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VwGH vom 22.07.2011, 2011/22/0180

VwGH vom 22.07.2011, 2011/22/0180

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/22/0182

2011/22/0181

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde

1. des B, 2. der M, 3. der A, 4. der I, und 5. des M, alle in T, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck 1.) vom , Zl. Sich40-28762-2010 (Zl. 2011/22/0180), 2.), 4.) bis

5.) vom , Zl. Sich40-28763-2010, Sich40-28761-2010 und Sich40-28765-2010 (Zl. 2011/22/0181) und 3.) vom , Zl. Sich40-28760-2010 (Zl. 2011/22/0182), jeweils betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien, alle syrische Palästinenser, vom auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen gemäß § 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen gleichlautend aus, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, die Eltern der übrigen beschwerdeführenden Parteien, seien mit den Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen am illegal in das Bundesgebiet eingereist und hätten Asylanträge gestellt, die zweitinstanzlich mit Bescheid vom abgewiesen worden seien. Einer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde sei zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, mit Beschluss vom sei die Behandlung der Beschwerde jedoch abgelehnt worden. Ein Wiederaufnahmeantrag der gesamten Familie vom sei abgewiesen worden. Die Behandlung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei von diesem - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - mit Beschluss vom abgelehnt worden.

Bereits am habe die gesamte Familie neuerlich einen Asylantrag gestellt, der zweitinstanzlich mit Bescheid vom abgewiesen worden sei, wobei die Zulässigkeit der Ausweisung nach Syrien gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 bestätigt worden sei. Die Behandlung der dagegen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde sei - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - mit Beschluss "vom " abgelehnt worden. "Seit diesem Zeitpunkt" halte sich die gesamte Familie unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Am seien gegenständliche Anträge auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gestellt worden. Die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien hielten sich seit , der Fünftbeschwerdeführer seit seiner Geburt am durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei mehr als die Hälfte der Aufenthalte auf Grund asylrechtlicher Bestimmungen rechtmäßig sei. Die beschwerdeführenden Parteien verfügten jedoch über kein eigenes Einkommen, sie seien nicht im Besitz von Krankenversicherungen, könnten trotz ihres langen Aufenthaltes in Österreich keine Deutschprüfungen auf Niveau A 2 vorweisen und hätten immer von der Grundversorgung gelebt. Die Eltern hätten auch die Chance der sprachlichen Integration nicht genutzt. Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien seien nicht in den Arbeitsmarkt integriert, lediglich die Drittbeschwerdeführerin sei zwischen und geringfügig beschäftigt gewesen. Die Viertbeschwerdeführerin besuche die Polytechnische Schule und verfüge auf Grund der Schulpflicht über entsprechende Deutschkenntnisse. Der Fünftbeschwerdeführer besuche die zweite Klasse Volksschule/Sonderschule. Bestätigungen, wonach er nach dem die Schule besucht hätte, seien trotz entsprechender Ankündigungen nicht vorgelegt worden.

Eine Patenschaftserklärung sei nicht vorgelegt worden, obwohl die beschwerdeführenden Parteien finanziell nicht in der Lage seien, ihren Unterhalt zu decken und über keine eigene Krankenversicherung verfügten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten nicht, dass sie im Sinn des § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG (idF BGBl. I Nr. 111/2010) über keine festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte in Höhe des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG (idF BGBl. II Nr. 403/2010) und auch über keinen Krankenversicherungsschutz im Sinn des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG verfügen. Sie bringen auch nicht vor, dass diese Voraussetzungen durch die Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z. 18 NAG idF BGBl. I Nr. 29/2009) erbracht worden seien.

Die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 NAG (idF BGBl. I Nr. 122/2009) setzt jedoch voraus, dass der Antragsteller u.a. den Erfordernissen des § 11 Abs. 2 Z. 3 und 4 NAG entspricht, er somit über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und sein Aufenthalt nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen darf. Da diese beiden Erteilungsvoraussetzungen unbestritten nicht vorliegen und auch keine Patenschaftserklärung vorgelegt wurde, durfte die belangte Behörde die gegenständlichen Anträge wegen des Fehlens dieser Voraussetzungen abweisen. Die Frage nach dem Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinn des § 44 Abs. 4 NAG stellt sich daher nicht mehr (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/22/0204, mwN). Im Übrigen irrt die Beschwerde, wenn sie meint, sämtliche im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte müssten auch im Rahmen einer Beurteilung gemäß § 44 Abs. 4 NAG berücksichtigt werden (vgl. dazu die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/21/0255).

Soweit die Beschwerde rügt, die beschwerdeführenden Parteien hätten nicht die Möglichkeit gehabt, der Erstbehörde diverse Unterlagen vorzulegen, führt sie nicht aus, um welche Unterlagen es sich dabei handelt, was dadurch hätte nachgewiesen werden sollen und inwiefern die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wurde somit nicht dargetan.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
CAAAE-92451