VwGH vom 31.08.2016, Ro 2014/17/0149

VwGH vom 31.08.2016, Ro 2014/17/0149

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamminger, über die Revision des J G in L, vertreten durch die Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./1737-I/7/2013, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2005 bis 2010 und zusätzlichen Beihilfebetrag 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde der Berufung des Revisionswerbers gegen den Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom betreffend einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2005 teilweise stattgegeben und der genannte erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass für die G-Alm eine beihilfefähige Fläche von 31,88 ha zugrunde gelegt und gemäß Art 73 Abs 6 der Verordnung (EG) Nr 796/2004 keine Flächensanktion verhängt werde.

2 Die Berufungen gegen die näher bezeichneten (Abänderungs )Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA betreffend zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) 2005 und EBP 2006, 2007, 2008 und 2009 wurden mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides abgewiesen, wobei die zweit- bis fünftgenannten Bescheide dahingehend abgeändert wurden, dass für die G-Alm eine beihilfefähige Fläche von jeweils 31,88 ha zugrunde gelegt werde.

3 Weiters wurde der Berufung gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom betreffend EBP 2010 teilweise stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass für die G-Alm eine beihilfefähige Fläche von 43,07 ha zugrunde gelegt werde (Spruchpunkt 3.).

4 Mit Spruchpunkt 4. sprach die Berufungsbehörde aus, dass gemäß § 19 Abs 3 MOG 2007 die Berechnung des genauen Prämienbetrages der einheitlichen Betriebsprämie der Antragsjahre 2005 bis 2010 unter Berücksichtigung der Spruchpunkte 1. bis 3. durch die AMA vorzunehmen sei.

5 Begründend führte die belangte Behörde zum Ausmaß der ermittelten beihilfefähigen Almfläche aus, die beihilfefähige Futterfläche der G-Alm sei im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle (VOK) am ermittelt worden. Auf Grund der Einwendungen des Revisionswerbers zu konkreten Teilstücken seien das Ergebnis der VOK 2010 sowie die Einwendungen des Revisionswerbers dazu im Rahmen eines Lokalaugenscheins durch die Berufungsbehörde am einer genaueren Überprüfung unterzogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass anstelle der in den einzelnen Jahren jeweils beantragten Almfutterfläche folgende ermittelte Almfutterfläche heranzuziehen sei:


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Jahr
Beantragte Fläche
Fläche laut VOK 2010
Fläche laut Überprüfung 2013
2005
51,85 ha
39,15 ha
31,88 ha
2006
51,85 ha
37,28 ha
31,88 ha
2007
51,95 ha
35,51 ha
31,88 ha
2008
51,95 ha
33,82 ha
31,88 ha
2009
51,95 ha
32,21 ha
31,88 ha
2010
51,95 ha
42,15 ha
43,07 ha

6 Gegenstand des Lokalaugenscheins seien die vom Revisionswerber beanstandeten Einstufungen bzw die als fehlend beanstandeten Futterflächen gewesen. Dabei habe sich folgendes Bild ergeben:


