VwGH vom 01.07.2010, 2007/09/0217
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des L S, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. LGSW/Abt.3/08115/2007, betreffend Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG in Erledigung seiner Berufung gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 2 lit. m und § 3 Abs. 8 AuslBG abgewiesen.
In der Begründung ihrer Entscheidung verwies die belangte Behörde darauf, dass dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von "Jugoslawien, geb. Kosovo", der seit mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, nur unter der Voraussetzung die begehrte Bestätigung, nämlich die Ausnahme vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach dessen § 1 Abs. 2 lit. m, ausgestellt hätte werden können, dass er zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 101/2005 idgF, berechtigt wäre. Der Beschwerdeführer, der als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin über den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen müsse, sei derzeit nicht im Besitz eines für die Niederlassung erforderlichen Aufenthaltstitels.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 99/2006 ist Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m leg. cit. auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.
Nach § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, soferne der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 des mit in Kraft getretenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, werden Aufenthaltstitel erteilt als:
"2. Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' (Z 4) zu erhalten".
Gemäß § 47 Abs. 1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt.
Nach Abs. 2 erster Satz dieser Gesetzesbestimmung ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 sind, ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
Die belangte Behörde hat ihre Abweisung auf den Umstand gestützt, der mit einer Österreicherin verheiratete und in aufrechter Ehe im Bundesgebiet ansässige Beschwerdeführer sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels nach dem NAG.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG "schon lange" erteilt werden hätte müssen, verkennt er, dass § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG infolge des ausdrücklichen Verweises auf das NAG im systematischen Zusammenhang mit diesem, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z. 5 und § 47 Abs. 3 NAG, dahingehend auszulegen ist, dass Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG nur unter der Voraussetzung angenommen werden können, dass dem drittstaatsangehörigen Angehörigen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0242).
Das Vorliegen eines solchen Aufenthaltstitels wurde vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet; ebenso hat er weder vorgebracht noch ergaben sich aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Anhaltspunkte dafür, dass die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und damit ein gemeinschaftsrechtlich relevanter (Freizügigkeits )Sachverhalt vorläge, sodass § 47 NAG zum Tragen kommt. Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0096, zu Grunde liegt. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe in diesem Erkenntnis zu verweisen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am
Fundstelle(n):
FAAAE-92424