VwGH vom 30.06.2010, 2009/12/0128

VwGH vom 30.06.2010, 2009/12/0128

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des M T in S, vertreten durch die Rechtsanwälte Pallauf Pullmann Meissnitzer Partner in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung (nunmehr: des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport) vom , Zl. P719538/19-PersB/2007, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Bis zum Ablauf des war er in der damaligen Heereszeuganstalt X verwendet worden. Unbestritten ist (vgl. etwa auch die Beschwerdegründe OZ 3, Seite 8), dass der dem Beschwerdeführer bis zum Ablauf des zugewiesene Arbeitsplatz "Fernmelde-Instandsetzung" in der damaligen Heereszeuganstalt X der Verwendungsgruppe A 3, Funktionsgruppe 3, zugeordnet war.

Nachdem das Kommando Einsatzunterstützung als Dienstbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer im Februar 2005 zur beabsichtigten Verwendungsänderung von der Heereszeuganstalt X zum nunmehrigen Heereslogistikzentrum X Gehör eingeräumt hatte, brachte dieser hiezu - anwaltlich vertreten - in seinem Schriftsatz vom zusammengefasst vor, grundsätzlich bestehe Einverständnis mit der "Arbeitsplatzeinteilung", ausgenommen die Einstufung in die Funktionsgruppe 3. Seines Erachtens liege diesbezüglich ein Verstoß gegen den "allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz" vor. In allen gleichgearteten Arbeitsplätzen werde eine Planstellenwertigkeit "A3/Funktionsgruppe 4" zuerkannt, mit Ausnahme von Salzburg und Graz. In den Heereslogistikzentren Wien, Klagenfurt, Wels und Innsbruck werde dieselbe Tätigkeit, die der Beschwerdeführer "seit Jahr und Tag" leiste, in die Planstellenwertigkeit "A3/Funktionsgruppe 4" eingestuft. Dies habe zur Folge, dass er im Gegensatz zu seinen dieselbe Arbeit leistenden Kollegen in ganz Österreich (mit Ausnahme von Salzburg und Graz) eine um EUR 26,70 niedrigere Funktionszulage erhalte, pro Jahr immerhin EUR 373,80.

Mit "Dienstauftrag" des Kommandos Einsatzunterstützung vom wurde er mit Ablauf des von seiner bisherigen Verwendung in der Heereszeuganstalt X abberufen und ihm gleichzeitig mit Wirksamkeit vom die Verwendung auf dem Arbeitsplatz gemäß Organisationsplan H24, Positionsnummer 124 "EloMech Netze SystBetr" im Heereslogistikzentrum X mit Dienstort Y ständig zugewiesen. Laut diesem Dienstauftrag sei die Wertigkeit des mit Wirksamkeit vom zugewiesenen Arbeitsplatzes "A3, Funktionsgruppe 3".

Mit Erledigung vom ersuchte die belangte Behörde die Sektion III, Abteilung 3 des Bundeskanzleramtes um Erstellung eines Gutachtens über die Bewertung des dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom zugewiesenen Arbeitsplatzes. Die Hauptaufgaben des Arbeitsplatzes seien (Schreibung in den Zitaten im Original; allfällige Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Instandsetzung, Wartung und Systembetreuung des Sprach- und Datennetzes (LAN/WAN), KnV, 3.VE, ROUTER und des Fernwirksystems

Beschreibung der Hauptaufgabe


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-
führt Entstörung und Wartung für das KnV-Netz, Datennetz, LAN/WAN-Netze (z.B 3.VE), ROUTER und Fernwirksystem vor Ort oder über Fernwartung durch
-
übernimmt Systembetreuungsaufgaben und unterstützt das Nutzungsmanagement
-
programmiert den TOKEN-Ring Verteiler, bzw den LAN-Switch bei Neuerrichtungen und führt Messungen des Datenverkehrs durch, um die Auslastungen der Leitungen bzw. Qualität zu prüfen
-
führt Messungen an der Schnittstelle zwischen ROUTER und Trägernetzwerk (z.B. KnV) durch um Störungen zu beheben, die Qualität zu prüfen und zu dokumentieren
-
führt die Wartung und Instandsetzung des Fernwirksystems, Kabelnetzes bzw. Liegenschaftsverteilern in den zugeteilten Liegenschaften des ÖBH durch
Die Arbeitsplatzbeschreibungen der Arbeitsplätze EloMech Netze
SYSBetr sind bei allen HLogZ ident"
Der Erledigung waren die Organisationspläne der Heereslogistikzentren Salzburg, Wien, Graz, Klagenfurt und Wels in Auszügen und Arbeitsplatzbeschreibungen "EloMech Netze
SYSBetr HLogZ" Salzburg, Wien, Graz, Klagenfurt und Wels angeschlossen.
Mit seiner Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag ein.
Das vom Amtssachverständigen Amtsdirektor W M erstattete "Gutachten" vom über die "Bewertung des Arbeitsplatzes des Elektromechanikers Netze
Systembetreuers bei der IKT-Abteilung des Heereslogistikzentrums X des Kommandos Einsatzunterstützung" des Beschwerdeführers lautet auszugsweise:
"...
2.
ANGEWANDTE BEWERTUNGSMETHODE
Zur Bewertung des Arbeitsplatzes wird ein analytisches Verfahren angewandt. Die analytische Stellenbewertung ist ein Verfahren des systematischen Beurteilens der relativen Arbeitsschwierigkeit nach ausgewählten Kriterien (siehe unten). Konkret wird ein Stellenwertzahlenverfahren angewandt, d.h. für jedes Bewertungsmerkmal werden unterschiedliche Ausprägungen des Anforderungsniveaus beschrieben und es ist ihnen ein Punktewert nach dem Gewicht des Merkmals und der Ausprägung zugeordnet.
Die Bewertungskriterien wie auch die Bewertungsmethode sind - für den öffentlichen Dienst des Bundes adaptiert - angelehnt an das System eines seit mehr als 50 Jahren auf diesem Gebiet erfahrenen Beratungsunternehmens, das unter anderem auch für staatliche Organisationen in anderen Ländern Stellenbewertungen durchgeführt hat.
Bewertet wird eine Stelle nach den dieser Stelle zugewiesenen Aufgaben anhand einer Arbeitsplatzbeschreibung, der Geschäftseinteilung, der Geschäftsordnung und ähnlicher Entscheidungshilfen.
Die Bewertung ist damit vom Stelleninhaber unabhängig.
Basierend auf § 137 Abs. 3 BDG 1979 wurden für die Bewertungskriterien erläuternde Beurteilungen aufgestellt und in drei Gruppen zusammengefasst.
Arbeitsplatz(Stellen)bewertung:
1.
Wissen


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1.1.
Fachwissen (einfache Fähigkeiten und Fertigkeiten (1), fachliche Fähigkeiten und Fertigkeiten (3), Fachkenntnisse (5), fortgeschrittene Fachkenntnisse (7), grundlegende spezielle Kenntnisse (9), ausgereifte spezielle Kenntnisse (11), Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen (13))
1.2.
Managementwissen (minimal (1), begrenzt (2), homogen (5), heterogen (7), breit (9))
1.3.
Umgang mit Menschen (minimal (0), normal (1), wichtig (2), besonders wichtig (3), unentbehrlich (4))

2. Denkleistung


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2.1.
Denkrahmen (strikte Routine (1), Routine (2), Teilroutine (3), aufgabenorientiert (4), operativ zielgesteuert (5), strategisch orientiert (6), ressortpolitisch orientiert (7))
2.2.
Denkanforderung (wiederholend (1), ähnlich (3), unterschiedlich (5), adaptiv (7), neuartig (9))

3. Verantwortung


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3.1.
Handlungsfreiheit (detailliert angewiesen (1), angewiesen (4), standardisiert (7), richtliniengebunden (10), allgemein geregelt (13), funktionsorientiert (16), strategisch orientiert (19))
3.2.
Messbare Richtgrößen, über die Einfluss auf die Endergebnisse ausgeübt wird, werden in der Regel die Budgetmittel (Ausgaben) sein. In manchen Bereichen, wie z.B. bei den Kanzleidiensten oder anderen servicierenden Bereichen, werden als Richtgrößen die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen (z.B. 5 = mehr als 1000 Stellen).
3.3.
Einfluss auf Endergebnisse (gering (1), beitragend (3), anteilig (5), entscheidend (7))

Jedes der in Klammer gesetzten Schlagworte ist in Worte gefasst und ermöglicht eine genaue Beurteilung der Arbeitsplatzanforderungen je Bewertungskriterium unter Bedachtnahme auf die jeweilige Spreizung von der Verwendungsgruppe A7 bzw. M ZUO 2 bis zur höchsten Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A1 bzw. M BO 1 . Dieses Bewertungssystem wird den Stellen aller Ebenen der Organisationshierarchie gerecht.

Diese Weiterentwicklung, das so genannte 'integrierte System', ermöglicht die Bewertung von Arbeitsplätzen höchster Leitungsfunktionen der Zentralstellen nach den gleichen Kriterien wie sie auch für Schreib- oder Kanzleikräfte Anwendung finden.

Die Handlungsfreiheit der Verwaltung ist im Vergleich zur Privatwirtschaft durch das Gesetzmäßigkeitsprinzip nach Art 18 B-VG vorbestimmt. Aber selbst in diesem Rahmen sind deutliche Differenzierungen gegeben, die sich in der Intensität der Selbstständigkeit bei der Aufgabenerfüllung, im Ermessensspielraum bei der Vollziehung und in der Zielbestimmtheit im strategischen Bereich zeigen.

Ziel jeder Arbeitsplatzbewertung ist es, den Anforderungswert zu bestimmen. Methoden der analytischen Arbeitsplatzbewertung gehen an diese Aufgabe heran, indem sie den Arbeitsplatz nach Art und Umfang der Anforderungen (vom Fachwissen bis zum Einfluss auf das Endergebnis) zerlegen, jede einzelne Anforderung gesondert einer wertenden Betrachtung (z.B. im Bereich Fachwissen von einfachen Fähigkeiten bis hin zu Spezialkenntnissen) unterziehen, wodurch die Werte der einzelnen Anforderungen gewonnen werden, und schließlich durch Summierung dieser Werte den Anforderungswert des Arbeitsplatzes bestimmen.

Den einzelnen Bewertungskriterien und den dazugehörenden Untergliederungen sind Punkte zugeordnet. Die Summe der Punkte für die Bewertungskriterien einer Kriteriengruppe (Wissen, Denkleistung, Verantwortung) führt zu einem Teilergebnis (Zahlenwert) in einer geometrischen Reihe. Der Unterschied von einem solchen Zahlenwert zum nächst höheren beträgt etwa 15 %. Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass das menschliche Schätzvermögen relativen Charakter hat. Unterschiede hinsichtlich einer Quantität oder Qualität werden immer nur relativ zu einer Bezugsgröße und erst ab einer bestimmten Unterscheidungsschwelle wahrgenommen (Weber-Fechner'sches Gesetz). Diese Unterscheidungsschwelle beträgt hier etwa 15 % (z.B. Summe der Kriteriengruppe Wissen 9 = Zahlenwert 87, Summe Wissen 10 = Zahlenwert 100).

