VwGH vom 05.11.2010, 2007/09/0179

VwGH vom 05.11.2010, 2007/09/0179

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des AV in W, vertreten durch Dr. Thomas G. Eustacchio, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währingerstraße 26, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom , Zl. 3/08115/147 0319, betreffend Befreiungsschein, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktsservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) keine Folge gegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer entgegen dieser Gesetzesbestimmung im Bundesgebiet nicht rechtmäßig niedergelassen sei. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, an diesem Umstand ändere der Umstand nichts, dass er einen - erstmaligen - Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung gestellt habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 15 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, idF BGBl. 101/2005, lautet:

"Befreiungsschein

Voraussetzungen

§ 15. (1) Einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten

Zugang zum Arbeitsmarkt hat (§ 17), ist auf Antrag ein

Befreiungsschein auszustellen, wenn er

1. während der letzten acht Jahre mindestens fünf

Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war

und rechtmäßig niedergelassen ist oder

2. das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner

Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder

3. bisher gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oder

4. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind

(einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist."

Hingewiesen wird zunächst darauf, dass die in diesen Bestimmungen normierte Tatbestandsvoraussetzung "rechtmäßig niedergelassen" im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu verstehen ist. Die Bedingung "und rechtmäßig niedergelassen" stellt daher darauf ab, dass dem Antragsteller auf Ausstellung eines Befreiungsscheines ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 4 NAG erteilt wurde (vgl. zum Begriff "rechtmäßig niedergelassen" näher das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/09/0070, und vom , Zl. 2008/09/0070). Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde angesichts dieser Bestimmung davon ausging, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Niederlassung im Sinne des § 15 Abs. 1 AuslBG nicht erfüllt waren.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er über keinen Aufenthaltstitel verfügt und daher nicht rechtmäßig niedergelassen im Sinne dieser Bestimmung ist. Er hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil er seit neun Jahren mit seiner Familie als integrierter Flüchtling im Sinne der Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl. II Nr. 133/1999, über das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner in Österreich lebe, mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig beschäftigt gewesen sei und eine Niederlassungsbewilligung beantragt habe. Die belangte Behörde hätte das Verwaltungsverfahren bis zur Erledigung dieses Verfahrens unterbrechen oder bei der nach dem NAG zuständigen Behörde eine Anfrage stellen müssen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren nach dem AuslBG die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG besteht, keine Vorfrage darstellt, sondern vielmehr das Vorliegen eines Aufenthaltstitels nach dem NAG Tatbestandsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG ist. Daher bestand keine Rechtsgrundlage dafür, das Verfahren nach dem AuslBG auszusetzen, um bis zur Erlassung eines konstitutiven, rechtsgestaltenden Bescheides über die Erteilung eines Aufenthaltsrechtes zuzuwarten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0233).

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am