VwGH vom 12.05.2010, 2009/12/0152

VwGH vom 12.05.2010, 2009/12/0152

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des GN in K, vertreten durch Dr. Günter Gsellmann, Rechtsanwalt in 8041 Graz, Raiffeisenstraße 138a, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PM/PRB- 524494/07-A05, betreffend Arbeitsplatzbewertung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0092, verwiesen.

Mit dem zitierten Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom , mit welchem ein Antrag des Beschwerdeführers vom auf Bewertung seines Arbeitsplatzes zurückgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, aus einem im Instanzenzug ergangenen Verwendungsänderungsbescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom ergebe sich keine die belangte Behörde bindende Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers.

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid der belangten Behörde vom wurde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom festgestellt, dass die Einstufung seines Arbeitsplatzes in die Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3, gesetzeskonform sei.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen Folgendes aus (Hervorhebungen im Original):

"Aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 229 Abs. 3 BDG 1979 iVm. der Anlage 1 zum BDG 1979 und der P-ZV 2002 mit Blick auf die für den gegenständlichen Fall in Betracht kommenden Richtverwendungen die Bewertung/Einstufung des Arbeitsplatzes vorzunehmen (Verwendungs- bzw. Dienstzulagengruppe).

Für diese umfassende Beurteilung sieht der VwGH regelmäßig die Beiziehung eines Sachverständigen für notwendig.

Dazu wird festgehalten, dass in der Anlage 1/30 zum BDG 1979 unter Z. 30.4 als Richtverwendung die Verwendung eines 'Referenten A in der Generaldirektion' der PTA (Unternehmenszentrale) ausgeführt ist. Für die Differenzierung dieses Arbeitsplatzes zu höherwertigen Arbeitsplätzen, wie 'Leiter eines Referates', 'Leiter einer Abteilung' und 'Leiter eines Bereiches' in der Unternehmenszentrale, gibt das Gesetz keine weiteren inhaltlichen Kriterien vor.

Daher liegt der Unterschied zwischen der Einstufung in PT 1/3 und PT 1/1b oder höher in der organisatorischen Stellung des Arbeitsplatzes, welches eines von mehreren Kriterien für die Zuordnung von Arbeitsplätzen darstellt (vgl. Zl. 2008/12/0114 und vom , Zl. 2004/12/0043).

Da die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes jedoch unbestritten ist, kann im gegenständlichen Fall von der Beiziehung eines Sachverständigen abstand genommen werden.

Für den konkreten Fall ergibt sich daher Folgendes:

Unstrittig ist, dass Ihnen besonders verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für das gesamte Bundesgebiet ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten erfordern zugewiesen sind.

Die Einstufung Ihres Arbeitsplatzes in die Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1 ist daher jedenfalls gerechtfertigt.

Damit aber ein Arbeitsplatz darüber hinaus als 'Leiter eines Referates, PT 1/1b' eingestuft werden kann, müssen diesem Arbeitsplatz organisatorisch weitere Arbeitsplätze untergeordnet sein.

Allein schon aus dem Wortlaut 'Leiter eines Referates' geht hervor, dass einem solchen Arbeitsplatz schon begrifflich weitere Arbeitsplätze untergeordnet sein müssen. Gegenüber diesen Arbeitsplatzinhabern muss dem Leiter die Weisungsbefugnis, sowie Dienst- und Fachaufsicht zukommen.

Zentrales Element der Funktion eines Leiters eines Referates gegenüber dem eines Referenten ist demnach die Leitungs-Vorgesetztenfunktion, die Mitarbeiterführung und - verantwortlichkeit sowie ein Durchgriffsrecht umfasst, die organisatorisch zusätzlich als Aufgaben eines solchen Arbeitsplatzes hinzukommen. Eine Leitungsfunktion zeichnet sich durch konkrete Weisungsbefugnis über Mitarbeiter aus, sowie der Überwachung der Einhaltung der Dienstzeiten, Förderung der Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen, Lenken der Verwendung der Mitarbeiter die deren Fähigkeiten entspricht, Führen von Mitarbeitergesprächen, etc..

Nachdem solche mitarbeiterleitenden Aufgaben von Ihnen nicht wahrgenommen werden und von Ihnen auch nie behauptet wurden, ist Ihr Arbeitsplatz auch nicht als 'Leiter eines Referates in der Unternehmenszentrale', sondern der unter Punkt 30.4 zur Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Richtverwendung eines 'Referenten A in der Unternehmenszentrale' in PT 1/3 zuzuordnen.

