VwGH vom 02.07.2010, 2007/09/0223

VwGH vom 02.07.2010, 2007/09/0223

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Mag. MB in L, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard-Breitner-Straße 4, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Gemeindebeamte beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-10822/75-2007, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Marktgemeinde XY.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde XY vom wurde Folgendes ausgesprochen (Anonymisierungen hier und in weiterer Folge durch den Verwaltungsgerichtshof):

"1. Dem Beschwerdeführer wird die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung der Ausübung des Gewerbes 'Überlassung von Arbeitskräften gemäß § 94 Z 72 GewO 1994' im Standort L und die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung als gewerberechtlicher und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A GmbH mit Sitz in L gemäß § 23 (1) GBG 1970 idgF untersagt; die erforderliche besondere Bewilligung zur Ausübung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung wird dem Beschwerdeführer gem. § 23 (2) GBG 1970 idgF nicht erteilt.

..."

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die Tiroler Landesregierung, welche mit Bescheid vom in diesem Umfang abweislich beschieden wurde. Auf Grund der dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hob dieser den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0037, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoferne auf. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Aufhebung zusammengefasst damit, dass die Dienstbehörde zum Ausspruch eines Untersagungsbescheides betreffend eine Nebenbeschäftigung gemäß § 23 Abs. 1 GBG nicht ermächtigt sei, weil eine unzulässige Nebenbeschäftigung bereits vom Gesetz selbst untersagt werde.

Nach Erstattung einer gemäß § 81 Abs. 1 des Tiroler Gemeindebeamtengesetzes 1970 (GBG) an den Vizebürgermeister gerichteten Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer vom durch die Gemeindeamtsleitung und Weiterleitung dieser an die Disziplinarkommission beim Amt der Tiroler Landesregierung gemäß § 82 Abs. 1 lit. b GBG leitete die Disziplinarkommission für Gemeindebeamte beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Einleitungsbeschluss vom gegen den Beschwerdeführer wie folgt gemäß § 94 Abs. 2 GBG ein Disziplinarverfahren ein:

"Vorwurf: Der Beschwerdeführer übt eine gemäß § 23 Abs. 1 GBG untersagte Nebenbeschäftigung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. O SE-GmbH mit Sitz in der Stadtgemeinde E aus und kommt weiters seiner Mitteilungspflicht gemäß § 23 Abs. 2 GBG nicht nach."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Einen weiteren Einleitungsbeschluss vom fasste die Disziplinarkommission für Gemeindebeamte beim Amt der Tiroler Landesregierung gemäß § 94 Abs. 2 GBG nach Erstattung einer neuerlichen gemäß § 81 Abs. 1 des Tiroler Gemeindebeamtengesetzes 1970 (GBG) an den Vizebürgermeister gerichteten Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer vom durch die Gemeindeamtsleitung und Weiterleitung dieser an die Disziplinarkommission beim Amt der Tiroler Landesregierung gemäß § 82 Abs. 1 lit. b GBG wie folgt:

"1) Vorwurf: Der Beschwerdeführer übt trotz Untersagung durch den Gemeinderat eine Nebenbeschäftigung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. O SE-GmbH mit Sitz in der Stadtgemeinde E aus.

2) Vorwurf: Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung der Dienstbehörde vom zur Rechtfertigung seiner Abwesenheit vom Dienst und Vorlage einer ärztlichen Bestätigung, nicht nachgekommen."

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Die belangte Behörde verband die beiden Berufungen und wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom beide Berufungen

"mit der Einschränkung als unbegründet ab.., dass der in beiden Beschlüssen festgeschriebene Vorwurf der Ausübung einer untersagten Nebenbeschäftigung dahingehend konkretisiert wird, dass sich der Zeitraum der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung entsprechend der Verbindung beider Verfahren, von der Einleitung des Verfahrens am bis zur neuerlichen Fassung eines Einleitungsbeschlusses am erstreckt."

Begründend führte sie unter Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur inhaltlichen Bestimmtheit des Spruchs eines Einleitungsbeschlusses aus, dass im vorliegenden Fall die angefochtenen Sprüche der Einleitungsbeschlüsse den Anforderungen, nämlich klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde und damit die Verfolgungsverjährung auszuschließen, gerecht würden. Nach Auffassung der belangten Behörde reichten die in der Disziplinaranzeige enthaltenen und durch Beilagen erhärteten Beschuldigungen aus, gegen den Beschwerdeführer einen für die Einleitung des Disziplinarverfahrens ausreichenden Tatverdacht zu begründen. Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers beruhe auf der irrigen Annahme, er könne in dieser Phase des Disziplinarverfahrens eine umfassende Klärung der ihm im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen herbeiführen. Dies sei jedoch Aufgabe des dem Einleitungsbeschluss folgenden Erkenntnisverfahrens. Das Vorliegen offenkundiger Einstellungsgründe nach § 90 GBG habe der Beschwerdeführer nicht behauptet und es seien solche auch nach der Aktenlage nicht erkennbar.

