Suchen Hilfe
VwGH vom 08.04.2015, Ro 2014/17/0136

VwGH vom 08.04.2015, Ro 2014/17/0136

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Holeschofsky und Hofrätin Maga Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag Brandl als Richterin bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Maga Schubert-Zsilavecz, über die Revision der H P in G, vertreten durch Dr Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , LVwG 41.17-2970/2014-4, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit erstinstanzlichem Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom wurde gegenüber der Revisionswerberin die Beschlagnahme eines näher bezeichneten Glücksspielgerätes gemäß § 53 Abs 1 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet.

Mit Erkenntnis vom , 2013/17/0673, hob der Verwaltungsgerichtshof den in dieser Sache ergangenen und von der Revisionswerberin angefochtenen Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die belangte Behörde habe keine ausreichenden Feststellungen zu den möglichen Höchsteinsätzen (mehr als EUR 10,-- oder nur weniger) auf dem Glücksspielgerät getroffen, um die Frage beantworten zu können, ob Gerichtszuständigkeit gemäß § 168 StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gemäß § 52 Abs 1 GSpG gegeben ist. Dem angefochtenen Bescheid sei auch nicht zu entnehmen gewesen, welche Bedeutung dem Würfelspiel zugekommen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die als Beschwerde anzusehende Berufung der Revisionswerberin als unbegründet ab. Die ordentliche Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht Steiermark gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig.

Da mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät verbotene Ausspielungen mit einem Einsatz von weniger als EUR 10,-- erwiesen seien, liege der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG vor. Gemäß § 52 Abs 3 GSpG in der mit geltenden Fassung der Novelle BGBl I Nr 13/2014 sei der Täter nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 GSpG zu bestrafen, unabhängig davon ob (auch) eine verdeckte Einsatzerhöhung auf mehr als EUR 10,-- durch das vorgeschaltete Würfelspiel oder im Zuge von allenfalls möglichen Serienspielen vorgelegen sei. Da § 52 GSpG sowohl vor als auch nach Inkrafttreten der Novelle nur eine Geldstrafe kenne, während § 168 StGB auch eine Primärarreststrafe vorsehe, erweise sich das Glücksspielgesetz als das bei der Prüfung im Sinne des § 1 Abs 2 VStG für den Täter günstigere Recht. Es sei daher auch unter diesem Blickwinkel gemäß § 52 Abs 3 GSpG von einer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auszugehen. Eine Beschlagnahme nach § 53 GSpG sei zur Unterbindung der Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung nach wie vor zulässig und geboten.

Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Landesverwaltungsgericht Steiermark damit, dass im vorliegenden Verfahren eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche bzw eine Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage fehle.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die gegenständliche Angelegenheit in einem verstärkten Senat behandeln und die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.

Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Revisionsfall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom , Ro 2014/17/0135, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

Auch im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark in Folge einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten rechtlichen Beurteilung betreffend die Anwendbarkeit des § 52 Abs 3 GSpG in der Fassung BGBl I Nr 13/2014 keine ausreichenden Feststellungen zu den möglichen Höchsteinsätzen auf dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerät getroffen. Mangels Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark an die im Erkenntnis vom , 2013/17/0673, vom Verwaltungsgerichtshof dargelegte Rechtsanschauung zu den erforderlichen Feststellungen zwecks Klärung der Frage der Gerichtszuständigkeit gemäß § 168 StGB bzw der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gemäß § 52 Abs 1 GSpG gebunden. Schon aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass kein Grund für die Bildung eines verstärkten Senates besteht.

Das angefochtene Erkenntnis war aus den in dem genannten Erkenntnis vom dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014.

Wien, am

Fundstelle(n):
AAAAE-92375