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VwGH vom 10.11.2010, 2009/12/0130

VwGH vom 10.11.2010, 2009/12/0130

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des CZ in N, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. OrgP-0041092/28, betreffend Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 und 3 GehG/Tirol, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. In der Zeit zwischen September 1998 und Dezember 2005 war er in der Abteilung Verkehrsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung als Sachbearbeiter beschäftigt.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (siehe hiezu die diesbezüglichen Ausführungen in der tieferstehenden Wiedergabe des angefochtenen Bescheides) stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom fest, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 bzw. Z. 3 des Gehaltsgesetzes des Bundes, BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden: GehG), in Verbindung mit § 2 des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65 (im Folgenden: GehG/Tirol), für den oben angeführten Zeitraum nicht besteht.

In der Begründung dieses Bescheides wird der Gang des Verwaltungsverfahrens wie folgt dargestellt (Anonymisierungen, auch im Folgenden, durch den Verwaltungsgerichtshof;

Hervorhebungen im Original) :

"Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Anspruchs auf Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 iVm § 2 des Landesbeamtengesetzes 1998. Bereits mit Schreiben vom hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage eingebracht. Laut Aktenvermerk vom hatte der Beschwerdeführer in einem Gespräch mit dem Vorstand der Abteilung Organisation und Personal des Amtes der Landesregierung Hofrat Dr. P, sein Ansuchen auf Gewährung einer Verwendungszulage zurückgezogen und als gegenstandslos bezeichnet.

Der Beschwerdeführer grenzte den zu beurteilenden Zeitraum im Antrag vom mit November 2001 bis Juli 2005 ab. Mit Schreiben vom änderte der Beschwerdeführer den Antrag vom dahingehend ab, dass ein Anspruch auf Verwendungszulage für den Zeitraum von September 1998 bis Dezember 2005 bestehe und schränkte den Antrag darüber hinaus auf die Tatbestände des § 30a Abs. 1 Z. 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ein.

Begründend führte er hierzu aus, dass er im Zeitraum von September 1998 bis Dezember 2005 in der Abteilung Verkehrsrecht tätig gewesen sei und dabei auch immer wieder A-wertige Tätigkeiten verrichtet habe. Die 'A'-wertigen Tätigkeitsbereiche wurden vom Beschwerdeführer wie folgt beschrieben:

- Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen

- Teilnahme an Schifffahrtsreferententagungen der

Bundesländer in Wien

- Vorbereitung von schifffahrtspolizeilichen Verordnungen

- Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen

- Überwachung (Kontrolle) des Wildwassersportes in Tirol

- Führung der Tiroler Schifffahrtsbehörde

Herr Hofrat Dr. C, Vorstand der Abteilung Verkehrsrecht, der auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum des Beschwerdeführers Vorgesetzter war, äußerte sich in einer Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers dahingehend, dass dieser in der Abteilung Verkehrsrecht im zur Rede stehenden Zeitraum als Sachbearbeiter in Schifffahrtsangelegenheiten tätig gewesen sei und eine Einstufung der von ihm in diesem Zeitraum verrichteten Tätigkeiten als Awertig nicht nachvollziehbar sei. Mit Schreiben vom wurde vom Vorstand der Abteilung Verkehrsrecht für den gegenständlichen Zeitraum eine prozentmäßige Aufteilung der einzelnen vom Beschwerdeführer verrichteten Aufgabenbereiche im Verhältnis zur Gesamttätigkeit übermittelt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am per E-Mail zur Stellungnahme zugestellt."

Die belangte Behörde führte darüber hinaus aus, sie habe in Musterakten des Beschwerdeführers über seine Tätigkeit, sowie in weitere näher genannte Akte Einsicht genommen.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:

