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VwGH vom 30.06.2010, 2009/12/0138

VwGH vom 30.06.2010, 2009/12/0138

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des W G in S, vertreten durch Mag. Gerhard Lesjak, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 17/2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. --6-SchA-68688/95-2009, betreffend Entfall der Bezüge nach § 12c Abs. 1 Z. 2 und Hereinbringung bereits ausbezahlter Bezüge nach § 12c Abs. 2 letzter Satz GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird in seinem ersten Satz im Umfang der Feststellung einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst für die Teilzeiträume 24. bis einschließlich und bis einschließlich und in seinem dritten Satz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1957 geborene Beschwerdeführer steht als Hauptschul-Oberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten.

Laut Bescheid der belangten Behörde vom gehört er dem Stand der Bezirkspersonalreserve des Bezirks X an; seine Stammschule ist die Hauptschule S.

In einer Eingabe vom hatte er um Versetzung in den Ruhestand ersucht. Nachdem die im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens eingeholten Gutachten (insbesondere das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. D.) eine Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben hatten, wurde er mit Erledigung der belangten Behörde vom zum Dienstantritt aufgefordert.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom bis ein Urlaub unter Entfall der Bezüge nach § 58 Abs. 1 LDG 1984 bewilligt.

Nachdem der Beschwerdeführer einen fachärztlichen Befund vom vorgelegt hatte, wonach er an reduzierter Daueraufmerksamkeit, zunehmender Reizbarkeit und mangelnder Affektkontrolle leide, ersuchte die belangte Behörde mit Erledigung vom Dr. H, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, um Erstattung eines Sachverständigengutachtens zur Frage einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers.

Dr. H gelangte in seinem "Neurologischen Fachgutachten" vom zur Zusammenfassung, konkrete Defizite im geistigseelischen Bereich, die gegen die Dienstfähigkeit als Lehrer sprächen, ließen sich weder im psychiatrischen Interview noch im testpsychologischen Verfahren abgrenzen bzw. nachweisen. Die angegebenen körperlichen (Schmerzen) und geistigen (Ablenkung, Überforderung) Beschwerden seien behandelbar und zeigten keinen Hinweis auf einen chronischen Defekt.

Hierauf forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Erledigung vom unter Hinweis auf das Gutachten Dris. H auf, seiner Unterrichtsverpflichtung in vollem Umfang nachzukommen, andernfalls würde seine Abwesenheit vom Dienst als ungerechtfertigt erachtet und zu einer Einstellung der Bezüge führen. Da sich der Beschwerdeführer ab wiederum "krank" gemeldet hatte, ersuchte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft X um eine amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers. Die Amtsärztin gelangte in ihrem Gutachten vom zum Schluss, der Beschwerdeführer klage bei der Untersuchung in erster Linie darüber, dass er ungerecht behandelt werde. Andere würden eine Freistellung unter Entfall der Bezüge über Jahre bekommen, ihm hätte man dies nach einem halben Jahr bereits abgelehnt. In erster Linie ginge es darum, dass er die Tätigkeit für seine Firma machen könne. Um dies durchführen zu können, würde er auch auf eine Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge plädieren. Rein medizinisch sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer voll dienstfähig sei. Er sei fähig, die Arbeiten für seine Firma unbeeinträchtigt durchzuführen. Um eine weiteres Zunehmen des Burn-Out-Syndroms zu verhindern, wäre es vielleicht sinnvoll, ihm nochmals eine Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge bis maximal ein Jahr zu genehmigen. Eine dauernde Dienstunfähigkeit liege jedenfalls nicht vor.

Mit Bescheid vom lehnte die belangte Behörde ein Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung eines Karenzurlaubes für das Schuljahr 2008/2009 gemäß § 58 Abs. 1 LDG 1984 ab.

Mit einer weiteren Erledigung vom ersuchte sie neuerlich die Bezirkshauptmannschaft X um Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers, weil dieser seit wiederum im Krankenstand sei. Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft führte in ihrem Gutachten vom abschließend aus, der Beschwerdeführer sei aus ihrer Sicht "voll dienstfähig". Eine Therapie (wegen eines Bandscheibenvorfalles) könne er ihres Erachtens nach auch außerhalb der Unterrichtszeiten absolvieren. Er sollte jedoch vom Turnunterricht befreit werden.

Hierauf teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom unter Wiedergabe der Schlussfolgerungen der Amtsärztin mit, in Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes werde seine weitere Abwesenheit vom Dienst "zumindest" seit dem gemäß § 35 Abs. 2 LDG 1984 als ungerechtfertigt erachtet. Gemäß § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG würden daher seine Bezüge rückwirkend ab bis auf weiteres einbehalten.

Offensichtlich über telefonisches Ersuchen der belangten Behörde um Feststellung, ob "der Krankenstand" des Beschwerdeführers vom 28. Oktober bis gerechtfertigt sei, schrieb die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft X in ihrer Note vom u.a. Folgendes :

"Im Schreiben vom wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus amtsärztlicher Sicht voll dienstfähig ist. Die Therapie könne er auch außerhalb der Unterrichtszeiten absolvieren. Er sollte jedoch vom Turnunterricht befreit werden.

Wie in Erfahrung gebracht wurde, soll der Beschwerdeführer unmittelbar nach dieser Untersuchung eine Krankmeldung der Hausärztin Dr. A vorgelegt haben. Diese Krankmeldung liegt mir nicht vor. Fr. Dr. A kann nicht erreicht werden, da sie sich bis im Krankenstand befindet.

Es wird eine Krankmeldung von Hrn. Dr. Hu vom bis vorgelegt.

