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VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0122

VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0122

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des F in W, vertreten durch die Denk Kaufmann Fuhrmann Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Teinfaltstraße 4/8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW- 001/V/059/33378/2014-4, betreffend Übertretung des Wiener Veranstaltungsgesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, am um 23:30 Uhr an einem näher bezeichneten Ort eine musikalische Darbietung durchgeführt zu haben, obwohl keine rechtswirksame Anmeldung beim Magistrat der Stadt Wien erwirkt worden sei. Er habe dadurch gegen § 6 Abs. 1 Z 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes verstoßen. Über ihn wurde gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 leg. cit. eine Geldstrafe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die verletzte Rechtsvorschrift mit "§ 32 Abs. 1 Z 1 Wr. Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 i. d.F. LGBl. für Wien Nr. 31/2013 i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Z 1, 7 Abs. 1 und 2 leg. cit." zu zitieren sei. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für unzulässig erklärt.

Im angefochtenen Erkenntnis hält das Verwaltungsgericht fest, dass die C. GmbH unter anderem für den , jeweils in der Zeit von 23.00 Uhr bis 05:30 Uhr, an einem im näher bezeichneten Ort als Veranstalterin Clubbings (Publikumstanzveranstaltungen) angemeldet habe. In dieser Anmeldung sei ausschließlich die C. GmbH als Veranstalterin angegeben worden.

In der vom Revisionswerber beim Magistrat der Stadt Wien vorgenommenen "Vergnügungssteuer-Anmeldung für Publikumstanzveranstaltungen" für die ebenfalls am an derselben Adresse in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr gemeldete Veranstaltung sei der Revisionswerber als Veranstalter genannt. Der Revisionswerber sei bei dieser Veranstaltung als DJ aufgetreten und habe dabei über die hauseigene Musikanlage im gesamten Lokal Musik gespielt. Diese Veranstaltung sei auf Rechnung des Revisionswerbers durchgeführt worden. Er habe auch die Vergnügungssteuer für diese Veranstaltung entrichtet. Diese Veranstaltung sei nicht gemäß § 6 Wiener Veranstaltungsgesetz bei der Veranstaltungsbehörde gemeldet worden.

Das Verwaltungsgericht führte aus, es möge wohl stimmen, dass für ein- und dieselbe Veranstaltung auch mehrere Personen als Veranstalter gelten können, weil sich dies bereits zwangslos aus den Alternativen des § 3 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz ergebe. Eine solche Konstellation liege hier aber schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der von der C. GmbH gegenüber der Veranstaltungsbehörde gemeldeten Veranstaltung und der namens des Beschwerdeführers bei der Vergnügungssteuerbehörde gemeldeten Veranstaltung nicht um ein- und dieselbe Veranstaltung gehandelt habe.

Dadurch, dass in der Anmeldung des am abgehaltenen Clubbings die C. GmbH als Veranstalter benannt wurde, sei keine Entbindung von der Verpflichtung bewirkt worden, auch den Veranstalter des - wenngleich im Rahmen dieser Veranstaltung - erfolgten DJ-Auftritts, sohin einer musikalischen Darbietung i. S.d. § 6 Abs. 1 Z 1 Wiener Veranstaltungsgesetz zu benennen, schon weil der Revisionswerber diese Veranstaltung auf seine eigene Rechnung abgehalten und sich auch gegenüber der Vergnügungssteuerbehörde als Veranstalter deklariert habe.

Es ergebe sich in der rechtlichen Beurteilung des Falles, dass der Revisionswerber am als DJ eine musikalische Darbietung i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 1 Wiener Veranstaltungsgesetz abgehalten und daher schon aus diesem Grund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 leg. cit. "durchgeführt" habe. Es ergebe sich ferner, dass der Revisionswerber "Veranstalter" dieser Darbietung gewesen sei, welche der Meldepflicht unter Einhaltung der Bestimmungen des § 7 dieses Gesetzes unterliege, wobei eine solche Meldung nicht erfolgt sei. Das objektive Tatbild der dem Revisionswerber zur Last gelegten Übertretung sei daher verwirklicht worden.