" Der Beschwerdeführer steht seit Juni 1971 im Landesdienst und wurde mit Wirksamkeit vom in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen. Er ist in der Verwendungsgruppe B eingestuft und wurde per in die Enddienstklasse VII befördert. Der Beschwerdeführer war von Juli 1990 bis Mai 2006 in der Abteilung Verkehrsrecht tätig. Diese bildet eine Organisationseinheit innerhalb der Gruppe Umwelt und Verkehr des Amtes der Landesregierung. Der Aufgabenbereich der Abteilung ergibt sich aus den Verordnungen über die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung. Mit Verfügung des Abteilungsvorstandes vom , Zahl IIb2-1-3-1/790, wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung folgende Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Schiffsführerprüfungen (Organisation incl. Ausstellung der Patente)
-
Zulassung von Sportfahrzeugen (Motorboote)
-
Zulassung von sonstigen Fahrzeugen (Rafts, Fahrgastschiffe, Arbeitsboote,...)
-
Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt
-
Schiffsführerschulen (Bewilligungen)
-
Schifffahrtskonzessionen (Bewilligung, Aufsicht, ...)
-
Führung von Schifffahrtsverzeichnissen (Schiffsführerpatente, Schiffszulassungen, Yachtzulassungen)
-
Überwachung der Schifffahrt (Koordination der einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden)
-
Überwachung der Schifffahrtsunternehmen (gemäß § 86 Schifffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 429/1995)
-
Konzepte in Schifffahrtsangelegenheiten.
Die
vom Beschwerdeführer angegebenen Tätigkeiten 'Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen', 'Vorbereitungen von schifffahrtspolizeilichen Verordnungen' sowie 'Teilnahme an Schifffahrtsreferententagungen' werden inhaltlich dem Aufgabenbereich 'Konzepte in Schifffahrtsangelegenheiten' zugeordnet.
Die Aufgabenbereiche 'Überwachung der Schifffahrt' und 'Schifffahrtsunternehmen' umfassen inhaltlich auch die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tätigkeiten 'Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen' sowie die 'Überwachung (Kontrolle) des Wildwassersportes in Tirol'. Weiters fallen darunter die Aufgaben 'Erstellung des Tiroler Raftskriptums', 'Erstellung der Sicherheitsauflagen für das Floßfahren' und 'Gestaltung und Wartung des Internetauftritts der Schifffahrtsbehörde', zumal der Beschwerdeführer selbst in seinem Schreiben vom diese Tätigkeiten dem Aufgabenbereich 'Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen und Überwachung des Wildwassersportes in Tirol' zuordnet.
Es kann eine Gesamtbetrachtung der im Zeitraum September
1998 bis Dezember 2005 vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten vorgenommen werden, weil sich die Aufgabenverteilung seit der Verfügung vom nicht geändert hat. Das prozentuelle Ausmaß der verrichteten Aufgabenbereiche im Verhältnis zur Gesamttätigkeit stellt sich für den genannten Zeitraum wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aufgabenbereiche
Ausmaß in % zur Gesamttätigkeit
1.
Zulassung (Zulassung von Sportfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen)
40
2.
Seebriefe (Zulassung von Yachten zur Seeschifffahrt)
17
3.
Schiffsführerprüfungen (Organisation incl. Ausstellung der Patente)
20
4.
Schiffsführerschulen
1
5.
Führung von Schifffahrtsverzeichnissen (Patente, Zulassungen, ...)
8
6.
Überwachung und Kontrolle der Schifffahrt und Schifffahrtsunternehmen (incl. Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen, Überwachung und Kontrolle des Wildwassersportes)
10
7.
Schifffahrtskonzessionen (Bewilligung, Aufsicht, ...)
2
8.
Konzepte in Schifffahrtsangelegenheiten (incl. Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen, Teilnahme an Schifffahrtsreferententagungen, Vorbereitung von schifffahrtspolizeilichen Verordnungen)
2
Summe (gerundet auf volle %)
100

Das prozentuelle Ausmaß der verrichteten Tätigkeiten ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Vorstandes der Abteilung Verkehrsrecht, Dr. C (Schreiben vom ) und ist in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom unwidersprochen geblieben.

Die Aufgabenbereiche 1. bis 5. und 7. stellen Tätigkeiten dar, die üblicherweise von Mitarbeitern in C- oder B-wertiger Verwendung verrichtet werden. Das geht auch aus den hierzu vom Beschwerdeführer vorgelegten Musterakten betreffend Raftkonzession, Zulassung einer Yacht zur Seeschifffahrt und Zulassung eines Motorbootes hervor, welche beispielhaft für die von ihm in diesen Bereichen verrichteten Tätigkeiten stehen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der prüfenden Behörde diejenigen Akten als Beweismittel vorgelegt hat, die ihm in seiner Sache am dienlichsten sind und am ehesten für die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit sprechen. Die Musterakten zeigen, dass es sich jeweils um standardisierte Verfahren handelte. So lief etwa das Verfahren zur Zulassung eines Motorbootes idR derart ab, dass zunächst mit einem Standardformular um Zulassung für Binnengewässer ersucht wurde, wobei der rechtmäßige Besitz nachzuweisen war. Danach erfolgte eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit des Bootes. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stellte der Beschwerdeführer in weiterer Folge eine internationale Zulassungsurkunde aus, bei der jeweils nur die Daten des Antragstellers und die Beschreibung des Bootes anzupassen waren und hinzuzufügen war, für welchen Bereich die Berechtigung gilt.