Eine telefonische Rücksprache beim Y-Physiotherapeutischen Institut hat ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 28.10. bis lediglich einmal auf Therapie war, nämlich am . Ansonsten hat er in dem genannten Zeitraum keinerlei Therapien erhalten.

Er erscheint ha. dann am , macht einen etwas bedrückten Eindruck, was angesichts der Tatsache, dass seine Bezüge eingestellt wurden, nicht verwunderlich ist. Er legt dann ein fachärztliches Zeugnis von Dr. Hu vom vor, in dem er angibt, dass er im Juni 2007 und im Mai 2008 Kindern eine Ohrfeige gegeben habe. Er habe Angst vor der Schule und bekäme beim Gedanken an Unterricht schon Panikzustände. Er sei auch bei Dr. Fr in Behandlung gewesen und legt einen Befund vom vor. Dieser Befund ist dem Amtsarzt nicht bekannt und liegt auch nicht vor.

Es ist lediglich eine gedrückte Stimmungslage feststellbar, ansonsten keine kognitiven Beeinträchtigungen. Dr. Hu kommt zu dem Schluss dass, 'wenn man den Angaben des Betroffenen Glauben schenkt', die Angstsymptomatik bereits länger zurückliegt. Aufgrund der körperlichen Verfassung wäre der Beschwerdeführer durchaus auch in den letzten Monaten arbeitsfähig gewesen. Diesbezüglich findet sich keine relevante Einschränkung.

Eine Rücksprache bei der Direktion der Hauptschule S ergibt, dass Hrn. Direktor R lediglich ein Vorfall vor drei Jahren zur Kenntnis gelangt ist, wo der Beschwerdeführer angeblich einen Schüler geschlagen habe. Von weiteren Vorfällen sei ihm nichts bekannt.

Es sind auch keine Befunde vorliegend, was bei dem Unfall im Juni 2008 passiert ist.

Auffällig ist jedoch, dass mir vom Bezirksschulinspektor ein Zeugnis von Fr. Dr. M C, Jugendfürsorgeärztin, vom vorgelegt wird, in dem diese feststellt, dass der Beschwerdeführer wegen wiederkehrender Rückenschmerzen bei Discusprolaps L4/L5 und Discusprotrusion L5/S1 mindestens sechs Monate als Lehrer nicht arbeitsfähig sei.

Zur gleichen Zeit hat der Beschwerdeführer jedoch, welcher angeblich so starke Schmerzen hat, um Dienstfreistellung vom 12. bis , 20.09. bis , 11.10. bis , 26.10. bis , 10.11. bis , 21.11. bis , 29.11. bis , 09.01. bis , 21.01. bis und 14.02. bis wegen Teilnahme an Auslandsmessen angesucht.

Interessant ist, dass es für den Beschwerdeführer offensichtlich zumutbar ist, dass er im Ausland herumfährt, stundenlang bei Messen steht, und dies ohne Probleme erledigen kann und zur gleichen Zeit sechs Monate wegen Rückenschmerzen arbeitsunfähig geschrieben wird. Es sind derartige Diskrepanzen in den Befunden des Beschwerdeführers vorhanden, dass es mir als Amtsarzt unmöglich ist, den Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Man hat vielmehr den Eindruck, der Beschwerdeführer will mit aller Macht in Pension geschickt werden und dann tun und lassen, was er will.

Es wäre auch interessant zu überprüfen, ob er in seinem Krankenstand vom Herbst 2007 bis Frühjahr 2008 an diesen Auslandsmessen teilgenommen hat. Sollte dies der Fall gewesen sein, müsste meines Erachtens wegen ungerechtfertigtem Krankenstand ein Verfahren gegen ihn eingeleitet werden. Im Übrigen wird das fachärztliche Zeugnis von Dr. Hu zur Kenntnis gebracht.

Ohne Vorliegen sämtlicher Unterlagen und sämtlicher Befunde ist es dem Amtsarzt nicht möglich, in dieser Angelegenheit, wo offensichtlich eine Unwahrheit die andere jagt, ein Zeugnis abzugeben."

Eine in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegende "Fachärztliche Stellungnahme" Dris. Hu., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeut, vom lautet auszugsweise:

" Der Beschwerdeführer war erstmals am zu einer Untersuchung in meiner Ordination. Er berichtete damals, dass er bereits seit längerem unter Rückenschmerzen leide, er müsse ständig Medikamente nehmen. Weiters sei er vor Jahren beim Ellbogen links operiert worden, vor 2 Jahren Hornhauttransplantation rechts, seither sehe er schlechter. In den letzten Jahren auch Hörverschlechterung.

Eine Verschlechterung der Kreuzschmerzen sei nach einem Unfall im Rahmen des Turnunterrichtes am aufgetreten. Damals sei er beim Fußballspiel mit jemandem zusammengestoßen, sei unglücklich aufs Kreuz gefallen und habe dann nicht mehr aufstehen können. Es sei ein MRT der LWS durchgeführt worden.

Trotz Medikamenten, Infiltrationen, Magnetfeldtherapie und auch einer Kur in Bad Weißenbach habe er die Schmerzen in der Folge nicht mehr wegbekommen. Es bestünden anhaltende Schmerzen vom Kreuz ins Gesäß beidseits, links stärker als rechts ausstrahlend, manchmal blitzartig bei bestimmten Bewegungen, sonst eher bohrend, auch beim Liegen.

Das Hauptproblem aktuell sei aber sein nervlicher Zustand. Es gehe ihm schon seit 3 oder 4 Jahren zunehmend schlechter. Die Stimmung wird als 'am Tiefpunkt stehend' bezeichnet. Er habe keinen Antrieb, schlafe schlecht, trotz Einnahme von Trittico ret. 75 mg seit Juni 08. Er könne sich nicht mehr konzentrieren.

