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VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0131

VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0131

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer, Dr. N. Bachler und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des A in S, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Hauptplatz 12/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 30.15-34/2015-22, betreffend Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Murtal), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom verhängte die Bezirkshauptmannschaft Murtal (BH) über den Revisionswerber gemäß "§ 130 Abs. 1 Z 5, 6 und 9" des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) zwei Geldstrafen von je EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von je zwei Tagen). Er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH und Arbeitgeber zumindest bis zu der am durchgeführten Kontrolle des Arbeitsinspektorates zu verantworten, dass in Bezug auf die Beschäftigung von zwei als behindert bekannten Arbeitnehmerinnen keine Maßnahmen unter Bedachtnahme auf deren körperliche und psychische Bedürfnisse ermittelt, beurteilt oder dokumentiert worden seien. Der Revisionswerber habe dadurch "§ 4 (1) bis (3) iVm § 6 (3) und (5)" ASchG verletzt.

Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Grunde nach ab, setzte die Strafe auf je EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je ein Tag) herab und änderte den verwaltungsbehördlichen Bescheid dahingehend ab, dass der Spruch neu formuliert und das vorgeworfene Verhalten den Normen "§ 4 Abs. 1 bis 3 iVm § 5 und § 6 Abs. 1 ASchG" sowie "§ 130 Abs. 1 Z 5, 6 und 7 ASchG" unterstellt wurde. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es die Revision für unzulässig.

In seinen Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht -

soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von Bedeutung - aus, der Revisionswerber sei seit handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH, die ein Pflegeheim betreibe. Frau A. sei im gegenständlichen Pflegeheim im Zeitraum vom bis als Pflegehelferin tätig gewesen. Sie habe im Jahr 2009 einen Schlaganfall erlitten und leide seitdem an gewissen Einschränkungen der Feinmotorik, insbesondere der linken Hand und benötige aus diesem Grund Unterstützung beim Heben schwerer Lasten. Außerdem benötige sie auf Grund der eingeschränkten Feinmotorik bei feineren Arbeiten, wie z.B. Blutdruckmessen, Sondieren, dem Messen des Blutzuckerspiegels etc., wesentlich mehr Zeit auf Grund der zeitweisen Gefühllosigkeit im Bereich der Finger. Der Revisionswerber habe deshalb gemeinsam mit Frau A. die Gewährung eines Lohnkostenzuschusses nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (Stmk. BHG) beantragt, welcher mit Bescheid der BH vom auch bewilligt worden sei.

Frau M. sei am ebenfalls als Pflegehelferin eingestellt worden und arbeite weiterhin im Betrieb des Revisionswerbers. Frau M. leide schon seit mehreren Jahren unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus, mit zeitweisen Alkoholabusus und habe aufgrund ihrer emotionalen Instabilität vor der Beschäftigungsaufnahme im Betrieb des Revisionswerbers häufig nach kurzer Zeit den Arbeitgeber gewechselt und sei zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen immer wieder längere Zeit wegen beruflicher Rehabilitation, Krankenstand etc. nicht berufstätig gewesen. Auch für Frau M. habe der Revisionswerber mit Bescheid der BH vom einen Lohnkostenzuschuss "gestützte Arbeit" bewilligt erhalten.

Der Revisionswerber habe vor der verfahrensgegenständlichen Kontrolle zwar in Kooperation mit der AUVA die allgemeine Arbeitsplatzevaluierung gemäß § 4 ASchG durchgeführt, in dieser sei jedoch auf die besonderen Bedürfnisse der beiden vorgenannten Arbeitnehmerinnen nicht Bedacht genommen und seien keine Maßnahmen (z.B. Befreiung von bestimmten Tätigkeiten oder Unterstützung bei deren Ausführung) festgelegt und schriftlich dokumentiert worden. Wohl aber seien mit beiden betroffenen Arbeitnehmerinnen regelmäßig Vieraugengespräche geführt worden, in welchen auf deren aktuelle körperliche und/oder psychische Verfassung eingegangen worden sei und erforderlichenfalls flexibel entsprechende Maßnahmen getroffen worden seien.