Der Beschwerdeführer begründet die A-Wertigkeit seiner Verwendung insbesondere mit den ihm übertragenen juristischen Aufgaben. Die vom Beschwerdeführer behaupteten A-wertigen Tätigkeiten betreffen die Aufgabenbereiche 6) und 8). Im Einzelnen wird hierzu Folgendes ausgeführt:

a) Begutachtung von Gesetzen:

Der Beschwerdeführer gibt an, er habe durch seine juristisch ausformulierte Stellungnahme wesentlich zu Gesetzesänderungen im Schifffahrtsgesetz beigetragen. Hinsichtlich der von ihm zum Beweis seiner A-Verwendung angeführten Gesetzesänderungen ist zunächst darauf zu verweisen, dass § 17 Abs. 2 Z. 2 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 und § 41 Abs. 1 Z. 6 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 bereits vor September 1998 entstanden sind und diese Beweismittel somit außerhalb des zu beurteilenden Zeitraumes liegen.

Im Zeitraum September 1998 bis Dezember 2005 wurde das Schifffahrtsgesetz insgesamt sechs mal novelliert. Es handelt sich hierbei um die Gesetzesblätter BGBl. I Nr. 32/2002, BGBl. I Nr. 65/2002, BGBl. I Nr. 102/2003, BGBl. I Nr. 151/2004, BGBl. I Nr. 41/2005 und BGBl. I Nr. 123/2005. Hierzu ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 41/2005, die umfangreichste Novelle darstellt. Die übrigen Novellen hatten nur kleine Änderungen zum Gegenstand, wie die Umstellung von Schilling auf Euro (BGBl. I Nr. 32/2002), Anpassungen, die sich auf Grund der Einführung der UVS ergaben (BGBl. I Nr. 65/2002), die Erweiterung der Ausnahmebestimmung in § 1 des Schifffahrtsgesetzes (BGBl. I Nr. 102/2003), Anpassungen auf Grund des neuen SPG (BGBl. I Nr. 151/2004), das Einfügen von § 31 Abs. 3 und § 149 Abs. 7 (BGBl. I Nr. 123/2005).

Der Beschwerdeführer gibt an, es sei ihm hinsichtlich der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 41/2005, gelungen, mit seiner juristisch ausformulierten Stellungnahme wesentliche für die zukünftige Gestaltung des Wildwasserbereiches notwendige Änderungen im Schifffahrtsgesetz verankern zu lassen.

Er verweist hierbei auf die Gesetzesänderung des § 132 Abs. 6 Schifffahrtsgesetz, die auf Grund seiner juristisch ausformulierten Stellungnahme zu Stande gekommen sein soll. Der Akt betreffend die Begutachtungsentwürfe zur Schifffahrtsrechtsnovelle befindet sich nicht in der Abteilung Verkehrsrecht und wurde vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht beigebracht. Daher kann hier nur allgemein anhand der diesbezüglichen Bundesgesetzblätter geprüft werden, welche Änderungen sich mit der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, insbesondere durch § 132 Abs. 6 der Bestimmung ergeben haben. Es zeigt sich, dass die wesentlichen Grundlagen für die Änderung des § 132 Abs. 6 schon vorher im Schifffahrtsgesetz verankert waren, wie etwa die Wendung, dass nautische Prüfer 'mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang' zu bestellen sind. Begnügte man sich vor der Novelle hinsichtlich des notwendigen Befähigungsausweises von Kapitänen mit einem Verweis auf § 123 Abs. 1 Z. 1, so wurde dieser Befähigungsausweis nunmehr ausdrücklich in die Bestimmung des § 132 Abs. 6 aufgenommen. Neu eingefügt wurde lediglich Satz 2:

'Als nautische Prüfer für das Schiffsführerpatent - Raft sind Inhaber des Schiffsführerpatents - Raft sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen.' Es zeigt sich, dass hiermit die Voraussetzungen, die für nautische Prüfer gemäß § 132 Abs. 6 Satz 1 bestehen, nunmehr auf nautische Prüfer für das Schiffsführerpatent-Raft umgelegt worden sind, weshalb das Vorliegen einer Neukonzeption zu verneinen ist.