Er merke eine zunehmende Reizbarkeit, speziell auch den Schülern gegenüber. Es sei schon 2 Mal passiert, dass er Kindern reflexartig eine Ohrfeige gegeben hätte, dies im Juni 07 und auch im Mai 08. Es wird berichtet, dass schon Angst vor der Schule bestehe und er beim Gedanken an den Unterricht Panikzustände bekomme.

Seit September sei er nicht mehr in der Schule gewesen.

Der Beschwerdeführer berichtet auch, dass er wegen seiner psychischen Problematik sei Dr. Fr. in Klagenfurt in Behandlung gewesen sei.

Vorgelegt wird auch ein Befund Dris. Fr. vom in dem dieser über zunehmende Reizbarkeit und mangelnde Affektkontrolle berichtet und er auf 2 amtsbekannte Affektdurchbrüchen hinweist. Dr. Fr. beurteilte im damaligen Befund die Problematik als berufsrelevante Störung der Affektkontrolle, die bei der zukünftigen beruflichen Verwendung berücksichtigt werden sollte.

...

Psychischer Befund:

Orientiert, in der Stimmung gedrückt, angespannt, nur eingeschränkt affizierbar, Gedankengang geordnet, keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Wahrnehmungsstörungen, keine fassbaren kognitiven Beeinträchtigungen.

Neurologischer Befund:

LWS in der Beweglichkeit in allen Richtungen schmerzhaft

eingeschränkt, sonst unauffällig.

Beurteilung:

Anhaltende depressive Störung im Rahmen einer Angststörung.

Therapeutisch wurde der Beginn einer thymoleptischen Medikation mit 1 Cipralex 10 mg morgens empfohlen, die Einnahme von Trittico ret. abends wurde ebenfalls empfohlen.

Mit Hinblick auf die psychische Verfassung, speziell der bestehenden depressiven Symptomatik und Angstsymptomatik war der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt als nicht arbeitsfähig einzuschätzen und wurde deshalb eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ausgestellt.

Wenn man den Angaben des Betroffenen Glauben schenkt, so reicht die Angstsymptomatik bereits länger zurück und dürfte diese mit Beginn des neuen Schuljahres wieder aktualisiert worden sein.

Auf Grund seiner körperlichen Verfassung wäre der Beschwerdeführer durchaus auch in den letzten Monaten arbeitsfähig gewesen, diesbezüglich finden sich keine relevanten Einschränkungen.

In psychischer Hinsicht dürfte der Beschwerdeführer allerdings auch in den letzten Monaten erheblich belastet gewesen sein und bedeutete die Unterrichtstätigkeit für den Beschwerdeführer offenbar eine enorme Belastung und psychische Anspannung.

Aus neuro-psychiatrischer Sicht war der Beschwerdeführer in den letzten Monaten auf Grund der bestehenden Angststörung nicht dazu in der Lage seiner Unterrichtstätigkeit nachzukommen.

Auch die empfohlene thymoleptische Medikation war es im Verlauf der letzten 4 Wochen doch zu einer leichten Zustandsbesserung gekommen. Der Beschwerdeführer wirkte im Gespräch allerdings immer noch recht unkonzentriert, nervös, angespannt, berichtet immer noch über eine immer wiederkehrende Angstsymptomatik.

Auf Grund der weiter bestehenden schlechten psychischen Verfassung wurde eine weitere Belassung im Krankenstand empfohlen."

Mit Erledigung vom ersuchte die belangte Behörde neuerlich Dr. H um Erstattung eines Gutachtens, wobei festzustellen sei, ob die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst gerechtfertigt und ob gegebenenfalls mit der Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit zu rechnen sei oder ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliege.

Dr. H führte in seinem neurologischen Fachgutachten vom u.a. aus:

" Anamneseblatt

...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Derzeitige subjektive BESCHWERDEN und SCHMERZEN
Das Pensionsansuchen wurde 2008 abgelehnt. Daraufhin Versetzung von S in die Hauptschule nach X, ca. Mai 2008. Zusammenstoss während des Turnunterrichtes mit einem Schüler, Sturz und Schmerzen im LWS-Bereich. Nachfolgend heftige Schmerzen im LWS-Bereich ohne Schmerzbänder in die Extremitäten. Krankenstand in den Ferien, REHA in W, nachfolgend ambulant physikalische Maßnahmen in X. Ebenso anfangs nach dem Sturz Behandlung bei der Hausärztin mit Infusionen und Physikalmaßnahmen. Weiterhin Krankenstand bis zum heutigen Tag wegen wiederkehrenden Kreuzschmerzen (Dr. Hu). Im Zusammenhang mit den Krankenständen mehrmalige Untersuchungen durch die Amtsärztin Dr. Wa und Untersuchung durch Facharzt Dr. Hu (fachärztliche Stellungnahme). Derzeit nach wie vor im Krankenstand. Die Schmerzen unverändert im LWS-Bereich angegeben. In geistig seelischer Hinsicht würde eine Rückkehr in den Schuldienst massive Angstzustände auslösen, und zwar vor den Schülern. Allein der Gedanke an die Schule würde massive psychovegetative Symptome nach sich ziehen, wie Schweißausbrüche und unbestimmte Angstzustände. Seit November monatlich einmalige Kontakte bei Dr. Hu mit psychotherapeutischer Gesprächsführung, keine Änderung der Medikation mit Cipralex und Trittico. Die nebenberufliche Tätigkeit im Dolmetschbetrieb (auf Messen) sei seit einem Jahr nicht mehr weiter durchgeführt worden. ...