Diese Teilergebnisse (Zahlenwerte) für die drei Kriteriengruppen aufsummiert ergeben den in Punkten ausgedrückten Stellenwert eines Arbeitsplatzes.

Die in Punkten ausgedrückten Stellenwerte (von der Reinigungskraft bis zum Sektionschef) klaffen weit auseinander und werden daher zu Gruppen zusammengefasst und ermöglichen so die Zuordnung zur Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe.

Damit wird aber auch sichergestellt, dass alle Arbeitsplätze, die eine identische oder innerhalb der Bandbreite liegende Struktur der Bewertungszeile aufweisen, im gesamten Bundesdienst der selben Funktionsgruppe innerhalb der selben Verwendungsgruppe zugeordnet werden bzw. sind.

Allgemeine Ausführungen zu Bewertungsänderungen:

Im Hinblick auf die analytische Bewertung eines Arbeitsplatzes ist auszuführen, dass bereits eine geringe Änderung des Arbeitsplatzes zu einer Veränderung des Stellenwertes führen kann. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der betroffene Arbeitsplatz im Hinblick auf seine errechneten Stellenwertpunkte am jeweils oberen oder unteren Rand der Bandbreite innerhalb einer Funktionsgruppe liegt.

Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Funktionsgruppe einer Verwendungsgruppe nicht einem einzigen Stellenpunktewert zuordenbar ist, sondern immer eine gewisse Bandbreite umfasst (z.B. M BO 2/6 und A 2/6 von 460 bis 529 Stellenwertpunkte). Die jeweils höchsten bzw. niedrigsten Funktionswerte in Verbindung mit den Richtverwendungen legen die Grenzen der jeweiligen Funktionsgruppe fest (VwGH. , Zl. 2001/12/0195-11).

3. BEFUND

für den Arbeitsplatz Elektronikmechaniker Netze Systembetreuer (EloMech Netze SystBetr)

beim Heereslogistikzentrum X (HLogZ X )

des Kommandos

Einsatzunterstützung (Kdo EU)

(...)

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes. Ein diesbezüglicher Bescheid wurde bis dato nicht erlassen.

Mit Schreiben des BMLV vom wurde beim BKA die Erstellung eines diesbezüglichen Gutachtens beantragt.

Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist der Funktionsgruppe (FGr.) 3 der Verwendungsgruppe (VGr.) A 3 zugeordnet.

Im Zuge der Befundaufnahme und Durchsicht sämtlicher Unterlagen wurden Umstände und Tatsachen festgestellt, die eine Arbeitsplatzbesichtigung und in weiterer Folge die Nachforderung zusätzlicher Unterlagen erforderlich machten.

Zur Erhebung des Befundes werden deshalb die vorhandenen schriftlichen Unterlagen, wie z.B. Arbeitsplatzbeschreibungen sowie die Argumente des Beschwerdeführers und das Ergebnis der Arbeitsplatzbesichtigung herangezogen.

3.1 Hierarchische Positionierung

Da bei der Bewertung eines Arbeitsplatzes auch die organisatorische Position zu berücksichtigen ist, wird das diesbezügliche Organigramm des HLogZ X(auszugsweise) wie folgt dargestellt:

Organigramm HLogZ X

...

Der EloMech Netze Syst Betr ist in der hierarchischen Gliederung innerhalb des HLogZ als fünfte Ebene anzusehen.

3.2 Arbeitsplatzbeschreibung des EloMech Netze SystBetr

ARBEITSPLATZBESCHREIBUNG


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MTB:
ELOMECH NETZE SYSBETR
OPlNr:
H24
PosNr:
124, 264
MTC:
R9934

AUFGABEN


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Hauptaufgabe:
1640
Std.
Instandsetzung, Wartung und Systembetreuung des Sprach- und Datennetzes (LAN/WAN), KnV, 3.VE, ROUTER und des Fernwirksystems
Summe:
1640
Std.

VERTRETUNG / BEFUGNISSE

Vertretung:

Der APl-Inhaber vertritt:

Er wird vertreten durch:

Besondere Befugnisse:

Dienstaufsicht:

Dem APl-Inhaber ist übergeordnet:

untergeordnet:

Fachaufsicht:

Dem APl-Inhaber ist übergeordnet:

untergeordnet:

ANFORDERUNGEN

militärische Ausbildung:

zivile Ausbildung / Kenntnisse:


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-
facheinschlägige technische Lehrabschlussprüfung
-
Grundausbildung A3
-
Kenntnisse in der EDV-Netzwerktechnik
persönliche Merkmale:
-
Teamfähigkeit
-
Selbständigkeit
RICHTVERWENDUNG / VORVERWENDUNG


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Verwendung:
Richtverwendung:
Begründung:
Vorverwendung(en):
Internationale Erfahrung in der Vorverwendung:
Nein
Verweildauer:

BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE


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-
führt Entstörung und Wartung für das KnV-Netz, Datennetz, LAN/WAN-Netze (z.B 3.VE), ROUTER und Fernwirksystem vor Ort oder über Fernwartung durch
-
übernimmt Systembetreuungsaufgaben und unterstützt das Nutzungsmanagement
-
programmiert den TOKEN-Ring Verteiler, bzw den LAN-Switch bei Neuerrichtungen und führt Messungen des Datenverkehrs durch, um die Auslastungen der Leitungen bzw. Qualität zu prüfen
-
führt Messungen an der Schnittstelle zwischen ROUTER und Trägernetzwerk (z.B. KnV) durch um Störungen zu beheben, die Qualität zu prüfen und zu dokumentieren
-
führt die Wartung und Instandsetzung des Fernwirksystems, Kabelnetzes bzw. Liegenschaftsverteilern in den zugeteilten Liegenschaften des ÖBH durch
-
veranlasst die Aktualisierung der Verteilerpläne und Rangierunterlagen
-
unterstützt Arbeiten durch heeresfremde Dienststellen, Privatfirmen und sonstiger Netzbetreiber bei Neuerrichtungen von Datennetzen
-
verantwortlich für die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, Arbeitnehmerschutzgesetz, Bundesbedienstetenschutzgesetz

3.3 Ergebnis der Arbeitsplatzbesichtigung vom

Nach einer Darstellung der Aufgaben der IKTAbt (= Informations-, Kommunikationstechnologische Abteilung) insgesamt erfolgte die Präsentation und Verifikation der Aufgaben und Tätigkeiten, die dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zugewiesen sind.

Diese ergab:

Als ausbildungsmäßige Voraussetzungen sind ein einschlägiger Lehrabschluss und eine fachkonforme (technische) Grundausbildung für die Verwendungsgruppe (VGr.) A 3 erforderlich. Darüber hinaus sind spezielle Geräteausbildungen zu absolvieren.

Eine mehrjährige facheinschlägige Vorverwendung ist ebenfalls erforderlich.

Aus den Hauptaufgaben der Arbeitsplatzbeschreibung, die auch für andere EloMech Netze SystBetr gilt, werden als Spezialbebiet hauptsächlich die Bereiche RV 155 (RV = Richtverbidnung), LAN/WAN (= Local Area Network/Wireless Area Network) und Router wahrgenommen. Insbesondere im Zuge der durchzuführenden Rufbereitschaft sind auch die anderen Bereich der Arbeitplatzbeschreibung abzudecken (z.B. NStAnl, 4 Kleinkaliberschießbahnen).

Bei Arbeiten größeren Umfanges können auch Schwerpunkte gebildet werden und z.B. 2 Bedienstete an einem Auftrag arbeiten. Solche Schwerpunkte waren z.B. in den Jahren 2002/2003 der IFMIN-Knoten-Aufbau oder 2005 die ISO-Net (=LAN-Netzwerk) - Umstellung bei der alle Komponenten getauscht wurden. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass solche Umstellungen im Abstand von 5 Jahren vorgenommen werden. Bei Großprojekten werden zur Kostendarstellung Bedarfserhebungen vorgenommen.

In den Bereichen LAN/WAN und NStAnl (= Nebenstellenanlagen) treten Störungen nicht sehr häufig auf.

Es sind im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsplatzinhabers 2 Router, die den Anschluss von 800 Endgeräten ermöglichen, vorhanden.

Diese Router sind sehr störanfällig. Die Instandsetzung wird im Regelfall durch die Erzeugerfirma wahrgenommen. Die Entscheidung aus technischer Sicht, ob ein defekter Router instand gesetzt oder ein neues Gerät angeschafft wird, liegt beim Arbeitsplatzinhaber. Es gibt jedoch die Vorgabe, dass, wenn die Instandsetzungskosten 50 % des Neuwertes überschreiten, ein neues Gerät anzuschaffen ist. Zu 90 % ist eine Instandsetzung möglich. Ersatzteile für kleinere Instandsetzungsarbeiten (z.B. von Switches) sind teilweise vorhanden. Die Firma holt den Router ab und schickt ein Ersatzgerät bzw. Ersatzteile. Die Steuerung der Zuweisung von Ersatzroutern bzw. neuer Router (Ankauf) liegt beim Kdo EU. Im EDV-Bereich werden nur Leitungen betreut (keine Geräte). Zu betreuen sind jedoch die Netzwerkverbindungsstellen. Innerhalb der Schwarzenbergkaserne sind 100 Objekte (1 Objekt = 1 Netzwerk) insgesamt 150 Netzwerke vorhanden bzw. untereinander verschaltet.

Vor Fremdvergaben werden die Angebote verglichen, ausgewertet, und, vom Kommandanten unterfertigt, an das Kdo EU zur Entscheidung weitergeleitet.

Nach der Erbringung von Fremdleistungen durch Firmen (z.B. Kabelverlegungen), werden diese technisch mit Messgeräten abgenommen, die Rechungen überprüft, vom Kommandanten unterfertigt und an das Kdo EU weitergeleitet.

Zu betreuen sind auch 4 ortsfeste RV-Netze.

Die Anzahl der Arbeitsaufträge wird mit durchschnittlich 615 p.a. beziffert (fmdl. Auskunft Oberst K, StvKdt HLogZ X, am ).

Als unmittelbarer Vorgesetzter, der die Dienst- und Fachaufsicht wahrnimmt, fungiert der Werkmeister (Wkmstr) IKT Service.

Die Aufträge gelangen über eine Einlaufstelle zum Wkmstr IKT Service, der diese den EloMech zuteilt und somit den Personaleinsatz des Bereiches IKT Service steuert.

Der fachliche Ansprechpartner im, dem HLogZ (= Heereslogistikzentrum) übergeordneten, Kdo EU (= Kommando Einsatzunterstützung) ist der entsprechende Techniker (Ingenieur) bei der Abteilung Betriebsmanagement und Technik.

Kontakte bestehen zu diversen Firmen. Ein Firmenverzeichnis liegt auf. Die diesbezügliche Quantifizierung wurde mit ca. 10 % angegeben.

Wenn ein Lehrling - im Rotationsverfahren - ausgebildet wird, verbleibt dieser für ca. 2 Monate p.a. beim ggstdl. Arbeitsplatz.