Da Gesetzesänderungen im Schifffahrtsbereich relativ selten angefallen sind und sich dabei im Großen und Ganzen nur geringfügige Änderungen ergeben haben, ist das festgestellte prozentuelle Ausmaß des Bereiches Begutachtung von Gesetzen von weniger als 2% realistisch.

b) Begutachtung von Verordnungen und Vorbereitung

von schifffahrtspolizeilichen Verordnungen

Bezüglich der vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeit der Begutachtung und Vorbereitung von Verordnungen ist zunächst zu bemerken, dass die Verordnungen des Landeshauptmannes vom über Beschränkungen der Schifffahrt auf der Ötztaler Ache und vom , mit der Beschränkungen der Schifffahrt auf bestimmten Seen in Tirol erlassen werden, vor dem in Rede stehenden Zeitraum erlassen wurden und daher für die Feststellung des Anspruches außer Acht gelassen werden können. Grundsätzlich ist nach § 37 Abs. 5 Schifffahrtsgesetz für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 2 und 4 Schifffahrtsgesetz sowie von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 2 leg cit, deren Inhalt sich durch Schifffahrtszeichen ausdrücken lässt, der Landeshauptmann zuständig.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe Entwürfe für Verordnungen im Schifffahrtsbereich ausgearbeitet. So habe er für die Verordnung des Landeshauptmannes vom über die Beschränkung der Schifffahrt auf der Großache, LGBl. Nr. 12/1999, die Verordnung des Landeshauptmannes vom über die Beschränkung der Schifffahrt auf der Isel, LGBl. Nr. 17/1999 und für die Verordnung der Landeshauptmannes vom , LGBl. 48/2001 über die Beschränkung der Schifffahrt auf der Ötztaler Ache Entwürfe verfasst.

Alle drei genannten Verordnungen weisen starke Ähnlichkeiten auf und folgen dem gleichen Schema. Sie sind gleich aufgebaut und bestehen jeweils aus fünf Paragrafen: § 1 Allgemeines Verbot, § 2 Ausnahmen, § 3 An- und Ablegestellen, § 4 Strafbestimmung und § 5 Inkrafttreten sowie einer Anlage mit einem Verzeichnis der Seen. Anzupassen waren bei den einzelnen Verordnungen jeweils nur in § 1 die Bezeichnungen der Flusskilometer, innerhalb derer das Verbot gilt, in § 2 die Zeiten und Zeiträume, in denen die Ausnahme besteht sowie die Bezeichnung der jeweiligen An- und Ablegestellen in der Anlage. Die wesentlichen Grundlagen für die späteren Verordnungen sind schon in der Verordnung des Landeshauptmannes vom über Beschränkungen der Schifffahrt auf der Ötztaler Ache, LGBl Nr. 85/1995, enthalten, wie etwa das allgemeine Verbot in § 1, die Ausnahmen in § 2, die Strafbestimmungen in § 3 und das Inkrafttreten in § 4.

Es kann daher festgestellt werden, dass bei den genannten Verordnungen Urverordnungsfassungen vorhanden waren, weshalb diese nicht gänzlich neu konzipiert werden mussten, sondern sich vielmehr auf die bereits bestehenden Textbausteine stützen.

Lediglich bei der Verordnung über die Beschränkungen der Schifffahrt auf der Ötztaler Ache vom , gestaltete sich der Entwurf des 2. Paragrafen, welcher die Ausnahmen festschreibt, vergleichsweise etwas schwieriger, weil er in lit. a und b neu zwischen Ruderfahrzeugen in Hartschalenbauweise und wildwassergeeigneten aufblasbaren Ruderfahrzeugen unterscheidet.

§ 2 lit. a stützt sich jedoch - wie auch aus den Erläuternden Bemerkungen hervorgeht - im Wesentlichen auf die Verordnung vom , LGBl. Nr. 85/1995. Ebenso stellt lit. b eine Zusammenfassung der VO vom , LGBl. Nr. 35/1993, vom , LGBl. Nr. 45/1994 und vom , LGBl. Nr. 28/1995 dar. Die restlichen Bestimmungen (§ 1, 3, 4, 5) folgen wieder dem gleichen Schema wie bei den ersten beiden Verordnungen (Großache, Isel). Die Verordnung über die Beschränkungen der Schifffahrt auf der Ötztaler Ache vom baut daher ebenfalls größtenteils auf früheren Verordnungen auf.

Ähnliches gilt auch für die erläuternden Bemerkungen zu den jeweiligen Verordnungen. Sie weisen großteils Übereinstimmungen auf, sodass sie nicht jedes Mal neu ausgearbeitet werden mussten, sondern fast vollständig von älteren Verordnungsentwürfen übernommen werden konnten. So findet sich etwa in allen drei Verordnungen der Punkt C) Begriffsbestimmungen wieder, in dem der Begriff 'wildwassergeeignete Ruderfahrzeuge' definiert wird. Hierzu ist insbesondere zu bemerken, dass die Auslegung des Begriffes von Seiten des Österreichischen Kanu-Verbandes bzw. von Sachverständigen erfolgte und vom Beschwerdeführer insofern übernommen wurde. Auch die zu allen drei Verordnungen bestehenden Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen (§ 1 bis 5) entsprechen einander überwiegend.