Organisatorisch ist Ihr Arbeitsplatz im Referat 'Personalsteuerung' der Abteilung Management Services Personalsteuerung eingerichtet. Der Leiter des Referates Personalsteuerung ist Ihnen gegenüber weisungsbefugt und genehmigt Ihnen beispielsweise Ihre Urlaube bzw. richten Sie an ihn Ihre Krankmeldungen. Dies bedeutet jedoch gleichzeitig auch, dass Ihnen als disziplinär untergeordneter Referent dieses Referates kein Arbeitsplatz 'Leiter eines Referates' zugeordnet sein kann, da Sie wie oben ausgeführt selbst keine Führungsfunktionen ausüben.

..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996, modifiziert durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, sowie durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, lautet (auszugsweise):

"(3) Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38

angeführten Kategorien zuzuordnen sind. ... Bei der Zuordnung der

Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbstständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen."

Z. 30.2.3. lit. a, Z. 30.2.4. lit. a, Z. 30.2.5. lit. a und Z. 30.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der wiedergegebenen Bestimmungen im Wesentlichen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/1997 lauten (auszugsweise):

"§ 30.2. Den Verwendungsgruppen PT 1 oder PF 1 gehören ...

insbesondere folgende Verwendungen an:

...

30.2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:

a) im Verwaltungsdienst:

Leiter eines Referates in der Generaldirektion der PTA,

...

30.2.4. in der Dienstzulagengruppe 2:

a) im Verwaltungsdienst:

Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA,

...

30.2.5. in der Dienstzulagengruppe 3:

a) im Verwaltungsdienst:

Referent A in der Generaldirektion der PTA,

...

30.4. Die in Z 30.2.5 lit. a, d und e angeführten Verwendungen eines Referenten A beinhalten besonders verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für das gesamte Bundesgebiet ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB

Referent für Postrecht in der Generaldirektion der PTA, Referent für Text- und Datentechnik in der Generaldirektion der PTA."

In der Beschwerde wird zunächst ausführlich die Tätigkeit des Beschwerdeführers geschildert. Hervorgehoben wird insbesondere seine überwiegende (70 % seines Aufgabenbereiches umfassende) Tätigkeit als Disziplinaranwalt sowie die damit verbundenen hohen Ansprüche an die in § 229 Abs. 3 BDG 1979 umschriebenen Kriterien. Insbesondere wird auch das hohe Maß an Selbstständigkeit, mit der die Tätigkeit als Disziplinaranwalt ausgeübt wird, hervorgehoben.

Die belangte Behörde, so heißt es in der Beschwerde weiters, vermeine zu Unrecht, dass die über die Wertung nach PT 1/3, Referent in der Generaldirektion der PTA, hinausgehenden Bewertungen nur ausschließlich über Leitungsfunktionen (Referatsleiter, Abteilungsleiter, Bereichsleiter) erreicht werden könnten, wie dies einer taxativen Aufzählung der angeführten Richtverwendungen entspräche. Auf Grund dieser irrtümlichen Rechtsauslegung gelange die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Unterschied zwischen der Einstufung in PT 1/3 und PT 1/1b oder höher ausschließlich in der organisatorischen Stellung des Arbeitsplatzes liege, obwohl sie gleichzeitig wieder auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verweise, wonach die organisatorische Stellung nur eines von mehreren Kriterien für die Zuordnung von Arbeitsplätzen darstelle. Auf Grund dieser Einschränkung der Bewertungskriterien auf die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes vermeine die belangte Behörde auch von der Beiziehung eines Sachverständigen Abstand nehmen zu können, was einen Verfahrensmangel darstelle. Insbesondere wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, anhand etwa der in Z. 30.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 erwähnten Richtverwendung eines Referenten für Postrecht in der Generaldirektion der PTA die Charakteristika einer solchen Richtverwendung herauszuarbeiten.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/12/0014, Folgendes ausgeführt:

"Bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2004/12/0043, wurde ausgeführt, dass die Beantwortung der Frage der Einstufung eines Arbeitsplatzes im PT-Schema zwei Schritte voraussetzt:

a) Als erster Schritt sind die mit dem konkreten Arbeitsplatz im maßgebenden Zeitraum verbundenen Aufgaben festzustellen. Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass zunächst - unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers - die von ihm tatsächlich zu verrichtenden

Arbeiten festzustellen sind, ... .

b) Als zweiter Schritt ist die Einstufung in die entsprechende Verwendungsgruppe (hier: unstrittig PT 2) und Dienstzulagengruppe nach dem PT-Schema anhand der in § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 für dieses Schema vorgegebenen Kriterien und mit Blick auf die in diesem Schema beschwerdefallbezogen in Betracht kommenden Richtverwendungen vorzunehmen. Für die umfassende Beurteilung aller in § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 aufgezählten Kriterien anhand der fraglichen Richtverwendungen wird sich gemäß § 1 Abs. 1 DVG 1984 iVm § 52 Abs. 1 AVG regelmäßig die Beiziehung eines Sachverständigen als notwendig erweisen.

