VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0133
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS 1 | Belangte Behörde im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG ist jene Verwaltungsbehörde, deren Verwaltungsakt oder sonstiges Handeln vor dem Verwaltungsgericht angefochten bzw. deren Untätigkeit mit Säumnisbeschwerde bekämpft wurde (vgl. Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Schriftenreihe NÖ Juristische Gesellschaft 116 (2013), 69). |
Normen | |
RS 2 | Die Frage, wer im Sinn des Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist, ist nach § 9 Abs 2 VwGVG 2014 zu beurteilen. Aus § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG 2014 ergibt sich, dass in einem Verfahren, welches die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid zum Gegenstand hat, jene Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2014/03/0039 B RS 1
(hier nur erster Satz) |
Normen | |
RS 3 | Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 ist belangte Behörde in den Fällen (der Maßnahmenbeschwerde) nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist. Die Feststellung der belangten Behörde ist daher in jenen Fällen, in denen ein förmlicher Verwaltungsakt (wie etwa die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) bekämpft wurde, unproblematisch (vgl. Thienel, Die Kontrolle der Verwaltungsgerichte erster Instanz durch den Verwaltungsgerichtshof, in: Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013), 352). |
Normen | |
RS 4 | Der Verfahrensgesetzgeber hat sich bei der Definition der belangten Behörde nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 an die bisherige Rechtslage des § 67c Abs. 2 AVG angelehnt (vgl. Leitl-Staudinger, Die Beschwerdelegitimation vor den Landesverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem VwGH in Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014), Rz 45). So entspricht auch die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde der (bis zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) bestandenen Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/04/0046 bis 0051, mit Verweis auf die Erläuterungen in RV 1618 BlgNR 24. GP, 13, und Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013), Rz. 15 zu Art. 130 B-VG). |
Normen | |
RS 5 | Gemäß § 67c Abs. 2 Z 2 AVG hatte die Maßnahmenbeschwerde, soweit dies zumutbar war, eine Angabe darüber zu enthalten, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hatte und welcher Behörde er zuzurechnen war (belangte Behörde). War dies nicht zumutbar, so war der vom Beschwerdeführer angerufene UVS - auch im Falle einer dadurch ausgelösten Fehlerhaftigkeit der in der Maßnahmenbeschwerde enthaltenen Angaben über die einschreitenden Organe und über die Behörde, der deren Verhalten zuzurechnen sei - verpflichtet, die mit der Maßnahmenbeschwerde bei ihr belangte Behörde "ausfindig zu machen" (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/01/0445, mwN). Dies deckt sich mit der neuen Rechtslage des § 9 Abs. 4 VwGVG 2014, wonach bei Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber tritt, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. |
Normen | |
RS 6 | Entscheidend für die Bestimmung der belangten Behörde nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 ist, welcher Behörde der mit Maßnahmenbeschwerde angefochtene Verwaltungsakt (das hoheitliche Handeln der eingeschrittenen Organe) zuzurechnen ist. Alleine dieser Behörde kommt die Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zu. Dagegen kann aus einer zu Unrecht erfolgten Behandlung einer Behörde als Partei keine Revisionslegitimation abgeleitet werden (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2015/21/0014). |
Norm | |
RS 7 | Dem durch eine (zu Unrecht erfolgte) Kostenentscheidung verpflichteten Rechtsträger steht das Recht zur Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zu, weil er durch eine Entscheidung über die Kosten in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann (vgl. den zur alten Rechtslage der Maßnahmenbeschwerde an den UVS ergangenen hg. Beschluss vom , 2005/07/0162, mwN). |
Normen | B-VG Art133 Abs6 Z2; Exekutivdienstgefährdungsvergütung 2005 §1 idF 2012/II/0287; SPG 1991 §5 Abs2; SPG 1991 §7 Abs2; StPO 1975 §18 Abs3; VwGVG 2014 §9 Abs2 Z2; |
RS 8 | Bei den fallbezogen eingeschrittenen Organen des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion handelt es sich um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die der Landespolizeidirektion beigegeben oder zugeteilt waren (vgl. zum Landeskriminalamt auch § 1 der Verordnung über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005 idF BGBl. II Nr. 287/2012). Somit ist die Landespolizeidirektion als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 anzusehen. Als solcher kommt ihr gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG die Legitimation zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu. |
Norm | |
RS 9 | Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht kann nach Art. 133 Abs. 6 B-VG uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/11/0060). |
Normen | B-VG Art130 Abs1 Z2; B-VG Art133 Abs6 Z1; B-VG Art133 Abs6 Z2; SPG 1991 §7 Abs2; SPG 1991 §9 Abs2; VwGVG 2014 §35; VwGVG 2014 §9 Abs2 Z2; |
