VwGH vom 25.02.2010, 2007/09/0197
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des J F in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservice vom , Zl. LGSSBG/4/08114/2007, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, beantragte mit Eingabe vom die Verlängerung seiner bis gültigen Arbeitserlaubnis.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom im Wesentlichen aus dem Grunde abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels nach dem Fremdengesetz oder dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sei.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung u.a. mit dem Hinweis darauf, dass er bereits seit Juli 2005 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei und mit dieser auch ein gemeinsames Kind habe. Im Rahmen des Berufungsverfahrens habe er ferner darauf hingewiesen, dass er bereits im September 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt habe, über den bisher noch nicht entschieden worden sei.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde diese Berufung mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer sei nach dem NAG nicht rechtmäßig niedergelassen gewesen, weil kein Aufenthaltstitel nach dem NAG ersichtlich sei. Ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bilde keine Grundlage für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier wesentlichen Bestimmungen des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 101/2005, in Kraft seit , lauten:
"§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er
1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
...
§ 14e. (1) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wenn
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1. | die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oder |
2. | der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist. |
..." | |
§ 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, lautet auszugsweise: |
"(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. 'Niederlassungsbewilligung' für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' (Z 3) zu erlangen;
2. Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' (Z 4) zu erhalten;
3. Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
4. Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
..."
Sowohl für die (erstmalige) Erteilung einer Arbeitserlaubnis als auch für jede Verlängerung ist nach diesen Gesetzesbestimmungen u.a. Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes reicht es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/09/0070, zu verweisen.
Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, dass ihm bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Aufenthaltstitel (weder nach dem vor dem geltenden Fremdengesetz 1997, noch nach dem seither geltenden NAG) erteilt worden ist. Er beruft sich lediglich darauf, dass er bereits seit Februar 2002 im Bundesgebiet aufhältig und legal beschäftigt worden und mit einer Österreicherin verheiratet sei. Er sei aus diesem Grunde gut integriert, sein langjähriger Arbeitgeber schätze ihn sehr.
Der Beschwerdeführer hatte auf Grund seiner Ehe mit einer Österreicherin gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z. 1 des mit außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, "Niederlassungsfreiheit" genossen. Er war zwar gemäß § 49 Abs. 1 FrG zur Inlandsantragstellung - und zum Abwarten des Verfahrens im Inland - berechtigt, hätte jedoch für die Rechtmäßigkeit seiner Niederlassung einer Niederlassungsbewilligung bedurft, die ihm gemäß § 47 Abs. 2 FrG unter der Voraussetzung, dass sein Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, auszustellen gewesen wäre. Während des Verfahrens zur Erteilung einer derartigen Bewilligung hätte der Beschwerdeführer daher nur eine vorübergehende aufenthaltsrechtliche Position innegehabt. Auch nach Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 101/2005, mit sind drittstaatsangehörigen Ehegatten von Österreichern nach dessen § 47 Abs. 2 Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles dieses Gesetzes erfüllen. Der Beschwerdeführer hätte daher auch unter dem Reglement des NAG eines Aufenthaltstitels bedurft.
Unbestrittenermaßen verfügte der Beschwerdeführer über keinen solchen. Die belangte Behörde durfte davon ausgehend im vorliegenden Fall daher zu Recht annehmen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 14e Abs. 1 Z. 1 iVm § 14a und § 14e Abs. 1 Z. 2 AuslBG nicht "rechtmäßig niedergelassen" ist.
Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte und ihm daher nach § 54 in Verbindung mit § 57 NAG ein Recht auf Niederlassung zukäme, wurde im Verfahren weder vorgebracht noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus dem Verwaltungsakt.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer offensichtlich - wie oben dargelegt - bisher weder nach dem FrG 1997 noch nach dem seit in Kraft stehenden NAG im Besitz irgendeiner Niederlassungsbewilligung gewesen ist, war auch auf die Frage der Auswirkung der Gesetzesänderung auf allenfalls bestehende Anwartschaftsrechte (im Hinblick auf die Dauer der bereits zurückgelegten legalen Beschäftigungszeiten) nicht einzugehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0025, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Bereits aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am
Fundstelle(n):
WAAAE-92372