VwGH vom 12.05.2010, 2009/12/0110
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des KS in K, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Garnisongasse 11/1, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. 0073B-HÖP/09, betreffend Nachzahlung von Nebengebühren (Überstundenvergütung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren Schilderung im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0041, verwiesen. Mit dem genannten Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom , mit welchem ein Antrag des Beschwerdeführers vom zurückgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Tragende Begründung war, dass der zurückgewiesene Antrag des Beschwerdeführers vom als solcher auf Feststellung der Gebührlichkeit von Überstundenvergütung zu werten und daher inhaltlich zu erledigen gewesen wäre.
Hingewiesen wird weiters auf das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0192, mit welchem seine Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom als unbegründet abgewiesen wurde. Mit diesem zuletzt genannten Bescheid war ein Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, "dass Reinigungsarbeiten auch nach dem nach der Lenkerdienstvorschrift A24, Teil IV, Punkt 2. und Punkt 7., im Sinne der Zeitwerttabelle auf die Dienstzeit anzurechnen und gebührlich sind", abgewiesen worden (Spruchpunkt 1.). Weiters war ein Antrag des Beschwerdeführers vom selben Tage, es werde festgestellt, dass die Österreichische Postbus AG auch über den hinaus verpflichtet sei, vierteljährlich Essensbons im Nachhinein als Sachbezug auszugeben, abgewiesen worden (Spruchpunkt 2.).
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof allein angefochtenen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides vom wurde nunmehr der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Nebengebühren (Überstundenvergütung) ab Oktober 2005 bis laufend als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus (Anonymisierung - auch im Folgenden - durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Als Bundesbeamter sind Sie gemäß § 17 Abs. 1a Z 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996 auf Dauer der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen. Bis wurden Sie gemäß § 17 Abs. 1a Satz 2 PTSG bei der P GmbH verwendet. Mit Schreiben vom der damaligen Leiterin des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamts, Frau Dkfm. G, wurden Sie gemäß § 17 Abs. 1a zweiter Satz PTSG angewiesen, Ihren Dienst ab bei der Ö GmbH, nunmehr R GmbH, zu verrichten.
... Die R GmbH rechnet die Wendezeiten eines Tages am Dienstort, die je 30 Minuten überschreiten, zusammen und rechnet davon eine Stunde voll, die zweite und dritte Stunde zur Hälfte und darüber hinaus gehende Zeiten nicht mehr auf die Dienstzeit an. Diese Auslegung der einschlägigen Normen durch die R GmbH führt dazu, dass weniger Überstunden anfallen, als bei jener Auslegung, die bei der P GmbH Anwendung findet. Bei der P GmbH findet keine tageweise Aufsummierung der Wendezeiten am Dienstort statt, sondern es wird von jeder einzelnen Wendezeit am Dienstort eines Tages die erste Stunde voll, die zweite und dritte zur Hälfte angerechnet. ..."
In rechtlicher Hinsicht erwog die belangte Behörde Folgendes:
"Die Wendezeitberechnung erfolgt auf Grundlage der Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl Nr. 17/1982.
Die Verordnung BGBl Nr. 17/1982 wird von der R GmbH vollständig eingehalten.
Wendezeiten gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung BGBl Nr. 17/1982, die im Einzelfall 30 Minuten nicht überschreiten, werden voll als Dienstzeit angerechnet.
Hinsichtlich der Wendezeiten, die 30 Minuten überschreiten, sieht die Verordnung BGBl Nr. 17/1982 unterschiedliche Rechtsfolgen betreffend Wendezeiten am Dienstort und Wendezeiten außerhalb des Dienstortes (sog. auswärtige Wendezeiten) vor.
