VwGH vom 04.09.2012, 2009/12/0117
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des K S in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom , Zl. P414980/14- PersC/2008, betreffend Mehrleistungszulage nach § 18 Gehaltsgesetz 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Unteroffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Militärkommando Kärnten. Dort hat er den Arbeitsplatz des Kommandanten der Betriebsgruppe Bekleidung/Wirtschaftsunteroffizier und Magazinverwalter inne.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Zuerkennung einer Mehrleistungszulage gemäß § 18 Gehaltsgesetz 1956 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. abgewiesen.
In der Begründung wurde zunächst der Verfahrensgang dargestellt, wobei u.a. ausgeführt wurde, zu den Hauptaufgaben des Beschwerdeführers zähle gemäß der Geschäftsordnung die Unterstützung des Kommandanten der
2. Betriebsversorgungsstelle/Militärkommando Kärnten durch:
"Führen und Betreiben des Bekleidungsmagazines (Bekleidung- und Mannesausrüstung, Dienst- und Schützbekleidung, Sonderausstattung) der Betriebsstaffel TÜRK-Kaserne gemäß Militärwirtschaftsvorschrift - Bekleidung (MWV-B)."
Die Einzelaufgaben umfassten gemäß der Dienstanweisung:
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"- | Führen der Magazinarbeiter und des zugeordneten Personals; Sicherstellung der Anwesenheit, insbesondere bei Einkleidungen, Bekleidungsabnahmen und Ausscheidungen, |
- | Erhebung von Mengen, Größen und sonstigen erforderlichen Daten im Rahmen der Bekleidungswirtschaft, |
- | Lagerung der Bekleidung- und sonstigen Gegenstände nach Art, Größe und Zustand (Beschilderung), |
- | Mitwirkung bei Ermittlung des Soll-Bestandes Jägerbataillon 26 und Betriebsstaffel TÜRK-Kaserne, bzw. bei Maßnahmen zur Erhaltung des Soll - Bestandes, |
- | Bearbeitung von Angelegenheiten des Alpingerätes für das Jägerbataillon 26, sowie des Streitkräfteführungskommandos, |
- | Führen der (Sub ) Bestandskartei, |
- | Sicherstellung der geordneten und gesicherten Verwahrung der Magazinbestände durch entsprechende Dienstaufsicht und Versperrung (Schlüsselverwahrung), |
- | Vorbereiten und Durchführen von Einkleidungen und Auskleidungen einschließlich anschließender Aufarbeitung (Trennung nach Art, Reinigung, Instandsetzung, Ausscheidung, Lagerung nach Größen bzw. Zustand), |
- | Ausfüllen und Aufbewahrung der Ausrüstungsblätter, |
- | Führung des Ausgabebuches, |
- | Wäsche-, Reinigungs- und Reparaturumtausch, |
- | Weiterleitung instandsetzungswürdiger Bekleidung und Mannesausrüstung, bzw. Sonderausstattung an die zuständigen Werkstätten, |
- | Übergabe/Übernahme der zu reinigenden Bekleidung und Mannesausrüstung an die bzw. von der Reinigungsfirma, |
- | Überprüfung der Rechnungen der Reinigungsfirma auf sachliche und rechnerische Richtigkeit, |
- | Erstellung von Arbeitsaufträgen, Bestellscheinen und Versorgungsrapport, einschließlich Einholung der Belegnummer vom Wirtschaftsunteroffizier und KMF/Bekleidung, |
- | Ausgeben von Zusatzausstattung und befohlenen Leihen, einschließlich der Evidenthaltung und allenfalls notwendiger Rückforderungen, |
- | Führen von Zusatzaufzeichnungen, |
- | Abnahme von Bekleidung und Mannesausrüstung, bei Bedarf Überrechnung an die Mob-zuständige Wirtschaftsdienststelle in Zusammenwirkung mit dem Wirtschaftsunteroffizier und KMF/Bekleidung, |
- | Mitwirkung bei der Bedarfsfeststellung/Quartalsanforderung, |
- | Abholung zugewiesener Bekleidung und Mannesausrüstung, |
- | Ablieferung von Bekleidung und Mannesausrüstung an die Betriebsversorgungsstelle, |
- | Mitwirkung im Schadenersatzverfahren (Festsetzung des Zeitwertes), |
- | Vorbereitung der jährlichen Inventur (Arbeitsbedingungen, Arbeitsunterlagen wie Summar, sicherstellen), |