Gerätebeschreibungen (großteils in englischer Sprache) und technische Vorschriften (z.B. Kabelerlass) sind vorhanden. Facheinschläge Informationen werden auch aus dem Internet eruiert. Es existiert auch ein sog. Verfügbarkeitserlass, der vorschreibt, das Netzwerke nur insgesamt 4 Stunden pro Jahr ausfallen dürfen.

Nach Abschluss einer Arbeit wird der schriftliche Auftrag wieder an den Wkmstr SystBetr retourniert. Die eigentliche Arbeit wird nicht kontrolliert, da diese meistens vor Ort durchgeführt wird.

3.4 Zusammenfassende Darstellung des Arbeitsplatzes EloMech Netze SystBetr

Der Arbeitsplatz EloMech Netze SystBetr bei der IKTAbt stellt sich wie folgt dar:

Es ist ein Fachwissen erforderlich, welches entsprechend dem Anforderungsprofil der Arbeitsplatzbeschreibung aber auch entsprechend der Befunderhebung insgesamt auf das Niveau von Fachkenntnissen mit einer entsprechenden fachspezifischen Berufsausbildung im technischen Dienst als EloMech oder FM-Mech (FM = Fernmelde) an heeresinternen Schulen bzw. bei Firmen auf dem Niveau eines A 3 in Verbindung mit einer entsprechenden praktischen Erfahrung im Arbeitsprozess und einer gewissen Spezialisierung ausgerichtet ist.

Die Kommunikation mit Firmen umfasst rein technische Belange im Zusammenhang mit Angeboten, Rechnungen und technischen Abnahmen. Sie wurde vom Arbeitsplatzinhaber mit ca. 10 % des der Gesamttätigkeiten quantifiziert.

Der Arbeitsplatz ist sowohl aufbau- als auch ablauforganisatorisch in der Art strukturiert, dass einzelne Aufträge von seinem unmittelbaren Vorgesetzten zugeteilt werden. Außenwirksam zeigt sich eine Zusammenarbeit mit Firmen bzw. mit dem technischen Ingenieur bei der Abteilung Betriebmanagement und Technik beim Kdo EU.

Ausgenommen für den Fall der Ausbildung eines Lehrlings, sind dem Arbeitsplatz keine Mitarbeiter unterstellt.

Vorschriften für die Durchführung der Tätigkeiten sind vorhanden. Die verschiedenen Tätigkeitsbereiche in sich folgen in ihrer operativen Umsetzung immer dem gleichen oder einem ähnlichem Schema bzw. denselben Abläufen.

Der Arbeitsplatz ist in einer engen militärischen Hierarchie eingebettet und unterliegt einer unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht.

Monetäre Dimension werden durch den Arbeitsplatzinhaber zwar im Zusammenhang mit Bedarfsplanungen erhoben, sind durch ihn jedoch nicht beeinflussbar. Eine außenwirksame Unterschriftsbefugnis ist nicht gegeben.

Eine Entscheidungsbefugnis ist lediglich hinsichtlich der Feststellung bei der Instandsetzung von Routern gegeben. Diese folgt jedoch auch einer entsprechenden Vorgabe.

3.5 Richtverwendung(en)

Da im ggstdl. Fall als Bewertung des Arbeitsplatzes A 3/3 vorliegt, wurde eine Richtverwendung zum Vergleich ausgewählt, welche hinsichtlich der FGr. jener dieser Zuordnung entspricht.

Es ist dies entsprechend der Z. 3.7.9 der Anlage 1 zum BDG 1979:

- Im Bundesministerium für Landesverteidigung der Prüfmeister in der Technischen Prüfgruppe beim Heereslogistikzentrum Wien.

Bewertung: A 3/3

3.5.1 Prüfmeister in der Technischen Prüfgruppe beim Heereslogistikzentrum Wien (HLogZ W)

3.5.1.1 Hierarchische Positionierung

Organigramm HLogZ Wien (auszugsweise)

...

Der Prüfmeister (PrfMst) ist in der hierarchischen Gliederung als dritte Ebene innerhalb des Kommandos des HLogZ anzusehen.

3.5.1.2 Arbeitsplatzbeschreibung und zusätzliche Erhebungen

Diese Arbeitsplatzbeschreibung gilt für alle Prüfmeister der Technischen Prüfgruppe bei allen Heereslogistikzentren.

ARBEITSPLATZBESCHREIBUNG


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MTB:
PRFMST
OPlNr:
H20
H21
H22
H23
H24
PosNr:
019
012
012
012
013
020
013
013
013
014
021
014
014
014
015
022
015
015
015
016
023
016
016
016
017
024
017
017
018
025
018
019
026
021
027
022
028
029
030
MTC:
R2260

AUFGABEN


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Hauptaufgabe:
Fachliche Prüfung von Vers-Gütern auf deren technischen Zustand
1640
Summe:
1640

VERTRETUNG / BEFUGNISSE

Vertretung:

Der APl-Inhaber vertritt:

Er wird vertreten durch:

Besondere Befugnisse:

Dienstaufsicht:

Dem APl-Inhaber ist übergeordnet:

untergeordnet:

Fachaufsicht:

Dem APl-Inhaber ist übergeordnet:

untergeordnet:

ANFORDERUNGEN

militärische Ausbildung:

zivile Ausbildung / Kenntnisse:


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-
Grundausbildung A3
-
Werkmeisterprüfung
-
Ausbildung zum Qualitätsassistenten (QA)
persönliche Merkmale:

- Genauigkeit

- Selbstständigkeit

- Entscheidungsfähigkeit

RICHTVERWENDUNG / VORVERWENDUNG


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Verwendung:
Richtverwendung:
Begründung:
Vorverwendung(en):


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Internationale Erfahrung in der Vorverwendung :
Verweildauer:

BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE

- stellt Art und Ausmaß der durchzuführenden

Instandsetzungsarbeiten fest

- zeigt Schäden, welche durch unsachgemäßen Betrieb des

Gerätes entstanden sind auf

- entscheidet über die Notwendigkeit des Austausches von

Ersatzteilen

- legt die kostengünstigste Instandsetzungsvariante fest

- wirkt bei der Erstellung von Kostenvoranschlägen mit

- überprüft den fertiggestellten Kostenvoranschlag der Firma

- betreibt die rasche Durchführung der Reparatur bei Prioritäten

- beurteilt Instandsetzungswürdigkeit nach geltenden

Richtlinien und dem I-Aufwand

- überprüft Verschleißtoleranzen

- zeigt Fehlerhäufungen auf

- überprüft die einwandfreie Funktion des Gerätes

- überprüft die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Vers Gutes

- überprüft die Funktion von Baugruppen

- bestätigt die durchgeführte Abnahme auf dem Arbeitsauftrag

- stellt eventuelle Mängel fest und veranlasst die Behebung

der Mängel

- veranlasst die Durchführung notwendiger Nacharbeiten

- erstellt Abnahmeprotokoll nach durchgeführter Leistungsprüfung

Zusätzliche Erhebungen zum Arbeitsplatz

Anforderungen:


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Lehre metallverarbeitender Beruf (z.B. Schlosser, Mechaniker etc.) Grundausbildung A 3 mit entsprechendem Fachteil (Meister- bzw. Werkmeisterprüfung wird angerechnet).
Ausbildung zum Qualitätsassistenten, geregelt in ISO 9001, wird heeresintern durchgeführt.
PrfMst sollte, wenn er aus dem Bereich einer HLogZ stammt, in einer Werkstatt als MeisterStellvertreter. bzw. als Vorarbeiter ansonsten adäquat mehrjährig tätig gewesen sein.
Prüfmeister sind für die Prüfung sämtlichen Gerätes verantwortlich sind (von der Motorsäge bis zum 40t Kran). Beim HLogZ W Unterscheidung zwischen Firmeninstandsetzung und interne Instandsetzungen.
Kfz-Sondereinbauten fallen ebenfalls in den Bereich des PrfMst. Er ist auch eingebunden in die Planung, Auftragserteilung, später der Abnahme und begleitet den Einbau.
Jeder Prüfmeister muss alle Bereiche des HLogZ, außer 57a-Überprüfungen, beherrschen.
Prüfung von Fremdfirmen und Materialinstandsetzung jeglichen Gerätes. Einige Bedienstete besitzen die offizielle Prüfungsnummer für § 57a KFG-Überprüfungen. Eine eigene Ausbildung ist dazu erforderlich.
Es erfolgen laufend zusätzliche Ausbildungen, abhängig vom Schwerpunkt des HLogZ.
In Wien liegt der Schwerpunkt bei den Räder-Kfz und dem Jagdpanzer Kürassier und anderem Gerät (z.B. Kräne).
Sonder-Kfz (z.B. Löschfahrzeuge) finden sich in jeder HLogZ. Zusatzausbildungen erfolgen an der HVS, Wifi, Privatfirmen usw.
Unterlagen:
Es stehen technische Handbücher, Prüf- und Arbeitslisten von Firmen mit Prüfabläufen, Serviceintervallen, Anweisungen und Ergänzungen zur Verfügung.
Schnittstellen/Kontakte:
Kdo EU - Abteilung für Betriebsmanagement und Technik, Firmen, Werkstättenleiter als unmittelbarer Ansprechpartner, Arbeitsvorbereiter der Werstättenabteilung. PrfMst ist auch Ansprechpartner für Werkstättenleiter und Serviceleister/Auskunftsstelle für Meister in den Werkstätten.
Das HLogZ Wien verfügt über eine große Anzahl von Firmenkontakten mit einem großen Einzugsgebiet (z.B. Partnerfirmen im Waldviertel, Burgenland usw.).
Mit Entsorgungsangelegenheiten ist der Prüfmeister nicht befasst. Außer bei Ausscheidungen/Versteigerungen nach dem BHG - Mitglied der Ausscheidungskommission. Den Wert legt ein unabhängiger Gutachter vom Dorotheum fest.
PrfMst ist eigenverantwortlich und haftbar in seinem Bereich. Bei § 57a KFG-Überprüfungen besteht auch eine Privathaftung. Die Endprüfung unterschreibt der Prüfmeister.
Tätigkeitsablauf:
PrfMst legt Reparaturwürdigkeit eines Gerätes fest und erstellt
Prioritätenreihung.
Die Instandsetzungskosten dürfen 50% des Neuwertes nicht übersteigen. Bei Problemen wird zuerst mit dem Leiter der technischen Prüfgruppe und dann mit dem Fachvorgesetzten im Kdo EU/Abteilung für Betriebsmanagement und Technik Kontakt aufgenommen. Kostenberechnung ist jedenfalls zu erstellen und erfolgt unter Berücksichtigung der nötigen Arbeitszeit + Ersatzteilkosten ohne Zerlegungsarbeiten.
Zusammenarbeit hinsichtlich Kapazität mit der Arbeitsvorbereitung, die bei den Systemwerkstätten angesiedelt ist.
Verfügt die Systemwerkstätte nicht über die notwendigen Zeitkapazitäten für eine Instandsetzung, dann wird eine Firmeninstandsetzung erfolgen.
PrfMst entscheidet bei der Instandsetzung bis zu Beträgen von EUR 3.800,- bei Pkw's und bis zu EUR 5.800,- bei Lkw's selbständig. Darüber hinaus Vorlage mit Vorschlag zur Entscheidung an Kdo EU.
PrfMst führt nach Instandsetzung die Endprüfung durch. Jeder Auftrag wird mit einer eigenen Belegnummer das AVIS (= Auftragsverwaltungsinformationssystem) verwaltet/dokumentiert.