Hinsichtlich der Ausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung, welcher der Beschwerdeführer laut Einsicht in das zentrale Gewerberegister nach wie vor nachgehe, sei lediglich zu bemerken, dass gemäß § 23 Abs. 2 GBG eine besondere Bewilligung der Gemeinde erforderlich sei, welche mit Gemeinderatsbeschluss vom verweigert worden sei. Auf Grund von bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich der Ausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung ohne Vorliegen der dafür notwendigen besonderen Bewilligung der Gemeinde gemäß § 23 Abs. 2 GBG sei nicht ersichtlich, inwieweit dem Beschuldigten auf Grund der nunmehrigen Einleitungsbeschlüsse nicht klar sein sollte, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt habe.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers enthalte der Disziplinarakt jenes an ihn gerichtete Schreiben des Gemeinderates vom , mit welchem dieser durch Weisung des Gemeinderates zur ärztlichen Untersuchung gemäß § 25a Abs. 2 GBG aufgefordert worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorlegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 23 des Tiroler Gemeindebeamtengesetzes, LGBl. Nr. 9/1970 in

der Stammfassung lautet:

"§ 23

Nebenbeschäftigung

(1) Dem Beamten ist eine Nebenbeschäftigung, die ihn an der Erfüllung des Dienstes behindert, ihrer Natur nach seine volle Unbefangenheit im Dienst beeinträchtigen kann oder dem Standesansehen nicht entspricht, untersagt.

(2) Die beabsichtigte Übernahme oder Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist dem Bürgermeister mitzuteilen. Zur Übernahme oder Ausübung einer bezahlten oder erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung ist die besondere Bewilligung der Gemeinde notwendig."

Die übrigen hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Gemeindebeamtengesetzes, LGBl. Nr. 9/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2002, lauten:

"§ 25

Abwesenheit vom Dienst

(1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

...

§ 77

Disziplinarverfahren

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 62 Abs. 3, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 anzuwenden.

...

§ 81

Disziplinaranzeige

(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstweg dem Bürgermeister Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort dem Bürgermeister zu berichten. Dieser hat nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige an den Bürgermeister ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach dem Ablauf von drei Jahren ab ihrer Mitteilung an den Beamten zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

(3) Der Bürgermeister hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.

...

§ 94

Verfahren vor der Disziplinarkommission, Einleitung

(1) Der Vorsitzende hat nach dem Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind vom Bürgermeister im Auftrag des Vorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und dem Bürgermeister zuzustellen. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 90), ist die Berufung an die Disziplinaroberkommission zulässig.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."

Die Bestimmungen des GBG, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 2/2002, sind den Vorschriften des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), nachgebildet und stimmen mit diesem - abgesehen von organisatorischen Abweichungen betreffend die Einrichtung der Disziplinarbehörden - weitgehend überein, sodass die Rechtsprechung zu den bundesrechtlichen Normen auch für die Auslegung der vorliegenden landesrechtlichen Bestimmungen herangezogen werden können (vgl. sinngemäß das zur Sbg LBG 1987 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0005).

Die Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens haben das Ziel zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind, oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/09/0029).

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/09/0326, und vom , Zl. 96/09/0320).

Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung und einer in dieser genannten Disziplinaranzeige, so sie dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde, zu beurteilen, insoweit sich aus diesen der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt. Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0326, mwN).

So wie für den Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG 1979 kommen auch für den Einleitungsbeschluss nach § 94 GBG die Bestimmungen des § 58 Abs. 1 und 2 AVG insofern zur Anwendung, als dieser - neben einer Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden (vgl. das zu § 123 BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/09/0011).

Da jedoch der Prozessgegenstand durch die Bezeichnung des Beschuldigten und die Schilderung der Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden soll, bestimmt wird, muss im Rahmen der Umgrenzungsfunktion die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat im Einleitungsbeschluss so beschrieben werden, dass praktisch unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein soll. Die umschriebene konkrete Tat muss nicht nur nach Ort und Zeit, sondern durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt werden und was im anschließenden Disziplinarverfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses behandelt werden darf (vgl. dazu das zu den Bestimmungen des LDG 1984 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0015, mwN.).

