Privatschulen

...

§ 19. Art der Subventionierung.

(1) Die Subventionen zum Personalaufwand sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zu gewähren:

a) durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern durch den Bund als lebende Subvention an die Schule, soweit es sich nicht um eine in lit. b genannte Schule handelt, oder

...

B. Subventionierung sonstiger Privatschulen

§ 21. Voraussetzungen.

(1) Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 fallen, kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn


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a)
die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,
b)
mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
c)
für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebedingungen maßgebend sind und
d)
die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.
...

(3) Die Art der Subventionierung für die im Abs. 1 genannten Schulen richtet sich nach § 19 Abs. 1. Vor Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention ist der Schulerhalter zu hören.

...

§ 23. Behördenzuständigkeit.

...

(5) Die Zuständigkeit für die im Rahmen der gewährten Subventionen zum Personalaufwand zu erfolgende Zuweisung der einzelnen Lehrer (§ 19 Abs. 1) richtet sich nach den für die Zuweisung von Lehrern an gleichartigen öffentlichen Schulen geltenden Zuständigkeitsbestimmungen."

§§ 208 und 210 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Stammfassung dieser Bestimmungen (Paragrafenbezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988) lauten:

"Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen

§ 208. Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch Schulen in Betracht kommen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen.

...

Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule

§ 210. Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule verwendet werden."

§ 3 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, lit. a und c im Wesentlichen in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 321/1975 (lit. c modifiziert durch BGBl. I Nr. 20/2006 sowie BGBl. I Nr. 113/2006), lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006, lautet:

"§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:

1. in erster Instanz:

a) der Bezirksschulrat für die allgemein bildenden Pflichtschulen

b) der Landesschulrat für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4),

c) der zuständige Bundesminister für die Zentrallehranstalten;

..."

Im angefochtenen Bescheid vertritt die belangte Behörde den Standpunkt, es lägen zwar zwei eigenständige Unterrichtsanstalten vor, die Beschwerdeführerin sei jedoch weder ausdrücklich noch konkludent durch den LSR mit der Leitung der Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe, nunmehr "Schule für Sozialbetreuungsberufe mit dem Schwerpunkt Altenarbeit" (im Folgenden SSB) betraut worden.

Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Antrag vom auf Gewährung einer weiteren Leiterzulage den Standpunkt vertreten, der LSR habe sie stillschweigend der SSB zur Wahrnehmung der Leiterfunktion zugewiesen, er nehme ihre Leitungsfunktion zur Kenntnis und nehme diese auch tatsächlich in Anspruch. Diese Ansicht wird auch in der vorliegenden Beschwerde vertreten. In der zur Gegenschrift erstatteten Stellungnahme führt die Beschwerdeführerin ua weiters aus, sie sei als Direktorin der SSB mehrfach ausdrücklich zur Teilnahme an Dienstbesprechungen aufgefordert worden, wobei diese Aufforderungen regelmäßig als Dienstreiseaufträge qualifiziert worden seien. Weiters habe sie laufend Anordnungen der Dienstbehörde in ihrer Funktion als Direktorin der SSB erhalten, wobei sie dabei regelmäßig als Schulleiterin angesprochen worden sei. Dazu führte die Beschwerdeführerin zahlreiche Schreiben der Dienstbehörde an, die sie ihrer Stellungnahme auch beilegte.

Die Beschwerde ist begründet.

Zutreffend gehen beide Parteien davon aus, dass einem Lehrer, der mit der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten betraut ist, für die Dauer dieser Verwendung (der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten) auch mehrere Dienstzulagen gemäß § 57 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 1 GehG zustehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0037 und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/12/0245 = Slg. Nr. 13.485/A).

Im Beschwerdefall stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit der Leitung einer nichtkonfessionellen Privatschule betraut wurde. Hiebei ist maßgeblich, ob sie gemäß § 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 21 Abs. 3 PrivSchG als lebende Subvention durch die gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zuständige Schulbehörde dem privaten Schulerhalter zur Wahrnehmung der Leitungsfunktion zugewiesen wurde. Für die Rechtswirksamkeit eines durch Dienstanweisung erfolgten (schlüssigen) Betrauungsaktes kommt es nicht auf dessen Rechtmäßigkeit an. Der Eintritt der an die Betrauung geknüpften dienst- und besoldungsrechtlichen Folgen hängt auch nicht von der Einhaltung einer bestimmten Form ab. Allgemein gilt, dass der für die Betrauung zuständige Vorgesetzte den Willen, einen entsprechenden Dienstauftrag zu erteilen, nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen zum Ausdruck bringen kann, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen (vgl. zu allem die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/12/0138, vom , Zl. 2007/12/0109 und vom , Zl. 2008/12/0161).