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Polygon Nr
AMA
Landwirt
BMLFUW
Flächen Änderung
Beurteilung BMLFUW
19
2,31 ha
5,45 ha
2,48 ha
+0,17 ha
Durch die Einbeziehung der unterhalb gelegenen Teilflächen beträgt die neue Bruttofläche 7,08 ha; die zusätzlich gewollte östliche Erweiterung erfolgt nicht, da sich diese Teilfläche wesentlich unterscheidet und insgesamt nicht als Futterfläche zu werten ist
3
1,84 ha
2,25 ha
1,84 ha
-
Die westlich angrenzende Fläche ist mit der bisher anerkannten Fläche nicht vergleichbar; Mangels näherer Nachweise ist davon auszugehen, dass diese Teilfläche erst 2009 geschlägert wurde
8
0,00 ha
1,58 ha
0,65 ha
+ 0,65 ha
Eine Einbeziehung des oberen Teils ist mit 40 % LN Faktor möglich; der untere Teil ist von der Beschaffenheit nicht als Futterfläche einzustufen; überdies wird diese Fläche derzeit wieder aufgeforstet
10
0,00 ha
0,39 ha
0,14 ha
+ 0,14 ha
Die Anerkennung dieses Polygons ist mit 30% LN Faktor ab dem Jahr 2010 möglich
1
0,00 ha
0,15 ha
0,00 ha
-
Eine Einbeziehung ist nicht erfolgt, da diese kleine Teilfläche nicht den Kriterien einer Futterfläche entspricht
52
0,00 ha
0,00 ha
0,00 ha
-
Keine Futterfläche, ist um Polygon 10 verringerte Restfläche
11
0,44 ha
1,69 ha
0,44 ha
-
Für das Jahr 2010 ist diese Fläche bereits derzeit in der Gesamtfläche berücksichtigt
32
0,00 ha
0,82 ha
0,00 ha
-
Für die Jahre 2005 - 2009 wäre eine Einbeziehung schon mangels Beantragung des Grundstücks (603/156) nicht möglich; darüber hinaus war 2010 keine Beweidung, daher kann diese Teilfläche nicht einbezogen werden
31
0,00 ha
0,05 ha
0,00 ha
-
Für die Jahre 2005 - 2009 wäre eine Einbeziehung schon mangels Beantragung des Grundstücks (603/156) nicht möglich; darüber hinaus war 2010 keine Beweidung, daher kann diese Teilfläche nicht einbezogen werden
22 + 23
11,12 ha
12,23 ha
11,12 ha
-
Die von Ihnen geltend gemachte unterschiedliche Einstufung und damit Teilung des Polygons ist in der Natur nicht erkennbar
48
1,71 ha
1,01 ha
0,90 ha
- 0,89 ha
Die von Ihnen geltend gemachte Einbeziehung des westlichen Teils wird umgesetzt; gleichzeitig ist aber der untere östliche Teil abzuziehen, die Futterfläche verringert sich dadurch
20
6,40 ha
7,31 ha
6,40 ha
-
Der von Ihnen geltend gemachte höhere LN Faktor entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, da das Ausmaß an nicht landwirtschaftlichen Elementen deutlich erkennbar ist
37
1,13 ha
0,93 ha
1,13 ha
-
Die von Ihnen geltend gemachte Verringerung steht in untrennbarem Zusammenhang mit Polygon 11; aufgrund des Zeitpunkts der Holzschlägerung (2009) wird keine Änderung vorgenommen
21
4,58 ha
5,49 ha
4,58 ha
-
Der von Ihnen geltend gemachte höhere LN Faktor entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, da das Ausmaß an nicht landwirtschaftlichen Elementen durchaus vorherrschend ersichtlich ist
7
0,62 ha
1,76 ha
0,62 ha
-
Der von Ihnen geltend gemachte deutlich höhere LN Faktor entspricht bei Weitem nicht den tatsächlichen Gegebenheiten mit großem Anteil an Fels/Gestein; in Kombination mit dem Baumbestand bleibt die Einstufung unverändert
18
0,76 ha
1,76 ha
0,78 ha
+ 0,02 ha
Durch die Änderung der Überschirmung (Stufe 2) ist der LN Faktor auf 40 zu ändern
46
0,83 ha
0,53 ha
0,83 ha
-
Es wird aufgrund des weniger überschirmten Anteils und der nicht landwirtschaftlichen Elemente kein Anlass gesehen, Überschirmungsstufe bzw LN Faktor abzuändern
38
0,35 ha
0,42 ha
0,35 ha
-
Der von Ihnen geltend gemachte höhere LN Faktor entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, da das Ausmaß an nicht landwirtschaftlichen Elementen durchaus vorherrschend ist
36
0,52 ha
0,93 ha
0,52 ha
-
Der von Ihnen geltend gemachte deutlich höhere LN Faktor entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, es liegt kein bloß geringfügiges Ausmaß an nicht landwirtschaftlichen Elementen vor. Einbeziehung mangels Beantragung des Grundstücks (603/156) erst im Jahr 2010 möglich
17
0,00 ha
0,94 ha
0,47 ha
+ 0,47 ha
Eine Einbeziehung mit Überschirmungsstufe 2 und 30 % LN Faktor kann erfolgen