- | Teilnahme an Inventuren und Erstellung der Inventurberichte, |
- | Mitwirkung im Feststellungsverfahren bei Verlusten von Magazinsbeständen, |
- | Aufklärung von Differenzen zwischen SOLL-IST, |
- | Bearbeitung von FEG-Angelegenheiten für das Jägerbataillon 26 und die Betriebsstaffel der TÜRK-Kaserne, |
- | Bearbeitungen im Zusammenhang mit Anhang 1 zu DBBH - MWV - B, |
- | Sicherstellung der Reinigung des Magazinsbereiches, |
- | Einleitung von Maßnahmen zur Ungezieferbekämpfung, |
- | Durchführen von Einkäufen aus JKV - Bekleidung, |
- | Prüfung der JKV - Rechnungen auf sachliche Richtigkeit und Weiterleitung an die zuständige WiUO, |
- | Materielle Umsetzung von Befehlen (Ausgeben, Rücknehmen, Umverteilen, Einlagern von Gegenständen der Bekleidung und Mannesausrüstung), |
- | Überwachung der Einhaltung der Schlüsselordnung im Magazinsbereich, |
- | Sicherstellung von Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes im Zusammenwirken mit dem NOU BSUO der Betriebsstaffel der TÜRK-Kaserne." |
Begründend wurde weiters ausgeführt, das Streitkräfteführungskommando habe mit Bescheid vom zu Recht festgestellt, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Mehrleistungszulage gemäß § 18 GehG iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. auf Grund des Fehlens der anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht entsprochen werden könne. | |
Es sei vorweg klarzustellen, dass zwischen der Mehrleistungszulage im Sinne des § 18 GehG und Überstundenvergütungen im Sinne des § 16 GehG zu differenzieren sei. Die Überstundenvergütung diene der Abgeltung einer zeitlichen Mehrdienstleistung außerhalb der Normalarbeitszeit. Die Mehrleistungszulage hingegen sei als eine "Akkordprämie" anzusehen und diene der Abgeltung der mengenmäßigen Mehrarbeit ("Akkordarbeit") innerhalb der Normalarbeitszeit. Sie setze demnach die Möglichkeit der Bestimmung einer mengenmäßigen Normalarbeitsleistung als Messgröße voraus. Die Ermittlung einer Normalleistung für individuell bestimmte Arbeitsplätze, bei denen sehr verschiedene Aufgaben zu erledigen seien, sei nicht möglich. | |
Eine Anordnung einer solchen "Akkordarbeit" in der Normdienstzeit könne dem Sachverhalt nicht entnommen werden. Die dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mittels Dienstanweisung zugeordneten Aufgaben seien von ihm am zur Kenntnis genommen worden. Hiezu zählten auch die von ihm als "Akkordarbeit" bezeichnete Tätigkeit der Bearbeitung der Forterhaltungsgebühr ("FEG-Bearbeitung"). Es werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer für die Bearbeitung der Forterhaltungsgebühr der Bediensteten der HENSEL-Kaserne, der ROHR-Kaserne (einschließlich der Bediensteten des Pionierbataillons 1) und der LUTSCHOUNIG-Kaserne grundsätzlich nicht zuständig sei. Zudem bestehe die Betriebsgruppe Bekleidung und Ausrüstung der Betriebsstaffel TÜRK-Kaserne nach dem Organisationsplan (OrgPlan E55) nicht nur aus dem Beschwerdeführer als Kommandant "BetrGrp | WiUA MagVw", Positionsnummer 145, sondern auch dem "MagArb Kf", Positionsnummer 147. |
Wenn Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers zur Bearbeitung seines Aufgabenbereiches und zur Vermeidung eines Schadens erforderlich werden sollten, sei auf die Bestimmungen bezüglich "Überstunden" und "Dienstpflichten" im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, insbesondere in § 49 leg. cit. und bezüglich Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten in § 44 leg. cit. zu verweisen. Für die vom Beschwerdeführer behaupteten zusätzlichen Arbeitsleistungen sei ihm vom Kommandanten der Betriebsversorgungsstelle bereits die Möglichkeit der Abgeltung des fallweise erhöhten Mehraufwandes durch Anordnung von Überstunden in Form von Mehrdienstleistungen eingeräumt worden. | |