Durchschnittlich bei 450 Belegnummern je Prüfmeister p.a.

Der PrfMst kann die Anzahl der Aufträge nicht beeinflussen.

Der PrfMst arbeitet in seiner Funktion weisungsfrei und unabhängig.

Vorgesetzter:


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Leiter der technischen Prüfgruppe.
Ihm obliegt die Koordination der PrfMst und der administrative Bereich (z.B. Urlaubseinteilung, Ausbildungsvorschläge) bzw. die Anforderung von Prüf- oder Messgeräten anfordern.
§ 57aKFG-Berichte unterschreibt der befugte Meister oder der dafür ausgebildete und befugte Mechaniker. Die Endkontrolle durch den PrfMst erfolgt nicht nur an Hand des Prüfberichtes, sondern es wird eine nochmalige Sichtkontrolle bzw. Funktionskontrolle auch auf Verkehrs- und Betriebssicherheit vom PrfMst durchgeführt.
Bei Kostenvoranschlägen, die von Firmen eingeholt werden, wirkt der PrfMst aufgrund seines Spezialwissens über die Geräte mit. Bei Instandsetzungen, die die Kosten von EUR 3.800,- bzw. 5.800,-
übersteigen, erstellt der PrfMst einen detaillierten KV, bei kleineren Instandsetzungen erstellt er zur Nachweisbarkeit eine Kostenschätzung.
Bei der erforderlichen Neuherstellung von nicht mehr vorhandenen Teilen erfolgt mit Hilfe der Firmenlisten eine Ausschreibung (an 3 Firmen) durch den PrfMst. Über den Zuschlag entscheidet der PrfMst bis zu den bereits angeführten Beträgen. Darüber hinaus wird Vorschlag zur Entscheidung an das Kdo EU gestellt.
Der PrfMst bildet keine Lehrlinge aus und es sind ihm keine Mitarbeiter direkt unterstellt. Er kontrolliert bzw. überwacht jedoch die Bediensteten in den Werkstätten.
Die Tätigkeit des Prüfmeisters wird periodisch von seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Leiter der technischen Prüfgruppe, bzw. darüber hinaus fallweise von der Abteilung Betriebsmanagement und Technik beim Kdo EU überprüft.
4.
GUTACHTEN


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4.1
Konkrete Bewertung des Arbeitsplatzes EloMech Netze SystBetr und Gegenüberstellung der Bewertungskriterien zur Richtverwendung

Auf Grund der vorhandenen Unterlagen ergibt sich für die Arbeitsplätze nach den einzelnen Bewertungskriterien gem. § 137 BDG 1979 folgende Zuordnung:

ANFORDERUNGSBEREICH 'WISSEN'

Arbeitsplatz EloMech Netze SystBetr Fachwissen: ('Fortgeschrittene

Fachkenntnisse' = 7 )

'Fortgeschrittene Fachkenntnisse' (7) erfordern in der Regel den Abschluss einer Höheren Schule.

Gleichzuhalten sind diesem Wissen die im Arbeitsprozess nach dem Abschluss einer einschlägigen Lehre und facheinschlägigen Zusatzausbildung erweiterten Kenntnisse, die über die Meistertätigkeiten, die z.B. eine Meisterprüfung erfordern, dadurch hinausgehen, dass sie neben der Beherrschung einer oder mehrer Fachgebiete ein Abdecken mit der Tätigkeit verbundener administrativer Aspekte (z.B. Abrechnung) voraussetzen. Dieser Wert 7 ist hier aus den Aufgaben und Tätigkeiten nachvollziehbar (z.B. Programmiertätigkeiten, Netzwerkplanungen, Lehrlingsausbildung) und findet sich auch in der Arbeitsplatzbeschreibung bzw. im Ergebnis der Arbeitsplatzbesichtigung wieder.

Obwohl es sich im ggstdl. Fall de facto nur um ein Fachgebiet - Elektronik - Netzwerke - handelt, ist nachgewiesen, dass durch die Bandbreite der zu betreuenden technischen Einrichtungen, verbunden mit der administrativen Aufgabe der Rechnungs- bzw. Angebotsüberprüfung, ein über die Meisterprüfung bzw. die facheinschlägige Grundausbildung für die VGr. A 3 hinausgehendes Wissen erforderlich ist.

Der nächst höhere Wert 8, erfordert neben dem, wie bereits beim Wert 7 grundsätzlich gefordert, hier unbedingten Abschluss einer Höheren Schule noch weitere zusätzliche facheinschlägige Ausbildungen auf dieser Ebene und eine entsprechende mehrjährige Erfahrung. Solche zusätzlichen Ausbildungen können z.B. über die entsprechende Grundausbildung für die VGr. A 2 etwa im Personalwesen hinausgehende, facheinschlägige Ausbildungen dieses Fachgebietes im Zusammenhang mit der Anwendung von einschlägigen Gesetzen unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte für leitende Funktionen (z.B. Referatsleiter) im Bereich von Dienstbehörden sein.

Die Abgrenzung zum nicht erreichbaren Wert 8 dieses Kriteriums ist daher deutlich erkennbar.

Richtverwendungs-Arbeitsplatz PrfMst Fachwissen: ('Fortgeschrittene Fachkenntnisse'

= 7 )

Hier gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen, wie für den EloMech Netze SystBetr.

Der Aufgabenbereich eines PrfMst umfasst grundsätzlich die gesamte Palette des durch das HLogZ W zu betreuenden technischen Gerätes (z.B. sämtliche Kfz, Jagdpanzer, Motorsägen, Kräne, Anhänger) mit einem, für seine Prüftätigkeiten erforderlichen, bis ins Detail gehenden Fachwissen. Eine Differenzierung liegt lediglich hinsichtlich der Zuständigkeit, entweder für den Bereich der internen Instandsetzung durch eine Systemwerkstätte des HLogZ oder für den Bereich der externen Instandsetzung durch eine private Firma, vor. Die Anforderung an das Fachwissen ist in jedem Fall die gleiche. Es sind daher auch hier neben der facheinschlägigen Grundausbildung für die VGr. A 3 bzw. der Meisterprüfung die zusätzlichen Ausbildungen für die jeweiligen verschiedenen Geräte zu absolvieren. Ebenso sind administrative Aufgaben wie etwa Kostenerhebungen/Kostenberechnungen bzw. Kostenvoranschläge oder Angebotsprüfungen durchzuführen.

Für die Abgrenzung zum Wert 8 gelten die Ausführungen beim EloMech Netze SystBetr.

Arbeitsplatz EloMech Netze SystBetr Managementwissen: ('Zwischen Minimal' (1) und

'Begrenzt' (3) = 2 )

Managen heißt planen, organisieren, leiten und kontrollieren. Die Anforderungen steigen mit zunehmendem Umfang und zunehmender Komplexität des abzudeckenden Gebietes sowie der zeitlichen Verzögerung, nach der sich Auswirkungen aufgrund der getroffenen Maßnahmen absehen lassen.

'Minimal' (1) bedeutet Aufgaben sind rein ausführend und nach Zielsetzung und Inhalt eindeutig festgelegt; keine Kommunikation mit vor- oder nachgelagerten Organisationseinheiten oder Dritten; keine Überwachung anderer Stellen.

'Begrenzt' (3) bedingt Selbstorganisation oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach weitgehende festgelegter Aufgaben (unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehung zu vor- oder nachgelagerten Organisationseinheiten), Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle weniger unterschiedlicher Tätigkeiten und Funktionen.

Für den EloMech Netze SystBetr ist hier der Zwischenwert 2 anzusetzen, weil keine der beiden Werte überwiegend erfüllt wird. Der EloMech Netze SystBetr ist innerhalb der IKTAbt an der untersten Stelle der Fachdienstebene angesiedelt.

Die Durchführung der Tätigkeiten erfolgt nach Auftragserteilung durch bzw. Auftragsrückgabe an den Wkmst SystBetr. Mangels unterstelltem Personal sind auch keine anderen Stellen zu überwachen. Diese Tatsachen schließen eine Erreichung des Wertes 3 aus. Eine Annäherung zu diesem Wert ergibt sich jedoch etwa durch die Kontakte mit Firmen bzw. durch nachkontrollierende Überprüfung von Firmenarbeiten.

Tätigkeiten, wie etwa die Netzwerkplanung oder die Erarbeitung von Modifikationsvorschlägen, erfordern ein entsprechendes Fachwissen und wurden bei diesem Kriterium entsprechend berücksichtigt. Zu berücksichtigen ist auch, dass der übergeordnete Leiter IKT SystBetr, wie dessen Arbeitsplatzbeschreibung zu entnehmen ist, als Systemingenieur entsprechende Koordinierungsaufgaben etwa bei Neuerrichtungen wahrzunehmen hat und die Wartung und Instandsetzung der zugeteilten IKT-Geräte und Systeme zu überwachen hat und bei der Planung von LAN-Erweiterungen usw. entsprechend mitzuwirken hat.

Da die Verweildauer von Lehrlingen in Folge des Rotationsprinzips mit 2 Monaten p.a. relativ kurz ist und sich periodisch wiederholt bzw. die Planung und Steuerung ebenfalls dem Ltr IKT SystBetr obliegt, ist eine relevante organisatorische oder planende Leistung daraus schlüssig nicht ableitbar.

Richtverwendungs-Arbeitsplatz PrfMst Managementwissen: ('Begrenzt' = 3 ) 'Begrenzt' (3) bedingt Selbstorganisation oder Überwachung

der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach weitgehende festgelegter Aufgaben (unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehung zu vor- oder nachgelagerten Organisationseinheiten), Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle weniger unterschiedlicher Tätigkeiten und Funktionen. Bei diesem Arbeitsplatz werden die Aufträge zwar auch über den Leiter der Technisch Prüfgruppe im Sinne einer gleichmäßigen Belastung aller PrfMst zugewiesen.

Der PrfMst hat jedoch völlig eigenständig den weiteren Ablauf festzusetzen bzw. eine Prioritätenreihung vorzunehmen. Ausschlaggebend ist jedoch, dass hier als eigentliche Hauptaufgabe, je nach Differenzierung, entweder eine ständige Kontakthaltung mit Firmen und eine Mitwirkung sowie begleitende Kontrolle bereits bei der Erstellung von Kostenvoranschlägen durch diese Firmen vorliegt sowie das Ergebnis deren Tätigkeit geprüft wird oder, bei interner Instandsetzung neben der Kostenerhebung eine begleitende Kontrolle/Überwachung der Arbeiten in den Werkstätten durchgeführt wird.

In beiden Fällen ist jedenfalls eine eigen- und letztverantwortliche Prüfung (Kontrolle) auf Qualität (Instandsetzungsmängel) und insbesondere auch auf Verkehrs- und Betriebssicherheit wahrzunehmen.