Am habe die Arbeitsinspektionsärztin Frau Dr. S.-T. gemeinsam mit Frau M.-H. eine Kontrolle des verfahrensgegenständlichen Betriebes in Anwesenheit des Revisionswerbers durchgeführt, im Zuge derer unter anderem die allgemeine Evaluierung gemäß § 4 ASchG überprüft worden sei, welche der Revisionswerber auch vorweisen habe können. Auf die Routinefrage der Arbeitsinspektorin, ob im Betrieb auch behinderte Arbeitnehmer beschäftigt werden würden, habe der Revisionswerber angegeben, für Frau A. und Frau M. einen Lohnkostenzuschuss nach dem Stmk. BHG zu beziehen. Da er hinsichtlich dieser Arbeitnehmerinnen keine spezielle Arbeitsplatzevaluierung vorweisen habe können, in welcher auf die Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen dieser Personen Bedacht genommen werde, sei sofort ohne vorangehende Aufforderung gemäß § 9 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) die verfahrensgegenständliche Anzeige erfolgt. Gleichzeitig sei auch per eine Aufforderung gemäß § 9 Abs. 1 ArbIG ergangen, in welcher dem Revisionswerber aufgetragen worden sei, eine Arbeitsplatzevaluierung hinsichtlich der beiden behinderten Arbeitnehmerinnen unter Einbeziehung der Arbeitsmedizinerin durchzuführen und im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument die getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren.

Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, der Revisionswerber habe anlässlich seiner Beschuldigteneinvernahme zugegeben, dass er eine schriftliche Arbeitsplatzevaluierung hinsichtlich der beiden Arbeitnehmerinnen Frau A. und Frau M. zumindest bis zum Kontrollzeitpunkt nicht erstellt habe. Dem Antrag des Revisionswerbers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Psychiatrie und Neurologie sei keine Folge zu geben gewesen, weil zum einen die vom Revisionswerber vermeinte Übertretung des § 6 Abs. 3 und 5 ASchG nicht verfahrensgegenständlich sei, und zum anderen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Zweifel dahingehend bestehen könne, dass Personen, welche als Behinderte nach dem Stmk. BHG eingestuft seien und für welche der Arbeitgeber eben deshalb, weil diese auf Grund ihrer Behinderung nur eingeschränkt arbeitsfähig seien, einen Lohnkostenzuschuss bewilligt bekommen habe, als "besonders gefährdete oder besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer" im Sinne von § 4 Abs. 2 ASchG anzusehen seien. Immerhin befänden sich in beiden bezughabenden Akten nach dem Stmk. BHG mehrfache fachärztliche Gutachten und Stellungnahmen, unter anderem von mehreren Fachärzten für Psychiatrie und Neurologie, weshalb es nicht erforderlich sei, dazu noch weitere Gutachten in Auftrag zu geben.

In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, es könne kein Zweifel darin bestehen, dass Menschen, welche nach den Bestimmungen des damals noch in Geltung befindlichen Stmk. BHG, LGBl. Nr. 26/2004, als "Menschen mit Behinderung" im Sinne der Legaldefinition des § 2 eingestuft worden seien und eben deshalb eine oder mehrere der im Gesetz vorgesehenen Hilfeleistungen, zu welchen auch der in § 27 leg. cit. geregelte Lohnkostenzuschuss gehöre, bewilligt bekommen hätten, als "besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer" im Sinne von § 4 Abs. 2 ASchG angesehen werden könnten, zumal die Einstufung nach dem Stmk. BHG ohnedies unter Zugrundelegung umfangreicher ärztlicher Gutachten erfolgt sei, weshalb - wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - auch keine Beschaffung weiterer Sachverständigengutachten erforderlich gewesen sei. Der Revisionswerber wäre daher jedenfalls verpflichtet gewesen, hinsichtlich der beiden Arbeitnehmerinnen Frau M. und Frau A. eine eigene, auf die spezifischen körperlichen und/oder psychischen Behinderungen Bedacht nehmende Arbeitsplatzevaluierung durchzuführen und gemäß § 5 ASchG schriftlich zu dokumentieren, was er bis zum Kontrolltag nachweislich unterlassen habe. Die Verwaltungsbehörde sei auch zu Recht vom Vorliegen zweier Verwaltungsübertretungen ausgegangen, weil eine derartige Evaluierung naturgemäß personenbezogen und individuell erfolgen müsse und eine Standardarbeitsplatzbeschreibung hierfür nicht ausreichend sei.

Die Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. § 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012 lautet (auszugsweise):

" Ermittlung und Beurteilung der Gefahren Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)

§ 4. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
2.
die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
3.
die Verwendung von Arbeitsstoffen,
4.
die Gestaltung der Arbeitsplätze,
5.
die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,
6.
die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und
7.
der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.

(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.

..."

