VwGH vom 18.10.2012, 2011/22/0190
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des V, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 320.249/2-III/4/11, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am übermittelte der Asylgerichtshof der erstinstanzlichen Behörde sein Erkenntnis vom , mit dem die Ausweisung des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Mit Bescheid vom lehnte der Landeshauptmann von Wien als erstinstanzliche Behörde die amtswegige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung gemäß § 43 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf ein mit Bescheid vom gegen den Beschwerdeführer erlassenes Aufenthaltsverbot, das nun als Rückkehrverbot zu werten und aufrecht sei. Aus diesem Grund sei gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingend zu versagen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren wird in der Beschwerde auf das eingangs erwähnte Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom verwiesen.
Wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides abzuleiten ist, hat die belangte Behörde die Existenz dieses - im Verwaltungsakt erliegenden - Erkenntnisses des Asylgerichtshofes nicht in Frage gestellt, ihm jedoch keine rechtliche Bedeutung zugemessen.
Damit hat sie die Rechtslage verkannt.
Der Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass durch einen später erlassenen Bescheid, mit dem die Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, die Wirkung des Aufenthaltsverbotsbescheides als Ausschlussgrund im Sinn des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG weggefallen ist (vgl. den Beschluss vom , 2009/22/0128). Nichts anderes gilt für ein Rückkehrverbot (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/22/0275, mwN).
Da die belangte Behörde somit zu Unrecht den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG herangezogen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
DAAAE-92481