7 Die Einbeziehung der weiteren Polygone 14, 24, 9, 33, 40, 44, 42, 39, 26, 27, 25, 4 und 6 sowie - auf den erst ab 2010 beantragten Grundstücken - 28, 29 und 30 sei nicht erfolgt, da diese laut Aussagen im Zuge der VOK 2010 nicht beweidet worden seien und daher nicht einbezogen werden könnten. Ein bloßes Vorhandensein an beweidbarer Fläche reiche nicht aus. Soweit der Revisionswerber im Zuge der Überprüfung 2013 dazu vorgebracht habe, dass (derzeit) sehr wohl eine Beweidung vorliege, sei anzumerken, dass kein Anlass bestehe, an den Aussagen des Kontrollorgans (das die im Jahr 2010 vom Bewirtschafter und vom Jagdverantwortlichen erteilten Auskünfte sowie seine damaligen Beobachtungen wiedergegeben habe) zu zweifeln. Zum einen seien die bei der VOK 2010 anwesenden Personen, die diese Aussage getätigt hätten und mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort bestens vertraut gewesen seien, im Jahr 2013 nicht dabei gewesen. Darüber hinaus sei auch durch die exponiertere Lage und den geringen Viehbesatz keine Veranlassung für die Tiere gegeben gewesen, auf diesen Teilflächen zu weiden. Einzelne dieser Flächen dienten - wie aus Losung und Spuren erkennbar - als Äsungsplätze für das Wild. Soweit der Revisionswerber in der Stellungnahme ausgeführt habe, dass die Flächen nachweislich beweidet worden seien, sei zu präzisieren, dass zwar teilweise Rinderspuren ersichtlich gewesen seien, diese aber auf Durchtriebsspuren hingedeutet hätten und keine Weidespuren gewesen seien. Bedingt durch die geringe Auftriebszahl bestehe für die Tiere keine Veranlassung exponiertere Flächen zu beweiden, wenn sie schon auf den einfach zugänglichen Flächen ausreichend Futter fänden. Es habe auch nicht plausibel erklärt werden können, aus welchen Gründen die Tiere auf den entlegenen Flächen hätten weiden sollen. Die damalige Aussage, dass die Tiere sonst nichts zu tun hätten und daher auf der Alm herumwanderten, sei nicht schlüssig. Eine Futterfläche stehe nur dann für die Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung zur Verfügung, wenn sie auch genutzt werde. Das bloße Vorhandensein bzw Zugänglichsein einer Futterfläche reiche somit nicht aus, weil sie damit auch nicht nach den gebräuchlichen Normen (der österreichischen Alm- und Weidewirtschaft) genutzt werde.

8 Die noch im Schreiben der belangten Behörde vom (Einräumung von Parteiengehör) zugrunde gelegte pauschale Zunahme der Überschirmung stelle eine vereinfachte Vorgangsweise dar. Angesichts der im gegenständlichen Fall durchgeführten genaueren Recherche könne dieser Ansatz nicht aufrechterhalten werden. Zum einen seien nunmehr abgeholzte Flächen einbezogen worden, zum anderen seien mit dem LN-Faktor nicht-landwirtschaftliche Elemente ausgenommen worden. Auch mit einer extensiven Beweidung könne sich durch diese Fakten keine derartige Veränderung der Futterfläche (gemeint: durch Überschirmung) ergeben, weil zB die Steine nicht gewachsen seien. Anstelle des Pauschalansatzes sei daher die jährliche Futterfläche auf Basis der beantragten Grundstücke zu ermitteln gewesen.

9 Auch wenn die Feststellungen der VOK 2010 noch auf dem alten Luftbild festgehalten gewesen seien, seien auch die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse vor Ort entsprechend einbezogen und der Futterflächenfeststellung zugrunde gelegt worden.

