VwGH vom 23.10.2015, Ra 2015/02/0029

VwGH vom 23.10.2015, Ra 2015/02/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des H in P, vertreten durch die Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AB-14-4060, betreffend Aufträge nach dem TSchG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom , Zl. BLL3-T-075/060, zurückgewiesen wird.

Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom wurden dem Revisionswerber aufgrund ihm vorgeworfener Verstöße gegen das Tierschutzgesetz mehrere von ihm zu treffende Maßnahmen vorgeschrieben. In diesem Bescheid führte die belangte Behörde unter anderem Folgendes aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Auf Grund der von Ihnen gesetzten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und zur Vermeidung von Leiden und Schmerzen für die von Ihnen gehaltenen Schafe und Pferde auf den Grundstücken Grdst.Nr. 271/5 und 271/6, KG S., müssen Ihnen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 Tierschutzgesetz folgende Maßnahmen vorgeschrieben werden:

1. Sie haben unverzüglich den von Ihnen gehaltenen 2 Pferden und ca. 13 Schafen ständig Zugang zu Wasser von geeigneter Qualität in ausreichendem Ausmaß zu ermöglichen.

2. Ebenso ist umgehend für eine ausreichende Energieversorgung der säugenden Schafe durch Zusatzfütterung zu sorgen, da der Energiebedarf dieser Tiere durch die Weide nicht ausreichend gedeckt werden kann.

3. In der Umzäunung der Pferdekoppel sind spitze Drahtstücke vorhanden, diese sind umgehend zu entfernen.


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4.
Die Auflagenpunkte 1-3 sind sofort umzusetzen.
5.
Die Umzäunung der Koppeln muss verletzungs- und ausbruchsicher gestaltet werden. Die Verwendung von Stacheldraht oder weitmaschigen Knotengitterzäunen ist bei der Haltung von Pferden verboten.
6.
Für alle gehaltenen Tiere müssen überdachte, trockene und eingestreute Liegeflächen mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, dass alle Tiere gleichzeitig ungestört Liegen können. Insbesondere bei den Pferden ist auf eine ausreichende Höhe der Unterstände zu achten, damit die Pferde ungehindert darin stehen können.
7.
Die Auflagenpunkte 5 und 6 sind bis spätestens umzusetzen.
Sollten die Auflagenpunkte nicht eingehalten werden, wird die Behörde zur Vermeidung von Leiden und Schmerzen der Tiere die Schafe und Pferde abnehmen müssen und auf Kosten des Halters unterbringen.
Da Sie bis jetzt keiner Aufforderung nachgekommen sind, ist zu befürchten, dass den Tieren Leiden und/oder Schmerzen zugefügt werden. Es liegt in diesem Sinne Gefahr im Verzug vor und es war eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid im Sinne des § 13 Abs 2 VwGVG auszuschließen.
Rechtsgrundlagen:

§ 37 Abs. 1 Tierschutzgesetzes, BGBl. Nr. I 118/2004 i.d.g.F.

§ 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i.d.g.F. (VwGVG)

§ 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

i. d.g.F. - AVG

Begründung:


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(...)
Rechtlich darf daher zusammengefasst werden, dass Sie entgegen den Bestimmungen §§ 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1 und 2, 19 TschG und der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 1 und 3 auf den Grundstücken Grdst.Nr. 271/5 und 271/6, KG S., Schafe und Pferde halten. Es sind Ihnen daher gemäß § 37 Abs. 1 Z. 2 TSchG zur Vermeidung von Leiden Schmerzen der von Ihnen gehaltenen Schafe und Pferde die obigen Auflagen vorzuschreiben.
Im Sinne der Vermeidung von Leiden und Schmerzen der Tiere liegt Gefahr im Verzug vor, insbesondere hinsichtlich der Trinkwasserversorgung zu dieser Jahreszeit und der unmittelbaren Verletzungsgefahr der Tiere. Es war daher der Bescheid ohne weiteres Parteiengehör gemäß § 57 Abs. 1 AVG zu erlassen und gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid auszuschließen.
(...)
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu
erheben. (...)"
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.
Das Verwaltungsgericht verwies in der Begründung seines Erkenntnisses nach Darstellung des Verfahrensganges (einschließlich der überwiegend wörtlichen Wiedergabe des Beschwerdevorbringens sowie von Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung) und der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des VwGVG zunächst auf § 35 Abs. 6 TSchG. Stelle die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen des TSchG oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten würden, seien dem Tierhalter gemäß § 35 Abs. 6 TSchG Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten würden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen des TSchG entsprechende Haltung erreicht werden könne. § 35 Abs. 6 TSchG ermögliche es der Behörde daher, den Tierhalter bei Übertretungen des TSchG auch ohne Einleitung eines Strafverfahrens zur Herstellung einer rechtskonformen Tierhaltung zu verhalten. Diesfalls habe die Behörde bescheidmäßig konkrete und damit erforderlichenfalls vollstreckbare Anpassungsaufträge zu erteilen und damit sicherzustellen, dass die Situation der betroffenen Tiere rasch verbessert werden könne.
In der Sache selbst führte das Verwaltungsgericht aus, dass aufgrund der im Verwaltungsverfahren erhobenen Befunde sowie des darauf aufbauenden veterinärmedizinischen Gutachtens, dem der Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei, davon ausgegangen werde, dass "die im Spruch (wohl gemeint: die im Spruch genannten Aufträge) aus veterinärmedizinischer Sicht zur Sicherstellung einer rechtskonformen Handlung erforderlich" gewesen seien. Mit keinem seiner Einwände habe der Revisionswerber den im Beweisverfahren hervorgekommenen rechtswidrigen Haltungsbedingungen wirksam entgegentreten können. In weiterer Folge nimmt das Verwaltungsgericht auf die verschiedenen, im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen sowie die dem Revisionswerber vorgeworfenen Haltungsbedingungen Bezug.
Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, weiters in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben und dem Revisionswerber Kostenersatz zuzuerkennen. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha brachte eine Revisionsbeantwortung ein, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragte.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.
§ 35 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, i. d.F. BGBl. I Nr. 80/2010, lautet auszugsweise wie folgt:
"Behördliche Überwachung