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass im zur Rede stehenden Zeitraum drei schifffahrtspolizeiliche Verordnungen ausgearbeitet worden sind, wobei es sich bei den gegenständlichen Verordnungsverfahren letztlich um standardisierte Verfahren handelte. Der Zeitaufwand für eine Verordnung ist auf Grund ihres relativ geringen Umfanges und den vorgefertigten Textbausteinen mit höchstens einer Arbeitswoche jährlich anzusetzen. Die Feststellung, dass das prozentuelle Ausmaß der Aufgaben 'Begutachtung von Verordnungen und Vorbereitung von schifffahrtspolizeilichen Verordnungen' im Verhältnis zur Gesamttätigkeit weniger als 2% ausgemacht hat, ist somit auf Grund des seltenen Anfalls derartiger Verordnungsentwürfe und des Umstandes, dass diese sowohl umfangmäßig beschränkt als auch formulierungstechnisch weitgehend deckungsgleich waren, realistisch. Lediglich für das Jahr 1999, in dem zwei Verordnungen ergangen sind, ergäbe sich unter Zugrundelegung eines Arbeitsaufwandes von zwei Arbeitswochen, ein Wert von 4%. Dafür fielen in diesem Jahr keine Gesetzesänderungen an.

c) Teilnahme an Schifffahrtsreferententagungen der

Bundesländer in Wien:

Der Beschwerdeführer hält fest, er habe als alleiniger Vertreter der Tiroler Schifffahrtsbehörde an den von der obersten Schifffahrtsbehörde in Wien angesetzten Tagungen der Schifffahrtsreferenten der Bundesländer teilgenommen. Aus den Protokollen zu den Tagungen der Schifffahrtsreferenten in Wien der Jahre 1998 bis 2005 geht hervor, dass diese Tagungen durchschnittlich einmal pro Jahr stattgefunden haben, wobei der Beschwerdeführer im zur Rede stehenden Zeitraum an zwei Tagungen teilgenommen hat. Es handelt sich dabei um die Tagungen vom und vom .

Der Beschwerdeführer gibt an, er habe für die Schifffahrtsreferententagungen Themenvorschläge verfasst und entsprechende Wortmeldungen bei den Tagungen getätigt, welche in den Protokollen der Tagungen aufgezeichnet seien. Dazu ist zunächst anzumerken, dass sich aus dem Protokoll zur Tagung vom für diese Tagung keine Wortmeldungen des Beschwerdeführers ergeben. Bei der Tagung vom brachte der Beschwerdeführer fünf Fragen ein. Diese Fragen stützen sich zum Teil auf Wortmeldungen früherer Tagungen der Schifffahrtsreferenten (siehe Frage 1 und 2) bzw. greifen von der Obersten Schifffahrtsbehörde in den Tagungen getroffene Auslegungen zum Schifffahrtsgesetz auf (Frage 3 und 4). Den Anregungen des Beschwerdeführers , den Katalog an Schifffahrtszeichen zu erweitern, die Kompetenzen von 'betrauten' Personen auf den gesamten Wildwasser-Sport auszudehnen und die Berechtigung der Führung der österreichischen Seeflagge auf Inhaber einer 'Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge' auszuweiten, wurde seitens der Obersten Schifffahrtsbehörde nicht entsprochen.

Zum Einwurf des Beschwerdeführers , Zweck der Schifffahrtsreferententagungen sei die juristische Auslegung und Anwendung von schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen gewesen, ist auszuführen, dass auf diesen Tagungen aktuelle Fragen und Probleme im Bereich des Schifffahrtsrechtes behandelt wurden und die Beantwortung und die Auslegungen der gesetzlichen Bestimmungen nicht gemeinsam erarbeitet wurden, sondern durch die Oberste Schifffahrtsbehörde erfolgte. Es geht aus den Protokollen zu den Tagungen hervor, dass bei den gegenständlichen Tagungen hauptsächlich Fragen der Referenten zur Auslegung von Bestimmungen im Schifffahrtsbereich geklärt wurden, so beispielsweise die Frage des Beschwerdeführers in der Tagung vom betreffend die Befugnisse des technischen Prüfers als Mitglied der Prüfungskommission. Die Beantwortung von Auslegungsfragen seitens der Obersten Schifffahrtsbehörde lieferte dem Beschwerdeführer somit Hilfestellungen bei der Erfüllung seiner übertragenen Aufgaben. Die Teilnahme an den Tagungen diente dem Beschwerdeführer demnach vor allem als Hilfe bei der Bewältigung von schifffahrtsrechtlichen Agenden. An der Tagung vom