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

3. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das "Erstgericht" habe in seinem Erkenntnis festgehalten, dass es sich bei den betroffenen Arbeitnehmerinnen um behinderte Personen nach dem Stmk. BHG handle und damit gleichzeitig um "besonders gefährdete und besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer" iSd § 4 Abs. 2 ASchG. Zur Auslegung des Begriffes der "besonders gefährdeten oder schutzbedürftigen Arbeitnehmer" iSd § 4 Abs. 2 ASchG existiere noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Heranziehung des Stmk. BHG sei verfehlt, zumal dort einerseits von "Menschen mit Behinderung" die Rede sei, bei denen es sich gemäß § 1a Stmk. BHG um "Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind" handle. Zudem seien nach Abs. 4 leg. cit. chronische Erkrankungen (mit Ausnahme von psychischen) und altersbedingte Beeinträchtigungen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Es fehle eine Legaldefinition im ASchG und werde auch nicht explizit auf die Gesetze der Bundesländer über Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung verwiesen. Aus diesem Umstand könne wiederum abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber eben gerade nicht dieselbe Gruppe von Menschen im ASchG erfassen habe wollen.

4. Es trifft zu, dass die in der Revision genannte Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht beantwortet wurde. Die Revision ist daher zulässig.

Sie erweist sich aber aus nachstehenden Gründen als unbegründet:

Wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt, wird der Begriff "besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer" im ASchG nicht definiert. Aus den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des § 4 Abs. 2 ASchG geht hervor, dass die genannte Bestimmung der Umsetzung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit dient (vgl. RV 1590 BlgNR XVIII. GP, 73). Hiernach muss der Arbeitgeber u.a. über die Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der "besonders gefährdeten Arbeitnehmergruppen" verfügen.

Nach dem erklärten Willen des nationalen Gesetzgebers zu § 4 Abs. 2 ASchG sollen zu den "besonders gefährdeten Arbeitnehmergruppen" schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen, Jugendliche und Behinderte zählen (vgl. ebenfalls RV 1590 BlgNR XVIII. GP, 73). Nun ist aber den Bestimmungen des ASchG auch keine Definition des Begriffes "Behinderter" bzw. "Behinderung" zu entnehmen. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass die österreichische Rechtsordnung verschiedene "Behinderungsbegriffe" kennt (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur RV des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes 836 BlgNR XXII. GP, 6). So wurde etwa im Rahmen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (§ 3 leg. cit.) bewusst eine weite Definition der Behinderung gewählt, die u.a. auch Fälle einer Ungleichbehandlung auf Grund einer diagnostizierten, aber noch nicht virulenten Multiplen Sklerose oder einer HIV Diagnose ohne Merkmale von AIDS einschließt (vgl. RV 836 BlgNR XXII. GP, 6 f). Aus den Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 5 ASchG, der auf die Beschäftigung von "behinderten Arbeitnehmern" Bezug nimmt, ergibt sich, dass dem ASchG ebenfalls ein weites Verständnis des Begriffes "Behinderung" zugrunde liegt. Umfasst werden etwa auch Krankheiten wie Diabetes, Asthma oder sonstige Lungenfunktionserkrankungen, weil auch diese Krankheiten besondere Schutzmaßnahmen erforderlich machen können (vgl. RV 1590 BlgNR XVIII. GP, 75).

Gemäß § 13 Abs. 1 Stmk. BHG (idF vor LGBl. Nr. 94/2014) ist es Zweck der Hilfe durch Lohnkostenzuschuss, einem Menschen mit Behinderung, bei dem Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 lit. c oder d nicht oder nicht mehr angezeigt erscheinen und der wegen seiner Beeinträchtigung mit Nichtbehinderten auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren kann, auf einem geeigneten Arbeitsplatz das kollektivvertragliche (§ 27 Abs. 1) oder betriebsübliche Entgelt zu sichern (gestützter Arbeitsplatz).

Im gegenständlichen Fall wurde für die beiden Arbeitnehmerinnen Frau A. und Frau M. unstrittig ein Lohnkostenzuschuss nach § 13 des Stmk. BHG (idF vor LGBl. Nr. 94/2014) gewährt und sie galten demnach als "Menschen mit Behinderung" im Sinne des Stmk. BHG. Aufgrund des weiten Verständnisses des Begriffes "Behinderung" im Rahmen des ASchG und des damit verbundenen Schutzgedankens ist dem Verwaltungsgericht aber nicht entgegenzutreten, wenn es Personen, die als "Menschen mit Behinderung" iSd Stmk. BHG gelten und für die aufgrund dieser Behinderung ein Lohnkostenzuschuss nach ebendiesem Gesetz gewährt wurde, jedenfalls als "Behinderte" und somit als "besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer" iSd § 4 Abs. 2 ASchG ansieht.

5. Die Revision erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Wien, am