Arbeitsplatz EloMech Netze SystBetr

Umgang mit Menschen: ('Wichtig' = 2 )

Die Stufe 'Wichtig' (2) setzt voraus, dass es von Bedeutung ist, andere zu verstehen, zu unterstützen und zu beeinflussen. Bei diesem Arbeitsplatz ist der Wert 2 deshalb zutreffend, weil Lehrlinge auszubilden sind.

Bei diesem Kriterium kommt dem Zeitraum von 2 Monaten Lehrlingsausbildung p.a., im Gegensatz zum Kriterium Managementwissen, eine untergeordnete Rolle zu.

Die Tatsache für sich, dass Lehrlinge im Umfang von ca. 20 % der Gesamtjahresarbeitszeit ausgebildet werden, ist bei diesem Kriterium in Folge der o.a. Voraussetzungen (insbesondere verstehen, unterstützen) entsprechend zu berücksichtigen. Der nächst höhere Wert 'Besonders wichtig' (3) kommt jedoch nicht in Betracht, weil neben dem Erfordernis andere zu verstehen, diese auch zu beurteilen wären. Insbesondere ist jedoch das Erfordernis des besonderes Verhandlungsgeschickes bei der Durchsetzung von Zielen nicht gefordert.

'Besonders wichtig' zeichnet leitende Funktionen aus, die den Anforderungen individuelle Zielsetzungen, Meinungen und Überzeugungen sowohl in der Innen- als auch Außenbeziehung zu verändern, unterliegen.

Dies ist bei diesem Arbeitsplatz schon in Folge der Aufgabenstellung und im Zusammenhang mit der hierarchischen Positionierung nicht gegeben.

Richtverwendungs-Arbeitsplatz PrfMst

Umgang mit Menschen: ('Normal' = 1 ) 'Normal' (1) bedeutet, durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit im Umgang mit Menschen.

Die nächst höhere Stufe 'Wichtig' (2) würde voraussetzen, dass es von Bedeutung ist, andere zu verstehen, zu unterstützen und zu beeinflussen.

Es sind ihm keine Mitarbeiter unterstellt.

Die Aufgaben und Tätigkeiten des PrfMst stellen sich im weitaus überwiegenden Ausmaß als überprüfend bzw. überwachend oder kontrollierend dar. Für die Umsetzung seiner Aufgaben ist daher und mit Rücksicht auf die hierarchische Position innerhalb des HLogZ im Umgang mit den betroffenen Bediensteten des HLogZ aber auch mit Vertretern von Firmen eine durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit dem Rollenbild seines Arbeitsplatzes entsprechend und ausreichend.

ANFORDERUNGSBEREICH 'DENKLEISTUNG' Arbeitsplatz EloMech Netze SystBetr Denkrahmen: ('Teilroutine' = 3 )

'Teilroutine' impliziert, dass Aufgabenstellungen geringfügig verschiedenartig sind. Das Was und Wie ist klar. Lösungen sind durch Vorschriften, tradierte Vorgangweisen und Präzedenzfälle vorgegeben.

Die niedrigere Stufe 2 würde bedeuten, dass es sich bei den Tätigkeiten um standardisierte Routineabläufe handelt und genaue Anweisungen vorliegen, wobei Abweichungen hiervon nicht selbst entschieden werden dürfen.

Der Bereich des EloMech Netze SystBetr beinhaltet Tätigkeiten, wie z.B. Messungen, Netzwerküberprüfungen, Planungstätigkeiten für Netzwerkstrukturen bzw. Verkabelungen oder die Erarbeitung von Modifikationsvorschlägen zur Lösung spezifischer technischer Probleme.

Es ist auf einschlägige Vorschriften Bedacht zu nehmen bzw. sind Vorschriften/technische Handbücher auch zu Problemlösungen heranziehbar, weshalb dies grundsätzlich die Zuordnung zum Wert 2 implizieren würde.

Die Denkleistung insgesamt (= Denkrahmen und Denkanforderung) ist aber im Zusammenhang mit dem geforderten Wissen zu sehen. Insbesondere im Hinblick auf z.B. die Planungstätigkeiten für Netzwerkstrukturen bzw. Verkabelungen, die Erarbeitung von Modifikationsvorschlägen zur Lösung spezifischer technischer Probleme oder die Problemlösung im Rahmen von Bereitschaftsdiensten, muss hier, trotz der entsprechenden Mitwirkung des Ltr IKT SystBetr, jedoch ein adäquates Wissen vorausgesetzt werden. Es ist daher Bedacht darauf zu nehmen, dass die Bewältigung dieser Aufgaben ein hohes Fachwissen (Wert 7) fordert. Die Zuordnung zum Wert 2 würde daher zu kurz greifen. Der Wert 4 (Aufgabenorientiert) ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen aber jedoch auch schon deshalb nicht zutreffend, weil die Aufgaben nicht wesentlich verschiedenartig sind. Das Wesen des Aufgabenbereiches dieses Arbeitsplatzes ist der technische Bereich der Netzwerkelektronik.

Dem Rollenbild des Arbeitsplatzes insgesamt entsprechend

kommt somit der Wert 3 zum Tragen.

Richtverwendungs-Arbeitsplatz PrfMst

Denkrahmen: ('Teilroutine' = 3 )

Der Denkrahmen für diesen Arbeitsplatz entspricht jenem des EloMech Netze SystBetr.

Es handelt sich hier lediglich dem Wesen nach um den technischen Bereich - Mechanik.

Arbeitsplatz EloMech Netze SystBetr Denkanforderung: ('Ähnlich' = 3 ) 'Ähnlich' (3) bringt zum Ausdruck, dass sich für ähnliche

Situationen auf Basis des Gelernten richtige Lösungen finden lassen. 'Ähnlich' bedeutet aber auch, es müssen für einen erheblichen Anteil seiner Tätigkeiten neben einer entsprechenden Problemlösungskompetenz, die auf eigenen Denkansätzen, z.B. durch die eigenständige Auswahl einer adäquaten Methode oder Vorgehensweise basiert, auch entsprechende administrative oder kontrollierende Kompetenzen vorliegen.

Wie bereits beim Kriterium Denkrahmen ausgeführt, ist die Denkleistung insgesamt (= Denkrahmen und Denkanforderung) im Zusammenhang mit dem geforderten Wissen zu sehen.

Unter Berücksichtigung des ermittelten Wissenswertes ist diese o. a. Problemlösungskompetenz gerechtfertigt.

Da auch administrative oder kontrollierende Tätigkeiten (z.B. Kontrolle der von einer Firma durchgeführten Arbeiten) durchzuführen sind, ist diesem Kriterium der Wert 3 zuzuordnen.

Richtverwendungs-Arbeitsplatz PrfMst Denkanforderung: ('Ähnlich' = 3 )

Für diesen Arbeitsplatz gelten, wie das Ergebnis der Befunderhebung zu diesem Arbeitsplatz (Arbeitsplatzbeschreibung und zusätzliche Erhebungen) zeigt, bei diesem Kriterium dieselben Anforderungen wie beim EloMech Netze SystBetr. Die Denkanforderung für diesen Arbeitsplatz entspricht somit schlüssig nachvollziehbar jenem des EloMech Netze SystBetr.

ANFORDERUNGSBEREICH 'VERANTWORTUNG' Arbeitsplatz EloMech Netze SystBetr Handlungsfreiheit: ('Angewiesen' = 4 )

Die Handlungsfreiheit wird beschränkt durch die Richtlinien- bzw. Anweisungsgebundenheit, die organisatorische Position des Arbeitsplatzes innerhalb der Linienorganisation (Hierarchie) und durch nachträgliche Kontrollen.

'Angewiesen' (4) bedeutet, dass Anweisungen und Vorschriften vorliegen und eine unmittelbare Kontrolle gegeben ist. Die hierarchische Position des Arbeitsplatzes befindet sich an der untersten Stelle seines Fachbereiches.

Technische Vorschriften bzw. Anweisungen, z.B. bis zu welcher Kostenhöhe Instandsetzungen durchgeführt werden, sind vorhanden. Die Tätigkeiten werden vom Wkmst IKT Service in Form von Arbeitsaufträgen zugewiesen bzw. erfolgen während eines Bereitschaftsdienstes durch Anforderung von Nutzern oder sind z. B. bei Netzausfällen vorgegeben (Verfügbarkeitserlass). Das bedeutet, dass was (bis) wann zu erledigen ist, wird vom Wkmst IKT Service gesteuert bzw. ist vorgegeben.

Festzuhalten ist hier, dass, neben den bereits beim Kriterium Managementwissen ausgeführten Überwachungsaufgaben des Ltr IKT SystBetr, sich die Kontrolle durch den Wkmst IKT Service in erster Linie nicht auf die Überprüfung der tatsächlich durchgeführten Aufgaben in technischer Hinsicht bezieht. Dass ein Netzwerk nach einem Ausfall wieder funktioniert oder, dass z.B. die Abnahme einer Firmenarbeit technisch einwandfrei erfolgt oder eine Routertausch korrekt vorgenommen wird, basiert auf dem hohen Fachwissen, welches auf diesem Arbeitsplatz gefordert wird. Die unmittelbare Kontrolle hat sich entsprechend der Aufgabestellung des Wkmst IKT Service auf den Arbeitsablauf, d.h. ob die Tätigkeiten auftragsgemäß (z.B. zeitgerecht) erfüllt werden, zu beziehen.

Es ist deshalb die Zuordnung zum Wert 4 zu treffen. Richtverwendungs-Arbeitsplatz PrfMst Handlungsfreiheit: (Zwischen 'Angewiesen' (4) und Standardisiert (7) =5 )

Die hierarchische Position des Arbeitsplatzes befindet sich an einer höheren Ebene innerhalb des HLogZ.

Er ist jedoch ebenso in seinem Arbeitsablauf auf die Steuerung des Leiters der Technischen Prüfgruppe angewiesen und im Hinblick auf die Kapazitäten der Systemwerkstätten von diesen abhängig. Technische Vorschriften bzw. Anweisungen, z.B. bis zu welcher Kostenhöhe Instandsetzungen durchgeführt werden, sind hier ebenfalls vorhanden. Die Kontrolle seiner Tätigkeiten erfolgt zwar grundsätzlich in der gleichen Weise wie beim EloMech Netze SystBetr, jedoch nicht überwiegend unmittelbar sondern periodisch bzw. stichprobenartig.

Er erreicht deshalb als Zwischenwert einen etwas höheren Wert, den nächst höheren Wert 7 erreicht er jedoch schon deshalb nicht, weil er ebenso wie der EloMech Netze SystBetr bei seinen Handlungen auf die Auftragszuweisung durch den Leiter der Technischen Prüfgruppe angewiesen ist und 'Standardisiert' (7) voraussetzt, dass sein Handeln ausschließlich generellen/grundsätzlichen Anweisungen folgt. Da dies in Folge der Einzelauftragserteilung und der Vorschriftenbindung hier auch nicht überwiegend gegeben ist, erreicht er auch den nächst höheren Zwischenwert 6 nicht.