10. und , nahm der Beschwerdeführer nicht teil, bereitete allerdings die vom Vertreter der Schifffahrtsbehörde Tirol gestellten neun Fragen vor. Hierzu ist zu bemerken, dass ein Teil der ausgearbeiteten Fragen auf Anregungen bzw. Anfragen seitens Dritter beruht, ie. Anregung zu § 41 Abs. 1 Z. 6 Schifffahrtsgesetz von Seiten der Gendarmerie, Anfragen zu § 122 Schifffahrtsgesetz und zum Seeschifffahrtsgesetz, weshalb diesbezüglich nur von einem geringen Vorbereitungsaufwand auszugehen ist. Weiters stützt sich die Frage zu § 45 auf eine Anfrage der Abt. Verkehrsrecht vom , weswegen auch diese nicht völlig neu ausgearbeitet werden musste. Somit waren fünf Fragen neu auszuarbeiten, wobei diese zT. anlassbezogen entstanden sind (Frage zu § 76) bzw. teilweise Ähnlichkeiten aufweisen (Fragen zu § 24 und 25). Der Vorbereitungsaufwand für die Ausarbeitung dieses Konzepts ist daher mit höchstens einer Arbeitswoche anzusetzen.

Bei den Schifffahrtsreferententagungen wurden Fragen aus den Bereichen Schifffahrtsgesetz, Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Seen- und Flussverkehrsordnung, Schifffahrtsanlagenverordnung, Schiffszulassungsverordnung, Sportboote-Sicherheitsverordnung, Seeschifffahrtsgesetz, Seeschifffahrtsverordnung, Jachtzulassungsverordnung und Schiffstechnikverordnung gestellt. Die Fragen des Beschwerdeführers bezogen sich auf das Schifffahrtsgesetz und das Seeschifffahrtsgesetz.

Die Bestimmung des Aufgabenbereiches 'Schifffahrtsreferententagungen' mit weniger als 2% im Verhältnis zur Gesamttätigkeit ist aufgrund des festgestellten Vorbereitungsaufwandes und im Hinblick darauf, dass derartige Tagungen höchstens einmal jährlich angefallen sind, realistisch."

Es folgen sodann Beschreibungen über die Aufgaben des Beschwerdeführers im Bereich der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen, Überwachung und Kontrolle des Wassersportes.

Zur Führung der Tiroler Schifffahrtsbehörde stellte die belangte Behörde schließlich Folgendes fest:

"Zum Einwurf des Beschwerdeführers , er habe die Tiroler Schifffahrtsbehörde geleitet, ist zunächst auf seine Approbationsbefugnis einzugehen. Diese erstreckte sich auf jene Aufgabenbereiche, die ihm zur selbständigen Erledigung zugewiesen waren mit der Einschränkung, dass Schreiben an Regierungsmitglieder, den Landesamtsdirektor, den Gruppenvorstand und an die Präsidialabteilung I und die Präsidialabteilung II sowie Berichte an Bundesministerien und Volksanwaltschaft und Rundschreiben bzw. Erlässe an alle Bezirkshauptmannschaften bzw. Bundespolizeidirektion, vom Abteilungsvorstand zu unterfertigen waren (soweit sie nicht vom Landesamtsdirektor zu unterfertigen waren). Dem Abteilungsvorstand zur Kenntnis gebracht werden mussten Schreiben an andere Dienststellen und Behörden, in denen zu Rechtsfragen grundsätzlicher Art Stellung genommen wird. Die Zeichnungsberechtigung unterlag somit einer erheblichen Beschränkung.

Vorstand der Abteilung IIb2 - Verkehrsrecht, welche auch den Bereich Schifffahrtsrecht umfasst, war in diesem Zeitraum Hofrat Dr. C. Der Beschwerdeführer unterstand der Fach- und Dienstaufsicht des Abteilungsvorstandes. Als Stellvertreter des Abteilungsvorstandes fungierte Oberrat Dr. R. Oberstes Verwaltungsorgan der Tiroler Schifffahrtsbehörde ist der Landeshauptmann von Tirol. Der Beschwerdeführer war daher drei Personen hierarchisch unterstellt: dem Landeshauptmann, HR Dr. C und OR Dr. R. Eine besondere Leitungsfunktion wurde dem Beschwerdeführer im Zeitraum von September 1998 bis Dezember 2005 nicht übertragen.

Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer in keinem Bereich letztinstanzliche Entscheidungen zu treffen."

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass jene Tätigkeitsbereiche, aus welchen der Beschwerdeführer die Gebührlichkeit einer Zulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG/Tirol ableiten möchte, insgesamt lediglich 12 % seiner Gesamttätigkeit ausmachten. Selbst wenn man von der Einschätzung des Beschwerdeführers ausginge, dass die diesbezüglichen Tätigkeiten A-wertig seien, würde er diese nicht "in erheblichem Ausmaß" im Verständnis des § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG/Tirol verrichten, zumal dies einen 25 % übersteigenden Anteil der Gesamttätigkeit voraussetzte.