§ 35. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Behörde.

(...)

(6) Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.

(...)"

§ 37 TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2008,

bestimmt auszugsweise:

"Sofortiger Zwang

§ 37. (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet,

1. wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;

2. ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

(...)"

§ 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, lautet:

"§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

2. Die Revision ist zulässig und - im Ergebnis - auch berechtigt:

3.1. Vorweg ist das Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass es vor dem Hintergrund des § 17 VwGVG seine Entscheidung im Sinne des § 58 AVG zu begründen hat (vgl. Abs. 2 dieser Bestimmung). Im Sinne des § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie z. B. von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend (vgl. zu diesen Ausführungen das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/03/0076 m.w.H.).

3.2. Das angefochtene Erkenntnis genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nicht. Es enthält keinen getrennten Aufbau im Sinne der obigen Darstellung und erschöpft sich im Wesentlichen in der zum Teil wörtlichen Wiedergabe des Vorbringens des Revisionswerbers sowie des Vorbringens von Zeugen und Sachverständigen; einzelne Feststellungen werden - teilweise implizit - erst im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung getroffen. Es ist damit weder erkennbar, von welchem gesamten Sachverhalt das Verwaltungsgericht ausgeht, noch mit welchen konkreten Beweismitteln sich das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt hat.

4. Weiters ist zu den dem Revisionswerber vorgeschriebenen Maßnahmen festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die gegenständlichen Anordnungen ausdrücklich auf § 37 Abs. 1 Z 2 TSchG gestützt hat. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha nennt § 37 Abs. 1 Z 2 TSchG im Spruch ihres Bescheides sowohl in der Einleitung zu den vorgeschriebenen Maßnahmen als auch bei den von ihr angewendeten Rechtsgrundlagen, und sie zitiert diese Bestimmung auch in der Begründung ihres Bescheides wörtlich.

Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 TSchG, die die Organe der Behörde verpflichtet, unter den dort genannten Voraussetzungen ein Tier dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen, bietet jedoch keine Rechtsgrundlage dafür, dem Halter bescheidmäßig Aufträge zur Veränderung der Haltungsbedingungen der Tiere vorzuschreiben.

Derartige Aufträge wären gegebenenfalls gestützt auf § 35 Abs. 6 TSchG zu erteilen gewesen. Das Verwaltungsgericht hat zwar in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auf § 35 Abs. 6 TSchG Bezug genommen, dessen ungeachtet aber den - ausdrücklich auf § 37 Abs. 1 Z 2 TSchG gestützten und damit insoweit jedenfalls rechtswidrigen - Spruch des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha durch Abweisung der Beschwerde bestätigt.

5.1. Das Verwaltungsgericht war jedoch auch unzuständig, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha inhaltlich zu entscheiden, weil es sich dabei um einen Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG handelt.