3. NEUROLOGISCHES GUTACHTEN

Es können unter Berücksichtigung der Vorbefunde und der heutigen Untersuchung folgende Beschwerden, Syndrome und Leiden festgestellt werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
. Lumbalgie
In körperlicher Hinsicht wird in erster Linie über Kreuzschmerzen geklagt. Aus neurologischer Sicht finden sich keine Hinweise auf eine Nervenwurzelbeteiligung, keine Zeichen einer Radikulopathie im neurologischen Status. Die bildgebend nachgewiesenen Veränderungen im Sinne eines Diskusprolaps L4/5 zeigen somit in der klinischen Untersuchung kein Korrelat, so dass eine Nervenwurzelkompression oder motorische Störungen nicht vorliegen. Der Proband ist athletisch muskulös mit gut ausgeprägten Oberschenkelmuskeln, so dass auf eine längerzeitige Schonhaltung nicht geschlossen werden kann. Bezüglich der Dienstfähigkeit besteht aus neurologischer Sicht keine Einschränkung. Aus den vorliegenden ärztlichen Befunden des letzten Jahres finden sich ebenso keine Hinweise auf neurologische Ausfälle durch den nachgewiesenen Bandscheibenprolaps, ebenso kein akutes Trauma als Ursache. Die Krankmeldungen wurden, so weit aus den vorliegenden ärztlichen Befunden hervorgeht, lediglich aufgrund starker Schmerzen ausgesprochen. Weitergehende intensive Schmerzbehandlungen (Schmerztherapeuten, Schmerzambulanz etc.) wurden nicht in Anspruch genommen.

4. LEISTUNGSKALKÜL NEUROLOGIE

Folgende körperliche Beanspruchung ( Belastung) ist vollschichtig zumutbar:

HEBE- UND TRAGELEISTUNG:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ständig
überwiegend
halbzeitig
fallweise
nicht
leicht
ü
mittelschwer
ü
schwer
ü

...

5. PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN

Die psychiatrische Begutachtung stützt sich insbesondere auf die Exploration, auf den klinisch-psychopathologischen Befund (Status psychicus), auf Verhaltensbeobachtung in und außerhalb der Gutachtenssituation, weiters aus der Aktenlage (ärztliche Befunde, ev. Vorgutachten) und ev. vorliegenden psychodiagnostischen Testverfahren.

6. GEISTIG - SEELISCHE DIAGNOSEN

Die PSY-Begutachtung umfasst die Integration und Interpretation der erhobenen Untersuchungsergebnisse in ihrer Gesamtheit, die Diagnostik, die Beurteilung der Persönlichkeit und der Krankheitswertigkeit einer psychischen Störung.

Es können unter Berücksichtigung der Vorbefunde und der heutigen Untersuchung folgende Beschwerden, Syndrome und Leiden festgestellt werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
. Burn out Syndrom
Im neurologisch- psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2008 wurde nach zusätzlicher testpsychologischer Untersuchung von einer Burn out Symptomatik gesprochen. Dies fällt nunmehr weg, weil der Proband konkret im letzten Jahr nur für einzelne kürzere Zeiträume zum Unterricht in der Schule weilte. Konkret finden sich keine typischen Symptome eines Burn out.
.. ANHALTENDE DEPRESSIVE STÖRUNG
In der fachärztlichen Stellungnahme Dris. Hu vom wird angeführt, dass der Proband in den letzten drei bis vier Jahren in zunehmend schlechten nervlichen Zustand sei. Dem entgegenzuhalten ist das testpsychologische Befundergebnis vom (Dr. St), wobei damals eine erhöhte Erregbarkeit und rasche Reizbarkeit befundet wurde, dies im Sinne eines Stresssyndroms (Burnout). Letzteres ist nicht nur vorliegend. Unter der fachärztlichen Behandlung durch Dr. Hu wurde ebenso eine anhaltende depressive Störung im Rahmen einer Angststörung diagnostiziert, wobei nicht weiter auf die Ursachen eingegangen wurde. Anfang 2008 (Dr. St) zeigte der testpsychologische Befund keine Hinweise für eine Angststörung. Es besteht damit eine beträchtliche Diskrepanz und fehlende exogene Belastung für eine derartige Angststörung. Eine rezidivierende depressive Episode lässt sich weder aus den alten Krankenberichten noch aus der fachärztlichen Stellungnahme Dris. Hu erheben, ebenso wenig wie eine chronifizierte Depression oder bipolare Störung.

7. LEISTUNGSKALKÜL PSY

Auf Grund der ermittelten Gesamtprofils besteht aus der Sicht des psychiatrischen Fachgebietes folgendes Anforderungsprofil:

Im Einzelnen finden sich für die geistig-seelische

Belastbarkeit folgende Belastungsgrenzen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fähigkeit
Hoch
niedrig
Geduld und Ausdauer
ü
Kritische Kontrolle
ü
Ordnungsbereitschaft
ü
Pünktlichkeit
ü
Selbständigkeit
ü
Sorgfalt
ü
Verantwortungsbewusstsein
ü
Arbeitsplan
ü
Auffassung
ü
Durchsetzungsfähigkeit
ü
Führung
ü

Es bestehen geistige Fähigkeiten in folgendem Ausmaß:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fähigkeit
Ja
nein
Dynamisches und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln
ü
Hohes Maß an praktischer Intelligenz
ü
Motivationskraft und Enthusiasmus
ü
Überzeugungskraft und Durchsetzungsfähigkeit
ü
Herausragende Einsatzbereitschaft
ü
Aufgeschlossenes Kommunikationsverhalten
ü
Konflikt-, Kritik- und Konsensfähigkeit
ü
Fähigkeit zur raschen Entscheidungsfindung und Problemlösung
ü

8. ZUSAMMENFASSUNG

In Bezug auf die Fragestellung des Gutachtens lässt sich folgendes zusammenfassendes Leistungskalkül erheben:

DIENSTFÄHIGKEIT: Konkrete Defizite im geistigseelischen Bereich, die gegen die Dienstfähigkeit als Lehrer sprechen, lassen sich im neurologischen Status und psychiatrischen Interview nicht nachweisen. Die angegebenen körperlichen (Schmerzen) und geistigen (subjektive Überforderung, Angst) Beschwerden sind behandelbar und zeigen keinen Hinweis für einen chronischen Defekt oder für eine messbare Funktionsminderung.