Darüber hinaus sei für die genannten Tätigkeiten aber auch kein Gesamtüberblick über die Rechtswissenschaft erforderlich, wie ihn im Allgemeinen nur ein Studium der Rechtswissenschaften zu vermitteln pflege. Insbesondere seien bei der Begutachtung von Gesetzesentwürfen lediglich Kenntnisse in einem bloß sehr eingeschränkten Bereich der Rechtswissenschaften, nämlich des Schifffahrtsgesetzes, notwendig. Hinsichtlich der Begutachtung und der Vorbereitung von Verordnungen sei auszuführen, dass der konzeptive Gehalt der Tätigkeit nur in eingeschränktem Ausmaß gegeben gewesen sei, zumal vorgefertigte Textbausteine vorhanden gewesen seien, welche zum Großteil übernommen worden seien. Weiters seien für die Vorbereitung der Verordnungsentwürfe (samt erläuternden Bemerkungen) lediglich Kenntnisse in einem bloß sehr eingeschränkten, hochspezialisierten Bereich der Rechtswissenschaften, insbesondere im Schifffahrtsgesetz samt den dazugehörigen Durchführungsverordnungen erforderlich. Allenfalls würden noch das Tiroler Naturschutzgesetz und das Tiroler Fischereigesetz tangiert. Auch die Teilnahme an den Tagungen der Schifffahrtsreferenten erfordere nur die eben genannten Rechtskenntnisse.

Sodann begründete die belangte Behörde, weshalb auch die Tätigkeit "Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen und Überwachung (Kontrolle) des Wildwassersportes in Tirol" keine A-wertige Tätigkeit darstelle.

Die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Tirol verneinte die belangte Behörde mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei mehreren Leitungsgewalten unterstellt, was dafür spreche, dass ihm eine besondere Leitungsfunktion nicht zukomme. Darüber hinaus setze der Begriff "Leitung" unterstellte Beamte voraus, die zu leiten seien. Dem Beschwerdeführer seien jedoch keine Bediensteten unterstellt gewesen. Eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Tirol gebühre somit nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 lit. c iVm sublit. cc des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, findet auf das Dienstverhältnis der Tiroler Landesbeamten - soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist - sinngemäß das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 677/1978 mit Ausnahme des § 83 sowie mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG, die in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen wird, dieses Gehalt nicht übersteigen darf.

§ 30a Abs. 1 GehG in der Fassung dieses Gesetzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 677/1978 (wie er durch die vorzitierte Bestimmung des Tiroler Landesbeamtengesetzes rezipiert wurde) lautete:

"Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung

§ 30a. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige

Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer

höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von

Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung

der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen."

I. Zur Zulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG/Tirol:

Der Beschwerdeführer tritt in diesem Zusammenhang den Ausführungen der belangten Behörde zu den Tätigkeitsbereichen 1.-

5. und 7. nicht entgegen.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde machten die übrigen Tätigkeiten, deren Zuordnung zu einer höheren Verwendungsgruppe, nämlich der Verwendungsgruppe A, vor dem Verwaltungsgerichtshof noch strittig ist, lediglich 12 % der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers aus. Eine im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG/Tirol erhebliche und damit für eine Verwendungsgruppenzulage anspruchsbegründende Dienstverrichtung liegt jedoch erst dann vor, wenn der Anteil der höherwertigen Dienstverrichtung wenigstens 25 v.H. des Gesamtvolumens der Tätigkeit überschreitet (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0210).

In diesem Zusammenhang anerkennt der Beschwerdeführer (Seite 4 der Beschwerde) die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen ausdrücklich als richtig, rügt jedoch sodann (Seite 5 der Beschwerde), dass die belangte Behörde seinen Aufwand zur Vorbereitung der schifffahrtspolizeilichen Verordnungen übersehen habe, welcher insbesondere darin bestanden habe, zu klären, für welche Bootsgattungen und deren Schiffsführer die Befahrung gefahrlos sei. Überdies seien Beratungen mit Wildwasserexperten betreffend die Festlegung von An- und Ablegestellen erforderlich gewesen.

Insofern der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen die Quantifizierung der Tätigkeit "Konzepte in Schifffahrtsangelegenheiten" mit 2 % hinterfragen sollte, ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass er im Verwaltungsverfahren der ihm vorgehaltenen diesbezüglichen Auskunft Dris. C nicht mit einem konkreten Vorbringen entgegen getreten ist.