Die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung behauptete gravierende Überschreitung der "Maßzahl der Mannarbeitsstunden" pro Jahr könne nicht nachvollzogen werden, weil in den Kalenderjahren 2004, 2005 und 2008 vom Beschwerdeführer keine Überstunden für die "FEG-Bearbeitung" bzw. für die Ausgabe und Rücknahme von Bekleidung im Zuge von Einrückungs- und Abrüstungsterminen beantragt oder angeordnet worden seien. Im Kalenderjahr 2006 seien von der Gesamtüberstundenanzahl von 31,15 Stunden für die "FEG-Bearbeitung" bzw. 25,45 Stunden für die Ausgabe und Rücknahme von Bekleidung im Zuge von Einrückungs- und Abrüstungsterminen, im Kalenderjahr 2007 31,15 Stunden bzw. 20,15 Stunden beantragt oder angeordnet worden, was eine durchschnittliche Überstundenzahl von ca. 2,6 Stunden pro Monat für die "FEG-Bearbeitung" für diesen Zeitraum ergebe. | |
Dem in der Berufung erstatteten Vorbringen, die neuen Organisationspläne für das Jägerbataillon 26 seien nicht "hergestellt" worden, werde entgegen gehalten, dass der Organisationsplan "Kdo und StbKp (JgB HGeb), OrgPlan J15", mit in Kraft getreten sei. Eine Änderung der Zuständigkeit für die "FEG-Bearbeitung" sei damit nach Auskunft des Wirtschaftsunteroffizier des Jägerbataillons 26 vom nicht eingetreten. Es sei sogar ein (zusätzlicher) Arbeitsplatz für einen Soldaten des Jägerbataillons 26 (Wirtschaftsunteroffizier Bekleidung), Positionsnummer 118, im Bekleidungsmagazin des Beschwerdeführers gegeben. | |
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. | |
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. |
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: |
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 15 und 18 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, § 15 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 2 sowie § 18 (mit Ausnahme der Bezeichnung des "Bundeskanzlers") in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, die Bezeichnung des "Bundeskanzlers" in § 18 Abs. 2 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, § 15 Abs. 2 idF der Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, lauten: |
"§ 15. (1) Nebengebühren sind
...
6. die Mehrleistungszulage (§ 18),
…
(2) Die unter Abs. 1 Z. 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z. 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
§ 18. (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers."
Die Beschwerde führt aus, entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht wäre die Normalleistung für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers feststellbar gewesen. Es wären weitere Sachverhaltsermittlungen und Feststellungen unerlässlich gewesen. Insbesondere habe die belangte Behörde nicht dargelegt, wie sie den Begriff "Maßzahl der Mannarbeitsstunden" definiere, was Voraussetzung dafür sei, ob eine Überschreitung derselben vorliege oder nicht. Das Abstellen auf eine größere Häufigkeit innerhalb einer Zeiteinheit bei der Ermittlung der Normalleistung ermögliche eine präzisere Abgrenzung. § 18 GehG sei nicht eng schematisch formuliert, verlange keineswegs etwa die Ermöglichung einer Stundenleistungsermittlung und der darin enthaltene Begriff der "Zeiteinheit" könne problemlos auf eine Tages-, Wochen- oder sogar Monatsleistung angewendet werden. Je größer die Häufigkeit von artmässig definierten Einzelleistungen sei, desto mehr verschwömmen Einzelunterschiede und dies wiederum umso mehr, je größere Zeiteinheiten herangezogen würden.
Was die konkreten Gegebenheiten betreffe, bestünden keine Zweifel daran, dass mindestens Monatsleistungen im vorliegenden Fall genau und zuverlässig ermittelbar seien, sowohl was die Normalleistung, als auch was die konkrete Einzelleistung betreffe. Ein Lokalaugenschein hätte geholfen, die entscheidungswesentliche Frage des Erfordernisses einer Akkordarbeit zu beantworten.
