VwGH vom 24.01.2017, Ra 2015/01/0133

VwGH vom 24.01.2017, Ra 2015/01/0133

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision der Landespolizeidirektion Tirol gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG-2015/23/0622, betreffend Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung (mitbeteiligte Parteien: 1. E-S GmbH, 2. E-D GmbH und 3. E-M GmbH, alle in S und vertreten durch Dr. Hubert Stanglechner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 9), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom hatte das Verwaltungsgericht über Beschwerde der mitbeteiligten Parteien festgestellt, dass die mitbeteiligten Parteien anlässlich einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung am durch der Bezirkshauptmannschaft S zurechenbare Organe in ihren Rechten verletzt worden seien (Spruchpunkt 1. Und 2.).

Die Bezirkshauptmannschaft S wurde als belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 zum Kostenersatz verpflichtet (Spruchpunkt 3.) und die (nicht weiter näher bezeichneten) Anträge der Landespolizeidirektion T als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 4.).

2 Mit hg. Erkenntnis vom , Ra 2015/01/0133, 0136, wurde die Revision der Bezirkshauptmannschaft S zurückgewiesen (I.) und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts T vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben (II.). Auf die Begründung dieses Erkenntnisses kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden.

3 Mit Erkenntnis vom , K I 5/2016-13, erkannte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) gemäß Art. 138 Abs. 1 B-VG iVm § 46 Abs. 1 VfGG, dass das Landesverwaltungsgericht T zur Entscheidung über die Beschwerden der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien gegen die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Antragstellerinnen durch Beamte des Landeskriminalamtes T zuständig ist (I.) und hob (unter anderem) das hg. Erkenntnis Ra 2015/01/0133, 0136, soweit damit das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts T vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben wurde, auf (II.).

4 Die im hg. Erkenntnis Ra 2015/01/0133, 0136, ausgesprochene Zurückweisung der zu Ra 2016/01/0136 protokollierten Revision der Bezirkshauptmannschaft S blieb von der Aufhebung durch den VfGH unberührt.

5 Somit ist die (zu Ra 2016/01/0133 protokollierte) Revision der Landespolizeidirektion T wieder anhängig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerden ist durch das Erkenntnis des , geklärt.

7 In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht T die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft S als belangter Behörde zugerechnet und die Anträge der Landespolizeidirektion T zurückgewiesen. Dies stützte das Landesverwaltungsgericht T auf die Auffassung, dass die Landespolizeidirektion T nicht als belangte Behörde anzusehen sei.

8 Diese Auffassung wurde vom Verwaltungsgerichtshof in dem insoweit unberührt gebliebenen hg. Erkenntnis Ra 2015/01/0133, 0136, verworfen. Nach dieser Rechtsprechung ist gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG belangte Behörde in den Fällen (der Maßnahmenbeschwerde) nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt zuzurechnen ist (vgl. zwischenzeitlich auch das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0062, mwN). Bei den fallbezogen eingeschrittenen Organen des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion handelte es sich um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die der Landespolizeidirektion beigegeben oder zugeteilt waren. Somit ist die Landespolizeidirektion als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG anzusehen (auch hier kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die - unberührt gebliebenen Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zur Revisionslegitimation der belangten Behörde verwiesen werden).

9 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht kann uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben. Mit diesem Instrument wird die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/02/0058, mwN).

10 Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dieses war gemäß § 42 Abs. 2 Z l VwGG aufzuheben.

Wien, am