RS 10 | Die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen der Organe des Landeskriminalamtes sind nicht der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen, da diese Organe nicht gemäß § 9 Abs. 2 SPG 1991 der Bezirkshauptmannschaft als Sicherheitsbehörde unterstellt oder beigegeben waren. Die Bezirkshauptmannschaft ist somit nicht als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht anzusehen. Ihr kommt keine Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zu. Die Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gegen die (zu Unrecht erfolgte) Kostenentscheidung steht alleine dem verpflichteten Rechtsträger Bund, nicht jedoch der Bezirkshauptmannschaft zu. |
Normen | |
RS 11 | Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/01/0452, mwN; vgl. auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75). Entscheidend für die Abgrenzung der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vom Rechtschutz nach § 106 Abs. 1 StPO 1975 ist daher nicht mehr, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorlag und die gesetzten Maßnahmen von dieser gedeckt waren, sondern die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörden bzw. deren Exekutivorgane eingeschritten sind und damit strafprozessuale oder sicherheits- bzw. verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausübten. Konnten sich diese (Behörden oder Organe) in concreto - bei objektiver Betrachtungsweise - rechtens auf die StPO 1975 oder auf andere (strafprozessuale) gesetzliche Bestimmungen stützen bzw. glaubten diese - bei subjektiver Betrachtungsweise - sich zumindest auf solche Bestimmungen stützen zu können, so ist der Rechtschutz nach § 106 Abs. 1 StPO 1975 anwendbar, der als speziellerer Rechtsschutz der Maßnahmenbeschwerde vorgeht. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung, nach der es zur Bestimmung der Zuständigkeit weiterhin darauf ankommt, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtlichen Anordnungen gedeckt waren, ist nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung ist nämlich zu Hausdurchsuchungen nach § 12 Wettbewerbsgesetz 2002 ergangen, bei denen § 106 StPO 1975 nicht zur Anwendung kommt (vgl. zu allem den hg. Beschluss vom , Ro 2014/04/0063, mwN auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des VfGH). |
Normen | |
RS 1 | Nach dem insoweit von der Aufhebung durch das Erkenntnis des K I 5/2016-13, unberührt gebliebenen Erkenntnis des , 0136, ist gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG belangte Behörde in den Fällen (der Maßnahmenbeschwerde) nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt zuzurechnen ist (vgl. zwischenzeitlich auch das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0062, mwN). Bei den fallbezogen eingeschrittenen Organen des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion handelte es sich um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die der Landespolizeidirektion beigegeben oder zugeteilt waren. Somit ist die Landespolizeidirektion als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG anzusehen (auch hier kann auf die unberührt gebliebenen Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zur Revisionslegitimation der belangten Behörde verwiesen werden). |
Norm | |
RS 2 | Die belangte Behörde vor dem VwG kann uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben. Mit diesem Instrument wird die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/02/0058, mwN). |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/01/0136
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revisionen der 1. Landespolizeidirektion Tirol und
2. Bezirkshauptmannschaft Schwaz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG- 2015/23/0622-9, betreffend Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung (mitbeteiligte Parteien:
1. E-S GmbH, 2. E D GmbH und 3. E M GmbH, alle in S und vertreten durch Dr. Hubert Stanglechner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 9),
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision der Bezirkshauptmannschaft Schwaz wird zurückgewiesen.
Der Bund hat den mitbeteiligten Parteien insoweit Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Begründung
I.
Vorgeschichte
Den unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge ergingen in drei gerichtlichen Strafverfahren durch das Landesgericht Innsbruck wortidente Hausdurchsuchungsbeschlüsse. Bei den gerichtlichen Strafverfahren handelte es sich um zwei Privatanklagen einer näher bezeichneten Gesellschaft gegen Organe der mitbeteiligten Parteien zu den Zlen. XY und YZ (betreffend Vergehen der Urheberrechtsverletzung nach § 91 Urheberrechtsgesetz - UrhG sowie Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 11 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 -
UWG). Weiters wurde gegen weitere Organe der mitbeteiligten Gesellschaften zur Zl. XZ ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck geführt.
Diese Anordnungen von gerichtlichen Hausdurchsuchungen wurden dem Landeskriminalamt übermittelt. Sodann wurden von Beamten des Landeskriminalamtes Tirol am in sieben Objekten der mitbeteiligten Parteien gleichzeitig Hausdurchsuchungen durchgeführt.
Gegen die Hausdurchsuchungen in den Objekten B-Straße 45 und 20, beide in S, brachten die mitbeteiligten Parteien beim Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die "Landespolizeidirektion Tirol" als belangte Behörde ein.
Auf Grund der Angabe der Landespolizeidirektion Tirol (Landespolizeidirektion) als belangte Behörde, forderte das Verwaltungsgericht die mitbeteiligten Parteien mit Schreiben vom auf anzugeben, "ob Sie die Bezeichnung der belangten Behörde auf die Bezirkshauptmannschaft Schwaz umstellen".