Für Wendezeiten außerhalb des Dienstortes gibt es in der Verordnung BGBl Nr. 17/1982 keine entsprechende explizite Regelung. Hier greift daher die allgemeine Regelung des § 1 Abs. 3 der Verordnung BGBl Nr. 17/1982, die für Wendezeiten am Dienstort sowie für Wendezeiten außerhalb des Dienstortes gleichermaßen gilt. Auswärtige Wendezeiten werden daher grundsätzlich bis zur Dauer von 30 Minuten voll auf die Dienstzeit angerechnet. Überschreiten sie eine Dauer von 30 Minuten, sind sie demnach überhaupt nicht mehr auf die Dienstzeit anrechenbar. Aus diesem Grund erhält der Beamte bei auswärtigen Wendezeiten eine Pauschalvergütung, die etwaige Einbußen ausgleicht.
Wendezeiten am Dienstort werden gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl Nr. 17/1982 wie folgt auf die Dienstzeit angerechnet: eine Stunde voll, ab der zweiten bis zum Ablauf der dritten Stunde zur Hälfte und darüber hinaus nicht mehr, wobei von der R GmbH sämtliche Wendezeiten eines Tages, die 30 Minuten überschreiten, aufsummiert werden. Die Aufsummierung aller im Einzelfall 30 Minuten überschreitenden Wendezeiten eines Tages durch die R GmbH ist bereits eine für den Beamten besonders günstige Interpretation der grundsätzlich auf die Wochendienstzeit abstellenden Absätze 1 bis 3 des § 1 der Verordnung BGBl Nr. 17/1982. Tatsächlich befände sich eine Aufsummierung aller im Einzelfall 30 Minuten überschreitenden Wendezeiten einer Woche durch die R GmbH auch noch im rechtlich zulässigen Rahmen.
Die Wendezeiten werden von der R GmbH daher nicht unrichtig abgerechnet. Die Abrechnung der Wendezeiten erfolgt auf Grund der rechtlichen Vorgaben. Innerhalb der diesbezüglichen Bestimmungen gibt es keinen Hinweis darauf, dass jede einzelne Wendezeit am Dienstort gesondert abgerechnet werden muss. Obwohl basierend auf der Verordnung BGBl Nr. 17/1982 sogar eine wöchentliche Aufsummierung der Wendezeiten als geboten erscheint, nimmt die R GmbH zu Gunsten der Beamten lediglich eine Aufsummierung der täglichen Wendezeiten vor.
..."
Gegen den vorzitierten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der geltend gemachte Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird unter den "Beschwerdegründen" nicht ausgeführt. In der Sachverhaltsschilderung behauptet der Beschwerdeführer allerdings, dass der Berechnung der belangten Behörde die Annahme zu Grunde liege, auch Reinigungs- und Wartungszeiten am Zielort seien "in unbezahlter Wende- bzw. Stehzeit" durchzuführen.
Soweit damit tatsächlich die Behauptung aufgestellt werden sollte, Abrechnungsdifferenzen zwischen den Streitteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seien darauf zurückzuführen, dass die belangte Behörde Zeiten, in denen auftragsgemäß Wartungs- und Reinigungsarbeiten versehen wurden, nicht auf die Dienstzeit angerechnet hat, so verstieße dieses Vorbringen gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht erstattet. Hingewiesen wird überdies auf sein Beschwerdevorbringen zur hg. Zl. 2008/12/0192, in welchem er (Seite 3) ausdrücklich behauptete, die Dienstbehörde verlange von ihm die in Rede stehenden Reinigungs- und Wartungsarbeiten "in den bezahlten Wendezeiten" zu verrichten, wohingegen er von einer Unterbrechung dieser bezahlten Wendezeiten durch die aufgetragenen Wartungs- und Reinigungsarbeiten ausgehe.
Aus diesem Grund zeigt das in Rede stehende Vorbringen einen relevanten Verfahrensmangel nicht auf.
Im Übrigen gleicht der Beschwerdefall in den entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2010/12/0001, entschieden wurde. Aus den dort dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt 1. mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, insbesondere weil sie es in Verkennung des § 49 Abs. 1 BDG 1979 unterließ, Feststellungen zu den für den Beschwerdeführer geltenden Dienstplänen zu treffen. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
OAAAE-92353