VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0064
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision des A B, vertreten durch die Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG OÖ-770000/2/MB/WU, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit des Fremdenpolizeigesetzes 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste seinen Angaben zufolge am nach Österreich ein und stellte hier (erstmals) einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dessen wurde sein Reisepass gemäß § 38 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG vorläufig sichergestellt und in der Folge an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) übermittelt. Derzeit befindet sich dieser Reisepass beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich.
Nach rechtskräftiger Zurückweisung des genannten Antrags sowie eines Asylfolgeantrags - jeweils in Verbindung mit einer Ausweisung nach Polen - beantragte der rechtsanwaltlich vertretene Revisionswerber mit Schriftsatz vom bei der BH die Ausfolgung seines Reisepasses. Er sei mittlerweile aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist, weshalb die Rechtsgrundlage für die Einbehaltung des Reisepasses weggefallen sei; dieser möge daher an die Rechtsvertreter ausgefolgt werden.
Die BH kam diesem Antrag nicht nach, woraufhin der Revisionswerber beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine insbesondere auf § 88 SPG gestützte Beschwerde erhob. Diese Administrativbeschwerde blieb erfolglos. Mit Beschluss vom , Zl. 2010/21/0111, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab. Im Ablehnungsbeschluss verwies er auf den Grundsatz der Subsidiarität der Beschwerdemöglichkeiten nach § 88 SPG und die Pflicht der Fremdenpolizeibehörde, über einen Ausfolgeantrag (so sie ihm nicht stattgibt) mit Bescheid abzusprechen.
Die BH folgte den Reisepass nicht aus und entschied auch (weiterhin) nicht über den Ausfolgeantrag des Revisionswerbers. Deshalb stellte er mit Anwaltsschriftsatz vom einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (nunmehr: Landespolizeidirektion Oberösterreich). Da auch diese Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten über den Ausfolgeantrag entschieden hatte, stellte der Revisionswerber mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom einen weiteren auf § 73 Abs. 2 AVG gestützten Devolutionsantrag an die Bundesministerin für Inneres (BMI) als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
In der Folge wies die BMI mit Bescheid vom den Antrag des Revisionswerbers auf Ausfolgung seines Reisepasses "mangels Antragslegitimation" als unzulässig zurück. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der §§ 6, 8, 13 sowie 73 AVG wurde das zusammengefasst damit begründet, dass "seitens des Gesetzgebers kein Antragsrecht auf Ausfolgung eines sichergestellten Reisepasses eingeräumt (wurde) und daher Ihr Antrag als unzulässig zurückzuweisen (ist) (so auch -6)."
Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2013/21/0115, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In den Entscheidungsgründen führte der Gerichtshof näher aus, mit der sich aus § 38 Abs. 3 FPG ergebenden behördlichen Verpflichtung, nicht mehr benötigte Dokumente dem Betroffenen zurückzustellen, korrespondiere eine entsprechende Berechtigung des Betroffenen. Das ziehe die Parteistellung bzw. die Befugnis zur Rechtsverfolgung nach sich. Konsequenz sei, dass einem Fremden, der die Ausfolgung seiner Dokumente begehre, nicht entgegengehalten werden könne, ihm komme keine Antragslegitimation zu. Das habe der Verwaltungsgerichtshof auch schon in dem zuvor genannten Ablehnungsbeschluss zum Ausdruck gebracht, indem er auf die Pflicht der Fremdenpolizeibehörde, über einen Ausfolgeantrag (so sie ihm nicht stattgibt) mit Bescheid abzusprechen, hingewiesen habe. Der Ausfolgeantrag des Revisionswerbers hätte daher - so der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis abschließend - nicht mangels Antragslegitimation zurückgewiesen werden dürfen.
Hierauf übermittelte die BMI mit Schreiben vom die Verwaltungsakten "aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der dazu korrespondierenden
gesetzlichen Bestimmungen mit ... zuständigkeitshalber"
dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom entschied das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG OÖ) "über den Devolutionsantrag vom des A. B. (Revisionswerber) betreffend Säumnis der Sicherheitsdirektion Oberösterreich bei der Entscheidung über die Ausfolgung des Reisepasses" dahin, dass der genannte Antrag gemäß § 8 iVm § 28 Abs. 7 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen werde. Unter einem sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
Zu seiner Zuständigkeit führte das LVwG OÖ nur aus, mit seien die unabhängigen Verwaltungssenate aufgelöst worden und an ihre Stelle mit die Landesverwaltungsgerichte getreten. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom sei der Bescheid der BMI vom "behoben" worden und es sei sohin der "Devolutionsantrag, welcher den Übergang der Entscheidungszuständigkeit von der Sicherheitsdirektion des Landes Oberösterreich auf die Bundesministerin für Inneres begehrte, wieder zur Entscheidung offen".