Mit Schriftsatz vom teilten die mitbeteiligten Parteien mit, dass die Bezeichnung der belangten Behörde auf die Bezirkshauptmannschaft Schwaz (Bezirkshauptmannschaft) "umgestellt" werde und die Beschwerde zusätzlich (auch) gegen die Landespolizeidirektion gerichtet werde.
In der Folge wurden sowohl die Bezirkshauptmannschaft als auch die Landespolizeidirektion als belangte Behörde vom Verwaltungsgericht zur Aktenvorlage aufgefordert und zur Erstattung einer Gegenschrift eingeladen.
Die Bezirkshauptmannschaft teilte mit, keinerlei Aktenmaterial zu haben und über keinerlei Kenntnis in der Sache zu verfügen, während die Landespolizeidirektion Auszüge aus einzelnen Gerichtsakten vorlegte und einen Teil des Abschlussberichtes der durchgeführten Hausdurchsuchungen sowie den Vollzugsbericht der Landespolizeidirektion - Landeskriminalamt vom übermittelte.
In ihrer Gegenschrift stellte die Landespolizeidirektion die Anträge, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen, in eventu mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen und die mitbeteiligten Parteien zum Ersatz eines näher bezeichneten Aufwandes der Landespolizeidirektion zu verpflichten.
Angefochtenes Erkenntnis
Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die mitbeteiligten Parteien anlässlich der gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung am in ihren Rechten verletzt worden seien. Die erst- und die zweitmitbeteiligte Partei seien verletzt worden, weil von den einschreitenden Polizeiorganen privaten Personen die Teilnahme und Mitwirkung an die Durchführung der Hausdurchsuchung sowie das Anfertigen privater Lichtbilder gestattet worden sei (Spruchpunkt 1.). Die drittmitbeteiligte Partei sei deshalb verletzt worden, weil in deren Betriebsräumlichkeiten eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, obwohl für diese Räumlichkeiten keine gerichtlichen Anordnungen vorgelegen seien (Spruchpunkt 2.).
Die Bezirkshauptmannschaft wurde als belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 verpflichtet, den mitbeteiligten Parteien jeweils den Ersatz des (näher bezeichneten) Schriftsatzaufwandes und Verhandlungsaufwandes zu leisten (Spruchpunkt 3.).
Die (nicht weiter näher bezeichneten) Anträge der Landespolizeidirektion wurden als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 4.).
Zuletzt wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt 5.).
Begründend führte das Verwaltungsgericht zur belangten Behörde aus, § 18 Abs. 2 StPO verweise betreffend die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden im Rahmen der Kriminalpolizei auf die Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) über die Organisation der Sicherheitsverwaltung.
Die örtliche Zuständigkeitsverteilung der Sicherheitsbehörden sei in den §§ 8 und 9 SPG geregelt. Diese Regelungen seien den erläuternden Bemerkungen folgend abschließend zu verstehen. Der Gesetzgeber sei deutlich von klar abgegrenzten Territorialbereichen bestimmter Gemeinden ausgegangen und habe diese Betrachtungsweise nicht weiter konkretisiert.
Die Landespolizeidirektion Tirol habe in ihrer Gegenschrift die Rechtsansicht vertreten, dass ihr die Rolle einer belangten Behörde zukäme, da die eingeschrittenen Beamtinnen und Beamten des Landeskriminalamtes gemäß § 7 SPG als Organe der Landespolizeidirektion Tirol zu sehen seien. Vor dem oben aufgezeigten rechtlichen Hintergrund sei § 7 SPG als innerbehördliche Organisationsnorm zu verstehen, aus der sich keine die behördliche Zuständigkeit einer Behörde definierende Regelung ableiten lasse. Dies ergebe sich auch aus einer Zusammenschau der rechtlichen Grundlagen der beiden Begriffe "kriminalpolizeilicher" versus "sicherheitspolizeilicher" Exekutivdienst.
Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Kompetenztatbestände sei der Verweis auf die örtliche Zuständigkeit nur im obigen Sinn unter Bindung an die erläuternden Bemerkungen zum SPG (Verweis auf RV 1726 BlgNR 24. GP, S 6f) zu lösen, zumal eine andere Betrachtungsweise zu einer Kollision mit Art. 78c B-VG führen würde.
Daher ergebe sich aus § 14 Abs. 1 erster Satz SPG (ein Anwendungsfall des § 14 Abs. 1 zweiter Satz SPG liege nicht vor) als belangte Behörde die für die Orte der Hausdurchsuchungen zuständige örtliche Sicherheitsbehörde erster Instanz. Dies sei die Bezirkshauptmannschaft.