Es könne von den Dienstnehmern weit eher akzeptiert werden und entspreche eher ihrer Interessenslage, dass kleinere Ungenauigkeiten bei der Feststellung einer Normalleistung in Kauf genommen würden, als dass die gesamte Mehrleistung einfach unentlohnt bleibe.
Die belangte Behörde habe zwar die vom Beschwerdeführer hauptsächlich zu verrichtenden Tätigkeiten und die Gesamtüberstundenanzahl für die einzelnen Aufgabengebiete im Wesentlichen richtig festgestellt. Da aber die zentrale Frage offen bleibe, ob die festgestellten Leistungen über die Normalleistungen hinausgingen, liege ein schwerwiegender Feststellungsmangel vor. Die Feststellung der belangten Behörde, dass auch über das tatsächlich erfolgte Ausmaß hinaus eine weitere Anordnung von Überstunden möglich gewesen wäre, sei rechtlich nicht von Relevanz. Einer Entscheidung nach § 18 GehG sei jene Arbeitsmenge zu Grunde zu legen, welche der Beamte im Rahmen seiner Dienstpflichten zu erbringen habe, wobei sich dieser Rahmen nicht aus expliziten Beauftragungen, sondern auch aus tatsächlicher Arbeitsübertragung ergebe. Außerdem stehe der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, dass insoweit als nicht eine Arbeitserbringung durch Überstundenleistung konkret feststehe, von der Erbringung während der Normalarbeitszeit auszugehen sei und daher auch die Berücksichtigung im Rahmen des Anspruches nach § 18 GehG zu erfolgen habe.
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass nicht nur die "FEG-Bearbeitung", sondern auch die eingangs wiedergegebenen, unbestritten gebliebenen, zahlreichen Einzelaufgaben zu den mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten gehören.
Der Verwaltungsgerichtshof leitet aus § 18 GehG in ständiger Rechtsprechung ab, dass eine Mehrleistungszulage nur für Leistungen eines Beamten in Betracht kommen kann, die ihrer Art nach die Ermittlung einer mengenmäßigen Normalleistung zulassen. Die Ermittlung einer solchen Normalleistung scheidet jedoch dann aus, wenn die von einem Beamten erbrachten Leistungen vorwiegend geistiger Art sind. Auch dann, wenn die Arbeit des Beamten aus ungleichen Dienstverrichtungen verschiedenen Schwierigkeitsgrades besteht oder im Fall stark schwankender Arbeitsbelastung entzieht sie sich einer sinnvollen Erfassung nach Zahl und Maß im Rahmen einer bestimmten Zeiteinheit. Ein Mehrleistungsanspruch nach § 18 GehG besteht nur für Leistungen eines Beamten, die ihrer Art nach die Ermittlung einer mengenmäßigen "Normalleistung" zulassen, etwa bei Tätigkeiten, für die in der Privatwirtschaft ein "Akkordlohn" üblich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/12/0224). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit bei geistigen Arbeitsleistungen die Ermittlung einer Normalleistung nicht möglich. Gleiches gilt auch für individuell bestimmte Arbeitsplätze, bei denen sehr verschiedene Aufgaben zu erledigen sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/12/0081,und vom , Zl. 97/12/0346, mwN).
Im Beschwerdefall stellt sich die Sachlage so dar, dass der Beschwerdeführer verschiedenste Aufgaben (mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad) zu erbringen hat, sodass eine Normalarbeitsleistung nicht ermittelt werden kann. Die von der belangten Behörde erfolgte Verneinung der Gebührlichkeit einer Mehrleistungszulage nach § 18 GehG erweist sich somit auf Basis der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unbedenklich, ohne dass weitere - vom Beschwerdeführer geforderte -
Verfahrensschritte erforderlich gewesen wären. Dem steht nicht entgegen, dass wegen des Fehlens eines Stellvertreters, es im Falle einer allfälligen Abwesenheit des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz in der Folge durch Aufarbeitung unerledigt gebliebener Arbeit zu Mehrbelastungen kommt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
GAAAE-92373