VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/17/0124

VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/17/0124

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des J P in M, vertreten durch Dr. Christophe Braun, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Ginzkeyplatz 10/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. LVwG- 10/129//7-2014, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom wurde der Revisionswerber der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG iVm § 50 Abs. 4 GSpG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe verhängt.

Laut den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen wurde auf Grund der dagegen vom Revisionswerber, vertreten durch den Verein "a", erhobenen Berufung vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg vom ausgesprochen, dass der Verein "auxilio" nicht als Vertreter im Berufungsverfahren zugelassen werde (Spruchpunkt I.) und weiters die Berufung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

Lediglich gegen Spruchpunkt I. (Nichtzulassung als Vertreter) erhob der Verein "auxilio" Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/17/0871, wurde Spruchpunkt I. (Nichtzulassung als Vertreter) des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates vom unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0207, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dabei ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg habe keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die eine rechtliche Beurteilung erlaubten, ob die beschwerdeführende Partei die verfahrensgegenständliche Vertretungstätigkeit zu Erwerbszwecken im Sinne des § 10 Abs. 3 AVG ausgeübt habe.

Gegen Spruchpunkt II. wurde - soweit aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich - von niemandem Beschwerde erhoben, dieser Spruchpunkt wurde nach der Aktenlage auch nicht aufgehoben.

Nach den vorgelegten Verwaltungsakten hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg in der Folge eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei der nunmehrige Revisionswerbervertreter für den Revisionswerber einschritt.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der "Beschwerde" hinsichtlich des Schuldspruches unter Modifikation des Wortlautes des Spruchs keine Folge und setzte die verhängte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe herab. In der Begründung dieses Erkenntnisses setzte sich das Landesverwaltungsgericht Salzburg auch mit der Frage auseinander, ob anlässlich der von der Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle eine Verletzung des Hausrechtes erfolgt sei. Dabei gelangte es zu dem Ergebnis, dass die Bekanntgabe der Dienstnummer zur Identifikation des Beamten ohne Angabe seines Namens ausreichend gewesen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass das beanstandete Verhalten der Finanzbeamten (die angeblich nicht ausreichende Identifikation) den Revisionswerber nicht berechtigt habe, seiner ihn nach dem Glücksspielgesetz treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachzukommen.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg aus, die ordentliche Revision sei zulässig, da insofern Fragen zur Form der Ausweispflicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen seien, hinsichtlich derer keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Die Rechtsfrage, der im vorliegenden Fall grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist, ob die Berufung des Revisionswerbers gegen den Strafbescheid erster Instanz nicht bereits mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates vom rechtskräftig und unanfechtbar zurückgewiesen wurde.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG wurden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern mit aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung eines mit Ablauf des beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg anhängigen Verfahrens wäre auf das Landesverwaltungsgericht Salzburg übergegangen. Wäre allerdings über die Berufung des Revisionswerbers bereits rechtskräftig und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts unanfechtbar entschieden worden, so wäre eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zur Entscheidung nicht vorgelegen.

Nach den vorgelegten Verwaltungsakten wurde Spruchpunkt II. des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates vom von niemandem angefochten, dieser Spruchpunkt wurde auch nicht aufgehoben. Festgehalten sei, dass dieser Spruchpunkt über eine Beschwerde des Vereins "a" im eigenen Namen keinesfalls aufzuheben gewesen wäre, weil dem Verein als Vertreter diesbezüglich keine Beschwerdelegitimation im eigenen Namen zugekommen wäre. Selbst wenn sich in einem fortgesetzten Verfahren herausgestellt haben sollte, dass dieser Verein als Vertreter zuzulassen gewesen wäre, hätte dies nicht rechtens zu einer Aufhebung des Spruchpunktes II. führen können. Der Vertreter kann nämlich nicht im eigenen Namen in der Sache selbst einschreiten.

Da sich das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit diesen Fragen nicht auseinandersetzte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts, sodass dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am