Arbeitsplatz EloMech Netze SystBetr Dimension: ('Sehr Breit' = 4 )

Sowohl die Anzahl der servicierten Stellen, als auch der finanzielle Rahmen des Arbeitsplatzes wird entscheidend von der hierarchischen Position und der Reichweite der Agenden beeinflusst. Als Basis für die Bewertung ist jene Dimension heranzuziehen, die von einem Arbeitsplatz beeinflusst wird. Mitarbeiter sind dem Arbeitsplatz nicht unterstellt. Es werden ca. 150 verschaltete Netzwerke, 2 Router und 4 Kleinkaliberschießbahnen betreut. Eine beeinflussbare monetäre Dimension dieser zu betreuenden Netzwerke usw. ist nicht festzustellen.

Es wird daher als messbare Größe die Summe der erteilten Arbeitsaufträge herangezogen. Diese Summe wurde mit durchschnittlich knapp über 600 p.a. beziffert.

Die Bandbreite des Wertes 4 liegt zwischen 501 und 1000.

Richtverwendungs-Arbeitsplatz PrfMst

Dimension: ('Breit' = 3 )

Wie den vorhandenen Unterlagen (Arbeitsplatzbeschreibung und Zusätzliche Erhebungen zum Arbeitsplatz) zu entnehmen ist, sind die beim Arbeitsplatz EloMech Netze SystBetr getroffenen Feststellungen konkludent hier ebenfalls zutreffend. Es wurde deshalb auch hier die Anzahl der Arbeitsaufträge herangezogen. Diese beträgt durchschnittlich zwischen 450 p.a. Die Bandbreite des Wertes 3 liegt zwischen 101 und 500. Arbeitsplatz EloMech Netze SystBetr

Einfluss auf Endergebnisse: ('Gering' = 1 )

Unter dem Einfluss auf Endergebnisse ist, wie bereits ausgeführt, die durch den Arbeitsplatzinhaber beeinflusste Dimension zu bewerten.

'Gering' (1) bedeutet, es werden informatorische, registrierende oder sonstige Leistungen zur Unterstützung von Entscheidungen und Handlungen anderer erbracht.

Zu diesen Leistungen zählen im ggstdl. Fall die durchzuführenden Tätigkeiten in seinem technischen Fachbereich. Er liefert Informationen z.B. im Zusammenhang mit Kostenvoranschlägen oder bei seinen Planungstätigkeiten und erbringt (sonstige) Leistungen etwa im Hinblick auf Instandsetzungen, Messungen oder Neuerrichtungen.

Da die Anzahl der Arbeitsaufträge und somit auch die Entscheidungen und Handlungen anderer dadurch jedoch nicht beeinflussbar ist, ist vom diesem Wert auszugehen.

Richtverwendungs-Arbeitsplatz PrfMst

Einfluss auf Endergebnisse: ('Gering' = 1 )

Die Ausführungen beim Arbeitsplatz EloMech Netze SystBetr treffen auch hier vollinhaltlich zu.

4.2 Gegenüberstellung der Bewertungszeilen und Ermittlung der Stellenwerte

Bewertungszeile für den EloMech Netze SystBetr , aufgrund der analytischen Untersuchung und der daraus errechnete Stellenwert:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kriteriengruppen
Wissen
Denkleistung
Verantwortung
Stellenwert- punkte Summe
Zuordnungspunkte
7
2
2
3
3
4
4
1
Summen/ZuordnungsPte
11
6
9
Teilstellenwertpunkte
Stellenwertpunkte der Kriteriengruppen
11 = 115
6 = 22
9 = 29
166

Bewertungszeile für den PrfMst als Richtverwendung

, aufgrund der analytischen Untersuchung und der daraus errechnete

Stellenwert:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kriteriengruppen
Wissen
Denkleistung
Verantwortung
Stellenwert- punkte Summe
Zuordnungspunkte
7
3
1
3
3
5
3
1
Summen/ZuordnungsPte
11
6
9
Teilstellenwertpunkte
Stellenwertpunkte der Kriteriengruppen
11 = 115
6 = 22
9 = 29
166

Die Bandbreite an Stellenwertpunkten reicht für die Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 3 von 150 bis 169 .

Alle Arbeitsplätze des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, die Stellenwertpunkte innerhalb dieser Bandbreite von 150 bis 169 aufweisen, sind im gesamten Bundesgebiet der FGr. 3 der VGr. A 3 zuzuordnen.

Da die analytisch errechnete Gesamtsumme der Stellenwertpunkte mit 166 Punkten innerhalb dieser Bandbreite liegt, ist der Arbeitsplatz EloMech Netz SystBetr der Funktionsgruppe 3 zuzuordnen.

Die analytisch ermittelte Summe der Stellenwertpunkte des zum Vergleich herangezogenen Richtverwendungsarbeitsplatzes ergibt mit 166 Punkten exakt den selben Gesamtpunktewert wie bei dem zu prüfenden Arbeitsplatz, weshalb ein eingrenzender Vergleich mit anderen Richtverwendungen unterbleiben kann.

5. ZUSÄTZLICHE ANMERKUNGEN ZUR

ANGEWANDTEN BEWERTUNGSMETHODE

Unter Bezugnahme auf die zuletzt veröffentlichten Erkenntnisse des VwGH bezüglich Bewertung von Arbeitsplätzen für Beamte wird Folgendes ausgeführt:

...

Für den Beschwerdeführer erfolgte diese Berechnung wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kriteriengruppen
Wissen
Denkleistung
Verantwortung
Stellenwert- punkte Summe
FW
MW
U
DR
DA
H
D
E
Zuordnungspunkte
7
2
2
3
3
4
4
1
Summen/Zuordn.Pte:
11
6
9
Teilstellenwertpunkte:
Stellenwertpunkte der Kriteriengruppen
WW
DLW
VW
WW+DLW+VW
115
22
29
166

Die Berechnung der Stellenwertpunkte leitet sich von einer Zahlen-Schritt-Tabelle ab, die auf Grundlage der physikalischen Gesetzmäßigkeit von gerade noch merklichen Veränderungen, dem Weber-Fechner'schen Prinzip, aufbaut. Demnach ergibt sich bei einer solchen Berechnung eine Differenz zwischen zwei Schritten bzw. Punktewerten im Ausmaß von ca. 15%, wobei besonders anzumerken ist, dass sich die Werte bei jeweils fünf Schritten nach oben verdoppeln und nach unten halbieren. Die 'Denkleistung' (Denkrahmen und Denkanforderung) wird als abhängige Größe des beim Hauptkriterium 'Wissen' (Fachwissen, Managementwissen und Umgang mit Menschen) ermittelten Punktewertes dargestellt. Darüber hinaus wird der Verantwortungswert an Hand der Handlungsfreiheit, der Dimension, die entweder monetär oder nach der Anzahl der servicierten Stellen bemessen wird, und der sich darauf beziehende Einfluss auf das Endergebnis ermittelt. Aus dem Unterschied zwischen dem Denkleistungswert und dem Verantwortungswert ist ersichtlich, ob bei einem Arbeitsplatz die Denkleistung oder die Verantwortung überwiegt.

Die Tabellen fußen (gerundet) analog dem Weber-Fechner'schen Prinzip auf folgenden wissenschaftlichen Überlegungen:

...

Eine bestehende Arbeitsplatzbewertung ändert sich besoldungsrelevant nur dann, wenn die Konstellation der 8 gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungskriterien (dies entspricht der so genannten Bewertungszeile) einen entsprechend geänderten Wert, diesseits oder jenseits der oben erwähnten Punktewertgrenze (Bandbreite) ergibt.

Somit sind die Bewertungsmethode und die festgesetzten Grenzwerte unverrückbare Grundlagen für die Einstufung. Die Zuordnungen zu den 8 gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien stellen jedoch im Zuordnungsverfahren einen veränderbaren Wert dar, weshalb dort eine Festsetzung des Wertes einer ausführlichen Begründung mit erklärenden Bemerkungen bedarf, denn nur durch diese Kriterienzuordnung ergibt sich der Bezug zu den Anforderungen des Arbeitsplatzes und zu den sonstigen aus der Organisation und der Arbeitsplatzbeschreibung ableitbaren Beurteilungsgrundlagen.

Die Richtverwendungen sind hierbei vom Gesetzgeber ausgewählte Beispiele für eine auf den Anforderungen des Arbeitsplatzes basierende Reihung von Einstufungsmöglichkeiten und sind dort, wo geeignete Verwendungen gefunden werden konnten, in der Nähe jener Grenzwerte positioniert, die die Bandbreite der Funktionsgruppenzuordnungen bestimmen. Bei einem Verfahren wird diese sich aus der Struktur der Bewertungszeile ergebende Punktezahl (Stellenwert) für die in Streit stehende Position ermittelt.

In der Regel wird von der Dienstbehörde bzw. von einem Sachverständigen zu einer Richtverwendung verglichen, die dem in Streit stehenden Verwendungsbild am ehesten entspricht und für allfällige Beschwerdeführer die meisten Anhaltspunkte bietet, um vom eigenen Aufgabengebiet möglichst bekannte oder vertraute Agenden auf die Vergleichsfunktion projizieren- und die analytischen Zuordnungen bei den gesetzlich vorgegebenen Kriterien (Fachwissen, Managementwissen usw.) nachvollziehen zu können.

Durch den Vergleich zu Richtverwendungen ergibt sich der Zusammenhang mit der gesetzlichen Grundlage für die derzeit verwendete analytische Bewertungsmethode. Bei der Gutachtenerstellung wird der Funktionsvergleich so geführt, dass auf allfällige inhaltliche Unterschiede Bezug genommen wird und versucht wird, die Begründung für die Angemessenheit einer Zuordnung gegenüber dem im gesamten Bundesdienst bestehenden Bewertungsniveau herauszuarbeiten.

Hierbei wird in der Regel auf einzelne Aufgaben und Tätigkeiten intensiv eingegangen und der Schwierigkeitsgrad von Verfahren im Sinne einer berufskundlichen Analyse erläutert.

Die analytische Zuordnung eines Arbeitsplatzes hängt von der gefundenen Struktur der so genannten Bewertungszeile ab, von welcher sich dann ein Punktewert mit einer feststehenden und in keiner Weise variablen Methode ermitteln lässt, so dass es bei der Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes allein auf die Höhe der Zuordnung zu den einzelnen, im Gesetz genannten Kriterien ankommt.

Von diesem Ergebnis abgeleitet erfolgt erst die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung des jeweiligen Arbeitsplatzinhabers unter dem Grundsatz der absoluten Gleichbehandlung bezüglich Ermittlung der daraus resultierenden Punkte und der Zuordnung des Arbeitsplatzes innerhalb der für die Funktionsgruppeneinteilung bestehenden Bandbreite.