Zur Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde führte das Verwaltungsgericht aus, dass die angefochtenen Akte zwar im Zusammenhang mit drei gerichtlichen Strafverfahren stünden. Eine Anwendung des Rechtsschutzes nach § 106 StPO scheide allerdings aus. Alle Höchstgerichte hätten bereits übereinstimmend klar gestellt (Verweis auf den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/04/0063), dass bei einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung mangels gesetzlicher Anordnung § 106 StPO nicht in Betracht komme. Auch bestünden keine verfassungsrechtliche Bedenken, dass das betreffende Materiengesetz keine § 106 StPO vergleichbare Regelung vorsehe (Verweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom , B 1284/2013-8). Schließlich habe der VfGH festgehalten, dass angesichts des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung und der Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde eine Rechtsschutzlücke nicht zu erkennen sei (Verweis auf das Erkenntnis des u.a.).
Das Verwaltungsgericht verwies auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des VfGH, wonach bei offenkundiger Überschreitung eines richterlichen Befehls ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vorliege und die unabhängigen Verwaltungssenate insoweit nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z 2 AVG zuständig seien. Sodann folgen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur inhaltlichen Beurteilung der Maßnahmenbeschwerde.
Zur Kostenentscheidung verwies das Verwaltungsgericht auf § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG.
Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht mit den verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG.
Revisionen
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der Landespolizeidirektion, die zur hg. Zl. Ra 2015/01/0133, protokolliert wurde.
Zur Zulässigkeit der Revision bringt die Landespolizeidirektion vor, dass zur Frage, ob beim Vollzug einer gerichtlichen Bewilligung und Anordnung von Hausdurchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme nach den §§ 110, 117 ff StPO durch Organe der Kriminalpolizei das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zulässig sei, oder ob ausschließlich Rechtsschutz nach § 106 StPO zu ergreifen gewesen wäre, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Der Hinweis des Verwaltungsgerichtes auf Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Abgrenzung von Maßnahmenbeschwerde zu justiziellem Rechtsschutz gehe ins Leere, da sich diese Rechtsprechung auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 106 StPO idF BGBl. I Nr. 195/2013 beziehe.
Als weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bringt die Landespolizeidirektion vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welcher Sicherheitsbehörde als belangter Behörde im Maßnahmenbeschwerdeverfahren das Organhandeln in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem Kriminalbeamte des Landeskriminalamtes als Teil der Landespolizeidirektion eingeschritten seien, zuzurechnen sei. Zu dieser Frage weist die Landespolizeidirektion darauf hin, dass die Bezirkshauptmannschaft in der vorliegenden Rechtssache schon deshalb nicht belangte Behörde sein könne, weil ihr die vorliegend handelnden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 9 SPG weder (organisatorisch) beigegeben noch (dienstrechtlich) unterstellt gewesen seien. Diese Organe (es habe sich um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion gehandelt) seien vielmehr der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde auf Landesebene beigegeben und versähen für diese gemäß § 7 Abs. 2 SPG den Exekutivdienst (mit primär kriminalpolizeilichem Schwerpunkt und in örtlicher Hinsicht im gesamten Bundesland Tirol). Nach § 9 Abs. 2 SPG versähen lediglich die der Bezirkshauptmannschaft unterstellten und beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst für die Bezirkshauptmannschaft. Der Landespolizeidirektion zugehörige Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seien hingegen der Bezirkshauptmannschaft nur dann unterstellt (niemals aber beigegeben), wenn eine Dienstzuteilung vorliege. Alle anderen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (also auch jene, die nach § 7 Abs. 2 SPG den Exekutivdienst für die Landespolizeidirektion versähen) seien nicht der Bezirkshauptmannschaft zurechenbar.
Sodann führt die Landespolizeidirektion weiter aus, vom Verwaltungsgericht seien in der vorliegenden Rechtssache zu Unrecht allen drei mitbeteiligten Parteien jeweils Schriftsatz und Verhandlungsaufwand zugesprochen worden, obwohl nur eine gemeinsame Beschwerde eingebracht worden sei und nur eine gemeinsame Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht stattgefunden habe.
Gegen das Erkenntnis brachte auch die Bezirkshauptmannschaft Revision ein, die zur hg. Zl. Ra 2015/01/0136, protokolliert wurde. In dieser Revision erstattet die Bezirkshauptmannschaft im Wesentlichen identes Vorbringen wie die Landespolizeidirektion.
Beide Revisionswerber stellen den Antrag, die Revision zuzulassen und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht legte die Revisionen dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.