Auch wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan, weil das Beschwerdevorbringen selbst jegliche Angaben darüber vermissen lässt, auf welches Prozentmaß im Verhältnis zur Gesamttätigkeit der Aufgabenbereich 8. unter Berücksichtigung dieses Vorbringens zu erweitern gewesen wäre und ob dieses Prozentmaß unter Hinzurechnung des 10 %igen Prozentmaßes für den Aufgabenbereich 6. 25 % der Gesamttätigkeit überschritten hätte.

Im Übrigen ist der belangten Behörde aber auch insoweit nicht entgegen zu treten, als sie die Auffassung vertrat, die im Aufgabenbereich 8. erwähnten Tätigkeiten seien nicht der Verwendungsgruppe A zuzuordnen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. Charakteristisch für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbstständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/12/0066, und vom , Zl. 2005/12/0077).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eingehend dargelegt, welche (Detail )Rechtskenntnisse der Beschwerdeführer für den unter Punkt 8. genannten Aufgabenbereich benötigt. Dem wird vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mit konkreten Argumenten entgegengetreten. Die von der belangten Behörde als erforderlich angeführten Teilkenntnisse auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft kommen keinesfalls dem für die A-Wertigkeit einer Tätigkeit geforderten Gesamtüberblick über dieselbe gleich.

Als A-wertige Tätigkeit kommen nach dem Vorgesagten somit ausschließlich die unter Punkt 6. angeführten Aufgabenbereiche in Betracht. Die vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu Gunsten der behaupteten A-Wertigkeit des unter 6. genannten Aufgabenbereiches ins Treffen geführten Argumente gehen aber schon deshalb ins Leere, weil dieser Aufgabenbereich - unstrittig - lediglich 10 % der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers umfasste.

II. Zur Zulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Tirol:

Ein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach dieser Bestimmung besteht:

1. wenn der Beamte mit der Führung der Geschäfte der

Allgemeinen Verwaltung betraut ist; es genügt daher nicht, wenn er

nur in der Allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist;

2. der Beamte muss ein besonderes Maß an Verantwortung

für die Führung dieser Geschäfte tragen;

3. die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat,

muss über dem Maß an Verantwortung liegen, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, so besteht kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach der genannten Gesetzesstelle (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0135, mit weiteren Hinweisen).

Dabei spricht insbesondere der Umstand, dass ein Beamter mehreren Leitungsgewalten unterstellt ist, dafür, dass ihm eine besondere Leitungsfunktion nicht zukommt, mögen ihm auch - was beim Beschwerdeführer aber gleichfalls unstrittig nicht der Fall ist - andere Beamte unterstellt sein, welche er zu leiten hat. Darüber hinaus wird die besondere Leitungsfunktion dann zu Recht abgesprochen, wenn dem Beamten - von unbedeutenden Erledigungen abgesehen - kein selbstständiges Zeichnungsrecht, sondern nur die Vorapprobation zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0077).

In diesem Zusammenhang bestreitet der Beschwerdeführer weder die Feststellungen der belangten Behörde über die ihm hierarchisch übergeordneten Ebenen noch jene betreffend das Fehlen ihm untergebener Beamter.

Vielmehr rügt er unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften lediglich, die belangte Behörde habe es verabsäumt festzustellen, dass jene Angelegenheiten, die nicht von seiner Approbationsbefugnis ausgenommen gewesen seien, die erhebliche Mehrzahl der Erledigungen betroffen habe.

Abgesehen davon, dass sich die von der belangten Behörde festgestellte Einschränkung der Approbationsbefugnis auf alle Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit erstreckte, könnte die in Rede stehende Verfahrensrüge allenfalls geeignet sein darzutun, dass dem Beschwerdeführer die besondere Leitungsfunktion nicht schon deshalb zu Recht abgesprochen wurde, weil ihm kein selbstständiges Zeichnungsrecht, sondern nur die Vorapprobation zugekommen wäre.

Demgegenüber bleibt die zutreffende und tragende Begründung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer zum einen mehreren Leitungsgewalten unterstellt war und zum anderen selbst keine Beamten zu leiten hatte (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0083), von dem gerügten Verfahrensmangel unberührt.

Die vom Beschwerdeführer weiters ins Treffen geführte außergewöhnliche zeitliche Belastung ist für sich genommen keinesfalls geeignet, eine Zulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Tirol zu begründen.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich rügt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, seinem Vorbringen, Dr. C habe sie über seine Tätigkeiten nur sehr unzureichend informiert, nachzugehen, unterlässt er es, die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels durch ein entsprechendes Vorbringen betreffend jene Tätigkeiten, die die belangte Behörde festzustellen verabsäumt hat, darzutun.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
JAAAE-92401