Zur subjektiven Tatseite führt das Verwaltungsgericht aus, dem Revisionswerber sei es nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden darzutun. Es wäre am Revisionswerber gelegen, sich schon aufgrund des Umstandes, dass im Gesetz zwischen Publikumstanz und einer sonstigen musikalischen Darbietung unterschieden werde, in entsprechender Weise bei der Behörde über das Erfordernis einer gesonderten Anmeldung bei zeitgleicher Abhaltung beider Veranstaltungen an ein und demselben Ort zu erkundigen, was getan zu haben nicht einmal behauptet worden sei. Es könne daher weder ein entschuldbarer Rechts- noch ein Tatsachenirrtum angenommen werden. Der Revisionswerber habe daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis ersatzlos beheben, in eventu es wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben und dem Revisionswerber Kostenersatz zuerkennen. Der Magistrat der Stadt Wien erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu kostenpflichtige Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die hier relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 12/1971 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

" Veranstalter

§ 3. (1) Als Veranstalter gilt derjenige, für dessen Rechnung die Veranstaltung erfolgt, sowie jeder, der sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt. Bei Sportveranstaltungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 5, die im Rahmen eines angemeldeten Betriebes von Sportstätten (§ 6 Abs. 1 Z. 6) durchgeführt werden, gilt jedoch immer die Person als Veranstalter, die Veranstalter des Sportstättenbetriebes ist. Veranstalter können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes sein, sofern sie nicht von der Durchführung von Veranstaltungen ausgeschlossen wurden. Nach dem Tod des Veranstalters kann die Veranstaltung auf Rechnung der Verlassenschaft bis zu deren Beendigung durch einen gemäß § 4 bestellten Geschäftsführer weitergeführt werden.

(...)"

"Anmeldepflichtige Veranstaltungen

§ 6. (1) Die Anmeldung beim Magistrat ist abgesehen von den Veranstaltungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Z 12 für folgende Veranstaltungen erforderlich:

1. musikalische Darbietungen, insbesondere Konzerte, Akademien, Instrumental- und Gesangsvorträge, wenn sie nicht unter § 5 Abs. 1 Z. 1 bis 4 oder 7 fallen;

(...)

3. Tanzunterhaltungen und Feste:

a) Bälle, Redouten, Kostümfeste, Kränzchen, Parties und sonstiger Publikumstanz,

(...)"

"Anmeldung

§ 7. (1) Jede anmeldepflichtige Veranstaltung ist ungeachtet einer auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen vorgenommenen Anmeldung dem Magistrat gesondert rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist eine Anmeldung nur dann, wenn sie formgerecht (Abs. 2) und statthaft ist. Statthaft ist eine Anmeldung nur dann, wenn sie eine im § 6 Abs. 1 genannte, den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 entsprechende Veranstaltung zum Gegenstand hat, fristgerecht (Abs. 3) von einer als Veranstalter nicht ausgeschlossenen Person unter Vornahme der allenfalls notwendigen Geschäftsführerbestellung (§ 4 erster Satz) erstattet wird und die Veranstaltungsstätte im Sinne des § 21 Abs. 1 geeignet ist.

(...)"

"Strafen

§ 32. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

1. wer eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne rechtswirksame Anmeldung oder eine konzessionspflichtige Veranstaltung ohne behördliche Bewilligung durchführt, oder wer eine verbotene Veranstaltung - ausgenommen das Bettelmusizieren (§ 30 Abs. 1 Z 3) und ausgenommen das Hütchenspiel (§ 30 Abs. 1 Z 6) durchführt.

(...)"

2. Die Revision ist zulässig und - im Ergebnis - auch berechtigt.

3. Im Verfahren blieb unbestritten, dass am an dem im Straferkenntnis näher bezeichneten Ort ("Club C.") eine Publikumstanzveranstaltung stattgefunden hat, die von der C. GmbH entsprechend dem Wiener Veranstaltungsgesetz (für den Zeitraum von 23.00 Uhr bis 05:30 Uhr) angemeldet worden war. Weiters hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Revisionswerber in einer "Vergnügungssteuer-Anmeldung für Publikumstanzveranstaltungen" gemäß dem Wiener Vergnügungssteuergesetz als Veranstalter für eine Veranstaltung am am selben Ort (mit im Wesentlichen dem selben Zeitrahmen, nämlich von 23.00 Uhr bis 06:00 Uhr) genannt war.

4. Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass am im "Club C." nicht nur die nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz angemeldete Veranstaltung "Publikumstanz", sondern (am selben Ort) auch eine weitere - ebenfalls nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz anmeldepflichtige -

Veranstaltung einer "musikalischen Darbietung" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 Wiener Veranstaltungsgesetz (konkret: "DJ") stattgefunden habe.

Der Revisionswerber ist hingegen der Ansicht, es habe sich um eine einheitliche Veranstaltung gehandelt, für die seitens der

C. GmbH die Anmeldung bei der Behörde nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz vorgenommen worden sei, sodass er selbst daher nicht zu einer (weiteren) Anmeldung der Veranstaltung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz verpflichtet gewesen sei.