Revisionsbeantwortungen
Die mitbeteiligten Parteien erstatteten sowohl im Verfahren Ra 2015/01/0133 als auch im Verfahren Ra 2015/01/0136 Revisionsbeantwortungen und beantragten den Ersatz des Schriftsatzaufwands. Sie bringen zusammengefasst vor, der Landespolizeidirektion würde die Beschwer zur Erhebung einer Revision fehlen, da im angefochtenen Erkenntnis nur über die Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen die Bezirkshauptmannschaft entschieden worden sei. Weiters liege keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:
Zur Revisionslegitimation der belangten Behörde Sowohl Landespolizeidirektion als auch Bezirkshauptmannschaft
stützen ihre Legitimation zur Erhebung ihrer Amtsrevisionen auf Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG.
Nach dieser Bestimmung kann "die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht" gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben.
Belangte Behörde ist somit jene Verwaltungsbehörde, deren Verwaltungsakt oder sonstiges Handeln vor dem Verwaltungsgericht angefochten bzw. deren Untätigkeit mit Säumnisbeschwerde bekämpft wurde (vgl. Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Schriftenreihe NÖ Juristische Gesellschaft 116 (2013), 69). Wer belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist, regelt die Verfassung nicht. Maßgeblich ist daher § 9 Abs. 2 VwGVG (vgl. Leitl-Staudinger, Die Beschwerdelegitimation vor den Landesverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem VwGH in Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014), 343, Rz. 45).
Die Frage, wer im Sinn des Art. 133 Abs. 6 belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist, ist somit nach § 9 Abs. 2 VwGVG zu beurteilen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2014/03/0039, mit Verweis auf Thienel, aaO, und Leitl-Staudinger, aaO).
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen (der Maßnahmenbeschwerde) nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist. Die Feststellung der belangten Behörde ist daher in jenen Fällen, in denen ein förmlicher Verwaltungsakt (wie etwa die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) bekämpft wurde, unproblematisch (vgl. Thienel, Die Kontrolle der Verwaltungsgerichte erster Instanz durch den Verwaltungsgerichtshof, in: Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013), 352).
Der Verfahrensgesetzgeber hat sich bei der Definition der belangten Behörde nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG an die bisherige Rechtslage des § 67c Abs. 2 AVG angelehnt (vgl. Leitl-Staudinger, aaO, Rz 45). So entspricht auch die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde der (bis zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) bestandenen Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. Ra 2014/04/0046 bis 0051, mit Verweis auf die Erläuterungen in RV 1618 BlgNR 24. GP, 13, und Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013), Rz. 15 zu Art. 130 B-VG).
Gemäß § 67c Abs. 1 Z 2 AVG hatte die Maßnahmenbeschwerde, soweit dies zumutbar war, eine Angabe darüber zu enthalten, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hatte und welcher Behörde er zuzurechnen war (belangte Behörde). War dies nicht zumutbar, so war der vom Beschwerdeführer angerufene UVS - auch im Falle einer dadurch ausgelösten Fehlerhaftigkeit der in der Maßnahmenbeschwerde enthaltenen Angaben über die einschreitenden Organe und über die Behörde, der deren Verhalten zuzurechnen sei - verpflichtet, die mit der Maßnahmenbeschwerde bei ihr belangte Behörde "ausfindig zu machen" (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/01/0445, mwN). Dies deckt sich mit der neuen Rechtslage des § 9 Abs. 4 VwGVG, wonach bei Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber tritt, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
Entscheidend für die Bestimmung der belangten Behörde nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist somit, welcher Behörde der mit Maßnahmenbeschwerde angefochtene Verwaltungsakt (das hoheitliche Handeln der eingeschrittenen Organe) zuzurechnen ist. Alleine dieser Behörde kommt die Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zu.
Dagegen kann aus einer zu Unrecht erfolgten Behandlung einer Behörde als Partei keine Revisionslegitimation abgeleitet werden (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/21/0014).
Dem durch eine (zu Unrecht erfolgte) Kostenentscheidung verpflichteten Rechtsträger steht das Recht zur Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zu, weil er durch eine Entscheidung über die Kosten in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann (vgl. den zur alten Rechtslage der Maßnahmenbeschwerde an den UVS ergangenen hg. Beschluss vom , Zl. 2005/07/0162, mwN).
Fallbezogen bedeutet dies Folgendes:
Zunächst ist nach dem Obgesagten nicht maßgeblich, wen das Verwaltungsgericht im Verfahren als belangte Behörde behandelt hat. Entscheidend ist alleine, welcher Behörde das in Beschwerde gezogene Handeln der eingeschrittenen Organe zuzurechnen ist.
Nach den unstrittigen Feststellungen (und der Aktenlage) wurden die mit Beschwerde gerügten Maßnahmen von Organen des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion im Zuge von strafgerichtlich angeordneten Hausdurchsuchungen gesetzt.
Gemäß § 18 Abs. 1 StPO besteht die Kriminalpolizei in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).
Die Kriminalpolizei obliegt gemäß § 18 Abs. 2 StPO den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten. Gemäß § 18 Abs. 3 StPO versehen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 SPG) den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.