Der "gegenständliche" Antrag stütze sich auf § 73 AVG. Diese Bestimmung finde jedoch aufgrund von § 8 iVm § 28 Abs. 7 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung. Eine Übergangsbestimmung, die es dem LVwG OÖ ermögliche, den gegenständlichen Devolutionsantrag als Säumnisbeschwerde anzusehen, existiere - soweit ersichtlich - nicht. Der Antrag sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Eine allfällige Säumnis sei im Wege einer Säumnisbeschwerde zu relevieren.
Den Zulassungsausspruch begründete das LVwG OÖ damit, dass zur Frage, wie mit einem "bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Devolutionsantrag im Zusammenhang mit dem Übergang zur Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zu verfahren ist", Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende (ordentliche) Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen hat:
Die Revision erweist sich iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG schon deshalb als zulässig, weil - wie auch in der Revision angesprochen wird und wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Übergangsfällen der vorliegenden Art nach dem FPG fehlt. Die Revision ist der Sache nach auch berechtigt.
In der Revision wird zunächst davon ausgegangen, dass das LVwG OÖ mit dem angefochtenen Beschluss entgegen der datumsmäßigen Bezeichnung im Spruch nicht den Devolutionsantrag vom , sondern jenen vom zurückgewiesen habe. Dieser Auffassung, der das LVwG OÖ aus Anlass der Aktenvorlage nicht entgegentrat, ist beizupflichten. Die Absicht, in Wahrheit über den an die BMI gerichteten Devolutionsantrag zu entscheiden, ergibt sich nämlich nicht nur aus der Umschreibung des Inhalts des Antrags im Kopf der Entscheidung ("betreffend Säumnis der Sicherheitsdirektion Oberösterreich"), sondern auch aus der Begründung des LVwG OÖ, wonach der "Devolutionsantrag, welcher den Übergang der Entscheidungszuständigkeit von der Sicherheitsdirektion des Landes Oberösterreich auf die Bundesministerin für Inneres begehrte, wieder zur Entscheidung offen" gewesen sei.
Dieser zuletzt erwähnten, dem angefochtenen Beschluss maßgeblich zugrundeliegenden Auffassung, der Devolutionsantrag vom sei "wieder zur Entscheidung offen" gewesen, widerspricht die Revision. Über diesen Devolutionsantrag sei nämlich bereits entschieden worden, indem die BMI mit Bescheid vom laut dessen Spruch "im Rahmen eines Devolutionsantrages" über den Ausfolgeantrag entschieden habe. Durch die Inanspruchnahme der Zuständigkeit sei diese somit auf die BMI übergegangen und damit "das mit dem Devolutionsantrag verbundene Begehren erfüllt worden". Die Voraussetzungen für die Erhebung des Devolutionsantrages seien von der BMI "offenbar als vorliegend" angenommen worden. Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sei es lediglich um die von der BMI vorgenommene Zurückweisung des Ausfolgeantrages gegangen, nicht jedoch "um die Behandlung des Devolutionsantrages, dem ja inhaltlich bereits stattgegeben wurde." Die Frage, ob eine Säumnis der "unterinstanzlichen" Landespolizeidirektion Oberösterreich vorgelegen habe, sei schon durch die Inanspruchnahme der Zuständigkeit der BMI nicht mehr Gegenstand des Verfahrens gewesen. Indem das LVwG OÖ den Devolutionsantrag zurückwies, habe es über einen "schon entschiedenen Antrag entschieden" und damit insoweit zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen.
Diesen Ausführungen kommt - im Ergebnis - Berechtigung zu:
Der mit "Entscheidungspflicht" überschriebene § 73 AVG (in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung) lautete:
"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."