Im einzelnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
neurologische Syndrome wie konkrete Nervenwurzelirritationen bei Bandscheibenläsionen führen bei Akutizität zu einer raschen stationären Untersuchung und Behandlungen, zumindest zu einer raschen und intensiven Therapie (keine Dokumentation einer derartigen Behandlung vorliegend)
-
aus diesem Grund ist eine Abwesenheit von Diensten nicht gerechtfertigt.
-
Geistig-seelische Syndrome werden zwar angegeben, konkrete akute Maßnahmen nicht oder nur sehr unzureichend durchgeführt: Weder wurde eine intensive stationäre Behandlung durchgeführt, noch eine psychische Rehabilitation wie sie seit Jahren in Kärnten angeboten wird, insbesondere für Burnout-Patienten. Mittelschwere und schwere depressive Episoden führen zu intensiveren Behandlungen. Beim Probanden wurde nur niedrigdosiert und spärlich eine Behandlung durchgeführt. Vorgeschrieben wurde fachärztlich lediglich ein Antidepressivum (Trittico) in einer Dosierung von 75 mg abends, das lediglich tranquilisierende und nicht antidepressive Wirkung (erst ab 300 mg) aufweist, andererseits nur eine gelegentliche, monatliche fachärztliche Kontrolle ohne intensiver psychotherapeutischer Behandlung der Angst und weiterer psychovegetativer Symptome).
-
Wird die durchgeführte dokumentiert der Behandlung berücksichtigt, dann ist ein Krankenstand nicht gerechtfertigt.
-
Weder in neurologisch noch in geistig seelischer Hinsicht finden sich Defektzustände oder chronische Veränderungen, die einem Defekt gleichkommen. Hinweise für eine dauernde Dienstunfähigkeit lassen sich nicht erheben. Der Verlauf seit dem neurologischen Vorgutachten hat sich zwar subjektiv verschlimmert, konkrete Hinweise auf eine objektive Zunahme lassen sich nicht erheben, insbesondere wurden keine intensiven und längerdauernden Behandlungen durchgeführt beziehungsweise dokumentiert. "
In seiner Eingabe vom 20.
März 2009 vertrat der Beschwerdeführer die Meinung, dass die Bezugseinstellung ab zu Unrecht erfolgt sei und ersuchte "um bescheidmäßige Ausfertigung sowohl der Rückforderung als auch der im Oktober 2008 erfolgten Mitteilung über die Bezugseinstellung".
Mit Note vom 17.
April 2009 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens einschließlich der Schlussfolgerung der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft X vom unter Anschluss einer Ablichtung des Gutachtens Dris. H vom und unter Darlegung der Rechtslage sowie der Berechnung der an den Beschwerdeführer bis einschließlich November 2008 trotz Einstellung ausbezahlter Bezüge vor.
In seiner Eingabe vom 19.
Mai 2009 brachte der Rechtsfreund des Beschwerdeführers vor, dass dieser keinesfalls ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes vom Dienst ferngeblieben sei. Dieser habe vielmehr am (richtig: 2008) im Rahmen des Turnunterrichtes einen neuerlichen Dienstunfall gehabt, wobei auf Grund einer MRT-Untersuchung u.a. im Segment L5/S1 eine beidseitige Tangierung der Nervenwurzeln sowie ein Einriss in der Kapsel diagnostiziert worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Beschwerden nur linksseitig gewesen, wie aus einem CT-Befund vom zu entnehmen sei. Da der Beschwerdeführer insgesamt vier verschiedene therapeutische Behandlungen über sich habe ergehen lassen müssen, sei ihm eine Ausübung des Dienstes naheliegender Weise unmöglich gewesen. Er sei auch unverzüglich der Aufforderung zur Untersuchung durch die Amtsärztin nachgekommen. Deren Gutachten, wonach die therapeutischen Maßnahmen auch außerhalb der Unterrichtszeit durchgeführt werden könnten, sei mit der Realität nicht in Einklang zu bringen. Darüberhinaus sei der Beschwerdeführer auf Veranlassung der Amtsärztin zu Herrn Dr. Hu zwecks Einholung eines Gutachtens zu seiner psychischen Verfassung geschickt worden. Auf Grund dieses Gutachtens sei er berechtigterweise "krank geschrieben" worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer niemals ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben sei, sondern vielmehr ständig berechtigter Weise von diversen Ärzten krankgeschrieben worden sei und auch jedes Mal unverzüglich der Aufforderung zur Untersuchung bei der Amtsärztin Folge geleistet habe. Aus diesem Grund habe er mit großer Verwunderung die Einstellung seiner Bezüge "gemäß § 13 Abs. 3 GehG" zur Kenntnis genommen. Er fordere die belangte Behörde nochmals auf, hinsichtlich der Bezugseinstellung einen Bescheid zu erlassen. Was die Rückforderung des offenen Übergenusses betreffe, teile er mit, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung keinesfalls nachkommen werde, da dieser die für Oktober und November 2008 erhaltenen Bezüge "im guten Glauben verbraucht" habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:
"Auf Ihren Antrag vom 20.
März 2009 wird festgestellt, dass Ihre Bezüge gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 i.d.g.F., wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst ab bis auf weiteres entfallen. Ausgenommen davon sind die bisherigen Schulferien des Schuljahres 2008/09 (Weihnachts-Semester- Oster- und Pfingstferien), in denen Sie gemäß § 56 Abs. 1 des Landeslehrer Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 i.d.g.F., beurlaubt waren; ausgenommen ist auch der Zeitraum Ihres Kuraufenthaltes vom 12. April bis , sowie vom 11. bis während dem Sie Ihren Dienst an der HS S verrichtet haben. Die bis einschließlich November 2008 bereits ausbezahlten, nicht gebührenden Bezüge in der Höhe von EUR 2.474,35.- netto werden gemäß § 12c Abs. 2 letzter Satz des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 5471956 i.d.g.F., durch Abzug von den Ihnen während der Schulferien gebührenden Bezügen hereingebracht."
Begründend führte die belangte Behörde unter Wiedergabe der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens und unter Zitierung des §
12c Abs. 1 Z. 2 GehG aus:
"Das Vorliegen einer ärztlichen Krankenbescheinigung an sich rechtfertigt noch nicht die Abwesenheit des Beamten vom Dienst. Ob eine Erkrankung eine Dienstverhinderung des Beamten rechtfertigt, ist nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ... nach der Lage des konkreten Falles
von der Dienstbehörde zu beurteilen, weil die Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit eine Rechtsfrage darstellt deren Lösung der Dienstbehörde obliegt. Eine Dienstunfähigkeit gemäß §
12 Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, i. d.g.F., liegt nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn der Beamte durch die Krankheit an seiner ordnungsgemäßen Dienstleistung verhindert ist oder die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit sich bringen bzw. die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde. Gelangt die Dienstbehörde zu der Feststellung, dass der Beamte in Wahrheit durch die von ihm vorgelegte Krankenbescheinigung nicht an der Dienstleistung gehindert war, so liegt jedenfalls ab dieser Feststellung eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vor. Dies war jedenfalls spätestens ab dem Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens vom bei Ihnen der Fall. Die von Ihnen vorgelegte bloße fachärztliche Stellungnahme Ihres behandelnden Psychiaters vermochte daran nichts zu ändern. Der von der Dienstbehörde als gerichtlich beeideter Sachverständiger herangezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie gelangte in seinem Gutachten vom unter Heranziehung aller relevanten Befunde und Vorgutachten vielmehr zu folgenden Schlussfolgerungen:
'...'
Sämtliche hier in Rede stehenden Gutachten wurden Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht; von der Ihnen gebotenen Möglichkeit einer Stellungnahme haben Sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. In Ihrer letzten Eingabe vom 19.
Mai 2009 haben sie bloß auf das widersprechende 'Gutachten' von Dr. Hu verwiesen, ohne jedoch auszuführen, welche Widersprüchlichkeiten im Sinne von Unschlüssigkeiten die von der Dienstbehörde eingeholten Gutachten belasten. Abgesehen davon, dass Dr. Hu als ihr Vertrauensarzt gar kein Gutachten erstellt, sondern nur eine fachärztliche 'Stellungnahme' abgegeben hat, kann nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Will ein Beamter im Verwaltungsverfahren ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in Zweifel ziehen, so bedeutet das, von sich aus schon initiativ zu werden und durch ein fachlich fundiertes Gutachten auf gleicher Ebene allenfalls den Gegenbeweis zu erbringen. In Anbetracht der Sie treffenden Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren lag es an Ihnen, die auf ausreichende Befunde beruhenden Gutachten des Dr. D und Dr. H durch Beibringung entsprechend qualifizierter Gegengutachten in Frage zu stellen. Aufgrund der von Ihnen von der Dienstbehörde jeweils mit dem Hinweis übermittelten fachärztlichen Gutachten, dass eine weitere Abwesenheit vom Dienst als ungerechtfertigt erachtet werde, konnten Sie keinesfalls auf Ihre bis zum erfolgte bloße Vorlage einer Krankmeldung Ihrer Hausärztin für Allgemeinmedizin als Rechtfertigung einer Dienstabwesenheit vertrauen, sondern mussten vielmehr davon ausgehen, dass nach der gegenteiligen Ansicht der Dienstbehörde Ihre Dienstfähigkeit gegeben ist. Die von Dr. Hu in seiner ärztlichen Stellungnahme bei Ihnen diagnostizierte anhaltende depressive Störung im Rahmen einer Angststörung konnte wiederum von Dr. H in seinem Gutachten vom anhand der ihm vorliegenden testpsychologischen Befundergebnisse eindeutig widerlegt werden. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. Weder eine rezidivierende depressive Episode noch eine chronifizierte Depression lässt sich aus den vorhandenen Krankenberichten erheben.
Für die belangte Behörde bestanden jedenfalls keine Bedenken, die in Rede stehenden Fachgutachten als Grundlage für ihre Entscheidung heranzuziehen. Es waren keinerlei Umstände vorhanden, an der Vertrauenswürdigkeit der Sachverständigen zu zweifeln, da diese von der Dienstbehörde zur Frage der Beurteilung der Dienstfähigkeit von Landeslehrern bereits in vielen Fällen mit der Erstellung von Fachgutachten beauftragt worden waren, sodass für die belangte Behörde nicht die leisesten Zweifel an deren Kompetenz bestanden haben. Insgesamt waren die Schlussfolgerungen der Sachverständigen aus den Befunden ihrer Fachgutachten logisch und nachvollziehbar, in sich schlüssig und glaubwürdig. Gelangt die Dienstbehörde damit zur Feststellung, dass der Beamte in Wahrheit durch die von ihm angegebene Krankheit nicht an der ordnungsgemäßen Dienstleistung als Hauptschullehrer für Englisch, Biologie und Informatik gehindert war, so liegt jedenfalls ab dieser Feststellung eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vor. Es fehlt am Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes, was bei Vorliegen der übrigen Tatbestandserfordernisse des §
12c Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes zum Entfall der Bezüge für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst führt. Aufgrund dessen hat Dienstbehörde auch mit Schreiben vom ... gegen Sie Anzeige an die Disziplinarkommission erstattet.
Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ... tritt der im §
12 c Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes angeordnete Entfall der Bezüge bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes ein. Die Erlassung eines Bescheides ist daher nicht Voraussetzung für daraus abgeleitete Ansprüche.
Die Bezüge wurden von der Buchhaltung des Amtes der Landesregierung bis einschließlich November
2008 ausbezahlt. Die rückwirkende Einstellung ab erfolgte erst mit der Dezemberabrechnung 2008, sodass sich folgender Übergenuss ergab:
...
Da der Landeslehrer gemäß §
56 Abs. 1 des Landeslehrer Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 i.d.g.F. während der Schulferien (Weihnachts-Semester- Oster- und Pfingstferien, sowie Hauptferien) ex lege beurlaubt ist und somit eine Abwesenheit vom Dienst begrifflich nicht vorliegen kann, waren die Bezüge für diese Zeiträume wieder anzuweisen. Da Sie in der Zeit vom 12. April bis zum einen Kuraufenthalt in Anspruch genommen und vom 11. bis ihren Dienst an der HS S verrichtet haben, waren auch diese Zeiträume von der Bezugseinstellung auszunehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine zu Unrecht empfangene Leistung dann vorliegt, wenn für deren Empfang kein gültiger Titel (Gesetz, Bescheid) vorhanden ist, wie dies bei einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst zweifellos der Fall ist. Ein Bezug, der wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst nicht gebührt, aber bereits ausgezahlt worden ist, ist nach Anordnung des letzten Satzes des §
12c Abs. 2 Gehaltsgesetz hereinzubringen.
Der von Ihnen in Ihrer Eingabe vom 19.Mai
2009 behauptete Verbrauch im guten Glauben geht insofern ins Leere, als die Vorschrift des § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz, die die Ersatzpflicht für zu Unrecht empfangene Leistungen auch an die Voraussetzung knüpft, dass der Beamte beim Empfang der Leistung nicht gutgläubig gewesen ist, auf Fälle der gegenständlichen Art überhaupt nicht zur Anwendung gelangt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben der Gehaltseinstellung nach §
12c Abs. 1 Z. 2 GehG verletzt.
Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die Bezüge bis einschließlich November
2008 angewiesen und sodann eingestellt wurden. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Eingabe vom erkennbar die bescheidförmige Absprache über die Bezugseinstellung ab Ende Oktober 2008 als auch über die Rückforderung des Übergenusses bis einschließlich November 2008 ersucht. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde einerseits die Feststellung über den Entfall der Bezüge des Beschwerdeführers ab "bis auf weiteres" - mit Ausnahme näher bezeichneter Zeiten - und andererseits die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Rückersatz eines der Höhe nach (netto) näher bezeichneten Übergenusses nach § 12c Abs. 2 letzter Satz GehG aus.
Nach §
35 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 - LDG 1984, hat der Landeslehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
Ist der Landeslehrer durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er nach Abs.
2 leg. cit. eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn seiner Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde es verlangt. Kommt der Landeslehrer dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt.
Nach §
106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 47/2001 gilt für das Besoldungsrecht der Landeslehrer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 u.a. das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird.
Nach §
12c Abs. 1 Z. 2 GehG - im Wesentlichen in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 318/1977, die Paragraphen- und Absatzbezeichnung jedoch nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, lautet:

"§ 12c. (1) Die Bezüge entfallen

...

2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf ein Beamter, solange er seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachkommt, grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Unter "Entgegenstehendes" ist in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegen steht. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund im Sinne des § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte. Die Mitteilung einer entgegenstehenden medizinischen Beurteilung bewirkt zwar, dass der Beamte nicht mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bestätigung vertrauen darf. Sie enthebt die belangte Behörde aber nicht von der Prüfung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht, also ob die dem Beamten mitgeteilte medizinische Beurteilung auch zutraf. Dies ist von ihr auf Grund eines ausreichend ermittelten Sachverhaltes, insbesondere auch unter Zuhilfenahme ärztlicher Sachverständiger zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0102, mwN)

Da § 35 Abs. 2 LDG 1984 mit § 51 Abs. 2 BDG 1979 gleichlautend ist, ist die wiedergegebene Rechtsprechung auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbar.

Die vorliegende Beschwerde lässt die Höhe des für die Monate Oktober (teilweise) und November 2008 festgestellten (Netto-)Übergenusses unberührt; sie sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zunächst darin, die belangte Behörde gründe die Einstellung seiner Bezüge u.a. auf Fachgutachten Dris. D vom sowie Dris. H vom , die auf Grund seines Ansuchens um Versetzung in den Ruhestand erstellt worden seien und mit dem tatsächlichen Grund der späteren Abwesenheit vom Dienst, nämlich mit dem Dienstunfall vom , ebenso wenig zu tun hätten wie mit dem einwöchigen Krankenstand im März 2008 auf Grund von Bluthochdruckbeschwerden. Die belangte Behörde gehe in ihrem Bescheid "in keinster Weise" auf den Dienstunfall vom ein und ignoriere den damit verbundenen Krankenstand, die MRT-Diagnose des Krankenhauses X und die nachfolgende ärztliche Behandlung und Therapierung sowie den fachärztlichen Befund Dris. M vom .