Ein solches nach dem Vorgesagten den Erklärungswert einer Betrauung aufweisendes Verhalten müsste allerdings einem Organwalter der für die Zuweisung gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zuständigen Schulbehörde zurechenbar sein. Hieraus folgt, dass Betrauungen seitens des privaten Schulerhalters für sich allein genommen nicht geeignet wären, die Rechtsfolgen des § 57 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 1 GehG auszulösen (vgl. hiezu das bereits zitierte Erkenntnis vom sowie die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/12/0051, und vom , Zl. 95/12/0086).

Im Beschwerdefall stellt sich daher die Frage, ob ein Organwalter der zuständigen Schulbehörde ein Verhalten gesetzt hat, dem der Erklärungswert beizumessen ist, dass eine Betrauung im Sinne einer Zuweisung als lebende Subvention zur Ausübung der Leiterstelle erfolgte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass im Verhalten eines Organwalters der gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zuständigen Schulbehörde, der sowohl von der Leitertätigkeit des Beschwerdeführers als auch von der tatsächlichen Auszahlung der Leiterzulage Kenntnis hatte und dies duldete, eine schlüssige dienstrechtliche Betrauung zu erblicken ist (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , vom und vom ). An die Beschwerdeführerin wurde jedoch unstrittig niemals eine Leiterzulage für ihre Tätigkeit als Leiterin der SSB ausbezahlt.

Die gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz zuständige Behörde ist in Ansehung der SSB der LSR (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/12/0161 und , Zl. 2007/12/0109).

Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als für den Fall, dass der LSR seine Diensthoheit ihr gegenüber als Leiterin der SSB bislang regelmäßig ausübte, in diesem Verhalten eine schlüssige Betrauung zu erblicken wäre.

Zur Frage der Diensthoheit über die nach den Bestimmungen des Privatschulgesetzes zugewiesenen Lehrer hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0051 - dort im Zusammenhang mit der Zuweisung eines Landeslehrers an eine nicht konfessionelle Privatschule -, ausgesprochen, dass anknüpfend an Art. 21 Abs. 3 B-VG davon auszugehen ist, dass den Gebietskörperschaften die Diensthoheit über ihre Bediensteten ungeteilt zusteht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0086, für den Fall der Zuweisung eines Bundeslehrers an eine nicht konfessionelle Privatschule). Die im PrivSchG vorgesehene Subventionierung durch Bereitstellung von öffentlich Bediensteten als "lebende Subvention" ist derart konstruiert, dass der öffentlich Bedienstete seine aus seinem Dienstverhältnis erfließenden Pflichten im Rahmen der Privatschule zu erbringen hat, ohne dass es zur Begründung eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses zum Privatschulerhalter kommt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0213). Eine Ausübung der Diensthoheit gegenüber der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Leiterin der SSB durch die Schulbehörden kommt im Beschwerdefall daher nur bei deren Betrauung mit der Leitung der SSB in Betracht.

Die belangte Behörde hätte daher Feststellungen treffen müssen, auf Grund derer beurteilt werden kann, ob ein (oder mehrere) Organwalter des LSR gegenüber der Beschwerdeführerin auch in ihrer Funktion als Leiterin der SSB die Diensthoheit ausübten, wobei in einem derartigen - nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin - regelmäßig gesetzten Verhalten eine schlüssige Betrauung zu erblicken wäre, oder aber, dass die Organwalter des LSR ein Verhalten an den Tag legten, aus dem ersichtlich war, dass sie davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitnehmerin des privaten Schulerhalters sei, sodass eine schlüssige Betrauung aus ihrem Verhalten nicht abzuleiten wäre.

Da die belangte Behörde derartige Feststellungen nicht traf, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am