Die BMI hätte den bei ihr eingelangten Devolutionsantrag dadurch erledigen können, dass sie ihn entweder zurückweist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eines Überganges der Zuständigkeit zur Entscheidung auf sie nicht vorgelegen wären, oder ihn im Grunde des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG abweist, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der untergeordneten Behörde zurückzuführen wäre, oder indem sie über den vom Revisionswerber gestellten Ausfolgeantrag abspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 98/07/0107 bis 0109). Letzteres nahm die BMI vor und bejahte damit - implizit - das Vorliegen der Voraussetzungen für den Zuständigkeitsübergang iSd § 73 Abs. 2 AVG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag auf die Oberbehörde aber schon mit dem Einlangen des Antrages bei dieser Behörde über, wenn die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag iSd § 73 AVG vorliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/03/0070, mwN). § 73 Abs. 2 AVG normiert sohin einen ex lege eintretenden Übergang der Entscheidungspflicht bei Vorliegen eines zulässigen Devolutionsantrages mit dessen Einlangen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2011/03/0240, mwN).
Nun ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der an die BMI gerichtete Devolutionsantrag vom zulässig war. Demnach ist die Pflicht zur Entscheidung über den Antrag des Revisionswerbers auf Ausfolgung seines Reisepasses vom auf die BMI bereits mit dem Einlangen des Devolutionsantrages bei ihr am übergegangen, zumal die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung zu beurteilen ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0040, mwN).
Davon ausgehend bestand diese Zuständigkeit der BMI bis zum Ablauf des . Im Zusammenhang mit der Einführung der sogenannten "Zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit" mit wurde nämlich in die Z 8 des Art. 151 Abs. 51 B-VG folgende Übergangsregelung aufgenommen:
"8. Mit werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei diesen
Behörden anhängigen Verfahren ... geht auf die Verwaltungsgerichte
über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, ..."
Letzteres wird in den Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP 21 f) damit begründet, dass "ferner ... die Zuständigkeit zur Weiterführung von Verfahren vor Behörden, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte übergehen" soll und dass "sich der Zuständigkeitsübergang nicht nur auf Verfahren vor aufzulösenden Behörden beziehen, sondern alle Zuständigkeiten betreffen (soll), die nach dem vorgeschlagenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit von Verwaltungsgerichten wahrgenommen werden sollen." Aus der zitierten Verfassungsbestimmung folgt daher, dass die Zuständigkeit zur Erledigung des bei der BMI als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde anhängig gewesenen Verfahrens mit Ablauf des auf die Verwaltungsgerichte überging (vgl. in diesem Sinn auch Faber , Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 41 bis 43 und Rz. 45 iVm 48 zu Art. 151 Abs. 51 B-VG, wonach mit dessen Z 8 angeordnet werde, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der am (u.a.) bei sachlich in Betracht kommenden obersten Behörden aufgrund eines Devolutionsantrages anhängigen Verfahren, deren Gegenstand die Nichterlassung eines Bescheides ist, auf die Verwaltungsgerichte übergeht). Dem Revisionswerber kann daher nicht gefolgt werden, wenn er in der Revision auch meint, es finde sich "keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die einer Weiterführung des Verfahrens durch die Bundesministerin entgegen stünde".
Es stellt sich aber für den vorliegenden Fall weiters die Frage, ob die Zuständigkeit zur Verfahrensfortführung auf das Bundesverwaltungsgericht oder auf ein Landesverwaltungsgericht übergegangen ist.
Dazu wird in der Revision die Auffassung vertreten, die einen Übergang anhängiger Verfahren auf die Landesverwaltungsgerichte normierende Bestimmung des § 125 Abs. 22 FPG passe auf den vorliegenden Fall nicht, weil es sich hier weder um ein Berufungsverfahren handle, noch sei das Verfahren bei einem unabhängigen Verwaltungssenat anhängig gewesen. Demnach wäre das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zur Fortführung des gegenständlichen Verfahrens zuständig gewesen, weil das FPG "in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache" sei.
Diese nur am Wortlaut der genannten Übergangsbestimmung orientierte Meinung greift zu kurz. Das FPG sieht in Bezug auf anhängige Verfahren in § 125 Abs. 22 bis 24 insgesamt nämlich folgende Regelungen, die in Art. 151 Abs. 51 Z 11 B-VG ihre verfassungsrechtliche Grundlage haben, vor:
"(22) Alle mit Ablauf des bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz sind ab vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
(23) Alle mit Ablauf des bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind ab vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
(24) Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu entscheiden hat."