Die Beschwerde ist teilweise im Recht:

Die belangte Behörde geht offensichtlich nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nach § 35 Abs. 2 LDG 1984 aus. Unter Zugrundelegung dessen, dass der Beschwerdeführer der besagten Mitwirkungspflicht durch Vorlage von Bestätigungen seiner Vertrauensärzte betreffend seine Dienstunfähigkeit nachkam, konnte er nach der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich so lange auf die Richtigkeit dieser Bestätigungen vertrauen und damit von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die belangte Behörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilte. Die Mitteilung von Entgegenstehendem erfolgte für die beschwerdegegenständlichen Zeiträume zunächst einmal durch das Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft vom , welches dem Beschwerdeführer allerdings erst am

30. d.M. zuging, weshalb er bis zum Zeitpunkt des Zuganges (und etwa nicht nur bis zum Zeitpunkt der Erstellung des ihm vorerst unbekannten Gutachtens) in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der von ihm vorgelegten ärztlichen Bestätigungen geschützt war.

Gleiches gilt für die durchgängigen "Arbeitsunfähigkeitsmeldungen" Dris. Hu. für Zeiten ab , die offensichtlich auf der eingangs wiedergegebenen fachärztlichen Stellungnahme vom (und der ihr zugrunde liegenden Untersuchung vom ) basierten: Da der Beschwerdeführer durch Vorlage der Bestätigungen Dris. Hu. auch während des Zeitraumes ab seiner Mitwirkungspflicht nach § 35 Abs. 2 LDG 1984 nachkam, ihm "Entgegenstehendes", nämlich das Gutachten Dris. H. vom aber erst am 23. April d.J. zuging, war der angefochtene Bescheid auch in Ansehung des weiteren Zeitraumes vom bis einschließlich , dem Tag vor Antritt seines Kuraufenthaltes, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid in seinem ersten Satz betreffend die Feststellung der Zeiträume vom

24. bis sowie vom bis einschließlich und schließlich im dritten Satz des Spruches gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Soweit sich die Beschwerde gegen die weiteren Zeiträume wendet, erweist sie sich aus folgenden Gründen als unberechtigt:

Dem weiteren Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegen zu halten, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zentral auf das von ihr eingeholte Gutachten Dris. H vom gründete, der im Rahmen seines Befundes, wie dem eingangs wiedergegebenen Anamneseblatt dieses Gutachtens (im weiteren Sinn) zu entnehmen ist, u.a. auch den vom Beschwerdeführer behaupteten Unfall während des Turnunterrichtes in seine Beurteilung mit einbezog. Den von ihr beigezogenen Sachverständigen u.a. daraus gezogenen wesentlichen Schlussfolgerungen - zusammengefasst jene der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers - trat dieser im Rahmen des Verwaltungsverfahrens jedoch nicht auf der gebotenen gleichen fachlichen Ebene entgegen (zur Notwendigkeit der Entkräftung eines schlüssigen Gutachtens eines Sachverständigen durch ein gleichwertiges Gutachten vgl. etwa die in Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 244 ff zu § 52 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

Weiters moniert die Beschwerde, die belangte Behörde stütze ihren Bescheid auch auf ein Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft X, obwohl es sich dabei nicht um ein fundiertes Gutachten, sondern um eine Stellungnahme handle.

Betreffend dieses Beschwerdevorbringen genügt es, auf das bereits erörterte und von der belangten Behörde tragend zu Grunde gelegte Gutachten Dris. H vom zu verweisen, sodass eine weitere Erörterung des Beweiswertes der Ausführung der Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft X dahingestellt bleiben kann.

Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften - teils wiederholend - moniert, bei der Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft X vom handle es sich nicht um ein Gutachten und ihm sei erst nach Einforderung einer bescheidförmigen Absprache Gehör zum Gutachten Dris. H vom eingeräumt worden, zum Schreiben der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft X vom jedoch bis heute nicht, entbehrt dieses Vorbringen (soweit es den Zeitraum vom 31. Oktober bis einschließlich betrifft) der Relevanz. Das Gutachten der Amtsärztin vom , das dem Beschwerdeführer laut Rückschein am zugestellt wurde, wurde durch das für den genannten Zeitraum tragende Beweisergebnis, nämlich das Gutachten Dris. H vom , dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, inhaltlich bestätigt. Im Übrigen hat auch der von ihm beigezogene Facharzt Dr. Hu in seiner "Fachärztlichen Stellungnahme" vom darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner körperlichen Verfassung (diese stand zweifellos im Vordergrund des Gutachtens der Amtsärztin vom ) auch "in den letzten Monaten" (dies erfasst auch den hier interessierenden Zeitraum) "arbeitsfähig" gewesen sei; diesbezüglich fänden sich keine relevanten Einschränkungen. Auf die Beschwerdeausführungen zur Stellungnahme der Amtsärztin vom war schon deshalb nicht näher einzugehen, weil der Beschwerdeführer - wie oben näher ausgeführt - in der Zeit vom bis zur am erfolgten Zustellung des Gutachtens Dris. H vom auf die von ihm in diesem Zeitraum vorgelegten ärztlichen Bestätigungen vertrauen durfte.

Die Beschwerde war daher im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 leg. cit., iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-92435