10 Von der Darstellung der weiteren Bescheidbegründung kann mangels Entscheidungsrelevanz abgesehen werden.

11 Mit Beschluss vom , B 142/2014, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

12 In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (nunmehr Revision) macht der Revisionswerber Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes in der Sache selbst, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, eventualiter wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie den Zuspruch der gesetzmäßigen Kosten.

13 Das gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) in Verbindung mit Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete unter Verweis auf die Stellungnahme der belangten Behörde auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14 Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem gemäß Art 144 Abs 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl ). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelung des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG Anwendung findet. Demnach gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß.

15 Im Fall einer Übergangsrevision gegen den Bescheid einer Behörde, die keine unabhängige Verwaltungsbehörde oder eine Behörde gemäß Art 20 Abs 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung war, ist - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG die Zulässigkeit der Revision nicht anhand der Kriterien des Art 133 Abs 4 B-VG zu prüfen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt.

16 Schon das Vorbringen des Revisionswerbers hinsichtlich der nicht nachvollziehbaren Flächenfeststellung erweist sich als zutreffend:

17 Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung nach einer Auseinandersetzung mit den vom Revisionswerber im Berufungsverfahren beanstandeten Flächen in tabellarischer Form (siehe Wiedergabe oben) hinsichtlich der weiteren Polygone 14, 24, 9, 33, 40, 44, 42, 39, 26, 27, 25, 4 und 6 sowie - hinsichtlich der erst ab 2010 beantragten Grundstücke - 28, 29 und 30 damit, dass diese Flächen laut Aussagen im Zuge der VOK 2010 nicht beweidet worden seien und daher nicht einbezogen werden könnten. Dem hält der Revisionswerber entgegen, dass schon im Zuge des ihm mit Schreiben vom eingeräumten Parteiengehörs das entsprechende Ergänzungsblatt zur VOK 2010 vorgelegt worden sei, aus dem eindeutig hervorgehe und seitens des AMA-Kontrollorgans auch schriftlich festgehalten worden sei, dass 2010 Tiere auch auf der Hochalm gewesen seien. Schon im Schreiben der belangten Behörde vom sei festgehalten, dass "bei der VOK 2010 (...) eine Nutzung der Hochalm als Weidefläche festgestellt werden konnte".

18 Dem Revisionswerber ist beizupflichten, dass sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen über die VOK 2010 die im angefochtenen Bescheid getätigte Aussage, die Grundstücksflächen mit den genannten Polygonnummern seien nicht beweidet worden, nicht entnehmen lässt. Zum einen ist schon mangels Offenlegung nicht nachvollziehbar, auf welche Grundstücke bzw Feldstückbezeichnungen sich die Polygonnummern beziehen, zum anderen ergibt sich aus dem Ergänzungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle 2010, dass laut Auskunft des Landwirts die Tiere auf der Hochalm geweidet hätten und anlässlich der VOK 2010 eine abgefressene Futterfläche vorgefunden worden sei. Daher erhöhe sich die vorgefundene Almfutterfläche um den Hochalmanteil. Andere Aussagen zu einer vorhandenen oder nicht vorhandenen Beweidung (nicht nur der Hochalm), insbesondere solche, auf die sich die Begründung des angefochtenen Bescheides stützen könnte, wonach einzelne Flächen als Äsungsplätze für das Wild dienten und die teilweise vorhandenen Rinderspuren auf Durchtriebsspuren hindeuteten, nicht aber auf Weidespuren, sind anhand des vorgelegten Aktes weder hinsichtlich der genannten Hochalm noch hinsichtlich anderer Almflächen nachvollziehbar.

19 Die entscheidungswesentliche Feststellung im angefochtenen Bescheid, die Polygone 14, 24, 9, 33, 40, 44, 42, 39, 26, 27, 25, 4, 6, 28, 29 und 30 seien nicht beweidet worden (weshalb sie in die Flächenermittlung nicht hätten einbezogen werden können), erweist sich daher als aktenwidrig. Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn die Entscheidung in seiner Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (vgl zB , und vom , 2013/10/0143).

20 Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.

21 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 4 in Verbindung mit § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am