Im Beschwerdefall wird der Sachverständige einen konkreten Arbeitsplatz der Richtverwendung eines Referenten B in der Generaldirektion der PTA (Referent für Kassenwesen) sowie der Richtverwendung eines Referenten B2 in einer Direktion der PTA (z.B. Referent für Postbetriebsorganisation) anhand der Bewertungskriterien des § 229 Abs. 3 BDG 1979 iVm den in der Anlage 1 Z. 31 Punkt 7 bzw. 31 Punkt 8 enthaltenen Umschreibungen zu analysieren haben. Dabei werden insbesondere die mit diesen Arbeitsplätzen verbundenen Aufgaben zum Zeitpunkt, in dem diese Richtverwendungen in das Gesetz aufgenommen wurden, festzustellen sein. Danach wird der Sachverständige zu beurteilen haben, welcher der analysierten Richtverwendungen der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers entspricht.

Weiters ist festzuhalten, dass die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nur ein Kriterium von mehreren für dessen Bewertung bildet (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom )."

Auf Basis dieser Ausführungen erweist sich die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, wonach für die Abgrenzung der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1 gegenüber höheren Dienstzulagengruppen dieser Verwendungsgruppe ausschließlich die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und hier wiederum ausschließlich die damit verbundene Führungsverantwortung von Bedeutung sei, als inhaltlich unzutreffend. Maßgeblich ist vielmehr bei der im Beschwerdefall ausschließlich strittigen Dienstzulagengruppe innerhalb der Verwendungsgruppe das Ergebnis einer Gesamtschau unter Einbeziehung sämtlicher im letzten Satz des § 229 Abs. 3 BDG 1979 angeführter Kriterien und der Vergleich des Ergebnisses dieser Gesamtschau in Ansehung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers einerseits und konkreten, der jeweiligen Richtverwendung zuzuordnenden Arbeitsplätze andererseits. Diese Gesamtschau ist - und auch insoweit ist der Beschwerdeführer im Recht - durch die Analyse eines Sachverständigen vorzunehmen. Als konkretes Beispiel einer Richtverwendung gemäß Z. 30.2.5. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 käme etwa der vom Beschwerdeführer erwähnte Referent für Postrecht in der Generaldirektion der PTA in Betracht, wobei dessen Arbeitsplatz zum Zeitpunkt, in dem diese Richtverwendung in das Gesetz aufgenommen wurde, zu beschreiben und sodann zu analysieren sein wird. Entsprechendes gilt für die Richtverwendungen höherer Dienstzulagengruppen, wobei in diesem Zusammenhang auch die Dienstzulagengruppe 2 (Z. 30.2.4. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979) sowie schließlich die Dienstzulagengruppe 1b (Z. 30.2.3. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979) in Betracht zu ziehen sein werden.

Im Hinblick auf das Fehlen einer Feststellung, wonach der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in dieser Konfiguration schon bei Schaffung der Richtverwendung gemäß Z. 30.2.5. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 existiert hätte, wäre die belangte Behörde von einer Prüfung im obgezeigten Sinne auch dann nicht entbunden, wenn der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers dieser in Z 30.4 leg. cit. abstrakt umschriebenen Richtverwendung unterfiele (vgl. hiezu näher das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0219, dessen zu einer Arbeitsplatzbewertung gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 getroffene Aussagen insoweit auch auf das PT-Schema zu übertragen sind).

Aus den dargestellten Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen (prävalierender) inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren ist weiters auszuführen, dass im Rahmen des in § 229 Abs. 3 letzter Satz BDG 1979 erwähnten Bewertungskriteriums der "organisatorischen Stellung des Arbeitsplatzes" sowohl die Zahl der dem Arbeitsplatz übergeordneten als auch jene der dem Arbeitsplatz untergeordneten Hierarchieebenen von Bedeutung ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am