VwGH vom 22.07.2011, 2011/22/0159

VwGH vom 22.07.2011, 2011/22/0159

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der O, vertreten durch Dr. Peter Zwach, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Klosterwiesgasse 61/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom , Zl. FA7C-2-9.O/1722-2009, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer nigerianischen Staatsangehörigen, vom auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 11 Abs. 2 und 5 sowie § 44 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei am illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der vom Bundesasylamt zweitinstanzlich am rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Mit dieser asylrechtlichen Entscheidung sei keine Ausweisung verbunden worden.

Die Beschwerdeführerin lebe von der Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Sie habe zwar eine Patenschaftserklärung einer österreichischen Staatsbürgerin vorgelegt, jedoch trotz zweimaliger Aufforderung durch die belangte Behörde deren Tragfähigkeit nicht durch entsprechende Nachweise belegt. In der Patenschaftserklärung finde sich lediglich der Hinweis auf die berufliche Tätigkeit der Patin als Taxilenkerin. Somit sei von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein entsprechender Nachweis über die erforderliche Selbsterhaltungsfähigkeit erbracht worden, sodass eine der Grundvoraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 4 NAG nicht gegeben sei.

Außer dem langen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und dem Bestehen von familiären Bindungen zu ihren "noch im Asylverfahren befindlichen Kindern" seien keine weiteren besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht worden. Nachweise über eine schulische oder berufliche Ausbildung seien nicht erbracht worden, hinsichtlich der Deutschkenntnisse sei lediglich eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses, jedoch kein entsprechendes Zeugnis über eine absolvierte Prüfung auf dem entsprechenden Niveau A2 beigebracht worden. Somit lägen eine besondere Berücksichtigungswürdigkeit und vor allem die entsprechende Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinn des § 44 Abs. 4 NAG nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Patenschaftserklärung vorgelegt, trotz zweimaliger Aufforderung entsprechende Nachweise betreffend deren Tragfähigkeit und somit des Vorhandenseins ausreichender Unterhaltsmittel jedoch nicht erbracht habe.

Dem hält die Beschwerde lediglich entgegen, die belangte Behörde hätte diesbezüglich weitere Erhebungen durchführen müssen. Dabei verkennt sie jedoch, dass schon in einer Patenschaftserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 NAG (in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) die die Leistungsfähigkeit des Dritten begründenden Mittel zu bezeichnen sind und deren Vorhandensein durch geeignete Nachweise zu belegen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint, wobei insoweit auch die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. das - ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 4 NAG betreffende - hg. Erkenntnis vom , 2009/21/0366, mwN). Der Nachweis ausreichender Mittel durch den die Patenschaftserklärung abgebenden Dritten wurde im vorliegenden Fall jedoch unbestritten nicht erbracht.

Da auch keine eigenen Einkünfte in ausreichender Höhe nachgewiesen wurden, durfte die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag wegen des Fehlens der Voraussetzung ausreichender Unterhaltsmittel gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG abweisen. Die Frage nach dem Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinn des § 44 Abs. 4 NAG stellt sich daher nicht mehr (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2009/22/0204, mwN).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am