Nach dieser Rechtslage überträgt § 18 StPO die Funktion Kriminalpolizei den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach dem SPG richtet. Aus organisatorischer Sicht besteht die Kriminalpolizei aus den Sicherheitsbehörden und den Polizeikommanden sowie ihren Exekutivorganen (vgl. Vogl in: Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung (2014), Rz. 48 zu § 18 StPO).
Gemäß Art. 78b Abs. 1 B-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012) besteht für jedes Land eine Landespolizeidirektion (vgl. auch § 7 Abs. 1 SPG).
Gemäß § 7 Abs. 2 SPG versehen den Exekutivdienst (der Landespolizeidirektion) der Landespolizeidirektor sowie die ihm beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen gemäß § 9 Abs. 2 SPG die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.
Bei den fallbezogen eingeschrittenen Organen des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion handelt es sich - wie die Revision der Landespolizeidirektion bestätigt - um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die der Landespolizeidirektion beigegeben oder zugeteilt waren (vgl. zum Landeskriminalamt auch § 1 der Verordnung über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005 idF BGBl. II Nr. 287/2012).
Somit ist die Landespolizeidirektion als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG anzusehen. Als solcher kommt ihr gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG die Legitimation zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Soweit die mitbeteiligten Parteien vorbringen, die Landespolizeidirektion sei durch das angefochtene Erkenntnis nicht beschwert, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 6 B-VG uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/11/0060).
Dagegen sind die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen der Organe des Landeskriminalamtes nicht der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen, da diese Organe nicht gemäß § 9 Abs. 2 SPG der Bezirkshauptmannschaft als Sicherheitsbehörde unterstellt oder beigegeben waren.
Die Bezirkshauptmannschaft ist somit nicht als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht anzusehen. Ihr kommt keine Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zu. Die Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gegen die (zu Unrecht erfolgte) Kostenentscheidung steht alleine dem verpflichteten Rechtsträger Bund, nicht jedoch der Bezirkshauptmannschaft zu.
Grundsätzlich
In der vorliegenden Rechtssache stellt sich die von der Landespolizeidirektion aufgezeigte Rechtsfrage der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und dem Rechtsschutz nach § 106 Abs. 1 StPO in der Fassung BGBl. I Nr. 195/2013, zu der keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Die Revision der Landespolizeidirektion ist daher zulässig.
Sie ist auch berechtigt.
Rechtslage
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
§ 106 Abs. 1 StPO lautet in der seit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 195, geltenden Fassung wie folgt (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Einspruch wegen Rechtsverletzung
§ 106. (1) Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder
2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.
Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in § 65 Z 1 lit. b erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde."
Mit Erkenntnis des , G 5/2015, kundgemacht in BGBl. I Nr. 85/2015, wurde in § 106 Abs. 1 StPO die Wortfolge "Kriminalpolizei oder" als verfassungswidrig aufgehoben (I.). Weiters hat der VfGH ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt (II.).
In einem solchen Fall ist die "aufgehobene" Bestimmung auf alle Sachverhalte, die sich vor oder nach der Kundmachung der Aufhebung bis zum Fristablauf ereignet haben, weiterhin anzuwenden; ausgenommen ist nur der Anlassfall (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0583, mwN).
Daher ist in der vorliegenden Rechtssache § 106 Abs. 1 StPO in der seit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 195, geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Abgrenzung der Maßnahmenbeschwerde vom Rechtschutz nach § 106 Abs. 1 StPO
Zur Auswirkung dieser mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz neugefassten Bestimmung auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte hat sich der VfGH im zitierten Erkenntnis vom eingehend beschäftigt. In den Rz. 63 ff dieses Erkenntnisses führte der VfGH - nach Darstellung der Entstehungsgeschichte des § 106 StPO - wie folgt aus:
"Nach der bis zum Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I 19/2004, am bzw. zwischen dem (Inkrafttreten der Kundmachung der Aufhebung der Wortfolge 'oder Kriminalpolizei' in § 106 Abs. 1 StPO idF BGBl. I 19/2004 durch den Verfassungsgerichtshof im BGBl. I 1/2011) bis zur Neufassung des § 106 StPO durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2013, BGBl. I 195, mit Wirksamkeit geltenden Rechtslage war die zur Überprüfung eines verwaltungsbehördlichen Zwangs- und Befehlsaktes zuständige Rechtsschutzinstanz für den Betroffenen insoweit eindeutig erkennbar, als grundsätzlich die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zur Entscheidung berufen waren. Nur dann, wenn die Sicherheitsorgane auf Grund eines richterlichen Befehls oder (ab 2008) auf Grund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung tätig wurden und sich das Verhalten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermächtigung bewegte, lag ein funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnender Akt vor, der bei den ordentlichen Gerichten zu bekämpfen war.