Als Bewertungsergebnis wird daher festgestellt, dass der Arbeitsplatz des Elektronikmechaniker Netze Systembetreuer bei der IKT-Abteilung des Heereslogistikzentrums X bezogen auf die gesetzlichen Bewertungskriterien, auf Grund der analytischen Untersuchung des Arbeitsplatzes und unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Richtverwendungen der

FGr. 3 der VGr. A 3

zuzuordnen ist. "

Hiezu räumte die belangte Behörde mit ihrer Erledigung vom dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein. Dieser gab in seinem Schriftsatz vom folgende "Stellungnahme" ab:

"Die dem Gutachten zugrunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung entspricht nicht dem aktuellen Stand. Darüber hinaus steht es im Widerspruch mit der genauen Arbeitsplatzbeschreibung seitens des IKT-Service, der bis heute nicht entsprochen wurde.

Das Gutachten lässt außer Acht, dass die Token-Ringnetzwerke vollständig durch Ethernet-Netze ersetzt wurden.

Außerdem wird im Gutachten außer Acht gelassen, dass der Einschreiter allein im Zeitraum vom bis

1.337 Vertretungsstunden leistete, was einem Jahresdurchschnitt von 697,56 Stunden entspricht.

Schließlich lässt das Gutachten auch den hauptsächlichen Einsatz im Außendienst und die damit verbundenen Entstörungsaufgaben, die häufig unter Zeitdruck durchzuführen sind, unberücksichtigt. Beim Einsatz des Einschreiters vor Ort ist zumeist auch die Konsultation des Ltr IKT SystBetr nicht möglich; Entscheidungen und Lösungen sind vom EloMech Netze SystBetr vollkommen eigenständig zu erarbeiten.

Die im Gutachten zum Vergleich herangezogene Richtverwendung (Prüfmeister) ist nicht geeignet, die hauptsächliche Außendiensttätigkeit des EloMech Netze SystBetr und die damit verbundenen eigenständigen Entscheidungen widerzuspiegeln.

Laut Gutachten wäre der EloMech Netze SystBetr als reines ausführendes Organ zu sehen, der mit Planungen und Entscheidungsfindungen kaum betraut wäre. Dies ist eindeutig unzutreffend und entspricht in keiner Weise den täglichen Erfahrungen und Tatsachen in der Arbeitspraxis.

Im Gutachten fällt auf, dass zwar eingangs die Vergabe der Bewertungspunkte einigermaßen realitätsnah erfolgt; nach hinten hin wird sie aber immer dürftiger gestaltet und erreicht letztendlich durch diese ungerechtfertigte Schmälerung ein Unterschreiten der 170 Punkte, die für die Funktionsgruppe 4 notwendig sind.

Diese Gutachtereinstellung widerspricht nicht nur der Tätigkeit des Einschreiters im Arbeitsalltag, sie steht auch in Widerspruch zum allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass

...

Soweit die schmälernde Punktevergabe betreffend Management, Denkleistung und Verantwortung mit der Stellung des EloMech Netze SystBetr in der Hierarchie mit einem Verweis auf den Ltr IKT SystBetr begründet wird, so kann dies dadurch widerlegt werden, dass die EloMech Netze SystBetr beim IKT-Service Wels, Klagenfurt und auch bei anderen Dienststellen, die mit den absolut gleichen Aufgaben betraut sind, mit der Verwendungsgruppe A3/4 bewertet wurden, beim Einschreiter jedoch nur mit A3/3.

Auch in den Bundesländern OÖ, Kärnten etc. ist die Hierarchie identisch mit jener im Bundesland X. Damit ist der Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zweifelsfrei erwiesen.

Der bisherige finanzielle Nachteil errechnet sich immerhin mit EUR 1.128,98.

Diese Stellungnahme richtet sich daher nicht nur gegen die vom Gutachter herangezogenen Prämissen (nämlich als unzutreffend), sondern auch in der Bewertung gerade im Zusammenhang mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz; damit richtet sich die Stellungnahme auch gegen das Ergebnis des Gutachtens vom ."

Hiezu erstattete der Amtssachverständige über Aufforderung der belangten Behörde am folgende Ergänzung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
"Die zugrunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung ist die seit der Inkraftsetzung des neuen Organisationsplanes für das HLogZ X offiziell gültige und somit bindende.
-
Ein Ersatz eines Netzwerkes durch ein anderes (Token-Ring durch Ethernet), bedingt als bloße technische Änderung noch keine Änderung in der Bewertung eines Arbeitsplatzes bzw. den dieser Bewertung zugrunde liegenden Kriterien. Die Änderung der Netzwerke im ggstdl. Fall ergibt ebenso keine diesbezüglichen Änderungen. Beide sind sog. drahtgebundene Netzwerke, deren Unterschied im Wesentlichen lediglich in der Art des Zugriffsverfahrens liegt.
-
Vertretungstätigkeiten sind entsprechend den ho. aufliegenden Unterlagen (Arbeitsplatzbeschreibungen, Organisationsplänen) nicht Teil der Aufgaben des ggstdl. Arbeitsplatzes und somit auch nicht bewertungsrelevant.
-
Die Feststellung der eventuellen Gebührlichkeit besoldungsrechtlicher Ansprüche (z.B. Funktionsabgeltung, Verwendungszulage) daraus, ist Angelegenheit der Dienstbehörde und nicht Teil des Gutachtens.
-
Die Problemlösungskompetenz bei Entstörungsaufgaben wurde im GA zum Beispiel auch beim Kriterium der Denkleistung (=Denkrahmen und Denkanforderung) ausreichend und nachvollziehbar berücksichtigt und bewertet (GA Seite 31 und 32).
-
Zum Hinweis auf eine ungeeignete Richtverwendung ist festzuhalten, dass auch der VwGH entschieden hat, dass es der Dienstbehörde bzw. dem von ihr beauftragten Sachverständigen im weiteren Verfahren frei steht, welche Richtverwendungen sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht und, dass der Einwand einer 'mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben' nicht wirksam werden kann ( GZ 2001/12/0110).
-
Die Aussage, dass der ggstdl. Arbeitsplatz laut Gutachten als rein ausführendes Organ zu sehen sei, ist nicht zutreffend.
-
Wie im GA schon im Bereich des 'Wissenswertes' (Fachwissen, Managementwissen) aber auch beim 'Denkrahmen' ersichtlich ist, wurde bei der Bewertung des Arbeitsplatzes auch auf diese planenden Tätigkeiten entsprechend Bedacht genommen (GA Seiten 26, 28 und 31).
-
Zur Feststellung der 'nach hinten hin immer dürftigeren Gestaltung und der ungerechtfertigten Schmälerung der Bewertungspunkte' ist festzuhalten, dass die beim 'Verantwortungswert' vorgenommen Zuordnungen zu den einzelnen Bewertungskriterien (Handlungsfreiheit, Dimension und Einfluss auf das Endergebnis) aus dem Rollenbild, wie es sich nach der Befunderhebung darstellt, schlüssig nachvollziehbar abgeleitet ist. Die diesbezüglichen verbalen Ausführungen finden sich im GA auf den Seiten 34, 35 und 36 wieder.
-
Die Ausprägung dieses Arbeitsplatzes insgesamt ergibt ein Bild, welches ein hohes Maß an Fachwissen mit einer adäquaten Denkleistung einerseits und ein eingeschränktes verantwortliches Handeln andererseits widerspiegelt.
-
Zum Hinweis auf Arbeitsplätze anderer HLogZ ist festzuhalten, dass, wie bereits im GA auf Seite 3 dargelegt wurde, ausschließlich Richtverwendungen für die Bewertung von Arbeitsplätzen maßgeblich sind und eine eventuell vom Antragsteller gewünschte Bewertung, bei der ähnliche Arbeitsplätze, die keine Richtverwendungen darstellen, als Bewertungsgrundlage herangezogen werden sollen, im Gesetz (§ 137 BDG 1979) keine Deckung findet."
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde
wie folgt ab:
"
BESCHEID
Auf Grund Ihres Devolutionsantrages gemäß § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG vom wird gemäß § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, festgestellt, dass Ihr Arbeitsplatz 'Elektromechaniker Netze
Systembetreuer' ('EloMech Netze SystBetr') bei der IKT-Abteilung des Heereslogistikzentrums X des Kommandos Einsatzunterstützung, Organisationsplannummer H24, Positionsnummer 124,
der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 3
zuzuordnen ist."
Begründend führte die belangte Behörde nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges und seiner Ergebnisse aus, die Feststellungen des Gutachters zu den Einwänden des Beschwerdeführers seien in allen Punkten schlüssig dargelegt und hätten diese nach Ansicht der belangten Behörde zur Gänze entkräften können. Der Hinweis (in der Stellungnahme vom ) auf die Heranziehung einer ungeeigneten Richtverwendung werde explizit zurückgewiesen, denn wenn der Gutachter den Arbeitsplatz des Prüfmeisters in der Technischen Prüfgruppe im Bundesministerium für Landesverteidigung beim Heereslogistikzentrum Wien (Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 3), der als Richtverwendung in der Z 3.7.9. der Anlage 1 zum BDG 1979 genannt werde, zum Vergleich heranziehe, geschehe das gemäß § 137 BDG 1979 in gesetzeskonformer Weise. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2002/12/0340, stehe es der Dienstbehörde (oder dem von ihr beauftragten Sachverständigen) frei, welche Richtverwendungen sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranziehe. Der Einwand einer mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben könne nicht wirksam erhoben werden.
Überdies gehe der Vorwurf der Ungleichbehandlung ins Leere, denn der Gutachter sei nicht verpflichtet, ähnliche Arbeitsplätze anderer Heereslogistikzentren als Vergleich heranzuziehen, vor allem deswegen nicht, weil diese keine Richtverwendungen darstellten. Dieses Vorgehen wäre nicht gesetzeskonform, daher könne es auch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in Widerspruch stehen.
Nach weiterer Zitierung aus dem eingangs wiedergegebenen Gutachten des Amtssachverständigen führte die belangte Behörde abschließend aus, die Richtverwendungen seien gesetzlich normierte Arbeitsplätze, deren Inhalt den Wert widerspiegle, der die Zuordnung zu einer bestimmten Funktionsgruppe einer Verwendungsgruppe darlege und der ihr zukomme. Hiebei ergäben auch die zusätzlichen Erhebungen und die zusammenfassenden Darstellungen der Richtverwendungsarbeitsplätze ein ausreichend umfassendes und relativ detailliertes Bild dieser Arbeitsplätze, welches die Zuordnung zu den einzelnen Bewertungskriterien in jedem Fall schlüssig nachvollziehbar zum Ausdruck bringe. Für die Darstellung der Analyse des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers "EloMech Netze
SystBetr" sei darüber hinaus "vom BKA" noch zusätzlich eine Besichtigung vor Ort durchgeführt worden.
Es werde daher festgestellt, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers "Elektromechaniker Netze
Systembetreuer" bei der IKT-Abteilung des Heereslogistikzentrums X des Kommandos Einsatzunterstützung, Organisationsplannummer H24, Positionsnummer 124, gemäß Bewertungsergebnis "des BKA" vom bezogen auf die gesetzlichen Bewertungskriterien, auf Grund der analytischen Untersuchung des Arbeitsplatzes und unter Bedachtnahme auf die entsprechende Richtverwendung der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A3 zuzuordnen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom , B 1995/07, ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid u.a. in seinem "Recht auf gesetzmäßige Bewertung seines Arbeitsplatzes im Sinne des § 137 BDG 1979" verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt.
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage nach § 137 BDG 1979 wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0200 (mwN), verwiesen.
Die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, lautet auszugsweise in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, sowie durch die Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80:
"3.
VERWENDUNGSGRUPPE A3
(Fachdienst)
Ernennungserfordernisse:
...
Richtverwendungen
...