5. Das Verwaltungsgericht stützt sich zur Begründung seiner Rechtsansicht darauf, dass der Revisionswerber gegenüber der Abgabenbehörde im Hinblick auf die Vergnügungssteuer als Veranstalter aufgetreten sei und die Veranstaltung auf eigene Rechnung durchgeführt habe. Weiters findet sich im angefochtenen Erkenntnis die Feststellung, dass der Revisionswerber im gesamten Lokal über die hauseigene Musikanlage Musik gespielt habe. Darüber hinausgehende Ausführungen dazu, dass der Revisionswerber eine eigene Veranstaltung im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes durchgeführt hat, sind dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen.

Die im angefochtenen Erkenntnis genannten Umstände stellen jedoch keine ausreichenden Gründe für die Annahme dar, dass im gegenständlichen Fall zwei Veranstaltungen im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes stattgefunden haben:

Um von zwei - im Hinblick auf die Anmeldepflicht nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz - zu unterscheidenden, eigenständigen Veranstaltungen ausgehen zu können, ist es schon im Hinblick darauf, dass sich Veranstaltungen im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes (sowie der diesem Gesetz zugrundeliegenden Kompetenzbestimmung des Art 15 Abs. 3 B-VG; vgl. die Erläuterungen zum Entwurf des Wiener Veranstaltungsgesetzes, Beilage Nr. 12/1970 des Wiener Landtags, S. 4) - also Theateraufführungen jeder Art und öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen - stets an ein Publikum richten, jedenfalls erforderlich, dass diese Veranstaltungen aus der Sicht eines verständigen Betrachters als getrennte Veranstaltungen wahrgenommen werden. Anhaltspunkte dafür wären etwa gesonderte Zutrittskontrollen, ein gesondert zu bezahlendes Entgelt für beide Veranstaltungen, getrennte Räumlichkeiten oder eine zeitliche Sequenzierung. Feststellungen in diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen.

Der vom Verwaltungsgericht offenbar zur Begründung seiner Entscheidung berücksichtigte Umstand, dass der Revisionswerber als DJ über die hauseigene Musikanlage Musik gespielt hat, vermag die Annahme einer gesonderten Veranstaltung, die zu dem am gleichen Ort und zur gleichen Zeit stattfindenden "Publikumstanz" hinzugetreten wäre, nicht zu begründen. Das Spielen von Musik, auch wenn dem gegebenenfalls - etwa bei Livemusik oder wie im vorliegenden Fall der Gestaltung des Musikprogramms durch einen DJ - eine eigenständige künstlerische Leistung zugrunde liegen mag, und die Publikumstanzveranstaltung, die ohne Musik schwer vorstellbar ist, sind grundsätzlich als eine Einheit anzusehen (vgl. dazu das zum Vergnügungssteuergesetz ergangene hg. Erkenntnis vom , Zlen. 1035/80 und 2718/80, wonach Publikumstanzveranstaltungen unter Verwendung von Vorrichtungen zur mechanischen Tonwiedergabe nach der Verkehrsanschauung als ein einheitliches Ganzes anzusehen sind; sowie - ebenfalls zur Vergnügungssteuer - das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/17/0112).

6. Zum Auftreten des Revisionswerbers als Veranstalter gegenüber der Vergnügungssteuerbehörde ist zudem festzuhalten, dass der Revisionswerber - wie sich aus dem Akteninhalt ergibt - eine Publikumstanzveranstaltung als vergnügungssteuerpflichtig angemeldet hat, nicht aber eine musikalische Darbietung (die nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetzes nicht steuerpflichtig wäre). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach der Revisionswerber am eine musikalische Darbietung durchgeführt und diese Veranstaltung bei der Vergnügungssteuerbehörde angemeldet habe, ist daher aktenwidrig.

7. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand der Anmeldung einer Veranstaltung bei der Vergnügungssteuerbehörde nicht zwingend auf das Vorliegen einer Veranstaltung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz schließen lässt. So ist etwa der Veranstalterbegriff des Wiener Veranstaltungsgesetz ein anderer als der des Vergnügungssteuergesetzes (vgl. § 13 Abs. 1 Wiener Vergnügungssteuergesetz sowie § 3 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz). Weiters ist nicht jede anmeldepflichtige Veranstaltung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz auch vergnügungssteuerpflichtig nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz (vgl. den Steuergegenstand des § 1 Abs. 1 Z 1 - 9 Wiener Vergnügungssteuergesetz und die anmeldepflichtigen Veranstaltungen gemäß § 6 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz).

8. Da das Verwaltungsgericht, ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht, keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, um das Vorliegen einer vom Revisionswerber anzumeldenden Veranstaltung nach § 6 Abs. 1 Z 1 Wiener Veranstaltungsgesetz, die von dem bereits von der C. GmbH angemeldeten Publikumstanz zu unterscheiden wäre, beurteilen zu können, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am