Seit Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2013 und der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, mit besteht für die von einer Maßnahme des (ordentlichen) Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei Betroffenen gemäß § 106 Abs. 1 StPO (wieder - wie zwischen 2008 und Anfang 2011) die Möglichkeit der Erhebung eines (nunmehr gemäß § 106 Abs. 3 leg.cit. binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht einzubringenden) Einspruchs, den der Staatsanwalt zu prüfen und diesem allenfalls binnen vier Wochen zu entsprechen (§ 106 Abs. 5) oder über den (nach den in § 107 leg. cit. genannten Voraussetzungen) das (ordentliche) Gericht zu entscheiden hat; die - u.a. an die Stelle der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern getretenen - Verwaltungsgerichte sind (nunmehr) gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG dazu berufen, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen. Von deren Zuständigkeit sind jedoch u. a. Rechtssachen ausgenommen, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen (Art. 130 Abs. 5 B-VG).
Der Verfassungsgerichtshof geht mit der Bundesregierung zunächst davon aus, dass es sich bei der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG - ebenso wie bei der vergleichbaren Beschwerde an die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (vgl. dazu VfSlg 16.815/2003) - um einen Rechtsbehelf handelt, der nur dann zum Tragen kommt, wenn Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann.
Nach der neuen Rechtslage richtet sich der Rechtsschutz gegen sicherheitsbehördliche Maßnahmen nicht mehr danach, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorliegt oder nicht, sondern nach der Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörde bzw. die Organe der öffentlichen Sicherheit eingeschritten sind. Eine solche, auf die herangezogene Rechtsgrundlage abstellende Zuständigkeitsabgrenzung begegnete dann keinen Bedenken, wenn es dem von der Ausübung verwaltungspolizeilicher Befehls- oder Zwangsgewalt Betroffenen objektiv möglich wäre zu erkennen, ob die Sicherheitsbehörden bzw. deren Exekutivorgane strafprozessuale oder sicherheits- bzw. verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausüben, maW: ob sich diese in concreto - bei objektiver Betrachtungsweise - rechtens auf die StPO oder aber auf andere gesetzliche Bestimmungen stützen (bzw. - bei subjektiver Betrachtungsweise - zumindest stützen zu können glauben). Dies ist aber - wie auch die Anlassfälle zeigen - in Ermangelung einer entsprechend klaren gesetzlichen Regelung in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen nicht sichergestellt. Diese Rechtsgrundlage ist - wie das antragstellende Verwaltungsgericht zu Recht hervorhebt - für den von einer Amtshandlung Betroffenen oftmals (insbesondere im Bereich 'doppelfunktionaler' Ermittlungshandlungen) nicht oder jedenfalls nicht eindeutig erkennbar."
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/01/0452, mwN; vgl. auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75).
Entscheidend für die Abgrenzung der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vom Rechtschutz nach § 106 Abs. 1 StPO ist daher nicht mehr, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorlag und die gesetzten Maßnahmen von dieser gedeckt waren, sondern die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörden bzw. deren Exekutivorgane eingeschritten sind und damit strafprozessuale oder sicherheits- bzw. verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausübten.
Konnten sich diese (Behörden oder Organe) in concreto - bei objektiver Betrachtungsweise - rechtens auf die StPO oder auf andere (strafprozessuale) gesetzliche Bestimmungen stützen bzw. glaubten diese - bei subjektiver Betrachtungsweise - sich zumindest auf solche Bestimmungen stützen zu können, so ist der Rechtschutz nach § 106 Abs. 1 StPO anwendbar, der als speziellerer Rechtsschutz der Maßnahmenbeschwerde vorgeht.
Die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung, nach der es zur Bestimmung der Zuständigkeit weiterhin darauf ankommt, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtlichen Anordnungen gedeckt waren, ist nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung ist nämlich zu Hausdurchsuchungen nach § 12 Wettbewerbsgesetz ergangen, bei denen § 106 StPO nicht zur Anwendung kommt (vgl. zu allem den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/04/0063, mwN auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des VfGH).
Auf die vorliegende Rechtssache übertragen bedeutet dies Folgendes:
Im vorliegenden Fall lagen nach den unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes keine "doppelfunktionalen" Ermittlungshandlungen der einschreitenden Sicherheitsorgane vor, vielmehr war für alle von der Amtshandlung Betroffenen eindeutig erkennbar, dass es sich um ein Einschreiten der Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz handelte und somit seitens der Beamten der Kriminalpolizei strafprozessuale Befugnisse (als Kriminalpolizei im Sinn des § 18 Abs. 1 StPO) ausgeübt wurden.
