VwGH vom 22.07.2011, 2011/22/0164
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. FA7C-2-9.D/3818-2009, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 und 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.
Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der am "zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden" worden sei. Der Antrag gemäß § 44 Abs. 4 NAG sei dahingehend begründet worden, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Antragstellung seit über sieben Jahren in Österreich aufhalte, die deutsche Sprache beherrsche, rege soziale Kontakte führe, wohnversorgt und auch bemüht sei, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Es sei auf eine mögliche Patenschaftserklärung und eine Beschäftigungszusage eines näher bezeichneten Unternehmens hingewiesen worden. Dem Antrag seien ein Lebenslauf, eine Patenschaftserklärung - allerdings ohne die entsprechenden Gehaltsnachweise - und ein Versicherungsdatenauszug beigelegen, in dem lediglich Zeiten in der Grundversorgung für Asylwerber aufgeschienen seien.
Der Akt sei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark übermittelt worden, welche mit Stellungnahme vom ausgeführt habe, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen jedenfalls zulässig wären, und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung explizit mangels entsprechender Integration bzw. beruflicher und sozialer Verfestigung beeinsprucht habe.
Diese Stellungnahme sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom übermittelt worden. In weiterer Folge sei am ein Antrag auf Fristerstreckung gestellt worden, eine inhaltliche Äußerung sei bis dato aber nicht eingelangt.
In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zunächst aus, dass die gemäß § 44 Abs. 4 NAG geforderten (legalen) Aufenthaltszeiten vorlägen. Für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG müsse aber die erforderliche Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sein, wobei der Antragsteller initiativ zu untermauern habe, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorlägen.
Bei der Selbsterhaltungsfähigkeit handle es sich um eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG, bei deren Nichtvorliegen die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung von vornherein ausgeschlossen sei. Die im Rahmen der Antragstellung vorgelegte Patenschaftserklärung sei diesbezüglich irrelevant, weil sie nicht durch entsprechende Unterhaltsnachweise des Paten belegt worden sei. Weiters werde festgehalten, dass, abgesehen von der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in keiner Weise in den Arbeitsmarkt integrieren habe können und primär Zeiten in der Grundversorgung für Asylwerber aufweise, für den Nachweis der Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine Einstellungszusage auch der Nachweis für einen Zugang zum Arbeitsmarkt erforderlich sei, zumal mit der Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt nicht verbunden wäre.
Darüber hinaus zeige sich auch im Hinblick auf die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 44 Abs. 4 NAG "kein Bild einer nachhaltigen Integration", zumal der Beschwerdeführer bis dato kein "positives Deutschzeugnis" habe vorlegen können und auch die entsprechenden persönlichen bzw. familiären Bindungen in keiner Weise dargelegt worden seien. Abgesehen von der mangelnden Integration im Bundesgebiet sei auch eine entsprechende schulische oder berufliche Ausbildung nicht ersichtlich, sodass eine besondere Berücksichtigungswürdigkeit des Falles in keiner Weise erkannt werden könne.
In einer Gesamtbetrachtung zeige sich, dass weder die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 und 5 NAG vorlägen noch eine besondere Berücksichtigungswürdigkeit des Falles erkannt werden könne.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde hat den Antrag unter anderem deshalb abgewiesen, weil sie die Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 44 Abs. 4 Satz 1 NAG verneint hat. Es ergebe sich bei einer Gesamtbetrachtung (trotz des rund neunjährigen Aufenthalts in Österreich) kein Bild einer nachhaltigen Integration.
Dem tritt der Beschwerdeführer zunächst, was seine geringe sprachliche Integration anlangt, mit dem Argument entgegen, er habe zusammen mit seinem Antrag drei Deutschkursbestätigungen bis zum Niveau "A1/2" aus den Jahren 2004, 2005 und 2006 zur Vorlage gebracht, was von der belangten Behörde zu würdigen gewesen wäre. Er könne zwar noch nicht über eine absolvierte Prüfung auf dem Referenzniveau A2 verweisen, besuche derzeit aber einen weiteren Deutschkurs zu eben diesem Zweck.
Nachgewiesene Deutschkenntnisse unterhalb des Referenzniveaus A2 bzw. Kenntnisse, die - wie der Beschwerdeführer vorbringt - "de facto die alltägliche Kommunikation" ermöglichen, weisen aber nicht auf einen Grad der Integration hin, der für das Vorliegen eines "besonderes berücksichtigungswürdigen Falles" im Sinne des § 44 Abs. 4 NAG sprechen würde. Daran ändert auch das Vorbringen betreffend die Absolvierung eines weiteren Deutschkurses nichts.
Die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich seiner fehlenden beruflichen und sozialen Integration bestreitet der Beschwerdeführer in der Sache nicht; er rügt lediglich, die belangte Behörde habe die "offenbar notwendige Ermittlungstätigkeit" in diesen Punkten unterlassen, ohne jedoch konkret darzulegen, zu welchem Ergebnis sie dabei hätte gelangen können.
Die Ansicht der belangten Behörde, die für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG notwendigen Voraussetzungen lägen im Hinblick auf den geringen Grad der erreichten Integration des Beschwerdeführers nicht vor, erweist sich demnach nicht als rechtswidrig (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0309, mwH).
Von daher braucht auf die für den zukünftigen Unterhalt des Beschwerdeführers zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere das Ausreichen der von ihm vorgelegten Einstellungszusage sowie einer Patenschaftserklärung, nicht eingegangen zu werden. Auch dadurch könnte nämlich fallbezogen die dargestellte geringe berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht maßgeblich erhöht und nicht das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles begründet werden. Ebenso reicht der langjährige - nicht für nennenswerte Integrationsschritte genutzte - Aufenthalt im Bundesgebiet dafür nicht aus (vgl. zu einer ähnlichen Beurteilung etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , mwH).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
BAAAE-92421