VwGH vom 14.10.2015, Ro 2014/17/0151
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision der C Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch die Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Finanzen vom , BMF-180500/0035-IV/2/2013, betreffend bescheidmäßige Erlassung von Nebenbestimmungen zu einer bereits erteilten Glücksspielkonzession, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden der Bundesministerin für Finanzen vom sowie vom wurden der Revisionswerberin gemäß § 21 Glücksspielgesetz (GSpG) Konzessionen zum Betrieb von Spielbanken für sechs Standorte ("Stadtpaket") erteilt. Diese Bescheide (idF "Konzessionsbescheide") sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden "Standards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung" als "weitere Nebenbestimmungen" offenbar zu den bereits im Jahr 2011 erteilten Konzessionsbescheiden festgelegt, welche ab auf sämtliche Werbeauftritte des Anwendungsbereichs anzuwenden seien.
Mit Beschluss vom , B 234/2014-15, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese unter einem gemäß Art 144 Abs 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der - ergänzten - Revision wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die Abweisung der "Beschwerde".
Die Revisionswerberin erstattete eine Äußerung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Revisionsfall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2014/17/0150, entschieden wurde. Auch § 21 GSpG bietet keine ausreichende rechtliche Grundlage dafür, mittels Bescheides neue Nebenbestimmungen zu erlassen.
Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen.
Der angefochtene Bescheid ist aus den in dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2014/17/0150, dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
EAAAE-92391