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VwGH vom 19.03.2010, 2009/12/0119

VwGH vom 19.03.2010, 2009/12/0119

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des F B in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 21402- 5/0502035/0001-20099, betreffend Bemessung des Ruhegenusses, zu Recht erkannt:

Spruch

Der in seinem zweiten Satz seines Spruches angefochtene Bescheid betreffend die Ruhegenussbemessung wird im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am geborene Beschwerdeführer stand als Oberamtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg und wurde laut dem ersten Spruchabschnitt des Bescheides der belangten Behörde vom mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt. Mit dem zweiten Spruchabschnitt dieses Bescheides nahm die belangte Behörde - unter Hinweis auf ein diesem Bescheid beiliegendes Ruhegenussbemessungsblatt - die Bemessung des Ruhegenusses vor. Gegen den zweiten Spruchabschnitt dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde; mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0024, auf das im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, wurde der angefochtene Spruchabschnitt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Tragend führte der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom u.a. aus:

"Der Beschwerde ist vorerst einmal darin beizupflichten, dass der angefochtene Bescheid dadurch, dass er unter dem Abschnitt 'Rechtsgrundlagen' u.a. § 4a Abs. 2 L-BG nannte, in gedrängter, aber deutlicher Fassung zum Ausdruck brachte, dass der Beschwerdeführer - auf seinen Antrag - nach § 4a Abs. 2 L-BG in den Ruhestand versetzt wurde. Dass die zitierte Bestimmung nicht als Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzung, sondern etwa nur für die Ruhegenussbemessung genannt worden wäre, ist dem übrigen Bescheidinhalt nicht zu entnehmen.

Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Anwendung des § 4a Abs. 2 L-BG mit Ablauf des rechtskräftig in den Ruhestand versetzt wurde.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung offenkundig nicht das Tatbestandserfordernis des für seinen Jahrgang erforderlichen Lebensmonats, ab dessen Vollendung die Ruhestandsversetzung nach § 4a Abs. 2 L-BG bewirkt werden kann, erfüllte, mag zwar Bedenken gegen die Rechtsrichtigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Ruhestandsversetzung erwecken, vermag jedoch am normativen Gehalt der ausschließlich auf § 4a Abs. 2 L-BG gegründeten Ruhestandsversetzung nichts zu ändern, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dem Spruch, nicht aber auch der Begründung eines Bescheides Rechtskraft zukommen kann. Wenn der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt keine Zweifel an seinem Inhalt offen lässt, dann scheidet eine beigegebene Begründung auch als Auslegungsbehelf aus ...

Soweit die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides § 5 Abs. 6 LB-PG für eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage heranzieht, vermag zwar auch dies Bedenken gegen die von der belangen Behörde für die Ruhestandsversetzung gewählte Rechtsgrundlage zu erwecken, jedoch in Anbetracht des eindeutigen normativen Gehaltes der ausschließlich auf § 4a Abs. 2 L-BG - und nicht etwa auch auf § 4 Abs. 5 leg. cit. gegründeten - Ruhestandsversetzung nichts mehr zu ändern.

Ist aber nach dem Gesagten von einer (rechtskräftigen) Ruhestandsversetzung nach § 4a Abs. 2 L-BG auszugehen, so findet nach § 5 Abs. 4 Z. 3 LB-PG eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht statt. Dass der Sache nach eine Ruhestandsversetzung nach § 4 Abs. 5 L-BG rechtens zulässig gewesen wäre, kann in Anbetracht der ausschließlich auf § 4a Abs. 2 L-BG gegründeten Ruhestandsversetzung keine Anwendbarkeit der Kürzungsbestimmung des § 5 Abs. 6 LB-PG begründen.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den im zweiten Spruchabschnitt angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

..."

Hierauf erließ die belangte Behörde den folgenden Ersatzbescheid

(Hervorhebungen im Original):

" Bescheid

Spruch:

Aufgrund Ihres schriftlichen Antrages vom wurden Sie mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt. Die Bemessung Ihres Ruhegenusses sowie Ihre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist aus beiliegendem Ruhegenussbemessungsblatt, das einen Bestandteil dieses Bescheides darstellt, ersichtlich.

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 4a Abs. 2 des Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 sowie die §§ 3a bis 6 Landesbeamten-Pensionsgesetz, in der jeweils geltenden Fassung.

Begründung:

Der Beamte, der bis einschließlich geboren ist, kann bei Vollendung des 720. Lebensmonates (= 60 Jahre) und einer erforderlichen beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 480 Lebensmonate (40 Jahre) die Versetzung in den Ruhestand erklären. Sie erfüllen diese Voraussetzung am . Sie sind am geboren und ersuchten mit in den Ruhestand zu treten. Der Pensionierungszeitpunkt lag 24 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem Sie frühestens Ihre Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (= Ablauf des 720. Lebensmonates) hätten bewirken können, deshalb erfolgte eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,3333 % gemäß § 5 Abs. 6 des Landesbeamten-Pensionsgesetz für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem Sie den 720. Lebensmonat vollenden würden. Für jeden Monat, den Sie vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter (720. Lebensmonat) pensioniert wurden, hatte eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage in der Höhe von 0,3333 % zu erfolgen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

...