Lässt sich jedoch dem Einleitungsbeschluss insgesamt mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, in welchen konkret umschriebenen und schuldhaft begangenen Verhaltensweisen des beschuldigten Beamten die Begehung einer bestimmten Dienstpflichtverletzung erblickt wird, worauf die Disziplinarbehörde diese Sachverhaltsannahme im Verdachtsbereich stützt und wie sie den solcherart angenommenen Sachverhalt rechtlich beurteilt, so sind diese Anforderungen ebenfalls erfüllt (nochmals das bereits genannte Erkenntnis vom ).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich des mit dem angefochtenen Bescheid übernommenen Ausspruches der Disziplinarkommission für Gemeindebeamte beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , er komme "seiner Mitteilungspflicht gemäß § 23 Abs. 2 GBG nicht nach", gerecht, weil der Vorwurf insoferne in zeitlicher Hinsicht durch den klaren Zusammenhang mit dem Vorwurf der Ausübung einer untersagten Nebenbeschäftigung mit dem Bescheid der belangten Behörde präzisiert worden ist. Bei verständiger Würdigung ergibt sich nunmehr mit ausreichender Deutlichkeit, in Bezug auf welche Tätigkeit die Mitteilungspflicht nach § 23 Abs. 2 GBG nicht erfüllt worden sei, weil im angefochtenen Bescheid nur von einer untersagten Nebenbeschäftigung die Rede ist.

Hinsichtlich des Vorwurfes der Ausübung einer untersagten Nebenbeschäftigung ist zwar das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0037, zu beachten, mit welchem die mit Bescheid der Dienstbehörde erfolgte Untersagung der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers für rechtswidrig erkannt worden ist. Daraus ergibt sich jedoch deswegen nicht die Rechtswidrigkeit des diesbezüglichen Ausspruches im angefochtenen Einleitungsbeschluss. Wie der Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis dargetan hat, ist die Dienstbehörde zum Ausspruch eines Untersagungsbescheides betreffend eine Nebenbeschäftigung gemäß § 23 Abs. 1 GBG zwar nicht ermächtigt, weil eine unzulässige Nebenbeschäftigung schon vom Gesetz selbst untersagt ist. Der mit dem angefochtenen Einleitungsbeschluss gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf kann daher als Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen dieses schon vom Gesetz selbst aufgestellte Verbot verstanden werden, weshalb sich dieser Ausspruch im angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig erweist. Das Beschwerdevorbringen, es habe für den Ausspruch des Verbotes der Nebenbeschäftigung keine Zuständigkeit bestanden, führt daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, auch dann wenn man, wie der Beschwerdeführer, dieses Verbot als eine Weisung versteht.

Insofern wird mit dem angefochtenen Bescheid auch ein ausreichend genau umschriebener näher determinierter Verdacht ausgesprochen. Dies gilt auch für den letztlich gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, er sei konkret der Aufforderung der Dienstbehörde vom nicht nachgekommen. Bezüglich dieser Vorwürfe ist der Beschwerdeführer somit in die Lage versetzt, sich dagegen im weiteren Disziplinarverfahren zur Wehr zu setzen und konkrete Verteidigungsmittel vorzubringen. Ob die Vorwürfe letztlich begründet sind, ob Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen, wird im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein. Das Vorliegen offensichtlicher Einstellungsgründe hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan.

Zwar übersieht der Verwaltungsgerichtshof letztlich nicht, dass der mit dem angefochtenen Einleitungsbeschluss erhobene Vorwurf ein Verhalten des Beschwerdeführers betrifft, das nicht zur Gänze von den im vorliegenden Fall gegen ihn bei der Disziplinarkommission erster Instanz erstatteten Disziplinaranzeigen der Dienstbehörde erfasst ist, weil damit ein bis zum Bescheid vom andauerndes Verhalten vorgeworfen wird. Von dem im Disziplinarverfahren - auch nach dem GBG - bestehenden Grundsatz, dass ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission nur auf Grund einer von der Dienstbehörde erstatteten Disziplinaranzeige oder einer Selbstanzeige eingeleitet werden darf, und ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission ohne Disziplinaranzeige der Dienstbehörde oder Selbstanzeige unzulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/09/0376), wird damit jedoch deswegen nicht abgegangen, weil hier ein fortgesetztes Verhalten vorgeworfen wird, das dem Grunde nach jedenfalls von der Disziplinaranzeige erfasst ist, und im vorliegenden Fall kein Zweifel daran besteht, dass die Dienstbehörde dieses Verhalten - sollte es andauern - auch über den Zeitpunkt der Erstattung der Disziplinaranzeige hinaus disziplinär geahndet wissen wollte.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am