3.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind z.B.:

...

3.7.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Umlaufteile- und Kraftfahrzeugwerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Klagenfurt,

3.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Prüfmeisterin der Technischen Prüfgruppe beim Heereslogistikzentrum Wien,

..."

Betreffend die bei der Bewertung eines Arbeitsplatzes nach § 137 BDG 1979 gebotene Vorgangsweise wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG grundsätzlich auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0195 = VwSlg. 16.073A/2003, verwiesen.

Im vorliegenden Fall ergab das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers von seinem Funktionswert her identisch mit der Richtverwendung nach Z. 3.7.9. der Anlage 1 zum BDG 1979 ist, womit eindeutig eine Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zur Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 3 vorgenommen werden konnte.

Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zunächst darin, das Gutachten lasse vollkommen unberücksichtigt, dass in der Technischen Prüfgruppe für Prüfmeister alle Prüfmeister zusammengefasst seien, die jedoch verschiedene Verwendungsverhältnisse aufwiesen. Das dem Bescheid zu Grunde liegende Gutachten habe der Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers nur einen von der zum Vergleich verwendeten Richtverwendung umfassten Arbeitsplatz herangezogen, obwohl diese nachgewiesener Weise mehrere Arbeitsplätze umfasse. Fielen unter die Bezeichnung der Richtverwendung mehrere konkrete Arbeitsplätze, die in der Aufgabenstellung nicht völlig ident seien bzw. gewesen seien, dann müssten alle Arbeitsplatzbeschreibungen, die Geschäftseinteilung, die Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen zur Ermittlung des im Sinne der Kriterien maßgebenden Wesens der Richtverwendung herangezogen werden. Eben diesen Anforderungen entspreche das von der Behörde herangezogene Gutachten nicht.

Hiebei übersieht die Beschwerde allerdings, dass der Amtssachverständige explizit auf die Richtverwendung nach Z. 3.7.9. der Anlage 1 zum BDG 1979 rekurrierte, nämlich auf den Arbeitsplatz des Prüfmeisters in der Technischen Prüfgruppe beim Heereslogistikzentrum Wien und eine für alle Prüfmeister der Technischen Prüfgruppe maßgebliche, näher wiedergegebene Arbeitsplatz-Beschreibung zu Grunde legte. Den nun in der Beschwerde erstmalig erhobenen Einwand, dass der Amtssachverständige - und zwar schon in seinem Gutachten vom , zu dem Gehör eingeräumt worden war - eine unzutreffende Aufgabenstellung des Prüfmeisters in der Technischen Prüfgruppe beim Heereslogistikzentrum Wien zu Grunde gelegt hätte, blieb der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren schuldig, sodass es sich hiebei um eine nach § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung handelt.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang einen Vergleich mit der Richtverwendung nach Z. 3.6.6. der Anlage 1 zum BDG 1979, des Prüfmeisters und Leiters Technische Prüfgruppe beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wels im Bundesministerium für Landesverteidigung, vermisst, namentlich einer Richtverwendung der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 4, räumt sie selbst ein, dass es sich hiebei um eine andere Richtverwendung handelt, wie bereits aus der Bezeichnung dieser Verwendung (Prüfmeister und Leiter Technische Prüfgruppe ...) hervorgeht. Dem Gutachten des Amtssachverständigen ist entgegen dem weiteren Vorbringen nicht zu entnehmen, dass auf diese Richtverwendung die gleiche Arbeitsplatzbeschreibung wie jene für die Richtverwendung nach Z. 3.7.9. leg. cit. herangezogen werden kann.

Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang weiters am Gutachten bemängelt, dieses hätte auch inhaltlich zumindest kurz auf die "verschiedenen Aufgabenbereiche der Prüfmeister" eingehen und in nachvollziehbarer Art und Weise darstellen müssen, warum die gleiche Arbeitsplatzbeschreibung für all diese Aufgabenbereiche heranzuziehen sei, ist vorerst das eingangs Gesagte zu wiederholen, dass es der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren unterlassen hatte, die vom Amtssachverständigen dem Aufgabenbereich der von ihm herangezogenen Richtverwendung zu Grunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung zu bemängeln. Im Übrigen wies der Amtssachverständige auf die Besonderheiten des Prüfmeisters in der Technischen Prüfgruppe beim Heereslogistikzentrum Wien hin, die ihn jedoch aus fachlicher Sicht zu keiner anderen Beurteilung veranlasste.

Weiters sieht die Beschwerde eine Mangelhaftigkeit des Amtsgutachtens und damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass der Amtssachverständige einen unzutreffenden Aufgabenbereich des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt habe. Er habe bereits in seiner Stellungnahme vom die dem Gutachten zu Grunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung als nicht dem tatsächlichen Stand entsprechend bemängelt. Insbesondere habe er in der Stellungnahme vorgebracht, dass die "Trockenringnetzwerke" (gemeint wohl: Token-Ringnetzwerke) vollständig durch "Internetnetze" (gemeint wohl: Ethernet-Netze) ersetzt worden seien und sich daraus ein anderer Aufgabenbereich ergebe. Die tatsächliche Tätigkeit (des Beschwerdeführers) sei mit umfangreichen Planungen und Entscheidungsfindungen verbunden, die ein erhöhtes Maß an Verantwortung begründeten. Die Arbeitsplatzbeschreibung (des Beschwerdeführers) stehe im Widerspruch mit der genauen Beschreibung seitens des IKT-Service. Die belangte Behörde sei auf die Einwendungen in der Stellungnahme nicht wirklich eingegangen, sondern habe lediglich festgestellt, dass bloß technische Änderungen noch keine Änderungen in der Bewertung eines Arbeitsplatzes darstellten. Letztlich sei im Gutachten vollkommen unbehandelt geblieben, ob und in welchem Umfang die vom Beschwerdeführer angeführten zusätzlichen Aufgabenbereiche bei Erstellung des Gutachtens berücksichtigt worden seien.

Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom vorgebracht hatte, dass die "dem Gutachten zu Grunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung" nicht dem "aktuellen Stand" entspreche; dies konkretisierte der Beschwerdeführer, wie der eingangs zitierten Stellungnahme zu entnehmen ist, anhand einzelner Aufgabenstellungen seines Arbeitsplatzes. Dies nahm die belangte Behörde allerdings zum Anlass, den Amtssachverständigen um Ergänzung seines Gutachtens zu ersuchen. Wie der ebenfalls zitierten Ergänzung durch den Amtssachverständigen vom zu entnehmen ist, ging dieser aus seiner fachlichen Sicht auf die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers konkret behaupteten Abweichungen in den Aufgabenstellungen ein, worin er zusammengefasst aus seiner fachlichen Sicht die mangelnde bewertungsmäßige Relevanz der vom Beschwerdeführer behaupteten Abweichungen konstatierte. Der Vorwurf der Beschwerde, dass auf die schriftlichen Einwendungen gegen das Amtsgutachten nicht eingegangen worden sei, erweist sich somit in Anbetracht der Ergänzung des Gutachtens durch den Amtssachverständigen als unzutreffend.

Auch der weitere Vorwurf der Beschwerde, die Behörde vermeine zu Unrecht, die Bewertung ausschließlich auf Grund der - hinsichtlich ihrer faktischen Richtigkeit bestrittenen - Arbeitsplatzbeschreibung vornehmen zu können, erweist sich als unberechtigt, weil, wie dem eingangs zitierten Gutachten des Amtssachverständigen - vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren insoweit unwidersprochen - zu entnehmen ist, der Befund auch eine Besichtigung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers umfasste.

Weiters wendet sich die Beschwerde weitwendig gegen das Ergebnis des Gutachtens und damit gegen das Verwaltungsverfahren mit dem Argument der Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kollegen, die in den vormaligen Heereszeuganstalten, nunmehr Heereslogistikzentren - mit Ausnahme von Salzburg und Graz - für die gleiche Tätigkeit in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A3 "aufgewertet" worden seien. Hierin liege ein "Verstoß gegen die guten Sitten" und eine nicht unbeachtliche Benachteiligung durch den Dienstgeber Republik Österreich, obwohl eine solche Benachteiligung verboten sei. Die Beschwerde verweise diesbezüglich auf völlig idente Arbeitsplatzbeschreibungen zweier solcher Arbeitsplätze in Salzburg, Innsbruck und Wels.

Diesem Vorbringen fehlt es allerdings insofern an Relevanz, als den vom Beschwerdeführer für einen Vergleich ins Auge gefassten Verwendungen bei den Heereslogistikzentren Innsbruck und Wels nicht die Qualität einer nach § 137 BDG 1979 maßgeblichen Richtverwendung zukommt, womit ein Vergleich mit den vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Verwendungen ausscheidet. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Amtssachverständige den Vergleich in Ansehung der Richtverwendung nach Z. 3.7.9. der Anlage 1 zum BDG 1979 vornahm und nicht etwa mit den vom Beschwerdeführer angezogenen, dessen Ansicht nach vergleichbaren Beamten.

Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich als "fassungslos" über die Punktebewertung durch den Amtssachverständigen entsetzt (insbesondere bei der Subkategorie und Handlungsfreiheit), stellt dies einen untauglichen Versuch dar, dem Gutachten eines Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher, sondern auf laienhafter Ebene zu begegnen.

Auch das weitere, allgemein gehaltene Vorbringen, neutral wäre die Gutachtenserstellung durch einen berufskundlichen Sachverständigen, nicht jedoch durch einen Beamten jener Behörde, die die politische Intention zur beanstandeten ungleichen Änderung gegeben habe, ist nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit oder andere Mangelhaftigkeit des vorliegenden Gutachtens aufzuzeigen.

Betreffend das in der Beschwerde abschließend wiederholte Vorbringen einer Ungleichbehandlung und einer gegenüber "vergleichbaren Kollegen in den Bundesländern außerhalb von Salzburg und der Landeshauptstadt Graz" niedrigeren Entlohnung ohne sachliche Rechtfertigung ist auf das bereits zur Maßgeblichkeit der gesetzlichen Richtverwendungen Gesagte zu verweisen. Entgegen dem abschließenden Vorbringen der Beschwerde, das "einseitig eingeholte Gutachten des Bundeskanzleramtes" habe nicht einmal Befund erhoben, ob die Einwendungen der Ungleichbehandlung zutreffend seien, sondern habe sich lediglich mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese noch dazu entgegen seinen Angaben "eklatant falsch bewertet", verkennt einerseits die Aufgabenstellung des Amtssachverständigen, der ausschließlich einen Vergleich mit rechtlich relevanten Richtverwendungen anzustellen hatte und andererseits, dass der Beschwerdeführer dessen Bewertung im Verwaltungsverfahren - wie bereits ausgeführt - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am