Im Übrigen wurde dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes der Republik Österreich vom , Zl: 2008/12/0024-8, mit dieser Bescheiderlassung vollinhaltlich Rechnung getragen.

..."

Das auch diesem Bescheid angeschlossene "Ruhegenussbemessungsblatt" lautet auszugsweise:

"Eintritt in das öffentl. rechtl. Dienstverhältnis:

Datum der Ruhestandsversetzung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit:
Jahre:
Monate:
Tage:
...
zusammen:
39
10
06

ergibt einen Hundertsatz von: 100,00 %


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ruhegenussberechnung:
mtl. brutto
Ruhegenussberechnungsgrundlage ...
4.270,26 Euro
Ruhegenussbemessungsgrundlage 72,00% (72,00 % = 80,00 % - 8,00 % (24 Mo x 0,3333 %)) Hundertsatz auf Grund der angerechneten
3.074,59 Euro
Dienstzeiten 100,00 %, daher Ruhegenuss
3.074,59 Euro
Nebengebührenzulage
181,70 Euro
Ruhebezug
3.256,29 Euro

..."

Offenbar nur gegen den zweiten Spruchabschnitt dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheid(teil)es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Ersatzbescheid in seinem "Recht auf gesetzeskonforme Pensionsbemessung nach den Bestimmungen des Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetzes ... verletzt, sowie weiters in (seinem) Recht darauf, dass behördlicherseits in Beachtung der Bindungswirkung eines in dieser Sache schon ergangenen Erkenntnisses des Hohen Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2008/12/0024) zu entscheiden war (§ 63 VwGG)".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die vorliegende Beschwerde sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit zusammengefasst darin, die belangte Behörde setze sich "über die Entscheidung des Höchstgerichtes hinweg". Sie scheine der Ansicht zu sein, mit der Einfügung des Passus "im Übrigen wurde dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes der Republik Österreich vom , Zl. 2008/12/0024-8, mit dieser Bescheiderlassung vollinhaltlich Rechnung getragen", den Ausführungen des Höchstgerichtes entsprochen zu haben. Dies sei jedoch verfehlt.

Damit ist die Beschwerde im Recht.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene, bereits eingangs zitierte Erkenntnis vom verwiesen werden. Die - insbesondere die Ruhegenussbemessung tragenden - gesetzlichen Bestimmungen erfuhren seit damals bis zur Erlassung des angefochtenen Ersatzbescheides keine Änderung.

Die belangte Behörde versuchte offensichtlich dadurch dem zitierten Erkenntnis vom "vollinhaltlich Rechnung" zu tragen, indem sie - abgesehen von der Ruhegenussbemessung, gegen die sich die gegenständliche Beschwerde wendet - einerseits im ersten Satz des Spruchabschnittes narrativ ausführte, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt worden sei, andererseits - in (teilweiser) Abweichung von ihrem Bescheid vom - nunmehr als "Rechtsgrundlagen" die "§§ 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 4a Abs. 2 des Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 sowie die §§ 3a bis 6 Landesbeamten-Pensionsgesetz, in der jeweils geltenden Fassung" zitierte. Folglich sah sie sich nunmehr dazu berechtigt, in Anbetracht einer Ruhestandsversetzung nach § 4a Abs. 2 iVm § 4 Abs. 5 L-BG eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 6 LB-PG vorzunehmen.

Wie bereits im mehrfach zitierten Erkenntnis vom ausgeführt wurde, ist vor dem Hintergrund der im Bescheid vom genannten Rechtsgrundlagen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich in Anwendung des § 4a Abs. 2 L-BG (mit Ablauf des ) rechtskräftig in den Ruhestand versetzt wurde. Daran vermag eine Ergänzung der im nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid genannten "Rechtsgrundlagen" für die Versetzung in den Ruhestand um die Bestimmung des § 4 Abs. 5 L-BG nichts mehr zu ändern, zumal offensichtlich auch die belangte Behörde nicht davon ausgeht, dass der Ersatzbescheid mit seinem ersten Spruchabschnitt, der ja bloß narrativ (in Vergangenheitsform) gefasst ist, in den in Rechtskraft erwachsenen ersten Spruchabschnitt des Bescheides vom , der nach dem Gesagten die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand nur in Anwendung des § 4a Abs. 2 L-BG verfügt hatte, eingreifen sollte.

Im Rahmen der Bemessung des Ruhegenusses - und nur der die Ruhegenussbemessung betreffende Teil des Bescheides der belangten Behörde vom war mit dem zitierten Erkenntnis vom aufgehoben worden, nicht jedoch der die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand verfügende Spruchabschnitt dieses Bescheides - ist daher eine Versetzung in den Ruhestand ausschließlich in Anwendung des § 4a Abs. 2 L-BG zu Grunde zu legen.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, sind gemäß § 63 Abs. 1 VwGG die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Indem die belangte Behörde dem entgegen im fortgesetzten Verfahren von einer Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand nach § 4a Abs. 2 iVm § 4 Abs. 5 L-BG ausging und sich deshalb zur Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage für berechtigt erachtete, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
KAAAE-92376