Dies bedeutet, dass für die Bekämpfung dieser Handlungen nach der oben dargestellten Rechtslage der Rechtsschutz des § 106 Abs. 1 StPO zur Verfügung stand.
Das Verwaltungsgericht war daher zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen nicht gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 B-VG zuständig. Vielmehr hätte es die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen gehabt.
Ergebnis
Die Revision der Bezirkshauptmannschaft war, da sie sich als unzulässig erweist, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (I.)
Auf Grund der Revision der Landespolizeidirektion (als belangter Behörde vor dem Verwaltungsgericht) war das angefochtene Erkenntnis aus obigen Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben (II.).
Aufwandersatz
Die Entscheidung über den Aufwandersatz (zu I.) beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision der Landespolizeidirektion Tirol gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG-2015/23/0622, betreffend Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung (mitbeteiligte Parteien: 1. E-S GmbH, 2. E-D GmbH und 3. E-M GmbH, alle in S und vertreten durch Dr. Hubert Stanglechner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 9), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom hatte das Verwaltungsgericht über Beschwerde der mitbeteiligten Parteien festgestellt, dass die mitbeteiligten Parteien anlässlich einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung am durch der Bezirkshauptmannschaft S zurechenbare Organe in ihren Rechten verletzt worden seien (Spruchpunkt 1. Und 2.).
Die Bezirkshauptmannschaft S wurde als belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 zum Kostenersatz verpflichtet (Spruchpunkt 3.) und die (nicht weiter näher bezeichneten) Anträge der Landespolizeidirektion T als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 4.).
2 Mit hg. Erkenntnis vom , Ra 2015/01/0133, 0136, wurde die Revision der Bezirkshauptmannschaft S zurückgewiesen (I.) und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts T vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben (II.). Auf die Begründung dieses Erkenntnisses kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden.
3 Mit Erkenntnis vom , K I 5/2016-13, erkannte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) gemäß Art. 138 Abs. 1 B-VG iVm § 46 Abs. 1 VfGG, dass das Landesverwaltungsgericht T zur Entscheidung über die Beschwerden der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien gegen die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Antragstellerinnen durch Beamte des Landeskriminalamtes T zuständig ist (I.) und hob (unter anderem) das hg. Erkenntnis Ra 2015/01/0133, 0136, soweit damit das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts T vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben wurde, auf (II.).
4 Die im hg. Erkenntnis Ra 2015/01/0133, 0136, ausgesprochene Zurückweisung der zu Ra 2016/01/0136 protokollierten Revision der Bezirkshauptmannschaft S blieb von der Aufhebung durch den VfGH unberührt.
5 Somit ist die (zu Ra 2016/01/0133 protokollierte) Revision der Landespolizeidirektion T wieder anhängig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerden ist durch das Erkenntnis des , geklärt.
7 In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht T die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft S als belangter Behörde zugerechnet und die Anträge der Landespolizeidirektion T zurückgewiesen. Dies stützte das Landesverwaltungsgericht T auf die Auffassung, dass die Landespolizeidirektion T nicht als belangte Behörde anzusehen sei.
8 Diese Auffassung wurde vom Verwaltungsgerichtshof in dem insoweit unberührt gebliebenen hg. Erkenntnis Ra 2015/01/0133, 0136, verworfen. Nach dieser Rechtsprechung ist gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG belangte Behörde in den Fällen (der Maßnahmenbeschwerde) nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt zuzurechnen ist (vgl. zwischenzeitlich auch das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0062, mwN). Bei den fallbezogen eingeschrittenen Organen des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion handelte es sich um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die der Landespolizeidirektion beigegeben oder zugeteilt waren. Somit ist die Landespolizeidirektion als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG anzusehen (auch hier kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die - unberührt gebliebenen Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zur Revisionslegitimation der belangten Behörde verwiesen werden).
9 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht kann uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben. Mit diesem Instrument wird die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/02/0058, mwN).
10 Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dieses war gemäß § 42 Abs. 2 Z l VwGG aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | AVG §67c Abs2 Z2; AVG §67c Abs2; B-VG Art129a Abs1 Z2; B-VG Art130 Abs1 Z2; B-VG Art133 Abs6 Z1; B-VG Art133 Abs6 Z2; B-VG Art133 Abs6; Exekutivdienstgefährdungsvergütung 2005 §1 idF 2012/II/0287; SPG 1991 §5 Abs2; SPG 1991 §7 Abs2; SPG 1991 §9 Abs2; StPO 1975 §106 Abs1 idF 2013/I/195; StPO 1975 §18 Abs3; VwGVG 2014 §35; VwGVG 2014 §9 Abs2 Z2; VwGVG 2014 §9 Abs2; VwGVG 2014 §9 Abs4; WettbG 2002 §12; |
Sammlungsnummer | VwSlg 19274 A/2016 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010133.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAE-92366