Das wird in den ErläutRV zum FNG-Anpassungsgesetz (2144 BlgNR 24. GP 25) wie folgt kommentiert:
"Diese Bestimmungen regeln den Übergang der Verfahren zum .
...
Mit dem vorliegenden Abs. 22 wird normiert, dass alle mit Ablauf des beim UVS anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, ab dem vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht zu Ende zu führen sind. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht die alte Rechtslage, also das FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, anzuwenden.
Abs. 23 normiert, dass alle mit Ablauf des bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren, ab dem vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht zu Ende zu führen sind. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht die alte Rechtslage, also das FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, anzuwenden.
Der vorgeschlagene Abs. 24 regelt, dass die den Entscheidungen nach dem FPG in alter Rechtslage, also vor Ablauf des , die nach Ablauf des durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben werden, zugrundeliegenden Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurückfallen. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht die alte Rechtslage, also das FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, anzuwenden."
Aus den erwähnten Bestimmungen samt den dazu erstatteten Erläuterungen lässt sich ableiten, dass alle am in Angelegenheiten des FPG - bei den unabhängigen Verwaltungssenaten und bei den Landespolizeidirektionen - anhängigen Rechtsmittel- und Maßnahmenbeschwerdeverfahren (einschließlich Verfahren über Schubhaftbeschwerden nach § 82 FPG) von den Landesverwaltungsgerichten nach der "alten" Rechtslage zu Ende zu führen sind, und zwar auch dann, wenn bei einer erst nach dem in einem "Altfall" ergangenen aufhebenden Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in einem weiteren Rechtsgang zu entscheiden ist. Entgegen der programmatischen Ankündigung im Allgemeinen Teil der ErläutRV (aaO 7), es würden im FPG "die für den Übergang der Verfahren mit notwendigen Übergangsbestimmungen vorgeschlagen", fehlen solche Bestimmungen für Verfahren, die vor den unabhängigen Verwaltungssenaten, den Landespolizeidirektionen und der Bundesministerin für Inneres aufgrund von Devolutionsanträgen am anhängig waren (vgl. demgegenüber § 81 Abs. 26 NAG, der ausdrücklich auch beim BMI anhängige "Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht" nach § 73 AVG erwähnt). Ausgehend von der offensichtlichen Absicht des Gesetzgebers, dass alle "Altverfahren" nach dem FPG von den Landesverwaltungsgerichten nach der Rechtslage in der Fassung vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, zu Ende zu führen sind, liegt insoweit ein planwidrige Lücke vor. Diese ist durch Rückgriff auf die zitierten Übergangsbestimmungen des FPG, im vorliegenden Fall durch Anwendung des § 125 Abs. 23 FPG, zu schließen.
Dieses Ergebnis wird auch durch folgende Alternativüberlegung bestätigt: Hätte der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der BMI vom nicht noch im Jahr 2013 (mit Erkenntnis vom ) aufgehoben, sondern erst nach dem , dann wäre das Verfahren nämlich nach der ganz eindeutigen Anordnung des § 125 Abs. 24 FPG auch von den Landesverwaltungsgerichten nach der "alten" Rechtslage weiterzuführen gewesen.
Demnach ist das Verfahren über den vom Revisionswerber gestellten Antrag vom auf Ausfolgung seines Reisepasses vom (örtlich zuständigen) Landesverwaltungsgericht fortzuführen. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus dem Übergang der bis zum Ablauf des aufgrund des zulässigen Devolutionsantrages bestehenden Zuständigkeit der BMI auf das Landesverwaltungsgericht.
Nach dem Gesagten kam allerdings im vorliegenden Fall eine Verneinung des (schon erfolgten) Zuständigkeitsübergangs aufgrund des Devolutionsantrages vom , dessen Zulässigkeit - wie erwähnt - nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung zu beurteilen war, durch das LVwG OÖ nicht mehr in Betracht. Die vom LVwG OÖ am Maßstab der nunmehr geltenden Rechtslage vorgenommene Zurückweisung des vom Revisionswerber gestellten Devolutionsantrages erweist sich sohin als rechtswidrig.
Der bekämpfte Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der Durchführung der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 und 6 VwGG abgesehen werden.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am