5.2. Ob ein Mandat vorliegt, ist zunächst danach zu beurteilen, ob sich die Behörde auf § 57 Abs. 1 AVG gestützt hat, und nicht, ob sie sich darauf stützen durfte (vgl. Thienel/Zeleny , Verwaltungsverfahren19 (2014), § 57 AVG Anm. 3). Die Behörde muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie von der Möglichkeit des § 57 AVG Gebrauch gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/0244, m.w.H.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mandatsbescheides sind unter anderem die Erwähnung des § 57 Abs. 1 AVG (im Spruch oder in der Begründung), Ausführungen (bzw. das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet wird, sowie das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/11/0071 sowie vom , Zl. 2009/21/0223).

5.3. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hat den vom Revisionswerber beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid zwar nicht als Mandatsbescheid bezeichnet, sich jedoch im Spruch und in der Begründung ausdrücklich auf § 57 Abs. 1 AVG gestützt. Auch führte die belangte Behörde in der Begründung aus, dass sie wegen Gefahr im Verzug sofortige Maßnahmen anordnen wollte und Parteiengehör aus diesem Grund unterblieben ist. Ungeachtet der falschen Rechtsmittelbelehrung, in der nicht auf das Rechtsmittel der Vorstellung nach § 57 Abs. 2 AVG verwiesen wurde (und der in diesem Zusammenhang zu sehenden Anordnung, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werde), ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung des Bescheides daher, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha einen Mandatsbescheid erlassen hat. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nimmt einem nach § 57 Abs. 1 AVG erlassenen Bescheid nicht den Charakter als Mandatsbescheid (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/0244).

5.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gegen diesen Bescheid gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben.

Nach der im Zuge der parlamentarischen Behandlung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, getroffenen Ausschussfeststellung schließt die (bundesverfassungsrechtliche) Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 B-VG -

unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (vgl. den Ausschussbericht 1771 BlgNR 24. GP, S. 8).

Der Gesetzgeber ist somit davon ausgegangen, dass im Falle von Mandatsbescheiden nach § 57 Abs. 1 AVG, gegen die gemäß § 57 Abs. 2 AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nicht zulässig ist, sondern zunächst Vorstellung erhoben werden muss. Erst gegen den aufgrund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. in diesem Sinne etwa auch Thienel/Zeleny , Verwaltungsverfahren19 (2014), § 57 AVG Anm. 5).

5.5. Im vorliegenden Fall hätte der Revisionswerber daher gegen den Mandatsbescheid zunächst Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha erheben müssen.

5.6. Eine Umdeutung der Beschwerde als Vorstellung, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 AVG durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (zurück) zu übermitteln gewesen wäre, kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.

Bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als unzulässige Berufung (nunmehr: Beschwerde) zu werten ist, kommt es nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Lässt sich das Rechtsmittel aufgrund des darin gestellten Begehrens auch als Vorstellung deuten, hat dies zu geschehen. Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als dass eine Entscheidung der Berufungsbehörde (nunmehr: des Verwaltungsgerichts) beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen (siehe erneut das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/11/0071). Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Aus dem als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz, in dem auch das Landesverwaltungsgericht direkt angesprochen wird und die Aufhebung des Bescheides bzw. die Einstellung des Verfahrens beantragt wird, ist eindeutig erkennbar, dass nicht eine Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, sondern des Verwaltungsgerichtes begehrt wird, weshalb eine Deutung des erhobenen Rechtsmittels als Vorstellung nicht in Betracht kommt.

5.7. Es liegt daher nicht ein bloß unrichtig bezeichnetes, sondern ein unrichtiges Rechtsmittel (Beschwerde an das Verwaltungsgericht anstatt Vorstellung gegen den Mandatsbescheid) vor. Die unmittelbar gegen den Mandatsbescheid erhobene Beschwerde wäre daher vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen gewesen. Indem das Verwaltungsgericht dies nicht erkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, sodass der Revision Folge zu geben war.

6. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall -

entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.

Dieser Fall liegt hier vor. Wie oben dargelegt, hätte das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurückzuweisen gehabt, weil sie gegen einen Mandatsbescheid erhoben wurde. Diese Zurückweisung kann in der Sache selbst auch durch den Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen werden, sodass das Erfordernis einer neuerlichen - inhaltlich durch dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vollständig determinierten - Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegfällt.

7. Der Revisionswerber, der damit zwar mit seiner Revision obsiegt, dessen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha erhobenes (unrichtiges) Rechtsmittel aber dennoch in der Sache erfolglos bleibt, ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthielt und dies einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/01/0077, sowie - für den insoweit vergleichbaren Fall, in dem die Behörde (vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) in der Rechtsmittelbelehrung in einem letztinstanzlichen Bescheid der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich lediglich auf die Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof, nicht aber auf die - zuvor zu erhebende - Vorstellung hinwies, die Ausführungen von Hengstschläger/Leeb , AVG, Rz 92 f zu § 71, mit weiteren Nachweisen).

8. Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

9. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am